{"status":"available","doknr":"OLD297339","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0624.26K2327.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-24","aktenzeichen":"26 K 2327/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben, wird es eingestellt.\n\nIm Übrigen wird das beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung des \nBescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 4. März 1998 sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 2. März 1999 verpflichtet, dem Kläger zu den Kosten \nder Rechnung der Gemeinschaftspraxis xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n13. Februar 1998 eine weitere Beihilfe in Höhe von 384,96 EURO (= 752,92 DM) zu \ngewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/12 und das beklagte Land zu \n11/12. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; das beklagte Land darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxxx 1957 geborene Kläger steht als Steueroberamtsrat im Dienst \ndes beklagten Landes. Er ist verheiratet. Am xxxxxxxxxxxx 1996 wurde seine Tochter \nxxxxx geboren, nachdem seine Ehefrau künstlich befruchtet worden war. Am \nxxxxxxxxxxx 1998 wurden seine Zwillinge xxxxx und xxxxx geboren. \n\n3\n\nIm September 1993 unterzog sich der Kläger einer Wiederherstellungsoperation \n(Vaso-Vasostomie) in der Folge einer beiderseitigen Samenleiterunterbindung \n(Vasektomie). Der Kläger beabsichtigte, durch Dr. med. xxxxxxxxxx der \nGemeinschaftspraxis xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxx bei seiner Frau \nerneut eine künstliche Befruchtung vornehmen zu lassen. Die Schwangerschaft sollte \ndurch Maßnahmen der assistierten Fertilisation (In-vitro-Fertilisation - IVF - ) mit \nintrazytoplasmatischer Mikroinjektion von Spermien in Eizellen - sog. ICSI-Methode - \nherbeigeführt werden. Mit Bericht vom 29. Januar 1998 lehnte das Gesundheitsamt \nder Stadt xxxxxxxx die beihilferechtliche Notwendigkeit der ICSI-Behandlung unter \nHinweis darauf ab, dass nach einer Vasektomie und deren Rückgängigmachung \nnicht mehr mit einer hundertprozentigen Fertilität auf natürlichem Wege gerechnet \nwerden könne. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx - xxx - lehnte deshalb unter \ndem 4. Februar 1998 die Beihilfefähigkeit der ICSI-Behandlung ab. Der Kläger ließ \ndie ICSI-Behandlung am 12. Februar 1998 durchführen. U. a. zu der ärztlichen \nRechnung vom 13. Februar 1998 der Gemeinschaftspraxis in xxxxxxx in Höhe von \n3.529,21 DM sowie den Beförderungs- und Unterbringungskosten in Höhe von \ninsgesamt 1.440,32 DM begehrte der Kläger mit Antrag vom 24. Februar 1998 \nBeihilfe. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 4. März 1998 lehnte die xxx Beihilfe zu diesen Aufwendungen \nab.\n\n5\n\nAuf den Widerspruch des Klägers vom 10. März 1998 holte die xxx eine \nfachandrologische gutachterliche Stellungnahme ein, die unter dem \n25. November 1998 durch den Andrologen Dr. med. xxxxxxx der Hautklinik der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erstellt wurde. Mit Erlass vom \n11. Dezember 1998 erklärte das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen \ndie Aufwendungen für die künstliche Befruchtung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 \nBVO für beihilfefähig und verwies hinsichtlich der Angemessenheit der \nAufwendungen darauf, den einfachen Steigerungssatz zu Grunde zu legen. Mit \nSchreiben vom 7. Januar 1999 teilte die xxx dem Kläger mit, dass die Liquidation \nvom 13. Februar 1998 über 3.529,21 DM in Höhe von 2.360,60 DM als beihilfefähig \nberücksichtigt werde. Unter dem 9. Februar 1999 bat der Kläger um höhere \nErstattung, da bei seiner Ehefrau - nicht wie im Normalfall 5 Eizellen - sondern \n29 Eizellen entnommen worden seien, so dass der in Rechnung gestellte \nGebührensatz angemessen gewesen sei. Bezüglich der Unterbringungs- und \nBeförderungskosten führte der Kläger aus, dass es im Ruhrgebiet keinen \nanerkannten Spezialisten mit einer ähnlich hohen Erfolgsquote wie bei dem Facharzt \nfür Frauenheilkunde Dr. med. xxxxxxx in xxxxxxx gebe. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1999 wies die xxx den Widerspruch \ngegen die Ablehnung weiterer Kostenübernahme zurück. Zur Begründung wurde \nausgeführt: Die Rechnungskürzung belaufe sich auf 1.168,61 DM, zuzüglich der \nabgelehnten Beförderungs- und Unterbringungskosten in Höhe von 1.440,32 DM \nbelaufe sich der streitige Beihilfebetrag also auf 1.826,25 DM (2.608,93 DM : \n100 X 70). Da bei der Abrechnung der Behandlung Analogziffern der GOÄ \nherangezogen werden müssten, die in ihrem Leistungsinhalt und Leistungsumfang \nden Aufwand bei der ICSI-Behandlung überträfen, wären die Gebührenansätze für \ndie Nrn. A 1114, 4003, A 4815 und A 4873 mit dem einfachen Satz anzuerkennen \nund die Nrn. A 4533 und A 4751 nicht zu berücksichtigen. In der Liquidation sei nur \ndie Entnahme von 5 Eizellen in Rechnung gestellt. Die Beförderungs- und \nUnterbringungskosten seien nicht zu erstatten, da zumindestens in xxxxxxxxxx die \nICSI-Behandlung hätte erfolgreich durchgeführt werden können. \n\n7\n\nAm 1. April 1999 hat der Kläger gegen die Rechnungskürzung Klage erhoben \nund begehrt weitere Beihilfe in Höhe von 818,03 DM (1.168,61 DM : 100 X 70). Zur \nBegründung führt er aus: Die künstliche Befruchtung habe zum Erfolg geführt, er sei \nVater von Zwillingen geworden. Der Erfolg sei nur auf Grund eines umfangreichen \nLeistungsinhaltes zu Stande gekommen, denn tatsächlich seien 29 Eizellen \nentnommen, hergerichtet und mit Spermien injiziert worden. Die Beschränkung auf \nden einfachen Gebührensatz verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. \n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2002 verzichtete der Kläger auf die \nGeltendmachung eines Rechnungsbetrages in Höhe von insgesamt 93,02 DM und \nbeantragt im Übrigen, \n\n9\n\ndas beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung \ndes Bescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n4. März 1998 sowie des Widerspruchsbescheides vom \n2. März 1999 zu verpflichten, ihm zu den Kosten der Rechnung \nder Gemeinschaftspraxis xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 13. Februar 1998 eine weitere Beihilfe in Höhe von \n752,92 DM zu gewähren.\n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht es sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide \nund trägt ergänzend vor: Die sechzehnte Verordnung zur Änderung der BVO habe \nmit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2000 gesetzlich in § 8 Abs. 4 BVO die \nBeihilfefähigkeit der ICSI-Behandlung ausgeschlossen. \n\n13\n\nDurch Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2002 wurde der Rechtsstreit der \nBerichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges \nBezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nGemäß § 6 VwGO kann über den Rechtsstreit durch die Berichterstatterin als \nEinzelrichterin entschieden werden, da ihr die Sache durch Beschluss der Kammer \nvom 8. Januar 2002 übertragen worden ist.\n\n17\n\nDer Beihilfebescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 4. März 1998 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1999 ist entsprechend \nteilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen \nAnspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfeleistung in Höhe von 752,92 DM (vgl. \n§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom \n27. März 1975 (GV. NW S. 332) in der insoweit maßgeblichen Fassung vom \n25. Juni 1997 (GV. NW S. 197) sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen zur \nWiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfange. Die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der erbrachten ärztlichen Leistung ist \nvom beklagten Land nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO anerkannt worden. Der \ngrundsätzlichen Anerkennung steht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes \n\n19\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 - 2 C 36.00 -, DVBl 2001, 1214 -,\n\n20\n\nnach der die freie Heilfürsorge für Soldaten Maßnahmen der ICSI nicht umfasst, \nnicht entgegen. Die dieser Entscheidung zugrundegelegte Meinung, in der \nmedizinischen Fachwelt werde die Methode für bedenklich gehalten, weil ein \nMissbildungsrisikos nicht auszuschließen sei, ist so heute nicht mehr haltbar. Ein \nerhöhtes Risiko für Kinder besteht nach der ICSI-follow-up-Studie des Privatdozenten \nDr. xxxxxxxxxxxxxx von der Klinik für Frauenheilkunde der Universität xxxxxx \nnicht,\n\n21\n\nsiehe Bericht der Ärzte-Zeitung vom 30. Januar 2002: „Doch keine erhöhte \nFehlbildungsrate nach ICSI?\"; Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 15 vom 12. April 2002, \nSeite A-1046: Bundesempfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und \nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Einführung der \närztlichen Leistungen im Rahmen der Neueinführung der ICSI.\n\n22\n\nBei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten \nRechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf und rechtlich \nuneingeschränkt nachprüfbar ist. Dabei ist die Angemessenheit von Aufwendungen \nfür ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu beurteilen, was die \nGebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und das zugehörige Gebührenverzeichnis für \närztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) als Honorar für die jeweilige Leistung \nvorsehen. Soweit dem Arzt nach der GOÄ ein Honoraranspruch in der geltend \ngemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin lediglich um angemessene \nAufwendungen im vorgenanntem Sinne. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ bemisst sich \ndie Höhe der einzelnen Gebühr für eine ärztliche Leistung in der Regel nach dem \neinfachen bis 2,3-fachen des festgelegten Gebührensatzes. In diesem Rahmen hält \nsich die Rechnung der Gemeinschaftspraxis vom 13. Februar 1998. Nur bei einem \nÜberschreiten des Schwellenwertes vom 2,3-fachen des Gebührensatzes bis zum \n(höchstens) 3,5-fachen des Gebührensatzes ist diese beihilferechtlich anzuerkennen, \nwenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ angegebenen \nBemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände der Ausführung) die \njeweiligen Überschreitung rechtfertigen. Um dies im Einzelfall prüfen und \ngegebenenfalls bejahen zu können, bedarf es einer besonderen Begründung. Aus \ndieser muss sich ergeben, aus welchen Gründen genau die jeweilige im einzelnen \nerbrachte ärztliche Leistung über dem des insoweit durchschnittlich Normalen \ngelegen hat (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ), wobei die bei Rechnungsstellung noch \nzulässige lediglich stichwortartige Begründung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ auf \nVerlangen näher zu erläutern ist. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, in: \nBVerwGE 95, 117 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -) führt eine \nvom Arzt allgemein oder häufig angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung \neiner im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung noch nicht zu einer die \nÜberschreitung des Schwellenwertes rechtfertigenden Besonderheit. Die \nRegelspanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz gilt nicht \nnur für durchschnittlich schwierige und aufwändige, sondern für die große Mehrzahl \naller Behandlungsfälle und in diesem Rahmen auch für die Mehrzahl der \nschwierigeren und aufwändigeren Fälle.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall waren die den Kläger behandelnden Ärzte mithin zu einer \nbesonderen Begründung ihres Steigerungssatzes nicht verpflichtet. Sie haben den \nihnen durch die GOÄ gesetzten Rahmen nicht überschritten. Entgegen der \nAuffassung des beklagten Landes vermag auch die Tatsache, dass vorliegend für die \nAbrechnung der ICSI-Behandlung überwiegend Analogziffern herangezogen werden \nmussten, nicht eine Beschränkung auf den einfachen Gebührensatz zu rechtfertigen. \nIn der Literatur werden die auch von der Gemeinschaftspraxis angesetzten \nGebührenziffern 1114, 4003, 4815 und 4873, deren Steigerungssatz vorliegend noch \nstreitig sind, bei der Abrechnung einer ICSI-Behandlung vorgeschlagen,\n\n24\n\nHoffmann, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., Stand Dezember 2000, \nGebührenverzeichnis Nrn. 1095-1114 (H), RdNr. 14, S. 36; Deutscher \nÄrzte-Verlag, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., Stand Januar 2002, \nGebührenziffer 1114 (H), RdNr. 3, S. 598.\n\n25\n\nDer Vorschlag einer Beschränkung auf den einfachen Gebührensatz findet sich \nnicht. Auch der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1995, der vom beklagten Land \nseiner Auffassung zu Grunde gelegt wird, enthält ausschließlich die Empfehlung, \ndass bis zur Klärung durch die Bundesärztekammer wie bei der GKV grundsätzlich \nder einfache Satz abgerechnet werden soll. Eine Begründung dafür, warum die \nAnalogziffern der GOÄ in ihrem Leistungsinhalt und -umfang dem jeweiligen Aufwand \nbei der Durchführung der mikroskopischen, intrazytoplasmatischen Spermainjektion \nübertreffen, befindet sich nicht in dem zitierten Erlass und ist auch vom beklagten \nLand nicht gegeben worden. Bloße Behauptungen vermögen indes zu Recht von den \nden Kläger behandelnden Ärzten in Rechnung gestellte Steigerungssätze nicht \nherabzusetzen und deren Angemessenheit in Zweifel zu ziehen. \n\n26\n\nDer Klage war deshalb stattzugeben, soweit die Gebührenziffern noch im Streit \nwaren.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist zu einem \nZwölftel unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-24/26-k-2327-99","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-24/26-k-2327-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297339","retrieved":"2026-07-09 03:20:27.246448+00:00"}}