{"status":"available","doknr":"OLD297394","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0620.24K3897.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-20","aktenzeichen":"24 K 3897/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie klagenden Eheleute sind türkische Staatsangehörige, die sich mit der \nvorliegenden Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Beklagten gegenüber dem \nKläger zu 2. wenden. \n\n3\n\nDie am xxxxx63 geborene Klägerin zu 1. hielt sich bereits seit 1975 mit ihren \nEltern im Bundesgebiet auf. Auf die Eheschließung im xxxxxxxxx 1981 reiste der am \nxxxxxxxxx 1955 geborene Kläger zu 2. erstmals am 8. Mai 1982 mit Visum zum \nZwecke der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Aus der Ehe sind \ndrei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Nach mehreren \nAufenthaltserlaubnissen erteilte der Beklagte dem Kläger zu 2. am 26. April 1991 \neine Aufenthaltsberechtigung.\n\n4\n\nNeben seinem Schichtdienst bei einem xxxxxxxxxxxx Stahlunternehmen betrieb \nder Kläger zu 2. im Zeitraum von Oktober 1993 bis September 1995 eine \nSchankwirtschaft im Amtsbezirk des Beklagten. Im Zusammenhang mit dem Betrieb \ndieser Gaststätte „xxxxxxxxxxxxxx\" wurde der Kläger zu 2. straffällig. \nMit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 1998 - xxxxxxxxxxxx - des Landgerichts \nxxxxxxx wurde gegen den Kläger zu 2. eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren \nund sechs Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge in vier Fällen verhängt. Nach den Feststellungen der Strafkammer im \nvorgenannten Urteil war der Kläger zu 2. in die Geschäfte einer international tätigen \nBande eingebunden, die ihre Erlöse teilweise extremen politischen Kreisen in der \nTürkei zur Verfügung stellte. Der Kläger zu 2. fungierte als Schaltstation und \nAnsprechpartner der Heroinhändler in xxxxxxx. Darüberhinaus wurde er zur \nEntgegennahme und Weitergabe von Geld als Kurierlohn eingesetzt. Die bewegten \nHeroinmengen lagen zwischen 10 und 75 Kilo (zu teilweise 68% Anteil \nHeroinhydrochlorid).\n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. Februar 1999 hörte der Beklagte die Kläger zur \nbeabsichtigten Ausweisung und Abschiebung des Klägers zu 2. an.\n\n6\n\nDie Klägerin zu 1. machte hiergegen geltend, die Verurteilung sei zu Unrecht \nerfolgt und sie wolle nicht mit den drei Kindern in der Bundesrepublik Deutschland \nalleine bleiben.\n\n7\n\nMit Ordnungsverfügung vom 20. April 1999 wies der Beklagte den Kläger zu 2. \naus dem Bundesgebiet gestützt auf §§ 45 - 47, 47 Abs. 3, 48 AuslG aus, ordnete die \nAbschiebung aus der Haft heraus an und drohte für den Fall der vorherigen \nEntlassung aus der Strafhaft die Abschiebung an. Die sofortige Vollziehbarkeit der \nAusweisung ordnete er an und begründete diese Maßnahmen mit spezial- und \ngeneralpräventiven Gründen.\n\n8\n\nHiergegen hat die Klägerin zu 1. am 20. Mai 1999 Widerspruch erhoben, den die \nxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Bescheid vom 8. Juni 2001 zurückwies und ihr \nam 12. Juni 2001 zustellte.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 10. Juli 2001 Klage erhoben und um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht. \nZur Begründung wird - zunächst mit Blick auf die Zulässigkeit der Rechtsmittel - \ngeltend gemacht, der Widerspruch sei ersichtlich auch im Namen des Kläger zu 2. \nerhoben und die Klagebefugnis der Klägerin zu 1. ergebe sich aus Art. 6 GG. \nDie drei Kinder der Kläger seien noch minderjährig und besuchten alle die Schule. \nWegen des erhöhten Ausweisungsschutzes des Klägers zu 2. käme den \nBesonderheiten des Einzelfalles ein starkes Gewicht zu. Seit Beginn des \nErmittlungsverfahrens sei er nicht mehr straffällig geworden. Er sei auch Ersttäter \nund habe sich dem Verfahren gestellt. Er sei nur auf Grund unglücklicher Umstände \nin der Zeit von Januar bis März 1994 mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Mit \nRauschgift sei er selbst nicht in Berührung gekommen. Wegen seiner einfachen \nStruktur habe er die Gesamtzusammenhänge der Rauschgiftgeschäfte nicht \ndurchschaut. Die Verbüßung der Strafhaft habe ihn geläutert. In der Haft habe er sich \nvorbildlich geführt und immer gearbeitet. Die Familie erwarte ihn sehnlich, über \nBindungen in die Türkei verfüge er nicht mehr.\n\n10\n\nIm Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom \n9. Oktober 2001 - 24 L 1792/01 - die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur \nEntscheidung des OLG xxxxxxxxxx über die Aussetzung des Srafrestes zur \nBewährung wiederhergestellt bzw. angeordnet. In der Begründung wurde darauf \nabgestellt, dass zweifelhaft sei, ob im Lichte des ARB 1/80 die Vorschriften über die \nRegelausweisung auf den Kläger zu 2. Anwendung finden könnten. Sei diese - im \nHauptsacheverfahren zu beantwortende Frage - zu bejahen, käme eine \nErmessensausweisung in Betracht. Eine hierzu erforderliche \nErmessensentscheidung habe der Beklagte jedoch in der Ordnungsverfügung nicht \nam Zweck der insoweit zu berücksichtigenden Vorschrift des § 10 AuslG 1965 \ngetroffen. \n\n11\n\nMit Beschluss vom 12. November 2001 setzte das OLG xxxxxxxxxx die \nVollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus. Die günstige Prognose für den \nKläger zu 2. könne zwar nicht auf Erfahrungen aus einer Erprobung durch \nVollzugslockerungen gestützt werden, dies sei jedoch nur wegen drohender \nausländerrechtlicher Maßnahmen unterblieben und dürfe nicht zu seinen Lasten \ngehen. Das fachärztliche Gutachten enthalte keine Hinweise darauf, der Kläger zu 2. \nwürde nach Haftentlassung an seine Straftaten anknüpfen.\n\n12\n\nMit Ergänzungsverfügung vom 11. Dezember 2001 stützte der Beklagte seine \nOrdnungsverfügung vom 19. April 1999 noch auf folgende Überlegungen: Es sei bei \neiner auf § 10 AuslG 1965 gestützten Ausweisung insbesondere noch zu \nberücksichtigen, dass der Kläger zu 2. seine kriminellen Geschäfte auch in einem \nZeitpunkt weiterbetrieben habe, als die ersten Komplizen bereits verhaftet wurden, \ndenen er mit anwaltlicher Hilfe wieder zur Freiheit verhelfen wollte. Die Höhe der \nverhängten Strafe ohne Strafaussetzung auf Bewährung trotz Ersttätereigenschaft \nbelege deutlich die Gefährdungsprognose. Vor dem Zweck der Ausweisung müssten \ndie familiären Bindungen des Klägers zu 2. zurückstehen, zumal die familiären \nStrukturen auch in der Türkei gelebt werden könnten. Auch unter Berücksichtigung \ndes Tatmotivs „Gewinnstreben\" spreche mehr für eine Wiederholungsgefahr, \ninsbesondere bei einem finanziellen Engpass nach der Strafhaft. \n\n13\n\nZur Begründung der Klage wird nunmehr noch geltend gemacht, dass durch die \nErgänzungsverfügung des Beklagten der maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und \nRechtslage nicht mehr der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides sein \nkönne, sondern der Erlass der Ergänzungsverfügung maßgeblich sei. Der Beklagte \nhabe aber die zu diesem Zeitpunkt feststellbaren für den Kläger zu 2. sprechenden \nUmstände (Strafaussetzung auf Bewährung) nicht gewürdigt und daher das ihm \nzustehende Ermessen nicht beanstandungsfrei ausgeübt.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndie Ausweisungsverfügung des Beklagten vom \n20. April 1999 und den Widerspruchsbescheid der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. Juni 2001 sowie die \nErgänzungsverfügung des Beklagten vom 11. Dezember 2001 \naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten 24 K 3877/01, 24 L 1792/01 und 24 L3249/01 sowie den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, sowie den der Strafakten des Landgerichts xxxxxxx - \nxxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxxxxx) - Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie Klage des Klägers zu 2. ist bereits unzulässig, weil er selbst entgegen §§ 68 \nAbs. 1, 69 VwGO nicht durch Widerspruchserhebung ein Vorverfahren eröffnet hat \nund die angefochtene Ordnungsverfügung ihm gegenüber in Bestandskraft \nerwachsen ist. Für die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vertretene \nAnsicht, die Widerspruchserhebung durch die Klägerin zu 1. am 20. Mai 1999 \nanlässlich einer persönlichen Vorsprache in den Amtsräumen des Beklagten sei \nersichtlich auch im Namen des Klägers zu 2. erhoben worden, streitet außer der \npauschalen Behauptung nichts. Vielmehr ist die Erklärung, als Ehefrau des Klägers \nzu 2. Widerspruch erheben zu wollen, insoweit eindeutig und einer Auslegung im \nSinne der vorgenannten Ansicht nicht zugänglich.\n\n22\n\nDie von der Klägerin zu 1. erhobene - und in der mündlichen Verhandlung auch \nallein noch weiterverfolgte - Anfechtungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig. \nInsbesondere ist die Klägerin zu 1. hierzu klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, da \nsie geltend machen kann, durch die angefochtene Ausweisungsverfügung \ngegenüber ihrem Ehemann in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG möglicherweise \nverletzt zu sein.\n\n23\n\nVgl. hierzu BVerwG Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8/94 -, \nin InfAuslR 1997, S. 16ff.\n\n24\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n25\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. April 1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. Juni 2001 und \nder Ergänzungsverfügung des Beklagten vom 11. Dezember 2001 ist nicht \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n26\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend \ngemacht worden, insbesondere war der Beklagte auch örtlich - für die beabsichtigte \nWohnsitznahme des Klägers zu 2. nach Haftende im Amtsbezirk des Beklagten - \nzuständig.\n\n27\n\nVgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2001, 24 L \n1792/01.\n\n28\n\nDie nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW grundsätzlich vor Erlass der Ausweisung als \nbelastendem Verwaltungsakt durchzuführende Anhörung der Kläger ist hier erfolgt. \nDie Klägerin hat die ihr eingeräumte Möglichkeit auch genutzt.\n\n29\n\nDer Beklagte konnte die Ausweisung materiellrechtlich auch zu Recht auf §§ 47 \nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 48 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz stützen. Die materielle \nRechtmäßigkeit der Ausweisung erfordert, dass der Kläger zu 2. einen \nAusweisungsgrund verwirklicht und der Beklagte die sich aus dem einschlägigen \nAusweisungsschutz sowie den gesetzlichen Vorgaben zur Rechtsfolge ergebenden \nMaßstäbe erkannt und beachtet sowie alle erheblichen Aspekte berücksichtigt \nhat.\n\n30\n\nIm Hinblick auf die materiellrechtlichen Rechtmäßigkeitsanforderungen kommt es \ngrundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides \n(8. Juni 2001) an. \n\n31\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C \n8.96 - \nInfAuslR 1999, S. 54, 55 m.w.N..\n\n32\n\nDeshalb hat das Gericht hier das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl I \n1354) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl I 742 - im Folgenden \nAuslG) zu Grunde zu legen. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob eine \nnach Erlass des Widerspruchsbescheides ergehende Ergänzungsverfügung, etwa \nals ergänzende Begründung einer Ermessensentscheidung i.S.d. § 114 S. 2 VwGO, \nim Falle ihrer rechtlichen Relevanz, eine Verschiebung des maßgeblichen \nZeitpunktes zu bewirken vermag. Vorliegend kommt es auf die - vom Beklagten \nersichtlich nur hilfsweise nachgeschobenen Ermessenserwägungen - wegen der \nEinschlägigkeit und Anwendbarkeit der vom Beklagten auch herangezogenen \nVorschriften über die Regelausweisung (hierzu im Folgenden) nicht an.\n\n33\n\nDer zunächst erforderliche Ausweisungsgrund ergibt sich hier aus § 47 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder \nmehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren \nverurteilt worden ist. Diesen Ist-Ausweisungstatbestand hat der Kläger mit der \nVerurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \nvier Fällen zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe durch das Urteil des \nLandgerichts xxxxxxx vom 3. März 1998 verwirklicht. Darüberhinaus ist auch der Ist-\nAusweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG mit einer Straftat nach dem \nBtMG und der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Vollstreckungsaussetzung \nzur Bewährung gegeben.\n\n34\n\nDer Kläger genießt allerdings den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 \nAbs. 1 Nr. 1 AuslG, weil ihm vom Beklagten am 26. April 1991 eine \nAufenthaltsberechtigung erteilt worden ist. Der Kläger darf deshalb nach § 48 Abs. 1 \nSatz 1, 2. Halbsatz AuslG nur aus \"schwerwiegenden Gründen der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung\" ausgewiesen werden. Solche schwerwiegenden Gründe \nliegen regelmäßig bei der hier gegebenen Verwirklichung eines Ist-\nAusweisungsbestandes vor (§ 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG). \n\n35\n\nEin Abweichen von dieser gesetzlichen Regel ist vorliegend nicht gerechtfertigt. \nOb ein Ausnahmefall von der in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG aufgestellten Regel \nvorliegt, orientiert sich an dem von dem Ausländer konkret ausgehenden \nGefährdungspotenzial und setzt einen atypischen, das Gewicht der gesetzlichen \nRegel beseitigenden Geschehensablauf und damit besondere Umstände voraus, auf \nGrund derer die der Ausweisung zu Grunde liegende Straftat als weniger gewichtig \nanzusehen ist oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter \nVerfehlungen des Ausländers gegeben sind.\n\n36\n\nStändige obergerichtliche Rechtsprechung vgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2000, - 18 B 101/00 - in \nNVwZ-RR 2000, 721 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n37\n\nZu Recht hat der Beklagte zunächst das Gewicht der vom Kläger begangenen \nStraftaten - das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - als gegen höchste Güter der \nRechtsordnung gerichtet in Rechnung gestellt. Er hat dabei berücksichtigt, dass der \nKläger und seine Mittäter allein mit Heroin, einem der stärksten und die \nKonsumenten mit am schnellsten in Abhängigkeit führenden Rauschgift, handelten. \nDie Konsumenten dieser Droge werden durch ihren enormen Finanzbedarf nahezu \nzwingend entweder selbst zum Handeltreiben veranlasst oder schädigen über \nBeschaffungskriminalität weitere unbeteiligte Dritte. Beim Konsumenten selbst führt \nder längere Missbrauch zum körperlichen Verfall und birgt zudem ein hohes \nAnsteckungsrisiko schwerwiegender - teils letaler - Krankheiten (AIDS, Hepatitis). \nRauschgiftdelikte zerstören ein gedeihliches Zusammenleben der Gemeinschaft und \ngehören unzweifelhaft zu den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden \nDelikten.\n\n38\n\nStändige Rspr. BVerwG Urteil vom 28. Januar 1997, - 1 C 17.94 -, in InfAuslR \n1997, 296.\n\n39\n\nEntgegen den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger unterliegt \ndas Gewicht und die Bedeutung der Tat auch nicht dadurch einer milderen \nBetrachtung, weil der Kläger zu 2. nicht persönlich Rauschgift in den Händen \ngehalten haben mag. Nach dieser Logik würden Hintermänner und Drahtzieher \nsolcher Verbrechen völlig ungerechtfertigt gegenüber etwa Kurieren und \nStraßenverkäufern bevorzugt. Dies wäre schon von daher widersinnig, weil erst \ndurch die Tatbeiträge von Personen, die Kapital oder Infrastruktur beisteuern, \nRauschgiftgeschäfte der hier in Rede stehenden Größenordnung (Einzelgeschäfte \nvon bis zu 75 Kg) ermöglicht werden. Vielmehr dürften die Tatbeiträge der direkt mit \ndem Rauschgift in Berührung kommenden Mittätern die zwar risikoreicheren aber \nauch austauschbareren Beiträge sein. Vor diesem Hintergrund kommt eine \nBewertung des Tatbeitrages des Klägers zu 2. wegen des fehlenden körperlichen \nKontaktes mit Heroin als weniger gewichtig nicht in Betracht.\n\n40\n\nDer Beklagte hat auch die Besonderheiten der nach Auswertung der Strafakten \nerkennbaren Tatbegehung in Rechnung gestellt. Die durch die von den \nErmittlungsbehörden durch Telefonüberwachung erzielten Erkenntnisse des \nZusammenwirkens der Täter zeichnen trotz des zeitlich nur relativ kurzen \nBeobachtungszeitraums ein bereits hoch konspiratives Vorgehen der Mittäter und ein \nsehr differenziertes internationales Netz an Mittätern, das die Bekämpfung auch \ngerade dieser Art von Kriminälität erheblich erschwert.\n\n41\n\nAuch der Tathergang stellt sich daher nicht als atypischer Geschehensablauf der \nStraftaten dar.\n\n42\n\nDer Bewertung der Schuld des Klägers im strafgerichtlichen Urteil lassen auch \nkeine Anhaltspunkte erkennen, die von einem Regelfall abweichen. Vielmehr muss \nunter ausländerrechtlicher, d.h. gefahrenabwehrrechtlicher Sicht, von einem \nFortbestehen der Gefahr, wie sie sich in der Vergangenheit durch die Begehung der \nStraftaten verwirklicht hat, ausgegangen werden. Der von den \nProzessbevollmächtigten der Kläger betonte Umstand der gelungenen und stabilen \nIntegration des Klägers zu 2. ins Arbeitsleben und die hieraus resultierende \nwirtschaftlich stabile Lage vor der Tat, kann die Annahme einer Wiederholungsgefahr \nnicht beseitigen. Zum Einen hat ihn diese auch in seinen eigenen Augen gute \nwirtschaftliche Lage vor der Tat nicht von der aus Gewinnstreben begangenen Tat \nabhalten können. Zum Anderen verfügt er nach dem Ende der Strafhaft nach der \neinleuchtenden behördlichen Prognose, die sich in der mündlichen Verhandlung \nauch als zutreffend herausstellt, nicht mehr über eine wirtschaftlich gesicherte \nPosition, was eher gefahrerhöhend denn -mindernd wirkt.\n\n43\n\nDieser Bewertung steht auch nicht die (nachtraglich) vom Oberlandesgericht \nxxxxxxxxxx mit Beschluss vom 12. November 2001 verfügte Aussetzung des \nStrafrestes zur Bewährung entgegen. \nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Ausländerbehörden und \nVerwaltungsgerichte bei der Prüfung der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr \nbesteht, an die Feststellungen und Bewertungen der Strafgerichte nicht gebunden, \nsondern verpflichtet, eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen.\n\n44\n\nBVerwG Urteil vom 28. Januar 1997, - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296.\n\n45\n\nDies gründet schon in der ordnungsrechtlichen Natur des Ausländerrechts, dem \nandere Zielsetzungen innewohnen als dem Strafrecht. So ist der Entscheidung über \ndie Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB) die \nInkaufnahme eines (Rest-)Risikos weiterer Straftaten immanent, während \ngefahrenabwehrrechtlich eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht hinnehmbar \nist.\n\n46\n\nVgl. hierzu jüngst VGH BaWü Urteil vom 9.November 2001 - 10 S 1909/01 -, \nin InfAuslR 2002, 175 (179) mit zahlr. Nachweisen aus der Rspr.\n\n47\n\nGleichwohl sind die Entscheidungen der Strafgerichte von tatsächlichem Gewicht \nund stellen ein gewichtiges Indiz dar. \nUnter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bejaht die Kammer auch in Ansehung des \nBeschlusses über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung \nim Falle des Klägers zu 2. eine ernsthafte Wiederholungsgefahr. Abgesehen davon, \ndass die Begründung der Entscheidung des Strafgerichts selbst davon ausgeht, dass \ndie Freilassung des Klägers ein Wagnis darstellt und nicht davon ausgegangen \nwerden kann, eine zukünftige Straffreiheit sei gewiss und die Freilassung stelle kein - \nwenn auch aus Sicht des Strafgerichtes nur geringes - Risiko dar, wird die \nAuffassung der Kammer durch das vom Strafgericht eingeholte Gutachten der Frau \nDr. med. xxxxxxxx vom 10.7.01 gestützt. Bemerkenswert ist zunächst schon, dass \ndie Gutachterin nach eigener Untersuchung des Klägers zu 2. und Studiums der \nStrafakten keine eindeutige Stellungnahme abgibt und lediglich die Pro- und Contra-\nArgumente gegenüberstellt. Letztlich überragendes Gewicht muss dem Umstand \nbeigemessen werden, dass der Kläger zu 2. nach den Feststellungen der \nGutachterin keine Auseinandersetzung mit den Straftaten erkennen lässt, aus denen \nsich ein Ausschluss der Wiederholungsgefahr ableiten ließe. Zur Verdeutlichung sei \naus dem Gutachten zitiert:\n\n48\n\nDer Kläger „schilderte die Entwicklung seiner Verstrickung in kriminelle \nMachenschaften lückenhaft und ausschließlich in Bezug auf eine oberflächliche \nHandlungsebene. Die persönliche Motivation sich am Geldtransfer zu beteiligen, \n..., blieb unklar.\" (Beiakte Vollstreckungsheft xxxxxxxxxxx, Bl. 110).\n\n49\n\nWeiter heißt es:\n\n50\n\nEr „beantwortete Fragen zum Delikt immer wieder mit Entschuldigungen vor \ndem deutschen Volk und stellte seine Beteiligung am ehesten passiv, im Sinne \ndes „Hineingeratens\" dar,\".(a.a.O. Bl. 110)\n\n51\n\nDaraus sei zu schließen:\n\n52\n\ndass er „eher dazu neigt, sich neben den bestehenden Verboten eine eigene \nMeinung über die Sinnhaftigkeit von Verboten zu machen und sich dann daran zu \nhalten oder eben auch nicht.\" \n„Hier zeigt sich ein Muster der causalen Zuschreibung eigenen Handelns an \nandere.\" (a.a.O. Bl. 110).\n\n53\n\nDie von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgetragene Läuterung des \nKlägers zu 2. durch die Haftzeit ist hierin gerade nicht zu erkennen. Vielmehr wird \ndeutlich, dass sich das vom Kläger zu 2. auf Grund seiner begangenen Straftat \nausgehende Gefährdungspotenzial nicht nachträglich grundlegend verringert hat. \nAuch in der mündlichen Verhandlung hat er diese Verhaltensweise deutlich werden \nlassen mit dem Vortrag, er habe von den Geschäften, die in seinem Lokal getätigt \nworden seien, nichts gewusst. \n\n54\n\nMithin kann in der Zusammenschau von Tat und Täter nicht davon ausgegangen \nwerden, es handele sich vorliegend um eine persönlichkeitsfremde Einzeltat, die \netwa als schicksalshaftes Zusammentreffen ungünstiger Lebensumstände ein \nnichtwiederholbares Versagen darstellte.\n\n55\n\nLiegt damit ein Regelfall des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG vor, so ist der Ausländer \nnach § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG in der Regel auszuweisen, wenn nicht insoweit eine \nAusnahme vom Regelfall vorliegt. Durchschlagende Anhaltspunkte für ein Absehen \nvon der Regelausweisung sind aber ebenso wenig gegeben. \nEin Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngerechtfertigt sein, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende \nBesonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des \nbesonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht \nentgegensteht, die Ausweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen \nWertentscheidungen vereinbar ist.\n\n56\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 15. Januar 1997, - 1 B 256/96 \n-, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12; vom 5. Februar 1997, - 1 B 16/97 -, \nBuchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13; vom 27. Juni 1997, - Buchholz 402.240 \n§ 47 AuslG 1990 Nr. 15.\n\n57\n\nBei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel \ngerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die \nsonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in \n§ 45 Abs. 2 AuslG näher beschrieben werden. \n\n58\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n2. April 2001 - 18 A 1257/00 -.\n\n59\n\nAuf spezial- oder generalpräventive Erwägungen kommt es hingegen im \nGrundsatz nicht an, denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der \nAusweisung unter präventiven Gründen im Allgemeinen indiziert.\n\n60\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n13. März 1996 - 18 B 2485/94 -.\n\n61\n\nNach den obigen Ausführungen ist von einem Ausnahmefall der den \nAusweisungsanlass bildenden Straftat nicht auszugehen. Gleiches gilt für die \npersönlichen Verhältnisse des Klägers. Sein langjähriger Aufenthalt und seine \nfamiliären Beziehungen in Deutschland führen weder für sich genommen noch in \nihrer Gesamtheit zu einer Ausnahme vom Regelfall.\n\n62\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom \n2. April 2001 - 18 A 1257/00 -.\n\n63\n\nZwar mag der Kläger im Bundesgebiet - von den mangelnden \nSprachkenntnissen abgesehen - integriert sein und im Familienleben eine stabile \nExistenz aufweisen. Ins Arbeitsleben hat er sich nach der Haftentlassung noch nicht \nwieder integriert. Hinreichend vertraut ist er jedoch auch mit den Verhältnissen in \nseinem Heimatland, in dem er geboren und aufgewachsen ist und das erste \nVierteljahrhundert seines Lebens verbrachte. Auch dort hat er über seine Mutter noch \nfamiliäre Bindungen, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz für ihn dort \nunmöglich sein sollte ist nicht ersichtlich. \nIn Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten und der \nbestehenden Wiederholungsgefahr führen die Beziehung des Klägers zu seiner Frau \n- der Klägerin zu 1. - und seinen Kindern nicht zu einem erforderlichen \nAusnahmefall.\n\n64\n\nDie mithin nach nationalem Recht nicht zu beanstandende Ausweisung des \nKlägers zu 2. durch den Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung \nwiderspricht auch nicht assoziationsrechtlichen Vorschriften. Nach ständiger \nobergerichtlicher Rechtsprechung ist eine Ausweisung eines \nAssoziationsberechtigten nicht zu beanstanden, wenn sie nach den Grundsätzen \nerfolgt, die bei Gemeinschaftangehörigen gelten. Dies beinhaltet zuvörderst den \nGrundsatz, dass die Ausweisung spezialpräventiv begründet sein muss.\n\n65\n\nOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21. Dezember 1999, \n- 18 A 5101/96 -, in EZAR 034 Nr. 7.\n\n66\n\nDie Argumentation der Prozessbevollmächtigten der Kläger, Art. 41 Abs. 1 des \nZusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer \nAssoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für \ndie Übergangsphase der Assoziation (Zusatzprotokoll)\n\n67\n\nverkündet mit Gesetz vom 19. Mai 1972, BGBl. II S. 385;\n\n68\n\nstünde der Anwendung der vom Kläger verwirklichten Ist-\nAusweisungstatbestände nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG entgegen, greift nicht \ndurch. \nDass der Kläger zu 2. in seiner Eigenschaft als türkischer Arbeitnehmer bereits vom \npersonalen Geltungsanspruch der stand-still-Klausel des Art. 41 Abs. 1 \nZusatzprotokoll nicht erfasst wird, entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer, \n\n69\n\nBeschlüsse vom 3. Januar 2001 - 24 L 3738/00 - und 3. Mai 2001 - 24 L \n730/01-;\n\n70\n\nin Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein \nWestfalen.\n\n71\n\nVgl. Beschluss vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -.\n\n72\n\nIm Hinblick darauf, dass der Kläger zu 2. vor und während der Begehung der \nStraftaten, die der Beklagte zum Anlass für die ihm gegenüber verfügte Ausweisung \ngenommen hat, jedenfalls auch als selbstständiger Gewerbetreibender (Gastwirt) \ntätig war und sich daher möglicherweise auch auf etwa weiter gehende Rechte \nSelbstständiger berufen könnte, entscheidet die Kammer die im Beschluss des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens 24 L 1792/01 vom 9. Oktober 2001 \naufgeworfene Rechtsfrage dahin, dass sich aus Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll auch \nfür Selbstständige kein weiter gehender Ausweisungsschutz ergibt. Mit anderen \nWorten: der Anwendbarkeit von § 47 Abs. 1 AuslG steht Art. 41 Abs. 1 \nZusatzprotokoll dann nicht entgegen, wenn die Ausweisung aus im konkreten Fall \ngegebenen spezialpräventiven Erwägungen begründet ist. Die Kammer folgt insoweit \nden bereits im Beschluss vom 29. Januar 2001 \n\n73\n\n- 18 B 116/01 - in NVwZ 2001, 101;\n\n74\n\nangestellten Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen \nzum Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vertrag der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft (Art. 56 Abs. 1 EWGV = Art. 46 Abs. 1 EGV), der \nGrundlage ausweisungsrechtlicher Vorschriften bezüglich Gemeinschaftsangehöriger \nist, und nimmt hierauf Bezug. Ein Grund und eine Rechtfertigung für eine \nBesserstellung türkischer Selbstständiger gegenüber Gemeinschaftsanghörigen ist \nden von den Prozessbevollmächtigten der Kläger angesprochenen Normen nicht \nentnehmbar. Es widerspräche auch dem Sinn der stand-still-Klausel, die im Wege \nder Gleichbehandlung zu Gunsten der Assoziationsberechtigten den für \nGemeinschaftsangehörige geltenden Standard sichern soll, wenn hieraus eine \nBesserstellung resultierte.\n\n75\n\nSoweit mit der Klage über die Ordnungsverfügung hinaus noch die \nErgänzungsverfügung des Beklagten vom 11. Dezember 2001 angefochten ist, sind \nweitere Erwägungen hierzu entbehrlich, weil schon die Vorschriften, auf die die \nOrdnungsverfügung die getroffenen Maßnahmen stützt, diese tragen. Auf die \nersichtlich nur ergänzenden Begründungen des Beklagten kommt es mithin nicht \nmehr an.\n\n76\n\nAuch die in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten verfügte \nAbschiebungsanordnung ist nicht rechtswidrig, und belastet die Klägerin wegen \nder mittlerweile erfolgten Haftentlassung des Klägers zu 2. nicht. \nSchließlich bleibt die Klage auch hinsichtlich der hilfsweise verfügten Androhung \nder Abschiebung ohne Erfolg. \nGelangt der Kläger zu 2. wie hier entgegen der Intention des Beklagten doch noch \nim Bundesgebiet auf freien Fuß, sodass die Abschiebungsandrohung zum Zuge \nkommt, bestehen gegen ihre Rechtmäßigkeit in der Sache keine Bedenken. Die \nAbschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen und zu Recht mit \nder Ausweisung verbunden worden (vgl. § 50 Abs. 1 AuslG). \nDie dem Antragsteller belassene Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. § 50 Abs. 1 Satz \n1 AuslG) von einem Monat ab Zustellung, gemeint ist ersichtlich Haftentlassung, \nerscheint jedoch in Anbetracht der Gefährlichkeit des Antragstellers \nangemessen.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 \nVwGO, 708, 711 ZPO.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-20/24-k-3897-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-20/24-k-3897-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297394","retrieved":"2026-07-09 03:20:32.213239+00:00"}}