{"status":"available","doknr":"OLD297311","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0625.17K6464.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"17 K 6464/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide der Beklagten vom 8. Juni 1999 und vom 15. Juni 1999 \nsowie die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide werden aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Gebührennachforderung für \ndie Bestätigung eines Entsorgungsnachweises.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte unter Einhaltung des in der Nachweisverordnung \nvorgesehenen Wegs über den Betreiber der Entsorgungsanlage bei der Beklagten \nam 14. November 1997 und am 1. Dezember 1997 die Bestätigung je eines \nEntsorgungsnachweises. Die beantragten Bestätigungen wurden mit Bescheiden \nvom 9. Dezember 1997 und 15. Dezember 1997 erteilt. \n\n4\n\nFür die Bestätigung der Entsorgungsnachweise erhob die Beklagte Gebühren \nnach dem Gebührengesetz NRW (GebG NRW) und der dazu ergangenen \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO). Für die Bestätigung der \nEntsorgungsnachweise setzte die Beklagte 450,- DM und 650,- DM an. Diese \nBeträge errechnete sie mittels (im Bescheid offen gelegter) verschiedener Faktoren, \nderen Bildung allgemeinen Regeln folgen (Geltungsdauerfaktor, Abfallmengefaktor, \nAnzahl der Abfallarten-Faktor, vgl. Bl. 37 ff, Bl. 41 ff GA). Der Berechnungsmodus \nfolgt Ziffer IV 1.1 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift für die Gebührenbemessung \nbei Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung und der \nTransportgenehmigungsverordnung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft vom 20. März 1997 (MinBl NRW vom 5. Mai 1997, S. 460).\n\n5\n\nWeiter erklärte die Beklagte in den Bescheiden Folgendes:\n\n6\n\n„Die Gebührenentscheidung ergeht unter dem Vorbehalt einer nachträglichen \nAnpassung der Gebühr auf der Grundlage geänderter Rahmensätze der \nTarifstellen 28.2.3 bis 28.2.3.5. Im Zuge der Änderung der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (...) wird eine Anhebung der Rahmensätze der \nTarifstellen 28.2.3.1 bis 28.2.3.3 erfolgen. Es ist vorgesehen, die Tarifstellen \n28.2.3.1 und 28.2.3.2 um 400 v.H. sowie die Tarifstellen 28.2.3.3 um 50 v.H. zu \nerhöhen.\"\n\n7\n\nDiesen Vorbehalt erläuterte die Beklagte in den Bescheiden weiter; insofern wird \nauf deren Inhalt verwiesen.\n\n8\n\nDie entscheidende Tarifstelle in der bei Antragstellung geltenden Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung war Ziffer 28.2.3.1 (in der seit 22. Mai 2001 geltenden \nFassung: 28.2.4.1). Bis zur Änderung galt ein Gebührenrahmen von 50 bis 4.000 \nDM. Er wurde erhöht auf 50 bis 20.000 DM. \n\n9\n\nMit Gebührenbescheiden vom 08. Juni 1999 und 15. Juni 1999 erhob die \nBeklagte nachträglich die angekündigten erhöhten Gebühren. Sie verwies dazu auf \nArtikel II der 18. Verordnung zur Änderung der AVGebO vom 10. Februar 1998, \nwonach für Amtshandlungen aus der Vergangenheit erhöhte Gebühren nach der \nneuen Gebührenordnung zu erheben seien, wenn damals die Anpassung der \nGebührenentscheidung vorbehalten worden sei. Für den ursprünglich über 650,- DM \nlautenden Bescheid erhob die Beklagte 100,- DM nach, für den ursprünglich über \n450, - DM lautenden Bescheid 200,- DM.\n\n10\n\nGegen die Nacherhebungsbescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Sie \nwandte ein, die Nacherhebung verstoße gegen den Vertrauensgrundsatz und das \nRechtsstaatsgebot. Die Beklagte half den Widersprüchen nicht ab. Hinsichtlich der \nangeführten Gründe wird auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide verwiesen. Die \nWiderspruchsbescheide wurden der Klägerin am 9. September 1999 zugestellt.\n\n11\n\nAm 8. Oktober 1999 hat die Klägerin fristgemäß Klage erhoben.\n\n12\n\nSie begründet ihre Klage im Wesentlichen damit, dass die Gebührenerhöhung \nunzulässig rückwirkend erfolgt sei.\n\n13\n\nSie beantragt,\n\n14\n\ndie Gebührenbescheide vom 8. Juni 1999 über 200,- DM und \nvom 15. Juni 1999 über 100,- DM und die dazu ergangenen \nWiderspruchsbescheide aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie gesteht zu, dass ein Fall der Rückwirkung vorliege. Er verstoße aber nicht \ngegen höherrangiges Recht.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nI.\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n22\n\nDie angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren \nRechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Art. II der 18. Verordnung zur Änderung der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 10. Feb. 1998 (GVBl. NRW 1998, \n166) (im Folgenden: 18. ÄndVO) verstößt wegen einer unzulässigen Rückbewirkung \nvon Rechtsfolgen gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) \nverankerten Vertrauensschutz. Die Norm ist unwirksam und scheidet als \nRechtsgrundlage für die angegriffenen belastenden Bescheide aus.\n\n23\n\nDie Rückwirkung belastender Vorschriften, insbesondere von Steuer- und \nAbgabengesetzen, ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der \nRechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, \ndie ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Dieser \nVertrauensschutz greift nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ausnahmsweise dann nicht durch, - d. h., die \nRückwirkung ist insoweit zulässig - wenn beispielsweise die Rückwirkung durch \n\"zwingenden Gründe des gemeinen Wohls\" gefordert ist, wenn die rückwirkende \nNorm eine unklare oder verworrene Rechtslage bereinigt, wenn die betroffene \nRechtsstellung einen Vertrauensschutz nicht genießt oder wenn ein Vertrauen auf \nihren Fortbestand nicht begründet war.\n\n24\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, \nin: BVerfGE 13, 261 (271); Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 -, 2 BvR \n168 u.a./66 -, in: BVerfGE 30, 367 (385); Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 \n-, in: BVerfGE 72, 200 (257 ff.); Beschluss vom 15.Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 \n-, in: DVBl. 1997, 420; ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar \n1971 - 7 C 43.67 -, in: KStZ 1971, 116.\n\n25\n\nSolche Ausnahmegründe liegen indes hinsichtlich der Art. II der 18. ÄndVO nicht \nvor.\n\n26\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom \n24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 in Art. II der 9. ÄndVO zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung eine gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 \nGG verstoßende Rückbewirkung von Rechtsfolgen festgestellt. In dem damals \nentschiedenen Fall ging es um die rückwirkende Neueinführung einer Tarifstelle, \nnicht wie hier um die Erhöhung einer bereits bestehenden Tarifstelle. Ansonsten sind \ndie Regelungen der Art. II der 9. und 18. ÄndVO in den entscheidenden Passagen \nwortgleich. In dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen das grundgesetzliche Rückbewirkungsverbot für Tatbestände, \ndie dem Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterfallen, konkretisiert. \nDie Ausführungen der Beklagten bieten der erkennenden Kammer keinen Anlass, \ndiese Grundsätze in Frage zu stellen.\n\n27\n\nEntscheidender Zeitpunkt für die Frage, worauf eine Gebührenpflichtiger \nvertrauen darf, ist nach § 11 Abs. 1 GebG NRW der Zeitpunkt der Antragstellung. \nDer Landesgesetzgeber hat dem verfassungsrechtlich über Art. 20 Abs. 3 GG \ngewährleisteten Vertrauensschutz mit § 11 Abs. 1 GebG NW eine eigene \nlandesrechtliche Prägung verliehen.\n\n28\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt hierzu \naus:\n\n29\n\n„Nach § 11 Abs. 1 GebG NW entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag \nnotwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der \nBeendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Hinsichtlich der Entstehung \nder Gebührenschuld unterscheidet die Regelung zwischen zwei Arten von \nAmtshandlungen: die antragsgebundenen und die übrigen Amtshandlungen. Für \nerstere - nur um diese geht es hier - legt § 11 Abs. 1 1. Alt. GebG NW den \nZeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht zwingend auf den Zeitpunkt der \nAntragstellung bei der zuständigen Behörde fest.\n\n30\n\nIst eine bestimmte Tarifstelle für die mit dem Antrag begehrte Amtshandlung \nnormiert, ist damit die Gebührenschuld dem Grunde nach und, soweit in der \njeweiligen Tarifstelle bestimmte Gebührensätze, Gebührenrahmen (...) oder \nFestgebühren festgelegt sind, die Gebühr auch der Höhe nach in dem jeweils \nfestgelegten Umfang (Rahmen, Satz, Festbetrag) entstanden, sodass \nnachträgliche Rechtsänderungen grundsätzlich keinen Einfluss auf diese Faktoren \nhaben, auch wenn die Amtshandlung unter der Geltung des neuen Rechts erst \nbeendet wird. Ist danach bei antragsabhängigen Amtshandlungen grundsätzlich \ndie Antragstellung der maßgebende und ausschließliche Anknüpfungspunkt für die \nBeurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Gebührenschuld auf der Grundlage \nder in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage entstanden ist, folgt hieraus, dass in \nFällen, in denen es im Zeitpunkt der Antragstellung an der nach § 2 Abs. 1 GebG \nNW erforderlichen Bestimmung der konkret gebührenpflichtigen Amtshandlung \ndurch die jeweilige Gebührenordnung (Tarifstelle) fehlt (...) eine Gebührenpflicht \nnicht entstanden ist und auch nachträglich jedenfalls insoweit nicht mehr entstehen \nkann, als das Entstehen einer durch die Antragstellung begründeten \nVertrauensposition nicht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise verhindert \nworden ist.\"\n\n31\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n24. Juni 1998 - 9 A 2976/97.\n\n32\n\nDiesen grundsätzlichen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Sie kann \nkeinen entscheidenden Unterschied darin erblicken, dass die Tarifstelle, um die es \nvorliegend geht, bereits mit einem niedrigeren Gebührenrahmen existierte. Das \nVertrauen des Gebührenunterworfenen darauf, dass die bereits bestehende \n(niedrigere) Gebühr fortgilt und nicht erhöht wird, vermag sich ggfs. quantitativ, nicht \naber qualitativ von der Neueinführung einer Tarifstelle abheben. Maßgeblicher \nZeitpunkt für das Vertrauen der Klägerin ist damit der Zeitpunkt der Antragstellung, \nalso der 14. November 1997 bzw. 1. Dezember 1997.\n\n33\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten stellt es sich in rechtlicher Hinsicht als völlig \nunerheblich dar, ob die Klägerin den Entsorgungsnachweis auch bei einer höheren \nGebühr hätte beantragen müssen, da er für die Abfallentsorgung zwingend sei. In \ndieser Argumentation tritt vielmehr ein grundsätzliches Missverständnis der \nBeklagten vom Grundsatz der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung und dem \nAnspruch der Gesetzesunterworfenen auf den Schutz ihres Vertrauens in den \nFortbestand der Gesetzeslage zu Tage. Denn mit dieser Argumentation ließe sich in \nNachhinein jede (und sei es eine ganz beträchtliche oder wiederholte) \nGebührenerhöhung rechtfertigen. Dass die Klägerin gezwungen ist, das \nBestätigungsverfahren durch die Beklagte auf Grund der Rechtslage nach dem \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durchzuführen, liegt an der gesetzlichen \nEntscheidung, die Abfallentsorgung hoheitlich zu überwachen. Mit Verweis auf diese, \nihr allein zukommende, hoheitliche Befugnis kann die Beklagte aber weder ihre \nGesetzesgebundenheit abwerfen noch den Vertrauensschutzgrundsatz unterlaufen. \n\n34\n\nDas Entstehen der Vertrauensposition der Klägerin ist nicht in \nverfassungsrechtlich zulässiger Weise verhindert worden. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in der Entscheidung \nzu Art. II der 9. ÄndVO in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zu \nBundesgesetzen entwickelten Kriterien festgestellt, dass „jedenfalls im Fall der \nNeueinführung einer Tarifstelle (...) lediglich ein Beschluss des für die Einführung der \nNeuregelung zuständigen Organs, hier der Landesregierung, über den Erlass der \nÄnderungsverordnung ein bis dahin bestehendes Vertrauen auf die geltende \nRechtslage beseitigen\" kann,\n\n35\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juni \n1998 - 9 A 2976/97.\n\n36\n\nDiese Grundsätze gelten aber nicht nur bei der Neueinführung einer Tarifstelle, \nsondern auch bei der rückwirkenden Erhöhung des Gebührenrahmens einer bereits \nbestehenden Tarifstelle. Diese Frage musste das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen zwar seinerzeit nicht entscheiden. Die Erwägungen, die \nzu seiner Entscheidung bzgl. der Neueinführung einer Tarifstelle geführt haben, \ngebieten jedoch die Gleichbehandlung im Fall der bloßen Gebührenerhöhung. Zur \nBegründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sich \nim Wesentlichen darauf gestützt, dass vor dem Abschluss des förmlichen Verfahrens \nzur Änderung einer Norm nur ein Beschluss des zuständigen Organs - \nbeispielsweise bei Bundesgesetzen des Bundestages - das Vertrauen in das \nFortbestehen in die geltende Rechtslage beseitigen kann. Bei einer Verordnung, die \ndie Landesregierung beschließt, kommt es demnach auf den Kabinettsbeschluss an. \nErst dieser beseitigt die wesentlichen Unsicherheiten über das „Ob\" und „Wie\" der \nNeuregelung. Aber selbst die bloße Kabinettsvorlage, die erst den Abschluss der \nSammlung des Änderungsbedarfs aus den verschiedenen Ministerien markiert, \ndatiert erst vom 31. Januar 1998. Da die Klägerin die Anträge bereits zuvor gestellt \nhatte, konnte auch der Kabinettsbeschluss das bereits entstandene Vertrauen der \nKlägerin nicht beseitigen.\n\n37\n\nDie Vorläufige Verwaltungsvorschrift für die Gebührenbemessung bei \nAmtshandlungen bei der Nachweisverordnung (NachwV) und der \nTransportgenehmigungsverordnung (TgV) des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft vom 20. März 1997 - IV A 6 - 116.6/IV A 2 - 884 -\n21797 (MBl. NRW 1997 S. 460) konnte die Entstehung des klägerischen Vertrauens \nnicht verhindern, weil es sich bei ihr nicht um einen Kabinettsbeschluss, sondern nur \num eine (interne) Anweisung eines Ministeriums handelt. Ob in der Praxis ganz \nüberwiegend die Ressortvorschläge von der Landesregierung unverändert \nübernommen werden, kann wegen der abschließenden Entscheidungszuständigkeit \nder Landesregierung offen bleiben.\n\n38\n\nDa es auf das Vertrauen zum Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, war der \nVorbehalt einer nachträglichen Gebührenerhöhung im (der Antragstellung \nnachfolgenden) Bescheid über die Bestätigung des Entsorgungsnachweises von \nvornherein ungeeignet, das Vertrauen der Klägerin zu beseitigen.\n\n39\n\nDer Umstand, dass die nachgeforderte Gebühr sich noch innerhalb des \nGebührenrahmens hielt, der vor der 18. Änderungsverordnung galt, rechtfertigt sie \nnicht. Da die Beklagte die Gebühren in allen Entsorgungsnachweisverfahren nach \neinem Schema bemisst, das in einer Verwaltungsvorschrift niedergelegt ist, hat sie \nsich selbst gebunden,\n\n40\n\nso genannte „Ermessensrichtlinie\", vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 16. Juni 1998 - 2 S 1806/96, in: NVwZ 1999, 547; \nOssenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, § 65 Rn. 46 m. w. \nN.\n\n41\n\nJede sachlich nicht begründete Abweichung - und eine solche ist hier nicht \ngegeben - verstößt gegen den in Art. 3 Grundgesetz niedergelegten Grundsatz der \nGleichbehandlung, hier in der Ausprägung der Selbstbindung der Verwaltung durch \neinheitliche Verwaltungspraxis.\n\n42\n\nSchließlich sind zwingende Gründe des Allgemeinwohls, die eine Rückbewirkung \nder Rechtsfolgen unabweisbar gebieten, weder ersichtlich noch von der Beklagten \nvorgetragen. Vielmehr besteht Anlass darauf hinzuweisen, dass das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung zu \nArt. II der 9. ÄndVO bereits deutlich gemacht hat, dass der Abstimmungsbedarf \nzwischen den Ministerien und die daraus resultierende lange Dauer von \nÄnderungsverfahren keinen zwingenden Grund im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 GebG \nNRW darstellen. Bereits in dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen zu der hier entscheidenden 18. ÄndVO angemerkt, \ndass die Verzögerungen bei der Änderung von Tarifstellen typischerweise \norganisationsbedingt sind.\n\n43\n\nII.\n\n44\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die über die \nVollstreckung ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-25/17-k-6464-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-25/17-k-6464-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297311","retrieved":"2026-07-09 03:20:24.670439+00:00"}}