{"status":"available","doknr":"OLD297363","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0621.26K4658.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-21","aktenzeichen":"26 K 4658/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ausschlussverfügung des Wehrleiters der Feuerwehr der Stadt W vom \n30. Januar und 12. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrats des \nKreises W vom 18. Juli 2000 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.00.1980 geborene Kläger ist seit mehreren Jahren Mitglied der \nFreiwilligen Feuerwehr der Stadt W. Er hat sich für die Zeit ab dem \n9. Dezember 1998 für die Dauer von sieben Jahren auf Grund § 8 Abs. 2 \nKatastrophenschutzgesetz zu einer Dienstzeit im Katastrophenschutz (Feuerwehr) \nverpflichtet und ist somit gemäß § 13 a Wehrpflichtgesetz vom Wehrdienst \nbefreit.\n\n3\n\nAm 4. September 1999 beschädigte ein Angehöriger der Berufsfeuerwehr, der \ndamalige Oberbrandmeister E, die Teleskopantenne am Motorrad des Klägers so, \ndass sie abbrach. Der Kläger sprach den Schädiger gegen 17.00 Uhr in der \nKreisleitstelle persönlich auf den Vorfall an, der zugab, den Schaden angerichtet zu \nhaben. Auf die Frage des Klägers, wie er sich eine Schadensregulierung vorstelle, \nantwortete E nach Darstellung des Klägers sinngemäß mit den Worten, es habe sich \nohnehin um eine alte Chaise gehandelt; er werde keinen Pfennig bezahlen und säße \nsowieso am längeren Hebel. Hinzu seien Schimpfworte gekommen wie „Penner\", \n„Spinner\" und der Ausspruch: „Du hast sie wohl nicht alle.\"\n\n4\n\nUnter dem 7. September 1999 richtete der Kläger eine als \n„Dienstaufsichtsbeschwerde\" bezeichnete Eingabe an die Beklagte, die dem Kläger \nunter dem 9. September 1999 mitteilte, sie habe den Dezernenten für Personal und \nOrganisation mit der Prüfung der Dienstaufsichtsbeschwerde beauftragt. Der \nBerufsfeuerwehrmann E gab unter dem 14. September 1999 eine Stellungnahme zu \ndem Vorfall vom 4. September ab, in der er den Vorwurf einer \nSchadensverursachung zurückwies, da der Schaden vorher schon bestanden \nhabe.\n\n5\n\nDer Leiter der Feuerwehr lud für Freitag, den 17. September 1999, um 19.30 Uhr \nE, den Jugendfeuerwehrwart, den Leitungsdienst der Leitstelle am 4. September, \nHerrn H, und einen weiteren Feuerwehrmann zu einem Gespräch ein. Hierzu \nerschien der Kläger nicht. Er hatte sich zuvor gegenüber dem Jugendfeuerwehrwart \ndahingehend geäußert, dass er nur kommen werde, wenn auch die Bürgermeisterin \nda sei; im Übrigen erwarte er eine schriftliche Antwort. Der Wehrführer der \nFeuerwehr teilte dem Kläger sodann schriftlich mit, dass ein von ihm anberaumter \nTermin als dienstliche Veranstaltung anzusehen sei und ein Fernbleiben ohne \nausreichende Entschuldigungsgründe als Dienstversäumnis zu bewerten sei. Des \nWeiteren sei es seine Aufgabe als Wehrführer, alle Unstimmigkeiten und Streitereien \ninnerhalb der Wehr zu vermeiden bzw. zu schlichten, um die Kameradschaft, die für \ndie Einsatzfähigkeit und Schlagkraft einer Wehr unerlässlich sei, weil sie die Basis \nsei für gegenseitiges Vertrauen, zu erhalten und zu fördern. Er beraume daher einen \nweiteren Termin in seinem Büro an. Der Kläger erklärte, dass es ihm aus privaten \nGründen nicht möglich sei, an dem Termin teilzunehmen; auch habe er die \nSchriftform bei seiner Dienstaufsichtsbeschwerde gewählt und bitte, diese bis zum \nAbschluss des Vorganges beizubehalten. Zu jedem späteren Termin, der ein \nanderes Thema umfasse, werde er selbstverständlich der Anweisung und dem \nWunsch des Wehrführers Folge leisten.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 23. September 1999 legte der Wehrführer einen neuen \nTermin in seinem Büro fest und wies den Kläger darauf hin, dass er davon ausgehe, \ndass er, der Kläger, das dienstliche Weisungsrecht des Wehrführers nicht \nanerkennen wolle, wenn er diesen Termin nicht wahrnehmen sollte. Er, der \nWehrführer, werde dann den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr \nW verfügen. Zu diesem Gespräch erschien der Kläger, und ihm wurde der Vorschlag \ngemacht, die Antenne aus der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr zu \nbezahlen, da nicht mehr endgültig festzustellen sei, ob sie schon vor der Betätigung \ndurch E defekt gewesen sei. Der Kläger sollte sich binnen einer Woche zu dieser \nLösung äußern, was er nicht tat.\n\n7\n\nUnter dem 5. Oktober 1999 beschied die Hauptverwaltung der Stadt W den \nKläger auf seine Dienstaufsichtsbeschwerde dahingehend, dass schwer wiegende \ndienstrechtliche Belange nicht Gegenstand der Differenzen mit dem \nFeuerwehrkollegen gewesen seien; er bedauere, nicht im Sinne des Klägers für ihn \ntätig werden zu können.\n\n8\n\nUnter dem 22. Januar 2000 hörte der Wehrführer den Kläger zur Frage seiner \nEntlassung aus der Freiwilligen Feuerwehr an. Nach einem weiteren Gespräch am \n29. Januar 2000 nahm der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 9. Februar 2000 zu der angekündigten Entlassung \nStellung.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 12. Mai 2000 entließ der Wehrführer der Freiwilligen \nFeuerwehr nach einer entsprechenden mündlichen Erklärung am 30. Januar 2000 \nden Kläger gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die \nHilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW S. 122) mit Wirkung zum \n31. Mai 2000 aus der Freiwilligen Feuerwehr W.\n\n10\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Landrat des \nKreises W mit Bescheid vom 18. Juli 2000 als unbegründet zurück und führte aus, \nder Kläger habe sich wiederholt über die Anordnungen eines Vorgesetzten \nhinweggesetzt und damit gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten verstoßen. \nErst nachdem dem Kläger bereits der Ausschluss aus der Wehr angedroht worden \nsei, habe er einen Gesprächstermin wahrgenommen. Der Kläger sei daher nicht \nwürdig, den ehrenamtlichen Dienst in der Feuerwehr zu versehen. Damit sei der \nAusschlussgrund nach § 5 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung über die Laufbahn der \nehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO-FFw) vom \n16. Juni 1980 (GV. NRW S. 699) gegeben.\n\n11\n\nMit seiner hiergegen am 22. Juli 2000 erhobenen Klage beantragt der \nKläger,\n\n12\n\ndie Ausschlussverfügung des Wehrleiters der Feuerwehr \nder Stadt W vom 30. Januar und 12. Mai 2000 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom \n18. Juli 2000 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 26 L 2229/00 und die von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n18\n\nDie angefochtene Ausschlussverfügung in der Fassung des dazu ergangenen \nWiderspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n19\n\nMaßgebliche Vorschrift ist § 5 Abs. 1 Buchst. c) LVO-FFw. Danach muss der \nAusschluss eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ausgesprochen werden, \nwenn dieser „aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint, den \nEhrendienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten\". Nicht einschlägig ist \nvorliegend Buchst. b) der Bestimmung, denn der Widerspruchsbescheid, in dessen \nGestalt, das heißt auch mit dessen Begründung, die Ausschlussverfügung gemäß \n§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, stellt nicht auf \netwa gegebene frühere Nachlässigkeiten des Klägers im Dienst ab, so dass es für \ndie Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausschlussverfügung darauf nicht \nankommt.\n\n20\n\nDer Begriff der Würdigkeit für den Ehrendienst in der Freiwilligen Feuerwehr im \nSinne des Buchst. c) der Vorschrift ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; ein \nErmessens- oder Beurteilungsspielraum ist dem Wehrführer nicht eingeräumt. \n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteile vom 4. Dezember 1975 - I A 208/75 - und vom 20. August 1984 \n- 20 A 2854/83 -.\n\n22\n\nEs müssen jedoch schwerwiegende Gründe sein, die einen Ausschluss \nrechtfertigen, wie sich aus dem zwingenden Charakter der Vorschrift entnehmen \nlässt. Unter einem „anderen Grunde\" im Sinne dieser Vorschrift ist demnach vor \nallem ein solcher zu verstehen, der die volle Einsatzbereitschaft der Freiwilligen \nFeuerwehr gefährden oder zumindest zu deren nicht unerheblicher Herabsetzung \nführen könnte. Dazu gehört auch die erhebliche Verletzung von Pflichten, die zum \nKernbereich des Dienstverhältnisses der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu \nrechnen sind, insbesondere die Pflicht der Feuerwehrleute, ihre Vorgesetzten zu \nberaten und zu unterstützen, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen \nund ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen sowie die allgemeine Dienst- bzw. \nTreuepflicht und die Kameradschaftspflicht.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1975, a.a.O. (UA S. 5).\n\n24\n\nDie Feuerwehrangehörigen bilden eine Gefahrengemeinschaft, die ein \ngegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ausgeschlossen werden kann daher \nderjenige, dessen Verhalten berechtigten Anlass zu Zweifeln daran gibt, dass sich \nseine Kameraden auch in zugespitzten Gefahrensituationen auf ihn verlassen \nkönnen.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 1984, a.a.O. (UA S. 6).\n\n26\n\nEin Grund von dieser Schwere, der den Ausschluss des Klägers aus der \nFreiwilligen Feuerwehr rechtfertigen könnte, kann das erkennende Gericht nicht \nfeststellen.\n\n27\n\nDer angefochtene Widerspruchsbescheid geht davon aus, dass der Kläger durch \nsein Verhalten gegenüber dem Wehrführer, als dieser versucht hat, den Streit \nzwischen dem Kläger und dem Berufsfeuerwehrmann E zu schlichten, sich \n„wiederholt über die Anordnungen eines Vorgesetzten\", nämlich des Wehrführers, \nhinweggesetzt und sich dem „vernünftigen Versuch, zu einer kameradschaftlichen \nund einvernehmlichen Lösung zu kommen, widersetzt\" habe. Auch wenn man dies \nals tatsächlich festgestellt annimmt und der Rechtmäßigkeitsprüfung zu Grunde legt, \nist damit ein schwerwiegender Grund für den Ausschluss des Klägers nicht gegeben. \nBei der Bewertung seines Verhaltens ist das jugendliche Alter des Klägers, der zum \nZeitpunkt der Auseinandersetzungen erst 18 bzw. 19 Jahre alt war, zu \nberücksichtigen. Der Kläger hatte sich zwar in einer Auseinandersetzung, die nach \nseiner Auffassung nicht intern zu bereinigen war, verrannt; diese \nAuseinandersetzung betraf jedoch nicht den Feuerwehrdienst im engeren Sinne, \nsondern lediglich das unkameradschaftliche Verhalten eines Berufsfeuerwehrmannes \ndem Kläger gegenüber. Aus dem Verhalten des Klägers bei dieser \nAuseinandersetzung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass er im Einsatz \neiner Weisung des jeweiligen Einsatzleiters nicht folgen werde und damit die \nEinsatzfähigkeit der Feuerwehr W gefährden oder mindern könnte. Ebenso kann von \neiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kameradschafts- und \nVertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger einerseits und dem Wehrführer sowie \nden übrigen Angehörigen der Feuerwehr der Stadt W jedenfalls zum Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides, die nur durch Ausschluss des Klägers aus \nder Freiwilligen Feuerwehr zu lösen gewesen wäre, nicht gesprochen werden. \nStreitigkeiten und Animositäten treten in jeder größeren Personengruppe auf und \nmüssen grundsätzlich hingenommen werden, wenn sie nicht durch Vermittlung \nbeseitigt werden können; erst wenn die Spannungen ein solches Maß erreicht \nhaben, dass eine Zusammenarbeit bestimmter Personen nicht mehr möglich und die \nErfüllung der der Gruppe gestellten Aufgabe gefährdet ist, müssen sie durch \nTrennung der betroffenen Personen, ggf. durch Ausschluss eines der Beteiligten aus \nder Gruppe, bereinigt werden. Ein solches Maß der Spannungen war zum Zeitpunkt \ndes Ausschlusses des Klägers nicht erkennbar. Sofern diese Spannungen während \nder Dauer des gerichtlichen Verfahrens stärker geworden sein sollten, mag dies auch \ndarin einen Grund haben, dass die Führung der Feuerwehr der Stadt W die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage des Klägers nicht in dem \nvom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n20. September 2000 - 21 B 2229/00 - geforderten Maß beachtet; dies ist jedoch für \ndas vorliegende Verfahren ohne Belang.\n\n28\n\nSonach ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c) LVO-FFw in der Person des \nKlägers nicht erfüllt; die Ausschlussverfügung ist aufzuheben. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-21/26-k-4658-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-21/26-k-4658-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297363","retrieved":"2026-07-09 03:20:29.430117+00:00"}}