{"status":"available","doknr":"OLD297312","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0625.17K7157.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"17 K 7157/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Nebenbestimmungen 1.2 und 1.3 des Bescheids der Beklagten vom 11. \nAugust 1999 - Az. 52.08.05.11-15er Übertr./99 in der Gestalt des dazu ergangenen \nWiderspruchsbescheids vom 7. Oktober 1999 werden aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine kommunale Eigengesellschaft in der Rechtsform der GmbH.\nAlleinige Gesellschafterin ist der Kreis L1. Am 16. September 1998 beantragte die\nKlägerin bei der Beklagten, ihr die den Kreis L1 treffende Entsorgungspflicht nach §\n16 Abs. 2 KrW-/AbfG befristet zu übertragen, sofern es sich nicht um Hausmüll\nhandelt. Der Kreis L1 stimmte dem Antrag zu. Die Beklagte erließ den begehrten\nÜbertragungsbescheid, fügte ihm aber folgende Nebenbestimmungen bei:\n\n3\n\n1.1 Die \"L-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH\" (L) muss über eine\nZertifizierung nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)\nfür die Tätigkeiten des übertragenen Pflichtenkreises verfügen, die sie\nausübt. \n\n4\n\n1.2\n\n5\n\n1.3 Die L darf mit Tätigkeiten, die in den übertragenen Pflichtenkreis fallen,\nnur Dritte beauftragen, die über eine Zertifizierung für diese Tätigkeit nach\nder EfbV verfügen.\n\n6\n\n1.4\n\n7\n\n1.5 Soweit Dritte beauftragt worden sind, die noch nicht zertifiziert sind,\nmüssen diese spätestens bis zum 31.12.1999 zertifiziert sein und die\nZertifikate der Bezirksregierung übersandt worden sein.\n\n8\n\n1.6\n\n9\n\nU. a. gegen diese Nebenbestimmungen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie\nbegründete den Widerspruch insofern im Wesentlichen damit, dass die Sach- und\nFachkunde, die § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG verlange, auch anders als durch\ndie Zertifizierung nachgewiesen werden könne. Dem Zertifizierungserfordernis\nhinsichtlich evtl. zu beauftragender Dritter hielt die Klägerin entgegen, dass auch\nEntsorgungsfachbetriebe nicht zertifizierte Betriebe umfänglich beauftragen dürften.\nDies dürfe sie nach der Nebenbestimmung nicht und sei deswegen schlechter\ngestellt.\n\n10\n\nDen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 zurück.\nSie habe den Widerspruch hinsichtlich ihres Zertifizierungsverlangens deswegen\nzurückgewiesen, weil die Sach- und Fachkunde sowie die Zuverlässigkeit nicht nur\nzum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein müssten, sondern auch während der\nganzen Zeit der Übertragung. Sollten diese Voraussetzungen wegfallen, müsse sie\ndie Möglichkeit zum Widerruf der Übertragung haben. Aus denselben Gründen wies\ndie Beklagte den Widerspruch gegen die anderen angegriffenen Nebenbestimmung\nzurück. Sie führte weiter aus, eine Schlechterstellung der Klägerin gegenüber\nEntsorgungsfachbetrieben bestehe nicht, weil in § 7 Abs. 3 Ziff. 1-6 EfbV die\nSubunternehmerbeauftragungen an eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft sei.\nDie Beklagte begründete die Beifügung der Nebenbestimmung im Hinblick auf das\nihr insoweit gewährte Ermessen damit, dass sie die Zielvorstellungen des KrW-/AbfG\nhabe wahren wollen.\n\n11\n\nGegen den am 11. Oktober 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die\nKlägerin am 9. November 1999 fristgemäß Klage erhoben.\n\n12\n\nHierin wiederholt und vertieft die Klägerin die im Widerspruch vorgetragenen\nArgumente. Im Wesentlichen stützt sie sich darauf, dass eine Zertifizierung nach der\nEfbV weder in § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG bzgl. der Nebenbestimmung 1.1 noch in § 16\nAbs. 1 KrW-/AbfG bzgl. der Nebenbestimmungen 1.2/1.3 vorgesehen sei. Der\nNachweis der Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde könne auch mit weniger kosten-\nund aufwandsintensiven Möglichkeiten erbracht werden. Außerdem meint sie, das\nZertifizierungserfordernis diene nur dazu, der Beklagten die Aufsicht über das\ndauernde Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG zu erleichtern,\nwas aber unzulässig sei. Schließlich sei die Nebenbestimmung 1.3\nunverhältnismäßig, weil die Klägerin keinen Einfluss auf bereits beauftragte Dritte\nhabe und so diese ggfs. bezahlen müsse, ohne eine Entsorungsleistung in Anspruch\nnehmen zu können.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Nebenbestimmungen Ziffer 1.1, 1.2, 1.3 des Bescheides\nder Beklagten vom 11.08.1999 - Az. 52.08.05.11-16er/Übertr./99 -\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.10.1999 -\naufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft die im Widerspruchsbescheid angegebenen\nGründe. Hauptgrund für die Nebenbestimmungen sei es sicherzustellen, dass die\nÜbertragungsvoraussetzungen während der gesamten Übertragungsdauer vorlägen.\nDas Zertifizierungsverfahren sei auf Grund der mit ihm verbundenen Deregulierung\nhierzu geeignet. Die Beklagte führt zu ihrer Ermessensbetätigung aus, dass sie dann,\nwenn sie selbst fortlaufend überwachen würde, dieselben Nachweise verlangen\nwürde, wie sie nach der EfbV vorzulegen seien. Sie hält vielmehr die Überwachung\nim Zertifizierungsverfahren für weniger einschneidend als eine behördliche. Da eine\nevtl. Beauftragung nach § 16 Abs. 1 KrW/AbfG nicht mehr durch eine öffentlich-\nrechtliche Körperschaft erfolge, müsse aus denselben Gründen wie bei der Klägerin\nselbst eine Überwachung durch das Zertifizierungsverfahren erfolgen. Hinsichtlich\nder bereits beauftragten Subunternehmer verweist die Beklagte auf Ziffer 1.5 der\nNebenbestimmungen des Übertragungsbescheids, nach der sie sich weitere\nRegelungen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Sach- und Fachkunde\nvorbehalten habe und deswegen im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen\nkönne.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Vewaltungsvorgangs der Beklagten\nverwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung\nentscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.\n\n21\n\nDie Klage ist in dem aus Ziffer 1 der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang\nbegründet, im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n22\n\nDie Nebenbestimmung 1.1 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in\nihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Nebenbestimmung 1.1 ist auch nicht\nin einer die Ermessensgrenzen verletzenden Weise dem Übertragungsbescheid\nbeigegeben worden, § 114 Satz 1 VwGO (A). Die angegriffenen\nNebenbestimmungen 1.2 und 1.3 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in\nihren Rechten (B).\n\n23\n\nA.\n\n24\n\nI.\n\n25\n\nZweifel bestehen an der Zulässigkeit der Klage bzgl. der angegriffenen\nNebenbestimmung 1.1, und zwar hinsichtlich der Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO.\nEs erscheint zweifelhaft, ob die Klägerin sich auf die Verletzung einer Norm stützen\nkann, welche zumindest auch ihren Interessen zu dienen bestimmt ist. Denn wie\nsogleich unter II. dargelegt wird, dient § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG jedenfalls nicht dem\nSchutz der Klägerin. Erkennt man in der angefochtenen Nebenbestimmung 1.1 eine\nsog. modifizierende Auflage, wäre die Klage als Verpflichtungsklage auszulegen, für\nwelche die Klagebefugnis fehlte. Es gibt jedoch Literaturstimmen, die § 16 Abs. 2\nKrW-/AbfG drittschützende Wirkung zuerkennen. Außerdem ist die trennscharfe\nAbgrenzung zwischen modifizierender Auflage, (einfacher) Auflage und Bedingung\noft - wie hier - nur schwer möglich. Da nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts die Klagebefugnis aber nur dann fehlt, \"wenn\noffensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger\nbehaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können\" (sog.\nMöglichkeitstheorie),\n\n26\n\nBundesverwaltungsgericht, Urt. vom 13. Juli 1973 - VII C 6.72, in: BVerwGE\n44, 1, 3; Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 17. Juni 1993 - 3 C 3/89, in: NJW\n1994, 1604; gebilligt vom Bundesverfassungsgericht, Beschl. vom 9. Januar 1991\n- 1 BvR 207/87, in: BVerfGE 83, 182, 196,\n\n27\n\nund der Klage bzgl. der Nebenbestimmung 1.1 ohnehin in der Sache kein Erfolg\nbeschieden war, hat die Kammer die Frage der Zulässigkeit hier offen gelassen.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDie Klage ist hinsichtlich der Nebenbestimmung 1.1 unbegründet, weil die\nBeklagte die angegriffene Nebenbestimmung der Übertragungsverfügung\nrechtmäßig und ermessensfehlerfrei beigefügt hat. Die Rechtmäßigkeit von\nNebenbestimmungen richtet sich u. a. danach, ob es sich beim Hauptverwaltungsakt\n(hier: die Übertragung) um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt, auf den der\nAntragsteller einen Anspruch hat, oder ob es sich um einen im Ermessen der\nBehörde stehenden Verwaltungsakt handelt, vgl. § 36 Abs. 1 und Abs. 2\nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Auf den Erlass des Hauptverwaltungsakts in\nGestalt der Übertragungsverfügung hat die Klägerin keinen Anspruch.\n\n30\n\n1. Die Übertragung der Entsorgungspflichten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG stellt\nsich als Beleihung dar. Das Institut der Beleihung geht zurück auf Otto Mayer, der in\nihm einen Verwaltungsakt sah, \"durch welchen über dem, über welchem er ergeht,\ndem Beliehenen, rechtliche Macht gegeben wird über ein Stück öffentlicher\nVerwaltung zur Ausübung eigenen Namens.\"\n\n31\n\nMayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. II, 3. Auflage, München/Leipzig 1924,\nNachdruck Berlin 1969 S. 243 unter der Überschrift \"Verleihung öffentlicher\nUnternehmen\". \n\n32\n\nDurch die Verleihung wird der Beliehene verpflichtet, \"das öffentliche\nUnternehmen auf seine Kosten ins Werk zu setzen und zu betreiben\".\n\n33\n\nMayer (a. a. O), S. 258.\n\n34\n\nDie Regelung des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG ist der Vorschrift des § 4 Abs. 2\nTierkörperbeseitigungsgesetz nachgebildet. Diese Vorbildnorm wird als\nBeleihungsnorm angesehen, \n\n35\n\nBundesgerichtshof, Urt. vom 22. November 1994 - III ZR 66/94, in: BGHR NW\nLTierKBG § 9 Abs 2 Genehmigung 1. \n\n36\n\nAuch § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG wird im Einklang mit der Ansicht der Kammer von\nder Gesetzesbegründung und der ganz überwiegenden Literatur als\nBeleihungstatbestand aufgefasst,\n\n37\n\nBT-Drucks. 12/5672, S. 45; BT-Drucks. 12/7284, S. 18; von Lersner in: von\nLersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Loseblatt (Stand: Nov. 2001), §\n16 KrW-/AbfG Rn. 29, 31; Kahl, in: DVBl 1995, 1327, 1329; Bleicher, in: Der\nLandkreis 1994, 552, 554; Schink, in: Der Gemeindehaushalt, 1994, 241, 242;\nPeters, in: Umwelt- und Planungsrecht 1997, 211; Hoppe/Beckmann/Kauch,\nUmweltrecht, 2. Aufl. (2000), § 30 Rn. 131.\n\n38\n\nZum Teil wird dem entgegengehalten, es liege zwar eine Übertragung von\nPflichten vor, nicht jedoch eine Übertragung von Rechten. Die bloße\nPflichtenüberwälzung genüge indes nicht, um eine Beleihung anzunehmen.\n\n39\n\nFrenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Aufl. (1998), § 16 Rn. 18 ff;\nsich anschließend: Weidemann, in: DVBl 1998, 661, 665 ff.\n\n40\n\nOb diese Auffassung zu § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG in ihrer Allgemeinheit zutrifft,\nmag dahinstehen. In § 9 Abs. 4 Satz 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (AbfG NRW) wird demjenigen, dem nach § 16 Abs. 2 KrW/AbfG die\nEntsorgungspflichten übertragen worden sind, das Recht zur Gebührenerhebung\neingeräumt. Die Gebührenerhebung ist ein typisches Hoheitsrecht des Staates,\nsodass die Kammer am Beleihungscharakter des Übertragungsaktes nach § 16 Abs.\n2 KrW-/AbfG im Land Nordrhein-Westfalen keine Zweifel hegt.\n\n41\n\nFür diesen Fall zustimmend Burgi, Der Beliehene - ein Klassiker im modernen\nVerwaltungsrecht, in: Staat, Kirche, Verwaltung, Festschrift für Hartmut Maurer\nzum 70. Geburtstag, hrsg. von Max-Emanuel Geis und Dieter Lorenz (2001), S.\n581, 588 f. (dort Fn. 54).\n\n42\n\n2. Bei der Beleihung handelt es sich um die Ausgliederung von Hoheitsgewalt auf\neinen Privaten. Der Staat handelt dabei im Rahmen seiner Organisationsgewalt, bei\nderen Wahrnehmung er grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse verpflichtet ist,\nnicht aber dem von Privaten. Nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG steht die Übertragung der\nEntsorgungspflichten im Ermessen der zuständigen Behörde. Die ist in Nordrhein-\nWestfalen gemäß § 63 KrW-/AbfG in Verbindung §§ 34 ff. AbfG NRW und Ziffer\n30.1.2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des\nTechnischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 die Bezirksregierung, hier die\nBeklagte.\n\n43\n\nEine Ermessensnorm allein begründet noch keine subjektive Rechtsposition.\nEine solche ist nur begründet, wenn die Norm zumindest auch den Interessen des\nEinzelnen zu dienen bestimmt ist. § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG ist aber nicht den\nInteressen der Klägerin zu dienen bestimmt. Die Klägerin ist Dritte im Sinne der\nVorschrift. Nach der Entstehungsgeschichte der Norm hatte der Gesetzgeber allein\ndie Entlastung der Entsorgungsträger im Auge und nicht die Interessen der\n\"Dritten\".\n\n44\n\nBT-Drucks. 12/7284 S. 18.\n\n45\n\nDeswegen wird auch ein Anspruch des Dritten auf Beleihung abgelehnt, selbst\nwenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG erfüllt sind.\n\n46\n\nvon Lersner (a. a. O.) § 16 Rdn. 35; Fluck, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-,\nAbfall- und Bodenschutzrecht, Loseblatt (Stand: Aug. 2001), § 16 Rdn. 161;\nSchink, in: Die Öffentliche Verwaltung 1995, 881, 887.\n\n47\n\nHiergegen wird eingewandt, im Lichte des Schutzbereichs der Berufsfreiheit (Art.\n12 Grundgesetz) müsse gesetzestechnisch von einem präventiven Verbot mit\nErlaubnisvorbehalt gesprochen werden, sodass der Dritte einen Anspruch auf\nÜbertragung habe, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG erfüllt\nseien.\n\n48\n\nKahl (a. a. O.) S. 1330; ihm im Ergebnis folgend Frenz (a. a. O.) § 16 Rdn.\n15.\n\n49\n\nDiese Interpretation kann jedoch im vorliegenden Klageverfahren nicht fruchtbar\ngemacht werden, da sich die Klägerin, deren Alleingesellschafterin der Kreis L1 ist,\nnicht auf Grundrechte berufen kann. Sie ist keine Grundrechtsträgerin.\n\n50\n\nDie Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zwar eine\njuristische Person des Privatrechts. Ihre Gesellschafterin ist aber eine Gemeinde,\nalso eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG \"gelten\nGrundrechte für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf\ndiese anwendbar sind\". Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich\nnicht auf Grundrechte stützen, da sie keine Rechte, sondern Kompetenzen\nwahrnehmen. Ihnen fehlt die grundrechtstypische Gefährdungslage. Der Staat (in\nallen Erscheinungsformen) ist Verpflichteter der Grundrechte, nicht Berechtigter.\nBeide Rechtsstellungen können vom Staat nicht gemeinsam eingenommen werden.\nAusnahmen gelten nur hinsichtlich der Justizgrundrechte sowie solcher juristischen\nPersonen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar dem Lebensbereich der Bürger\nzugeordnet werden (Rundfunkanstalten, Universitäten; grundrechtsfähig unabhängig\nvon ihrer Organisationsform sind die Kirchen und Religions- und\nWeltanschauungsgemeinschaften). \n\n51\n\nBei der Klägerin handelt es sich zwar nicht um eine juristische Person des\nöffentlichen Rechts, gleichwohl kann sie sich nicht auf Individualgrundrechte mit der\nBegründung berufen, sie sei eine Gesellschaft des Privatrechts. Andernfalls wäre die\nFrage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang\nabhängig von der (frei) wählbaren Organisationsform,\n\n52\n\nvgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit einer Gesellschaft des Privatrechts, die\nvollständig in öffentlicher Hand ist, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 7. Juni\n1977 - 1 BvR 108/73 u. a., in: BVerfGE 45, 63, 78 ff; keine Grundrechtsträgerschaft\neines privatrechtlichen Unternehmens, das sogar zu mehr als 20 % in privater\nHand ist, Bundesverfassungsgericht, Beschl. vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88, in:\nNJW 1990, 1783.\n\n53\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat weiter festgestellt, dass Grundrechte für\njuristische Personen des privaten Rechts grundsätzlich nicht gelten, soweit diese\nöffentliche Aufgaben wahrnehmen. \n\n54\n\nBundesverfassungsgericht, Beschl. vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88, in: NJW\n1990, 1783 mit weiteren Nachweisen der älteren Rechtsprechung des\nGerichts.\n\n55\n\nBei der Abfallentsorgung handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe, wie sich\naus § 15 KrW-/AbfG ergibt, in dem diese den öffentlich-rechtlichen\nEntsorgungsträgern zugewiesen wird. \n\n56\n\nZur Verwendung des Begriffs der öffentlichen Aufgabe in der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts und der Literatur s. Schulte, Rettungsdienst durch\nPrivate (1999) S. 62-71.\n\n57\n\nEine grundrechtsgeleitete Interpretation des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG und damit\nein Übertragungsanspruch scheidet für die Klägerin auch nach der zitierten\nLiteraturauffassung aus. Die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung 1.1 richtet sich\nsomit nach den Regeln, die für Verwaltungsakte gelten, die im behördlichen\nErmessen stehen.\n\n58\n\n3. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG kann die Übertragung der\nEntsorgungspflichten mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere\nunter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt eines Widerrufs\nverbunden werden. Selbst wenn man von dem für die Klägerin günstigsten (=\nrechtsschutzintensivsten) Fall ausgeht, dass es sich bei der Nebenbestimmung 1.1\num eine selbstständige Auflage handelt, erweist sich diese als rechtmäßig und\nermessensfehlerfrei.\n\n59\n\nAnders als die Klägerin meint, war die Beklagte nicht nach § 36 Abs. 1\nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gehalten, die Übertragungsverfügung nur mit\nsolchen Nebenbestimmungen zu versehen, die sicherstellen sollen, dass die\ngesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt sind. Denn, wie soeben\ndargelegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Pflichtenübertragung. Auf der\nAuffassung, dass nur das Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen durch die\nNebenbestimmungen abgesichtert werden dürfe, beruht jedoch im Kern die\nKlagebegründung. Dies zeigt sich deutlich, wenn die Klägerin meint, die nach § 16\nAbs. 4 KrW-/AbfG beizufügenden Nebenbestimmungen dürften nur dazu dienen, die\nErfüllung der Übertragungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG\nsicherzustellen. Eine solche Eingrenzung der Nebenbestimmungen nach Maßgabe\ndes § 36 Abs. 1 VwVfG besteht jedoch nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar,\nworaus sich eine Begrenzung allein auf die Nr. 1 des § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG\nergeben sollte. \n\n60\n\nDoch auch wenn der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts im Ermessen\nder Behörde steht, also unter die Regelung des § 36 Abs. 2 VwVfG fällt, gelten die\nRegelungen des § 36 Abs. 1 VwVfG insoweit, dass die Behörde nicht dazu befugt ist,\nden ihr eingräumten gesetzlichen Ermessenrahmen auszudehnen. Das bedeutet,\ndass die Beifügung der angegriffenen Nebenbestimmung 1.1 dem Zweck der\nermessenseröffnenden Norm entsprechen und im Übrigen ermessensfehlerfrei sowie\nverhältnismäßig im weiteren Sinne sein muss (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG)\n.\n\n61\n\nDie Beklagte hat hinsichtlich der Nebenbestimmung 1.1 weder die gesetzlichen\nGrenzen des ihr eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung, die\nEntsorgungspflichten im Rahmen einer Beleihung einem privaten Dritten zu\nübertragen, überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck nicht\nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Der Zweck der Ermächtigung zur\nBeifügung von Nebenbestimmungen ist in § 16 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht darauf\nbeschränkt, den Nachweis zu erhalten, dass die Übertragungsvoraussetzungen des\n§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dauerhaft vorliegen. Das Ermessen ist vielmehr danach\nauszufüllen, ob und wie die Wahrnehmung der Entsorgungspflichten durch dafür\ngeeignete Personen ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sicherzustellen\nist,\n\n62\n\nvgl. Frenz (a. a. O.) § 16 Rn. 33. \n\n63\n\nDiese Auslegung ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Die\nErmächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen wurde nämlich damit\nbegründet, dass die Nebenbestimmungen die \"ordnungsgemäße Pflichterfüllung\ndurch Dritte\" rechtlich absichern können,\n\n64\n\nBT-Drucks. 12/7284 S. 18.\n\n65\n\nSchließlich hat der Gedanke der (dauerhaften) Sicherstellung einer\nordnungsgemäßen Entsorgung auch nach der Beleihung eines Privaten (= nach dem\nBeleihungsakt) im Normtext des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG Ausdruck\ngefunden.\n\n66\n\nDie Nebenbestimmung 1.1 soll es der Übertragungsbehörde also ermöglichen,\ndie dauerhafte Pflichterfüllung zu sichern. Diesem Ermächtigungszweck dient die\nangegriffene Nebenbestimmung 1.1 ausweislich des entscheidenden (vgl. § 79 Abs.\n1 VwGO) Widerspruchsbescheids. Diese Nebenbestimmung läuft damit auch dem\nZweck des Übertragungsverwaltungsakts nicht zuwider und überschreitet nicht die\nGrenze des § 36 Abs. 3 VwVfG. Sie hält sich vielmehr im Rahmen der\nZweckbestimmung.\n\n67\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sachfremde Erwägungen eingestellt hat,\ngibt es nicht. Solche hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Auch im Übrigen hat\ndie Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat\nsie nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen. Es kann keinen Zweifeln\nunterliegen, dass die Zertifizierung nach der EfbV ein geeignetes Mittel ist, um die\nordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Pflichten sicherzustellen. Dies wird von\nder Klägerin auch nicht bestritten. Die Art und Weise der Sicherstellung\nauszuwählen, trifft aber den Kern der behördlichen Zweckmäßigkeitsentscheidung\nbei der Mittelauswahl. Die Klägerin führt selbst aus, dass es verschiedene Wege gibt,\ndie ordnungsgemäße Sicherstellung der übertragenen Entsorgung zu Gewähr\nleisten. Dazwischen auszuwählen und den zweckmäßigsten herauszusuchen obliegt\nder zuständigen Behörde. Insoweit ist die Entscheidung der Behörde der\nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen, § 114 Satz 1 VwGO. Es ist nicht zu\nbeanstanden, wenn die Beklagte nicht nur den Zeitpunkt der\nÜbertragungsentscheidung in den Blick nimmt, sondern sich auch der darauf\nfolgenden Zeit zuwendet, wie sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ergibt.\nWenn die Klägerin vorträgt, dass auch die Übertragungsbehörde die Sicherstellung\nder Entsorgung überprüfen könnte, genügt dies nicht, um einen Rechtsfehler im\nSinne des § 40 VwVfG darzutun, da es sich hierbei nur um eine andere - auch\nzweckmäßige - Variante der Zielerreichung handelt. Dass diese Variante der Klägerin\nwesentliche Erleichterungen finanzieller oder organisatorischer Art einträgt als die\nnach der EfbV, hat die Klägerin nicht in einer Form dargelegt, die dem Gericht zur\nweiteren Sachaufklärung Anlass geboten hätte.\n\n68\n\nGegen das Übermaßverbot verstößt eine Behörde im Rahmen des § 16 Abs. 2, 4\nKrW-/AbfG nicht bereits dann, wenn sie eine Zertifizierung nach der EfbV verlangt.\nDie Klägerin übernimmt die Entsorgungspflichten des Kreises Kleve, d. h., tritt im\nübertragenen Bereich (Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als\naus privaten Haushaltungen oder dem kommunalen Bereich) vollständig an dessen\nStelle. Angesichts der Reichweite der Pflichtenübertragung und dem öffentlichen\nInteresse an einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (u. a. Gefahrenabwehr) ist\ndie Anforderung an die Klägerin, sich nach der EfbV zertifizieren zu lassen, also die\nsächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Entsorgung\ndauerhaft überprüfbar vorzuhalten, nicht zu beanstanden.\n\n69\n\nWenn die Klägerin einwendet, die Beklagte dürfe diese Anforderungen im\nHinblick auf die zukünftige Sicherstellung der Entsorgung nicht stellen, weil sie auch\nbeim eigentlichen Übertragungsakt hierauf verzichtet habe, lässt sich hieraus nichts\ngegen die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung herleiten. Wenn die Beklagte -\nauch um der Klägerin in deren Interesse die Möglichkeit zu geben, bis zum Vorliegen\nder Zertifizierung bereits tätig zu werden - die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz\n1 KrW-/AbfG als gegeben erachtet, ohne einen Nachweis nach der EfbV zu\nverlangen, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass sie dies für die Zukunft nicht\ndarf. Die Zertifizierung nach der EfbV dient zumindest auch dem Feststellen der\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG. Der\nklägerische Einwand, die Beklagte verfolge unzulässig nur ihr Interesse an\nerleichterter Überwachung, geht daher fehl.\n\n70\n\nB. \n\n71\n\nDie Klage ist begründet, soweit sie die Nebenbestimmungen 1.2 und 1.3 angreift.\nDiese Nebenbestimmungen sind rechtswidrig, weil sie die Grenzen des der\nBeklagten eröffneten Ermessensrahmens überschreiten und so die Klägerin in ihren\nRechten verletzen.\n\n72\n\nI.\n\n73\n\nDie Klage gegen die Nebenbestimmungen 1.2 und 1.3 ist zulässig, weil es sich\nhierbei um selbstständig durchsetzbare Auflagen handelt. Diese können mit der\nerhobenen Anfechtungsklage angegriffen werden, weil eine Rechtsvertretung der\nbeliehenen Klägerin jedenfalls als möglich erscheint.\n\n74\n\nII. \n\n75\n\nDie Voraussetzungen der Beauftragung Dritter mit der Erfüllung der Pflichten von\nEntsorgungsverpflichteten sind in § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG niedergelegt. Nach § 16\nAbs. 1 Satz 3 KrW-/AbfG müssen die beauftragten Dritten über die erforderliche\nZuverlässigkeit verfügen. Das Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit darf in\ndiesem Zusammenhang nicht so ausgestaltet werden, dass es nur noch erfüllt ist,\nwenn der Dritte nach der EfbV zertifiziert ist. Durch Nebenbestimmungen dürfen\nkeine zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen geschaffen werden.\n\n76\n\n\"Zuverlässigkeit\" im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 KrW-/AbfG ist nach der\nGesetzesbegründung folgendermaßen zu verstehen: \"Die Dritten müssen über die\nerforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Sie müssen damit die erforderliche\npersönliche Eignung besitzen, den Auftrag entsprechend den Vorschriften des KrW-\n/AbfG zu erfüllen. Der Begriff der Zuverlässigkeit umfasst neben der Sachkenntnis\nund den finanziellen Voraussetzungen auch die sonstigen persönlichen\nVerhältnisse\",\n\n77\n\nBT-Drucks. 12/7284 S. 18.\n\n78\n\nDer Begriff der Zuverlässigkeit ist damit in dem weiten Sinne des sonstigen\nGewerberechts zu verstehen. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung aber auf\ndie Sachkenntnis abgestellt. Diese ist von der Sach- und Fachkunde, wie sie § 16\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG voraussetzt, zu unterscheiden. Sachkenntnis ist im\nVergleich wesentlich geringer einzustufen, etwa in dem Sinne, dass elementare\nKenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein müssen. Über diese Anforderungen\ngehen aber die Voraussetzungen, die nach der EfbV erfüllt sein müssen, damit eine\nZertifizierung erteilt wird, weit hinaus. Soweit der Übertragungsbescheid dies in\nseinen Nebenbestimmungen 1.2 und 1.3 verlangt, überschreitet er den der Beklagten\neröffneten Ermächtigungsrahmen. \n\n79\n\n§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 KrW-/AbfG weisen eine konsistente parallele Struktur von\nÜbertragungsumfang und zu erfüllenden Voraussetzungen auf. Die Einschaltung\neines Beauftragten (Erfüllungsgehilfe/Verwaltungshelfer) nach § 16 Abs. 1 KrW-\n/AbfG greift noch nicht so tief in das Organisations- und Verantwortungsgefüge des\nKrW-/AbfG ein, denn nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bleiben die\nEntsorgungsverpflichteten entsorgungsverantwortlich und der Beauftragte tritt nicht in\neigenem Namen den Bürgern gegenüber. Deswegen verlangt das Gesetz hier nur,\ndass der Beauftragte zuverlässig ist.\n\n80\n\nAnders liegen die Dinge im Fall des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG. Dort wird der\nEntsorgungsverpflichtete aus seiner Pflichtenstellung mit allen rechtlichen\nKonsequenzen entlassen. Der Beliehene tritt den Bürgern im eigenen Namen und in\neigener Zuständigkeit und Verantwortung entgegen. Deswegen stellt § 16 Abs. 2\nSatz 1 KrW-/AbfG in seinen Nummern 1 bis 3 hieran auch sehr viel weitgehendere\nAnforderungen. Während es der Übertragungsbehörde möglich ist, in diesem\nZusammenhang eine Zertifizierung nach der EfbV zu verlangen (s. oben unter A), ist\nihr dies bei der bloßen Drittbeauftragung verwehrt. Schon wegen der wesentlich\nweniger bedeutsamen Rechtsfolgen darf die Beklagte aus systematischen Gründen\nnicht dieselben Anforderungen an die Beauftragung eines Dritten nach § 16 Abs. 1\nKrW-/AbfG stellen wie an die Übertragung nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG. Solche\nAnforderungen hat die Beklagte in den Nebenbestimmungen 1.2 und 1.3 aber\ngestellt und damit den ihr eröffneten Ermessensrahmen überschritten.\n\n81\n\nDem steht nicht die Regelung des § 7 EfbV entgegen. In § 7 Abs. 2, 3 EfbV sind\nModalitäten festgelegt, unter denen Entsorgungsfachbetriebe Dritte im Rahmen der\nzertifizierten Tätigkeiten beauftragen können. Die angegriffenen\nNebenbestimmungen 1.2 und 1.3 gehen, da sie ohne Ausnahme eine Zertifizierung\nder zu beauftragenden oder beauftragten Dritten fordern, noch über die\nAnforderungen des § 7 Abs. 2, 3 EfbV hinaus, die nämlich von der Zertifizierung\nAusnahmen zulassen. Aber selbst wenn die Nebenbestimmung nur auf § 7 Abs. 2, 3\nEfbV verweisen würde, wäre diese Verweisung nicht in Einklang mit § 16 Abs. 1\nKrW-/AbfG zu bringen. Wie bereits vorstehend zum Verhältnis von § 16 Abs. 1 und §\n16 Abs. 2 KrW-/AbfG erläutert, erlaubt das Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit\nkeine so weit gehenden Eingriffe wie die in § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG aufgezählten\nVoraussetzungen, insbesondere die geforderte Sach- und Fachkunde. \n\n82\n\nC.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2, Abs.\n1 Satz 1 VwGO i.V.m 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-25/17-k-7157-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"EfbV 2017","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-25/17-k-7157-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297312","retrieved":"2026-07-09 03:20:24.783078+00:00"}}