{"status":"available","doknr":"OLD297362","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0621.25K3968.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-21","aktenzeichen":"25 K 3968/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 12. Juli 2001 an den Kläger zu 1) und vom 13. Juli 2001 an die \nKlägerin zu 2) werden aufgehoben.\n\nDie Klage der Kläger zu 3) und 4) wird abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen \nKosten der Kläger zu 1) und 2) und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen \nKosten. Die Kläger zu 3) und 4) tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und \ndie Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind armenische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) ist am 1. \nSeptember 1941 geboren, die Klägerin zu 2) am 21. Januar 1945, der Kläger zu 3) \nam 29. Mai 1968, die Klägerin zu 4) am 15. August 1970. Die Kläger zu 1) und 2) \nsind Eheleute, der Kläger zu 3) ist ihr Sohn, die Klägerin zu 4) die Ehefrau des \nKlägers zu 3). \n\n3\n\nDer Kläger zu 1) reiste am 24. Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund beantragte am 27. Juli 1992 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die Kläger \nzu 2) bis 4) reisten gemeinsam am 15. Dezember 1992 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragten am 17. Dezember 1992 ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. \n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nlehnte mit Bescheid vom 6. September 1994 den Asylantrag des Klägers zu 1) ab, \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger \nzu 1) unter Abschiebungsandrohung nach Armenien zur Ausreise innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf unter Hinweis \ndarauf, dass eine Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den \ner einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. \n\n5\n\nAm 3. November 1994 erging ein Bescheid gleichen Inhalts an die Klägerin zu \n2).\n\n6\n\nMit Bescheid vom 11. November 1994 wurde der Asylantrag der Kläger zu 3) und \n4) als offensichtlich unbegründet unter Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist \nabgelehnt. Mit Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 25 L 6103/94.A - wurde die \naufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.\n\n7\n\nDie von den Klägern erhobenen Klagen - Kläger zu 1): 25 K 11901/94.A; Klägerin \nzu 2): 25 K 14104/94.A; Kläger zu 3) und 4): 25 K 14626/94.A - wurden unter dem \nAktenzeichen 25 K 11901/94.A verbunden. \n\n8\n\nMit rechtskräftigem Urteil vom 4. Juli 1997 wurde die Beklagte unter \nentsprechender teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 6. September 1994, 3. \nNovember 1994 und 11. November 1994 verpflichtet, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der \nAbschiebung der Kläger nach Armenien vorliegen; die Abschiebungsandrohungen \nbetreffend die Abschiebung nach Armenien wurden aufgehoben; im Übrigen wurde \ndie Klage abgewiesen. Die Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist auf die \nVersorgungssituation in Armenien gestützt, die aus verschiedenen Gutachten \nentnommen wird, zuletzt dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Februar \n1997. Das Urteil führt zusammenfassend aus:\n\n9\n\n„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kläger zu der besonders gefährdeten \nGruppe der an der prekären Versorgungssituation leidenden Bevölkerungsgruppe \n(Pensionäre, Rentner, Waisenkinder, Familien mit kleinen Kindern, Behinderte, \nFrauen als Haushaltsvorstände, Schwangere, medikamentös zu behandelnde \nKranke, Personen, die auf besondere Diät angewiesen sind) gehören und nach \nihren persönlichen Verhältnissen besonders gefährdet ist. Die Kläger zu 1. und 2. \nsind der gefährdeten Gruppe der (medikamentös zu behandelnden) Kranken \nzuzurechnen, die zudem auf Grund ihrer Psychosen kaum in der Lage sein \ndürften, die derzeit bestehende katastrophale Versorgungssituation zu meistern \nund für ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sorgen; insbesondere ist davon \nauszugehen, dass die fast 57 bzw. 52 Jahre alten Kläger zu 1. und 2. bei \nRückkehr nach Armenien kaum ohne - hier nicht ersichtliche Hilfe - Wohnung und \nArbeit finden dürften. Nach dem Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, \nPsychotherapie und Umweltmedizin Dr. med. H vom 12. Juni 1997 leidet der \nKläger zu 1. an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit vaskulärer \nEncephalopathie, die sich sowohl durch eine deutliche Hirnleistungsschwäche als \nauch durch eine Wesensveränderung mit einer deutlichen Antriebsstörung mit \npsychomotorischer Verlangsamung äußert. Nach dem Attest von Dr. B1 \n- Dipl. Psychologe / Klinischer Psychologe und Psychotherapeut (BDP) - vom \nPsychosozialen Zentrum für Flüchtlinge vom 27. Juni 1997 leidet die Klägerin zu \n2. an einem posttraumatischen Belastungssyndrom mit Angststörung. Die \nSchwierigkeiten, denen die Kläger zu 1. und 2. auf der Grundlage der \nkatastrophalen Versorgungssituation bei Rückkehr ausgesetzt sein werden, \nwürden sich zudem verschärften, wenn sie - aus den noch auszuführenden \nGründen - ohne Sohn und Schwiegertochter (Kläger zu 3. und 4.) nach Armenien \nzurückkehren müssten; die Kläger zu 1. und 2. erscheinen gestärkt auf familiäre \nHilfe angewiesen. \nDen Klägern zu 3. und 4. ist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nzu gewähren. Die Kinder der Kläger zu 3. und 4. (T, geboren am \n31. Dezember 1995; N1, geboren am 30. Juni 1993) befinden sich auf Grund ihres \nAlters von eineinhalb bzw. vier Jahren noch im körperlichen Aufbau und hätten \ndurch die geschilderte katastrophale Versorgungssituation in Armenien besonders \nim Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 1 zu leiden, da sie mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mindestens auf Grund Mangelernährung und Schwächung des \nGesundheitszustandes Schäden davontragen dürften. Die katastrophale \nVersorgungssituation betrifft allerdings nicht nur die Kinder, sondern auch die \nKläger zu 3. und 4. selbst, da der gesamte Familienverband den \nvorangegangenen geschilderten Schwierigkeiten, die über die Mangelernährung \nund Schwächung des Gesundheitszustandes hinausgehend auch den besonderen \nSchwierigkeiten der Unterbringung und allgemeinen Versorgung mit \nHilfslieferungen ausgesetzt ist. \nBei einer Abschiebung der Kläger nach Armenien muss nach Vorstehendem mit \nschweren gesundheitlichen Schäden, wenn nicht mit ihrem Tod infolge der \nallgemeinen Mangelsituation gerechnet werden. Eine Abschiebung würde daher \nihr Lebensrecht und ihr Recht auf Gesundheit verletzen. Die Abschiebung verstößt \ndaher gegen Art. 1 und 2 GG und § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und ist in \nverfassungskonformer Auslegung auch auf den vorliegenden Fall \nanzuwenden.\"\n\n10\n\nMit drei gleich lautenden Bescheiden vom 21. August 1997 an den Kläger zu 1), \nan die Klägerin zu 2) und an die Kläger zu 3) und 4) stellte die Beklagte in \nAusführung des Urteils fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen.\n\n11\n\nNach einer Anfrage des Bundesamtes an das Auswärtige Amt betreffend u.a. die \nEntwicklung der Versorgungslage in Armenien und Eingang einer Auskunft der \nBotschaft Eriwan vom 26. Juni 2000 - RK 516.80/29805 - entschied sich das \nBundesamt zur Einleitung von Widerrufsverfahren. Es hörte hierzu den Kläger zu 1) \nunter dem 10. August 2000, die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) unter dem 6. \nSeptember 2000, die Klägerin zu 4) unter dem 16. November 2000 an. In den \nStellungnahmen wurde u.a. die fehlende Zuständigkeit des Bundesamtes gerügt, \nferner sei die Sachlage nicht verändert, dies schon, weil das Bundesamt gegen das \nzu Grunde liegende Urteil kein Rechtsmittel eingelegt habe; insbesondere dem \nKläger zu 1) fehle mangels Rentenanspruch in Armenien die wirtschaftliche \nExistenzgrundlage.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 12. Juli 2001 an den Kläger zu 1) und zwei gleich lautenden \nBescheiden vom 13. Juli 2001 an die Klägerin zu 2) und an die Kläger zu 3) und 4) \nwiderrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 21. August 1997 getroffene \nFeststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nhinsichtlich des Herkunftsstaates Armenien vorliegen. Zur Begründung ist jeweils \nausgeführt, die Versorgungslage habe sich verbessert; die Kläger beriefen sich \nlediglich auf allgemeine Gefahren.\n\n13\n\nDer Bescheid betreffend die Kläger zu 3) und 4) wurde am 25. Juli 2001 als \nEinschreiben zur Post gegeben.\n\n14\n\nDer Kläger zu 1) hat am 13. Juli 2001 Klage erhoben, die Klägerin zu 2) am 24. \nJuli 2001 - 25 K 4202/01.A -, die Kläger zu 3) und 4) am 30. Juli 2001 - 25 K \n4349/01.A -. Die Verfahren sind verbunden worden. \n\n15\n\nZur Begründung der Klage legen die Kläger ihre Auffassung dar, das Bundesamt \nsei zu dem Widerruf nicht zuständig, dieser sei ferner nicht unverzüglich erfolgt, \naußerdem habe sich die Sachlage nicht rechtserheblich geändert; nach Auffassung \nder Beklagten sei schon das stattgebende Urteil vom 4. Juli 1997 unzutreffend \ngewesen, sodass sie damals Rechtsmittel hätte einlegen müssen; dies könne nicht \ndurch den Widerruf umgangen werden.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\ndie an sie ergangenen Widerrufsbescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 12. Juli 2001 (Kläger zu 1) und vom 13. Juli 2001 (Kläger zu \n2 und Kläger zu 3 und 4) aufzuheben.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Kläger zu 1), 2) und 4) sind inzwischen im Besitz von unbefristeten \nAufenthaltserlaubnissen; der Kläger zu 3) besitzt nach Lage der übersandten Akten \nder Ausländerbehörde derzeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis.\n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung sind die Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für \ndie armenische Sprache gehört worden. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klagen sind zulässig. Die Klage des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) ist \nauch begründet, die der Kläger zu 3) und 4) ist unbegründet. Die angefochtenen \nBescheide des Bundesamtes an die Kläger zu 1) und 2) sind rechtswidrig und \nverletzen die Kläger in ihren Rechten, der Bescheid an die Kläger zu 3) und 4) ist \nrechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 73 Abs. 3 AsylVfG, worauf \ndie Bescheide auch gestützt sind. Hiernach ist die Entscheidung, dass ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt, zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen. \n\n26\n\nDie Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist das Bundesamt zum \nWiderruf zuständig. Dies ergibt sich nach Auffassung des Einzelrichters bereits aus § \n73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, wonach über den Widerruf der Leiter des Bundesamtes \noder ein von ihm beauftragter Bediensteter entscheidet; eine entsprechende \nBeauftragung ist jeweils erfolgt. Gegen die Zuständigkeit des Bundesamtes spricht \nnicht, dass Folge der Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung in \nden betreffenden Staat für die Dauer von drei Monaten ist und dass danach die \nZuständigkeit der Ausländerbehörde einsetzt. Der Regelung des § 73 Abs. 3 und 4 \nAsylVfG ist nicht zu entnehmen, dass die hier ausdrücklich geregelte Zuständigkeit \nnur für die Dauer der Wirkung der Feststellung des Abschiebungshindernisses nach \n§ 53 AuslG gelten soll; für den Fall des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bliebe die Vorschrift \ndamit praktisch ohne Anwendungsbereich. Entsprechend ist in der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts auch lediglich die Zuständigkeit des Bundesamtes \nzum Erlass einer Abschiebungsandrohung im Widerrufsverfahren verneint \nworden,\n\n27\n\nvgl. Urteil vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 -, DVBl 2000 S. 1525,\n\n28\n\ndie hier auch nicht erlassen worden ist. Die Anhörung der Kläger gemäß § 73 \nAbs. 4 AsylVfG ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Rüge der Kläger, der Widerruf sei \nnicht unverzüglich erfolgt, greift ebenfalls nicht durch: Zum einen enthält § 73 Abs. 3 \nAsylVfG im Gegensatz zu § 73 Abs. 1 AsylVfG dieses Erfordernis nicht, und zum \nanderen begründet das Erfordernis der Unverzüglichkeit in § 73 Abs. 1 AsylVfG nach \nständiger Rechtsprechung keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers.\n\n29\n\nDie Voraussetzungen des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG hinsichtlich Armenien liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nicht mehr vor, soweit es die allgemeine \nVersorgungslage in Armenien betrifft. Für eine Veränderung der Sachlage kommt es \ndarauf an, dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nachträglich \nerheblich geändert haben, während eine Änderung der Erkenntnislage oder deren \nabweichende Würdigung nicht ausreicht,\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, Leitsatz 1 und S. 7 des \nUrteilsabdrucks.\n\n31\n\nEine derartige erhebliche Veränderung ist hier eingetreten. Die Kammer hat \nhierzu in ihrem Urteil vom 14. Mai 2002\n\n32\n\n25 K 8596/00.A\n\n33\n\nFolgendes ausgeführt:\n\n34\n\n„Ausweislich des Beschlusses des OVG NW vom 22. Oktober 1999 \n- 23 A 319/99.A - sind abgeschobene armenische Staatsangehörige nach den \nmaßgebenden tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des \nSenats keinen Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 4 und 6 AuslG ausgesetzt. \n\n35\n\nDas OVG NW hat dazu ausgeführt:\n\n36\n\n„Die Kläger können Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nnicht im Hinblick auf die in Armenien herrschende angespannte \nWirtschaftslage beanspruchen. Weil nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht alle Armenier wegen der schlechten \nVersorgungslage gefährdet sind, sondern nur Kleinkinder, ist § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG im Falle der Kläger zu 1. und 2. von vornherein nicht \neinschlägig. Dies gilt unabhängig davon, ob im Falle des 1993 geborenen \nKlägers zu 3. die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (in \nverfassungskonformer Anwendung) erfüllt sind. Ein derartiges \nAbschiebungshindernis in der Person des Klägers zu 3. begründet in der \nPerson der Kläger zu 1. und 2. kein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis, sondern ein inlandsbezogenes \nAbschiebungshindernis, das allein von der Ausländerbehörde zu \nberücksichtigen wäre.\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG 1990 Nr. 9.\n\n38\n\nAuszugehen ist davon, dass es um mögliche Gefahren im \nAbschiebezielstaat Armenien geht, denen nicht nur der Kläger zu 3., sondern \neine Vielzahl von Kleinkindern ausgesetzt ist. Dies hat wegen §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG zur Folge, dass dem Kläger zu 3. als dem Angehörigen einer \nGruppe, für die ein Abschiebestop nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann in \nverfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Schutz vor \nder Durchführung der Abschiebung zugesprochen werden kann, wenn eine \nsonst nach § 53 AuslG nicht ausgeschlossene Abschiebung Verfassungsrecht \nverletzen würde. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nur der Fall, wenn der Ausländer in seinem \nHeimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er \nim Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren \nTod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann \ngebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 des \nGrundgesetzes, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.\n\n39\n\nUrteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 (667); \nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668.\n\n40\n\nHinreichende Anhaltspunkte für eine solche Gefahrenlage bestehen nach \nden dem Senat zugänglichen Erkenntnismitteln, zu denen die Kläger angehört \nworden sind, nicht. Dabei ist maßgebend auf den Zeitpunkt abzustellen, in \ndem die Entscheidung des Senats gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG -).\n\n41\n\nDas Auswärtige Amt beschreibt in dem Lagebericht vom \n10. Dezember 1998 die Existenzbedingungen wie folgt:\n\n42\n\n„Die Versorgungslage in der Republik Armenien hat sich weiter \ngebessert. Die Lebensmittelversorgung ist von Frühjahr bis Herbst gut. \nEs gibt ausreichend Frischobst, Gemüse und Fleisch aus armenischer \nProduktion. Im Winter muss die Lebensmittelversorgung der \narmenischen Bevölkerung weiterhin durch internationale \nHilfslieferungen unterstützt werden, und zwar sowohl mit Lebens- als \nauch mit Heizmitteln. Trotz der Blockadesituation gelangen \nLebensmittelimporte aus Griechenland, Iran, Georgien und sogar der \nTürkei nach Armenien. Auch die Hilfsmaßnahmen der \nGebergemeinschaft tragen dazu bei, dass den Familien das \nLebensnotwendigste zur Verfügung gestellt wird. \n\n43\n\nDie Energieversorgung ist gesichert. Elektrizität steht das ganze \nJahr ausreichend zur Verfügung. Leitungswasser steht dagegen \ninsbesondere in den Sommermonaten nur einige Stunden pro Tag zur \nVerfügung. Die Bevölkerung hat sich auf diese Situation inzwischen \neingestellt. In vielen Wohnungen wurden inzwischen Wassertanks \ninstalliert.\n\n44\n\nTrotz der Verbesserung der Versorgungslage ist ein Teil der \nBevölkerung nicht in der Lage, ihre Versorgung mit den zum Leben \nnotwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale \nhumanitäre Organisationen sicherzustellen. Dies betrifft vor allem \nRentner, da die Renten derzeit lediglich bei 8 bis 20 DM pro Monat \nliegen. Durch die traditionellen Familienbande werden solche \nSchwierigkeiten überwunden. Das durchschnittliche \nFamilieneinkommen ist gegenwärtig kaum einzuschätzen. Aus \nVeröffentlichungen der Presse war zu entnehmen, dass \nStaatsbedienstete je nach Funktion 20-60 US-Dollar verdienen würden. \nDie anlässlich von Privatisierungen angegebenen Löhne in der \nPrivatwirtschaft schwanken zwischen 20 und 200 US-Dollar für Arbeiter, \nwobei die Mehrheit der Beschäftigten im unteren Bereich anzusiedeln \nist. \nDer Großteil der Bevölkerung ist im privaten Dienstleistungsbereich \ntätig, da eine staatliche oder private Industrieproduktion kaum \nvorhanden ist. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer \nbeziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge \nniedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuern zu sparen. Es \nist ferner üblich, dass die im Ausland lebenden Familienmitglieder den \nin Armenien verbliebenen Teil der Familie (Eltern, Großeltern, Onkeln \nund Tanten) finanziell unterstützen.\"\n\n45\n\nDiese Einschätzung steht im Einklang mit dem Bericht des \nAußenministeriums der USA vom 30. Januar 1998, der zwar ebenfalls \ndarauf hinweist, dass Armenien auf die Hilfe von Geberländern \nangewiesen und die Regierung Armeniens um auswärtige Hilfe für \nProgramme zu Gunsten kinderreicher Familien bemüht ist. Dass die \nimmer noch erforderliche ergänzende Hilfe durch das Ausland \nausbleiben könnte und deshalb Kleinkinder extrem gefährdet sein \nkönnten, ist dagegen den zitierten Berichten nicht zu entnehmen. Die \nBerichte sind auch überzeugend, sodass der Senat keinen Grund sieht, \nden Sachverhalt in diesem Punkt weiter aufzuklären.\"\n\n46\n\nAusweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 29. März 2000 \ngilt keine andere Beurteilung. Danach gilt:\n\n47\n\n„Die Versorgungslage in der Republik Armenien hat sich \ngebessert. Die Lebensmittelversorgung ist gut, besonders von Frühjahr \nbis Herbst gibt es ausreichend Frischobst, Gemüse und Fleisch aus \narmenischer Produktion. Teilweise existiert ein Überangebot. Trotz der \nBlockadesituation gelangen Lebensmittelimporte aus Griechenland, \nIran, Georgien und sogar der Türkei nach Armenien. Auch die \nHilfsmaßnahmen der Gebergemeinschaft tragen dazu bei, dass sich die \nLebenssituation in den letzten Jahren erheblich verbessert hat. \nDie Energieversorgung ist gesichert. Elektrizität steht das ganze Jahr \nausreichend zur Verfügung, immer mehr Haushalte werden an die \nGasversorgung angeschlossen. \nLeitungswasser steht dagegen insbesondere in den Sommermonaten \nnur einige Stunden pro Tag zur Verfügung. In vielen Wohnungen \nwurden Wassertanks installiert.\n\n48\n\nTrotz der Verbesserung der Versorgungslage ist ein Teil der \nBevölkerung nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben \nnotwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale \nhumanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen \nFamilienbande werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend \nüberwunden. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes hat ein \nGroßteil der Bevölkerung Verwandte, die im Ausland leben, die \ntraditionell mit Geld- und Gütersendungen dazu beitragen, die \nLebensqualität der in Armenien verbliebenen Verwandten zu erhöhen. \nDas durchschnittliche Familieneinkommen ist gegenwärtig nur schwer \neinzuschätzen. Aus Veröffentlichungen der Presse war zu entnehmen, \ndass Staatsbedienstete je nach Funktion 30-200 US-Dollar verdienen. \nDie anlässlich von Privatisierungen angegebenen Löhne in der \nPrivatwirtschaft schwanken zwischen 20 und 200 US-Dollar für Arbeiter, \nwobei die Mehrheit der Beschäftigten im unteren Bereich anzusiedeln \nist. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten nach \nund ist überwiegend im privaten Dienstleistungsbereich tätig, da eine \nstaatliche oder private Industrieproduktion kaum vorhanden ist. Die \ndabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl \nArbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als \nsie tatsächlich sind, um Steuern zu sparen. \nEs ist ferner üblich, dass die im Ausland lebenden Familienmitglieder \nden in Armenien verbliebenen Teil der Familie (Eltern, Großeltern, \nOnkeln und Tanten) finanziell unterstützen.\"„\n\n49\n\nDer jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2002 bestätigt \ndiese Bewertung. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit\n\n50\n\nUrteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -\n\n51\n\nein Urteil, welches die Beklagte zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § \n53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Armenien wegen der Versorgungslage \nverpflichtet hatte, aufgehoben.\n\n52\n\nDer Annahme einer erheblichen Änderung der Sachlage können die Kläger nicht \nmit Erfolg entgegenhalten, dass es die Beklagte unterlassen hat, gegen das zu \nGrunde liegende Urteil der Kammer vom 4. Juli 1997 Rechtsmittel einzulegen, weil \nmöglicherweise die Bewertung durch die Kammer damals schon unzutreffend \ngewesen sei. Zwar kommt es in der Tat nicht auf eine bloße geänderte Bewertung, \nsondern auf eine tatsächliche Änderung der Sachlage an,\n\n53\n\nBVerwG, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. .\n\n54\n\nNach den im zu Grunde liegenden Urteil verwerteten Auskünften und \nErkenntnissen war indes zum damaligen Zeitpunkt die Versorgungslage in Armenien \nwesentlich schlechter, als sie es nunmehr im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung ist. Dem kann auch nicht entgegengesetzt werden, dass \nmöglicherweise die Lage in den verwerteten Auskünften und Erkenntnissen \nschlechter geschildert war, als sie es damals tatsächlich war. Hierauf kann das \nGericht nicht abstellen, da das Gericht seinen Eindruck von der Verfolgungs- und \nVersorgungslage in einem anderen Land stets lediglich aus der Auswertung und \nBewertung von Berichten anderer Stellen gewinnt, die sich vor Ort einen Eindruck \ngemacht haben; maßgeblich für die Änderung der Sachlage ist mithin die \nursprüngliche Sachlage dergestalt, wie sie in den damaligen Auskünften und \nErkenntnissen dargestellt war. \n\n55\n\nDie Beklagte ist ferner jedenfalls hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) nicht \ndadurch an den angefochtenen Widerrufsentscheidungen gehindert, dass sie durch \nrechtskräftiges Urteil der Kammer vom 4. Juli 1997 verpflichtet worden ist, \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Armenien \nfestzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n56\n\nzuletzt Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, DVBl 2002 S. 343\n\n57\n\nhindert die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils, auf welchem die Feststellung \neines Abschiebungshindernisses beruht, bei unveränderter Sachlage die Aufhebung \nder Feststellung durch das Bundesamt; § 73 Abs. 3 AsylVfG befreit nicht von dieser \nRechtskraftwirkung. Die Rechtskraftwirkung endet allerdings, die Rechtskraft hat eine \nzeitliche Grenze, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder \nRechtslage nachträglich verändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt: \n\n58\n\n„Der Zeitablauf allein stellt allerdings grundsätzlich keine erhebliche Änderung \nder Sachlage dar. Die Rechtskraftwirkung ist zeitlich nicht begrenzt (BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1992, a.a.O., S. 259). Gleichwohl darf nicht verkannt \nwerden, dass gerade die Gefahrenprognose im Asylrecht, insbesondere soweit sie \nvon den allgemeinen politischen Verhältnissen im Heimatland des Asylbewerbers \nabhängt, in besonderem Maße durch die weitere Entwicklung dieser Verhältnisse \nberührt sein kann. Je länger der Zeitraum ist, der seit dem rechtskräftigen Urteil \nverstrichen ist, desto eher kann - je nach Art der dem Urteil zu Grunde liegenden \nGefahrenprognose - die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Entwicklung im \nHeimatland zu einer Änderung der tatsächlichen Grundlagen der \nGefahrenprognose geführt hat, die vom Geltungsanspruch des rechtskräftigen \nUrteils nicht mehr erfasst wird. Dies ist bei der Beurteilung der Frage, ob neue \nTatsachen zu einer entscheidungserheblichen Sachlagenänderung führen, zu \nberücksichtigen.\n\n59\n\nDie Erheblichkeit der Sachlagenänderung hängt hingegen nicht notwendig \ndavon ab, ob die Behörde oder das Gericht, welche die mögliche \nRechtskraftbindung zu prüfen haben, auf der Grundlage des neuen Sachverhalts \nzu einem anderen Ergebnis kommen als das rechtskräftige Urteil (so bereits \nBVerwG, Urteil vom 23. November 1999, a.a.O., S. 116: bei einer erheblichen \nSachlagenänderung steht die Rechtskraft des Urteils „dann einer erneuten \n- gleichen oder abweichenden - Sachentscheidung auf der Grundlage der \nveränderten Sachlage nicht entgegen\"). Ergibt sich allerdings eine solche \nErgebnisabweichung wegen der geänderten Sachlage, kann regelmäßig davon \nausgegangen werden, dass die Rechtskraft des alten Urteils nicht mehr \nbindet.\"\n\n60\n\nLetzteres ist hier der Fall. Die Bewertung der neuen Auskünfte führt dazu, dass \nallein wegen der Versorgungslage in Armenien Abschiebungsschutz nicht mehr \ngewährt werden kann, wie vorstehend dargelegt.\n\n61\n\nIst hiernach zwar eine erheblich geänderte Sachlage hinsichtlich der \nVersorgungssituation in Armenien gegeben, so führt dies allerdings nur bei den \nKlägern zu 3) und 4) zur Abweisung der Klage, bei denen die entsprechende \nVerpflichtung der Beklagten ausweislich der Urteilsgründe nur auf dieser \nVersorgungssituation - außerdem ausgehend von den kleinen Kindern der Kläger zu \n3) und 4), die im Verfahren nicht beteiligt waren - beruht. \n\n62\n\nHinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) hat die Beklagte indes übersehen, dass ihre \nVerpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG nicht ausschließlich auf der Versorgungssituation in Armenien beruht. \nIn den beiden Widerrufsbescheiden hat das Bundesamt ausgeführt, dass die Kläger \nsich lediglich auf allgemeine Gefahren beriefen. Dies triff indes nicht zu. Nach den \nEingangs wiedergegebenen Urteilsgründen beruht das zu Grunde liegende Urteil auf \nerheblichen Erkrankungen der Kläger, nämlich einem hirnorganischen \nPsychosyndrom mit vaskulärer Encephalopathie, die sich durch \nHirnleistungsschwäche und Wesensveränderung äussere, beim Kläger zu 1), und \neinem posttraumatischen Belastungssyndrom bei der Klägerin zu 2). Diese \nErkrankungen bestehen weiterhin auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. \nDie Kläger sind nach ihren Bekundungen weiterhin deshalb in ärztlicher Behandlung. \nDies bedeutet zum einen, dass insoweit der Tatbestand des § 73 Abs. 3 AsylVfG \nnicht erfüllt ist, weil die Voraussetzungen der Gewährung von Abschiebungsschutz \nweiterhin vorliegen, und zum anderen, dass auch die Rechtskraftwirkung des Urteils \nvom 4. Juli 1997 weiter besteht. Insoweit war der Klage mithin stattzugeben.\n\n63\n\nDie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Verteilung der \naußergerichtlichen Kosten aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n64\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-21/25-k-3968-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-21/25-k-3968-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297362","retrieved":"2026-07-09 03:20:29.334874+00:00"}}