{"status":"available","doknr":"OLD297361","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0621.15K7242.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-21","aktenzeichen":"15 K 7242/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,- Euro abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem Kläger, der griechischer Staatsangehöriger ist, wurde nach einem \nrechtswissenschaftlichen Studium am 16. März 1993 von der Universität Athen das \n„Diplom für Rechtswissenschaft\" verliehen. Seit dem 28. Juni 1995 ist er in das \nRegister der Anwaltskammer Athen eingetragen. Der Kläger erwarb im Jahr 1996 an \nder Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität C den Grad eines \n„Magisters der Rechtsvergleichung (Magister iuris comparativi)\". Vom 13. Mai 1996 \nbis zum 19. Juli 1997 war der Kläger bei einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei tätig. Am \n16. Dezember 1997 wurde ihm durch die Rechts- und Staatswissenschaftliche \nFakultät der Universität C der Grad eines Doktors der Rechte verliehen.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte unter dem 15. Januar 1998, ihn zur Eignungsprüfung für \ndie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Mit Schreiben vom selben Tage \nbeantragte er ferner, ihm die schriftliche Prüfungsleistung im Fach Strafrecht zu \nerlassen und verwies dabei insbesondere auf seine an der Universität C erbrachten \nLeistungen. Auf den Hinweis des Beklagten vom 29. Januar 1998, dass über den \nAntrag auf Erlass der Aufsichtsarbeit im Strafrecht zusammen mit dem Antrag auf \nZulassung zur Eignungsprüfung entschieden werde, weil insoweit eine Vorabprüfung \nnicht vorgesehen sei, nach dem bisherigen Sachstand ein Erlass dieser \nPrüfungsleistung aber nicht in Aussicht gestellt werden könne, teilte der Kläger unter \ndem 10. Februar 1998 mit, dass er den Antrag auf Erlass der Aufsichtsarbeit im Fach \nStrafrecht nicht weiterverfolgen wolle.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. Februar 1998 ließ der Beklagte den Kläger zur \nEignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu und stellte fest, dass \nder Kläger für die 2. Aufsichtsarbeit das Fach Strafrecht und für die mündliche \nPrüfung das Fach Handelsrecht gewählt habe.\n\n5\n\nIm April 1998 schrieb der Kläger jeweils eine Aufsichtsarbeit im Zivilrecht und im \nStrafrecht. Die Prüfungskommission kam nach Beratung am 4. August 1998 zu dem \nErgebnis, dass beide Klausuren den Anforderungen nicht genügen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 5. August 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seine \nEignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gelte als nicht bestanden, \nweil beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht genügten. Damit könne er \nnicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, habe aber die Möglichkeit, die \nPrüfung zwei Mal zu wiederholen. Außerdem wies der Beklagte den Kläger darauf \nhin, dass er das Recht habe, die Prüfungsarbeiten einzusehen. In der \nRechtsmittelbelehrung heißt es, gegen diesen Bescheid könne Klage erhoben \nwerden.\n\n7\n\nAm 26. August 1998 hat der Kläger die Klage erhoben, zu deren Begründung er \ndarauf verweist, dass er an der Universität in C promoviert worden sei und zahlreiche \nVorlesungen zum prozessualen und materiellen Recht besucht habe. Zur Zeit sei er \ndort als Habilitand zugelassen. Außerdem trägt der Kläger zur Begründung seiner \nKlage weiter vor, der Rat der Europäischen Gemeinschaften habe auf Grund von Art. \n57 EGV am 21. Dezember 1988 die Richtlinie 89/48/EWG über die allgemeine \nAnerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung \nabschließen, erlassen. Deutschland habe diese Richtlinie durch das Gesetz über die \nEignungsprüfung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 umgesetzt und sich dabei \nfür die Einführung einer Eignungsprüfung entschieden. Die Eignungsprüfung müsse \ndem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der \nEuropäischen Gemeinschaften über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines \nAnwaltsberufes verfüge. Dies sei bei ihm der Fall, denn er sei seit dem 28. Juni 1995 \nim Register der Anwaltskammer Athen eingetragen. Auf eine Initiative des Rates der \nAnwaltschaften der EG (CCBE) habe die EG-Kommission 1996 einen Vorschlag für \neine sektorale Richtlinie zur Erleichterung der ständigen Ausübung des \nRechtsanwaltsberufs unterbreitet. Nach Art. 10 dieser Richtlinie 98/5/EG solle jedem \nRechtsanwalt auf Dauer das Recht zustehen, in jedem anderen Mitgliedstaat unter \nseiner ursprünglichen Berufsbezeichnung seine Anwaltstätigkeit unter Einschluss der \nRechtsberatung im Recht des Aufnahmestaates auszuüben. Ein Rechtsanwalt, der \nunter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sei und eine mindestens 3-\njährige effektive und regelmäßige Tätigkeit im Recht des Aufnahmestaates \neinschließlich des Gemeinschaftsrechts nachweise, werde für den Zugang zum \nRechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat nach Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 98/5/EG von \nder Eignungsprüfung nach der Richtlinie 89/48/EWG freigestellt. Er habe beide \nAufsichtsarbeiten vollständig bearbeitet und damit die Voraussetzungen der \nRichtlinie 98/5/EG erfüllt. Unabhängig hiervon verfüge er auch über die notwendige \nQualifikation zur Ausübung des Anwaltsberufes in der Bundesrepublik Deutschland, \nda er an der Universität Bonn das Magisterstudium abgeschlossen und dort \nzahlreiche Vorlesungen und Seminare besucht habe. Der Kläger meint ferner, die \nBewertung der Aufsichtsarbeiten habe nicht richtig und ordnungsgemäß \nstattgefunden. Die Aufsichtsarbeiten genügten nicht nur den Anforderungen der \nRichtlinien 98/5/EG und 89/48/EWG für ausländischer Rechtsanwälte, sondern sogar \nden Anforderungen des deutschen 2. juristischen Staatsexamens. Auf den \nentsprechenden Hinweis des Beklagten hat der Kläger ausgeführt, die Gerichte seien \nverpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \ngrundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Diese gerichtliche Prüfung setze nicht \nvoraus, dass durch Einwände gegen die Prüfungsentscheidung dargelegt werde, in \nwelchen Punkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweise. Außerdem sei eine \nsolche Anforderung nur dann sinnvoll, wenn der Beklagte ihm mit dem \nangefochtenen Bescheid mitgeteilt hätte, welche Fehler seiner Aufsichtsarbeiten das \nErgebnis rechtfertigten oder wenn der Beklagte ihm die tatsächliche Möglichkeit \ngegeben hätte, seine vermeintlichen Fehler in den Aufsichtsarbeiten selbst \nfestzustellen, um diese in der Zukunft nicht zu wiederholen. Dies habe der Beklagte \naber unterlassen. Daher sei es ihm faktisch unmöglich gewesen, die \nBewertungsfehler der Beurteilung der Aufsichtsarbeiten im Einzelnen darzulegen. Mit \nder Ladung zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger darauf hingewiesen worden, \ndass das Gericht seine Prüfungsarbeiten bei dem Beklagten angefordert hat. In der \nmündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die sich erst \nam 14. Juni 2002 für diesen bestellt hatte, angesichts ihrer kurzfristigen Bestellung \nbeantragt, ihr Einsicht in die Verwaltungs- und Prüfungsvorgänge des Beklagten zu \ngewähren, da sie die Prüfungsarbeiten bislang nicht habe einsehen können, und \nbeantragt, das Verfahren zu vertagen. Dies hat die Kammer durch Beschluss \nabgelehnt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner \nPrüfungsentscheidung und des hierzu ergangenen Bescheides \nvom 5. August 1998 zu verpflichten, über das Ergebnis seiner \nEignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtswanwaltschaft \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr führt im Wesentlichen aus, nach der verfassungs- und \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung setze die wirksame gerichtliche Kontrolle \neiner Prüfungsentscheidung voraus, dass durch substantielle Einwände gegen die \nPrüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt werde, in welchen \nPunkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweise. Dies habe der Kläger \nunterlassen. Dieser mache lediglich geltend, dass die von ihm gefertigten \nAufsichtsarbeiten den Anforderungen der Richtlinien 98/5/EG (die bei Klageerhebung \nnoch nicht in nationales Recht umgesetzt gewesen sei) und 89/48/EWG sowie auch \nden Anforderungen des deutschen 2. juristischen Staatsexamens genügten. Da der \nKläger keine konkreten und substantiierten Rügen vorgebracht habe, sei davon \nabgesehen worden, den Prüfern die Arbeiten zwecks Überdenkens der Bewertung \nzuzuleiten.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten \nHefte 1 bis 5) Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Kammer sieht keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Vertagungsantrag (der Prozessbevollmächtigten) des Klägers zu \nentsprechen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist die Aufhebung und \nVerlegung von Terminen nur aus erheblichen Gründen zulässig. Dies sind nur solche \nUmstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des \nBeschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil der Beteiligte sich trotz \naller zumutbaren Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör \nverschaffen konnte. \n\n16\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 102 Rz. 4 m.w.N.\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein erheblicher Grund liegt \ninsbesondere nicht darin, dem Kläger (bzw. seiner Prozessbevollmächtigten) \neffektive Einsicht in die Prüfungsarbeiten und die Voten der Prüfer zu gewähren. \nWird der Prozessbeteiligte nämlich über das Bestehen des Akteneinsichtsrechts bzw. \ndie Beiziehung der Verwaltungsvorgänge informiert, so liegt es in seinem Bereich, \nwenn er sein Einsichtsrecht aus Unkenntnis nicht wahrnimmt oder es versäumt, sich \nbei der zuständigen Stelle über den Umfang seiner Rechte zu informieren.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - III B 96.73 -, Buchholz 310 Nr. 14 \nzu § 153 VwGO sowie Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmamn/Pietzner, VwGO, \nLoseblattsammlung, Stand: Januar 2002, § 100 Rz. 9.\n\n19\n\nNach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Vertagung zum Zwecke der \nAkteneinsicht nicht in Betracht. Denn der Kläger ist bereits in dem angefochtenen \nBescheid auf sein Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten und die Voten \nder Prüfer hingewiesen worden, ohne hiervon Gebrauch gemacht zu haben. In der \nKlageerwiderung des Beklagten vom 9. November 1998 führte dieser zudem \n- zutreffend - aus, dass der Prüfling nach der verfassungs- und \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Einwendungen gegen die angegriffene \nBewertung konkret und nachvollziehbar vorbringen muss, um den Prüfern \nwirkungsvolle Hinweise für ein Überdenken ihrer Bewertung zu geben. Hierauf \nerwiderte unter Verkennung der Rechtslage der Kläger lediglich, dieses Erfordernis \nergebe sich aus der Rechtsprechung nicht. Auch auf den in der Ladung zur \nmündlichen Verhandlung vom 11. April 2002 enthaltenen Hinweis, das Gericht habe \ndie Prüfungsakten beigezogen, erfolgte kein Antrag auf Akteneinsicht. Bei dieser \nSachlage hat der Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht alles \nZumutbare getan, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Aus diesem Grunde \nkommt auch die Einräumung einer Schriftsatzfrist (§ 173 VwGO i.V.m. § 283 Abs. 1 \nZPO) nicht in Betracht.\n\n20\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage kann ein erheblicher Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 \nZPO auch nicht in der kurzfristigen Bestellung der Prozessbevollmächtigten gesehen \nwerden. Wie bei einem kurzfristigen Anwaltswechsel vor einem seit langem \nanberaumten Termin kann auch in seinem Fall kein erheblicher Grund für eine \nTerminsänderung erblickt werden, da die Ladung zu dem Termin bereits am \n11. April 2002 verfügt wurde und damit genügend Gelegenheit bestand, durch \numgehende Bevollmächtigung eines Prozessbevollmächtigten noch rechtzeitig vor \ndem erst auf den 21. Juni 2002 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung \nAkteneinsicht und Stellung zu nehmen.\n\n21\n\nVgl. zum Anwaltswechsel: Kopp/Schenke, a.a.O., § 102 Rz. 4 m.w.N.\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nDie Klage ist zwar zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht der Durchführung \ndes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens, \nweil dieses spezialgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). \nDenn nach § 9 des zur Zeit der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten des Klägers (April \n1998) geltenden Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom \n21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der \nHochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, \nfür die Berufe des Rechtsanwalts vom 6. Juli 1990 - Eignungsprüfungsgesetz 1990 - \n(BGBl I S. 1349) fand ein Vorverfahren gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes \nund der Prüfungskommission nicht statt.\n\n24\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen \nAnspruch auf Neuentscheidung über das Ergebnis seiner Eignungsprüfung zur \nRechtsanwaltschaft. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n25\n\nDer angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 3 \nEignungsprüfungsgesetz 1990. Danach wird der Antragsteller zur mündlichen \nPrüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen \ngenügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Mit der angegriffenen \nBewertung der Aufsichtsarbeiten ist der Prüfungsanspruch des Klägers sowohl in \nformeller als auch in materieller Hinsicht erfüllt. \n\n26\n\nIn formeller Hinsicht ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte es \n- unabhängig von der Frage der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens - unterlassen hat, \nden Widerspruch und die darin vorgebrachte Kritik des Klägers den Prüfern zur \nStellungnahme zuzuleiten. Denn ein Recht des Prüflings auf Überdenken der \nPrüfungsentscheidung durch die Prüfer besteht nur dann, wenn er nachvollziehbare \nund substantiierte Einwendungen erhebt und so den Prüfern wirkungsvolle Hinweise \ngibt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, KMK-HSchR 21 C.1 \nNr. 12, OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -, NWVBl 1997, S. 434 \nsowie Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001 Rz. 452 und 456 \nm.w.N.\n\n28\n\nDaran fehlt es vorliegend. Denn der Kläger hat zur Begründung seiner \nAuffassung, die Bewertung sei fehlerhaft, nur pauschal ausgeführt, seine beiden \nKlausuren genügten den Anforderungen, und im Laufe des Klageverfahrens weiter \nvorgetragen, auf Grund europarechtlicher Vorgaben habe er einen Anspruch, von der \nEignungsprüfung freigestellt zu werden. Damit sind substantiierte Bewertungsrügen \nersichtlich nicht vorgebracht, und der Beklagte brauchte diese allgemeinen \nEinwendungen des Klägers den Prüfern nicht zwecks Überdenkens der \nPrüfungsentscheidung in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren zuzuleiten. \nDiese aus der Rechtsprechung abzuleitenden Vorgaben hat im Übrigen der \nGesetzgeber in Art. 1 § 23 des Gesetzes vom 9. März 2000 zur Umsetzung von \nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der \nRechtsanwälte (BGBl I S. 182) normativ festgelegt. Ergänzend merkt die Kammer mit \nBlick auf den Vortrag des Klägers, der das Klagebegehren auf Neubewertung der \nAufsichtsarbeiten einer stattgefundenen Eignungsprüfung ersichtlich nicht trägt, noch \nan, dass dieser die Voraussetzungen der vom ihm in Bezug genommenen Richtlinie \n98/5/EG vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des \nRechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die \nQualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36) jedenfalls zur Zeit nicht \nerfüllen dürfte: Nach Art. 10 Abs. 3 bzw. Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie kann ein \nunter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätiger Anwalt zwar seinen Beruf \nunter der entsprechenden Berufsbezeichnung des Mitgliedstaats ausüben, ohne eine \nEignungsprüfung abgelegt zu haben bzw. kann er von der Eignungsprüfung \nfreigestellt werden. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass der Betroffene den \nNachweis einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit im \nAufnahmestaat erbringt. Hierunter ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der zuletzt \ngenannten Richtlinie die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung zu \nverstehen, wobei nur Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen \nLebens außer Betracht bleiben. Von einer solchen ununterbrochenen Tätigkeit in \nDeutschland kann aber beim Kläger keine Rede sein, denn er wohnt nach wie vor in \nGriechenland. Eine nach Art. 10 Abs. 2 der genannten Richtlinie grundsätzlich \nmögliche Anerkennung war und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \n\n29\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der Prüfungsanspruch des Klägers mit der \nangegriffenen Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Zivilrecht und im Strafrecht erfüllt. \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die \nVerwaltungsgerichte folgen, \n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW \n1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG. Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl \n1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A \n1834/90 -, S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -, Urteile der \nKammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September 1999 \n- 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,\n\n31\n\nverpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. \nLediglich bei „prüfungsspezifischen Wertungen\", verbleibt der Prüfungsbehörde ein \ndie gerichtliche Kontrolle insofern einschränkender Beurteilungsspielraum, als \nkomplexe prüfungsspezifische Wertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener \nAufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der \nAufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im \nGesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich \ndeshalb im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres \nnachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und \nPrüfer sind der gerichtlichen Überprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine \nwirksame gerichtliche Kontrolle setzt insoweit allerdings - wie bereits gezeigt - eine \nschlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im gerichtlichen Verfahren voraus, \ndie sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich \nauseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine \nfachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner \nAnsicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit \ndurch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt. \n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842 \n(845).\n\n33\n\nDieser Mitwirkungspflicht hat der Kläger nicht genügt.\n\n34\n\nDenn seine pauschale Rüge, seine beiden Aufsichtsarbeiten genügten den \nAnforderungen, ist ersichtlich unsubstantiiert. Im Übrigen tragen die in den jeweils \n3 Gutachten zu beiden Klausuren dargelegten Erwägungen die Bewertung durch die \nPrüfer.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297361","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-21/15-k-7242-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297361","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297361","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-21/15-k-7242-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297361","retrieved":"2026-07-09 03:20:29.243075+00:00"}}