{"status":"available","doknr":"OLD297412","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0619.19K1007.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"19 K 1007/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erhielt vom Beklagten Leistungen nach dem SGB VIII für junge \nVolljährige. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 beschied der Beklagte die Klägerin \ndahingehend, dass die Leistungen zum 1. November 2000 eingestellt würden, da die \nKlägerin nach einem Bericht des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom Oktober 2000 \nkeine ausreichende Mitarbeit zeige. Die Klägerin legte zunächst unter dem 25. \nOktober 2000 gegen die Einstellung Widerspruch ein und begründete ihr Verhalten in \nder Vergangenheit unter Hinweis auf Erkrankungen, Krankenhausaufenthalte und \nOperationen. Mit Schreiben vom 6. November 2000 zeigten die \nProzessbevollmächtigten der Klägerin an, dass sie die Klägerin verträten, legten \nnochmals Widerspruch ein und baten um Überlassung des angefochtenen \nWiderspruchs sowie einer Kopie des Widerspruchs der Klägerin.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 23. November 2000 begründeten die \nProzessbevollmächtigten der Klägerin den Widerspruch ergänzend, indem sie den \nLebenslauf bzw. das von der Klägerin seit 1990 Erlebte schilderten.\n\n4\n\nZuvor hatte am 11. November 2000 eine telefonische Unterredung zwischen der \nProzessbevollmächtigten der Klägerin und einem Mitarbeiter des Beklagten \nstattgefunden, indem der Vertreter des Beklagten mitteilte, dem Widerspruch werde \neinstweilen abgeholfen. Ob die Klägerin auf längere Zeit allerdings Leistungen der \nJugendhilfe erhalten werde, sei noch unklar. Am 16. November 2000, ab 17.00, Uhr \nfand in den Räumen des Beklagten in xxxxxxxxxxxxxx ein weiteres Gespräch über \nden Widerspruch unter Einbeziehung der Bevollmächtigten der Klägerin statt.\n\n5\n\nAm 6. Dezember 2000 nahm die Bevollmächtigte der Klägerin an einem \nHilfeplangespräch betreffend die Klägerin in xxxxxxxxxxxxxxx teil.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 2000 gab der Beklagte dem Widerspruch der \nKlägerin vom 25. Oktober 2000 / 6. November 2000 gegen den Bescheid vom 16. \nOktober 2000 statt, erklärte, dass er den Bescheid aufhebe und die Hilfe nach § 41 \nKJHG i.V. mit § 35/39 KJHG fortgeführt werde. Gleichzeitig entschied er, dass die \nKosten des Widerspruchsverfahrens von ihm getragen, die zur \nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen \nAufwendungen würden erstattet. Der Umfang der notwendigen Aufwendungen für \nden Rechtsanwalt ergebe sich aus der BRAGO. Die Gebührenrechnung des \nRechtsanwaltes sei auf die Tätigkeit im Vorverfahren anzupassen.\n\n7\n\nDie Bevollmächtigten der Klägerin überreichten dem Beklagten unter dem \n20. Dezember 2000 ihre Kostenrechnung und baten um Erstattung von Kosten in \nHöhe von insgesamt 2.799,08 DM. Hierbei legten sie einen Gegenstandswert von \n32.271,00 DM - entsprechend der Hilfe für 10 Monate - zu Grunde und rechneten die \nGeschäfts- und Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO mit \n10/10 ab. Ferner brachten sie die Auslagenpauschale, Kopierkosten sowie die \nMehrwertsteuer in Ansatz. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die \nKostenrechnung vom 20. Dezember 2000 - Bl. 28 der GA - verwiesen.\n\n8\n\nDie Klägerin ließ den Beklagten unter dem 22. Januar 2001 und 6. Februar 2001 \nmahnen.\n\n9\n\nAm 22. Februar 2001 hat die Klägerin Leistungsklage erhoben mit dem \nBegehren, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.729,08 DM nebst 9,26 % Zinsen \nseit dem 15. Februar 2001 zu zahlen.\n\n10\n\nZur Begründung machte sie geltend, der Ansatz der vollen 10/10 Gebühr sei \nwegen der Bedeutung der Angelegenheit für sie, insbesondere auch wegen der \nKomplexität des Sachverhaltes, der schwierigen Rechtslage und des Umfangs der \nTätigkeit angemessen. Die Besprechung am 16. November 2000 habe nach \nBüroschluss der Bevollmächtigten von 17.00 Uhr bis 18.10 Uhr gedauert.\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 12. März 2001 hat die Klägerin mitgeteilt, der Beklagte habe \nam 21. Februar 2001 ohne jeden Kommentar 2.111,78 DM gezahlt.\n\n12\n\nDer Beklagte habe jeweils nur eine 7,5 /10 Gebühr in Ansatz gebracht. Diese sei \ninakzeptabel. Die Prozessbevollmächtigten hätten bisher aber übersehen, dass \nihnen auch eine Erledigungsgebühr - § 24 BRAGO - zustünde. Diese hätten sie nun \nunter dem 1. März 2001 geltend gemacht. Damit belaufe sich die Forderung auf \n4.173,68 DM, sodass unter Berücksichtigung der vorgenannten Zahlung ein offener \nBetrag in Höhe von 2.061,90 DM verbleibe.\n\n13\n\nDie Klägerin hat insoweit die Hauptsache hinsichtlich eines Betrages in Höhe von \n667,18 DM für erledigt erklärt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie \n2.061,90 DM nebst 9,26 % Zinsen auf 2.111,78 DM für die Zeit vom 15. Februar \n2001 bis zum 20. Februar 2001 sowie 9,26 % aus 612,30 DM ab dem 15. Februar \n2001 sowie weitere 9,26 % Zinsen auf 1.449,60 DM ab dem 9. März 2001 zu \nzahlen.\n\n14\n\nZur Begründung für die Erledigungsgebühr macht die Klägerin geltend, die \nBevollmächtigte habe nicht nur bei zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens \nbeigetragen, sondern auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wegen der weiter \ngehenden Ansprüche zu dessen Erledigung beigetragen, sodass auf jeden Fall die \nErledigungsgebühr verdient sei.\n\n15\n\nDie Klägerin hält an der Erledigungserklärung vom 12. März 2001 fest und \nbeantragt nunmehr,\n\n16\n\nden Beklagten zu verpflichten, anlässlich des \nWiderspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 16. Oktober \n2000 und dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom \n15. Dezember 2000 Kosten in Höhe von 2.061,90 DM (= 1.054,24 \nEuro) festzusetzen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Geltendmachung der 7,5/10 Gebühren sei nicht gerechtfertigt. Es habe sich \nnur um eine Tätigkeit von durchschnittlicher Schwierigkeit gehandelt. Die \nErledigungsgebühr als zu erstattende Gebühr für das Widerspruchsverfahren sei \nnicht entstanden, da das Widerspruchsverfahren nicht auf sonstige Weise Erledigung \ngefunden habe, sondern durch einen Bescheid. Damit sei eine Erledigung im Sinne \nvon § 24 BRAGO ausgeschlossen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie dem des beigezogenen Verwaltungsvorganges des \nBeklagten, BA Heft 1, ergänzend verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie nunmehr streitgegenständliche Klage, auf die sich der Beklagte rügelos \neingelassen hat, ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n23\n\nSoweit die Klägerin einseitig die Hauptsache hinsichtlich eines Betrages in Höhe \nvon 667,18 DM für erledigt erklärt hat, war die einseititge Erledigungserklärung \ndahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Klage \nin Höhe dieses Betrages ursprünglich zulässig und begründet war.\n\n24\n\nDies ist nicht der Fall. Für die durch die anwaltlich vertretene Klägerin erhobene \nLeistungsklage fehlte es schon an der Zulässigkeit, da der Klägerin das \nRechtsschutzbedürfnis fehlte, einen Zahlungsanspruch unmittelbar geltend zu \nmachen. Voraussetzung der hier maßgeblichen Vorschrift über die Kostenerstattung \nim Widerspruchsverfahren ist § 63 SGB X. Danach sind die zu erstattenden Kosten \nzunächst auf Antrag festzusetzen, wobei die Festsetzung durch Verwaltungsakt \nerfolgt. Eine solche Festsetzung war noch nicht erfolgt, sodass auch noch kein \nLeistungsanspruch auf Auszahlung bestand. Im Übrigen wäre eine etwaige Schuld in \nHöhe von 667,18 DM bereits vor Klageerhebung erloschen, da die Klage erst am 22. \nFebruar 2001 erhoben wurde, die Beklagte zu Händen der Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin aber bereits mit Wertstellung 21. Februar 2001 gezahlt hatte.\n\n25\n\nSelbst wenn man die ursprünglich erhobene Klage entgegen dem anwaltlich \nformulierten Wortlaut als Verpflichtungsklage auf entsprechende Kostenfestsetzung \nansehen wollte, wäre die Klage zum Zeitpunkt der Zahlung unzulässig gewesen, da \ninsoweit mangels erfolglos durchgeführten Vorverfahren nur eine Zulässigkeit als \nUntätigkeitsklage in Betracht gekommen wäre, für deren Zulässigkeit es aber am \nAblauf der Dreimonatsfrist zum Zeitpunkt der Zahlung, die als konkludente \nFestsetzung angesehen werden könnte, fehlte.\n\n26\n\nAuch die Verpflichtungsklage auf Kostenfestsetzung hinsichtlich eines - noch - \nweiteren Betrages in Höhe von 2.061,90 DM hat keinen Erfolg, denn sie ist \nunbegründet.\n\n27\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten anlässlich des Widerspruchsverfahrens \nbetreffend den Bescheid vom 16. Oktober 2000 lediglich einen \nKostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.111,78 DM, der sich wie folgt errechnet \nund zwischenzeitlich durch Erfüllung erloschen ist:\n\n28\n\nDie Beteiligten gehen zunächst übereinstimmend und in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise von einem Gegenstandswert in Höhe von 32.301,00 DM aus. \nHieraus ergibt sich folgende Abrechnung\n\n29\n\n7,5/10 Geschäftsgebühr, §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 888,75 \nDM\n\n30\n\n7,5/10 Geschäftsgebühr, §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 888,75 \nDM\n\n31\n\nPost- und Telekommunikationskosten-Pauschale, § 26 BRAGO 40,00 \nDM\n\n32\n\nSchreibauslagen, § 27 BRAGO, 3 Seiten á 1,00 DM 3,00 \nDM\n\n33\n\nZwischensumme: 1.820,50 \nDM\n\n34\n\nMehrwertsteuer, § 25 BRAGO, 16 % 291,28 \nDM\n\n35\n\n 2.111,78 \nDM\n\n36\n\n \n==========\n\n37\n\nOb die Bevollmächtigten gegenüber der Klägerin eine Erledigungsgebühr \nverdient haben, kann dahinstehen, jedenfalls wäre eine solche Erledigungsgebühr \nnicht anlässlich des Widerspruchsverfahrens angefallen. Doch nur wenn die \nErledigungsgebühr anlässlich des Widerspruchsverfahrens angefallen wäre, \nbestünde ein Erstattungsanspruch nach § 63 SGB X. Die Klägerin selbst trägt vor, \ndass ihre Bevollmächtigten die Erledigungsgebühr verdient hätten, weil das \nVerwaltungsverfahren im Übrigen durch die Mitwirkung der Bevollmächtigten zu den \ngewünschten Hilfen geführt habe.\n\n38\n\nGegenstand des Widerspruchsverfahrens war jedoch lediglich die Ablehnung der \nWeitergewährung der Hilfen im bis - vor dem 1. November 2000 - gewährten \nUmfang. Soweit die Klägerin über die bis zum 31. Oktober 2000 gewährte Hilfe \nweitere Hilfe - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - begehrt haben sollte, so \nfehlt es an einer substantiierten Darlegung. Dies ist aber unerheblich, da es sich \nhinsichtlich des Mehr, wenn auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend \ngemacht, tatsächlich um ein Verwaltungsverfahren außerhalb des \nWiderspruchsverfahrens handeln würde.\n\n39\n\nDie Erledigungsgebühr setzt voraus, dass sich die Rechtssache ganz oder \nteilweise erledigt, d. h. es darf zu keiner Entscheidung in der Rechtssache kommen. \nRechtssache im vorgenannten Sinn ist hier das Widerspruchsverfahren, welches sich \naber eben nicht auf sonstige Weise, sondern gerade durch Erlass des \nWiderspruchsbescheides „erledigt\" hat.\n\n40\n\nDer Erstattungsanspruch der Klägerin umfasst auch nur eine Geschäfts- und \nBesprechungsgebühr in Höhe der mittleren Rahmengebühr von 7,5/10. Die für die \nTätigkeit der Rechtsanwältin/des Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren \nangefallene Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach §§ 119 Abs. 1, 118 Abs. 1 \nNr. 1 und 2 BRAGO ist als Rahmengebühr gemäß § 12 BRAGO zu bestimmen. \nHiernach setzt die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt die Gebühr unter \nBerücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, \ndes Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der \nVermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem \nErmessen fest.\n\n41\n\nIm Normalfall, der keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen \nSchwierigkeiten birgt und bei dem der Auftraggeber in durchschnittlichen \nVerhältnissen lebt, ist die Mittelgebühr von 7,5/10 anzusetzen. Dagegen erweist sich \neine 10/10 Gebühr dann als gerechtfertigt, wenn der Umfang und die Schwierigkeit \nder Tätigkeit der Rechtsanwältin/des Rechtsanwaltes weit über den Normalfall \nhinausgehen.\n\n42\n\nIst die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, so ist die vom \nRechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 12 \nAbs. 1 Satz 2 BRAGO.\n\n43\n\nDer Ansatz der 10/10 Gebühren für das Vorverfahren ist unbillig im Sinne von § \n12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.\n\n44\n\nVorliegend erhält die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der mittleren \nRahmengebühr von 7,5/10 der vollen Gebühr eine angemessene Vergütung für ihre \nTätigkeit im Vorverfahren, da keine Abweichung der zu bearbeitenden Sache vom \nNormalfall unter den in § 12 BRAGO genannten Gesichtspunkten festgestellt werden \nkann.\n\n45\n\nDie Widerspruchsbegründung vom 23. November 2000 enthält keine rechtliche \nAuseinandersetzung, sondern schildert lediglich die Situation der Klägerin und ihre \nVorgeschichte. Gegenstand der Einstellung waren nach dem Bescheid auch nicht \ngrundsätzliche Fragen der Hilfegewährung, sondern die vom Beklagten lediglich \nangenommene unzureichende Mitwirkung der Klägerin im Rahmen der \nHilfegewährung, die jedoch regelmäßig wesentlicher Gesichtspunkt für den Erfolg der \nHilfe ist. Diese Frage hatte die Klägerin schon mit der von ihr persönlich formulierten \nWiderspruchsbegründung angesprochen und erläutert. Eine tief greifende und \numfangreiche Auseinandersetzung mit der Rechtslage erfolgte nicht, ist jedenfalls \nnicht substantiiert dargelegt. Es mag sein, dass die Bedeutung der Angelegenheit für \ndie Klägerin nicht gering war, dies rechtfertigt für sich aber noch nicht, den Ansatz \nder 10/10 Gebühr als billig gegenüber dem Beklagten zu betrachten, denn \nandererseits lebte die Klägerin in Vermögensverhältnissen, die schon den Ansatz der \nMittelgebühr für fraglich erscheinen lassen.\n\n46\n\nAuch rechtfertigt der Umstand, dass die Bevollmächtigte der Klägerin außerhalb \nder Bürostunden an einer Besprechung teilnahm, nicht die Annahme eines über dem \nDurchschnitt liegenden Aufwandes, quasi wie einen Überstundenzuschlag. Die \nTeilnahme am Hilfeplangespräch gehörte nicht zum Widerspruchsverfahren, da \nHilfeplangespräche in regelmäßigen Abständen im Rahmen des „normalen\" \nVerwaltungsverfahrens erfolgen.\n\n47\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO und § \n167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-19/19-k-1007-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-19/19-k-1007-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297412","retrieved":"2026-07-09 03:20:33.864430+00:00"}}