{"status":"available","doknr":"OLD297439","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0618.21L2018.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-18","aktenzeichen":"21 L 2018/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, dem Antragsteller aus Mitteln der Sozialhilfe \neine Leistung zum Aufbau oder zur Sicherung einer \nLebensgrundlage durch eigene Tätigkeit gemäß § 30 BSHG zu \ngewähren, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn dies nötig erscheint, \num z.B. wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dazu hat der \nAntragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das \nBestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Eine \neinstweilige Anordnung darf die Entscheidung in der Hauptsache (dem \nWiderspruchs- und evtl. Klageverfahren) grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Sie \ndient nicht dazu, einem Antragsteller schneller, als es in dem Hauptsacheverfahren \nmöglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen. Eine Ausnahme von \ndiesem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur \ndann, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen und eines nicht \nwiedergutzumachenden Schadens für den Antragsteller erforderlich ist, dass seinem \nBegehren sofort entsprochen wird. Die einstweilige Anordnung dient also regelmäßig \nder Beseitigung einer akuten Notlage.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in einer solchen \nNotlage befindet. Zunächst ist sein notwendiger Bedarf an finanziellen Mitteln zum \nBestreiten der täglichen Kosten der Lebensführung gedeckt, da ihm der \nAntragsgegner laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Hinsichtlich der \nbegehrten Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage als \nselbstständiger Handelsvertreter ist der Antragsgegner in die Bearbeitung des \nAntrages des Antragstellers eingetreten; die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. \nDa die Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe nach § 30 BSHG unter \nanderem eine Einschätzung der langfristigen Erfolgsaussichten der beabsichtigten \nwirtschaftlichen Betätigung voraussetzt und diese Prognose nur auf der Grundlage \ngesicherter Fakten erfolgen kann, hat zunächst derjenige, der um eine solche Hilfe \nnachsucht, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß §§ 60 ff. SGB I die \nerforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen; sodann muss der \nBehörde eine angemessene Bearbeitungszeit zugestanden werden. In den meisten \nFällen wird die Einholung einer Stellungnahme einer sachverständigen Stelle, etwa \nder Industrie- und Handelskammer, erforderlich sein. Im vorliegenden Fall lassen die \nvorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass der Antragsgegner keineswegs \nuntätig ist; vielmehr wird die Entscheidung über das Begehren des Antragstellers \nkontinuierlich vorbereitet. Hierbei teilt das Gericht die Einschätzung der Behörde, \ndass durchaus noch Bedarf an tatsächlichen Feststellungen besteht. So hat der \nAntragsgegner den Antragsteller unter dem 12. Juni 2002 um die Vorlage einer \nReihe von Unterlagen gebeten, die es unter anderem offenbar ermöglichen sollen, \ndie vom Antragsteller bislang lediglich pauschal gemachten Angaben zu seinen \nbetrieblichen Aufwendungen im Rahmen der vorgesehenen gewerblichen Tätigkeit \n(KFZ, Telefon, Spesen) auf ihre Plausibilität hin abzuschätzen und zu klären, auf \nwelcher vertraglichen Grundlage der Antragsteller für die im Insolvenzverfahren \nstehende Firma xxx oder die vom Kläger als Übernehmerin des Geschäftsbetriebes \ngenannte Firma xxx tätig sein will. Wenn der Antragsteller einzelne der erbetenen \nNachweise nicht vorlegen kann oder nicht für aussagefähig hält, wäre es aus der \nSicht des Gerichts sinnvoller, dies in sachlicher Form mit der Behörde zu erörtern, \nanstatt unmittelbar mit dem Vorwurf der Inkompetenz zu reagieren. \n\n8\n\nIn dieser Situation ist es derzeit rechtlich nicht geboten, der behördlichen \nEntscheidung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung seitens des Gerichts \nvorzugreifen, um den Antragsteller vor schwer wiegenden Nachteilen zu schützen. Im \nÜbrigen hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch nicht konkret dargelegt \nund glaubhaft gemacht, welche Folgen ihm ohne die beantragte Entscheidung des \nGericht drohen könnten. In seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2002 heißt es hierzu \nlediglich, es sei ihm \"mit Sanktionen gedroht\" worden; seine Existenz stehe \"auf der \nKippe\". Dies ist zu unbestimmt, um eine Einschätzung der Schwere des ihm nach \nseinem Vortrag drohenden Nachteils zu ermöglichen. Es tritt hinzu, dass der \nAntragsteller nach seinem letzten Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Juni 2002 \nderzeit arbeitsunfähig ist und daher die angestrebte Erwerbstätigkeit ohnehin nicht \nsofort aufnehmen könnte.\n\n9\n\nEs fehlt aber auch an einem Anordnungsanspruch. Abgesehen davon, dass - wie \noben angesprochen - derzeit noch Klärungsbedarf hinsichtlich der tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 30 Abs. 1 BSHG besteht, begründet diese Vorschrift \nregelmäßig keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine Leistung des Trägers \nder Sozialhilfe. Denn § 30 Abs. 1 BSHG räumt der Behörde bei Vorliegen der \nTatbestandsvoraussetzungen einen Ermessensspielraum ein (\"kann Hilfe gewährt \nwerden\"). Die Verwendung des Wortes \"soll\" in Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 2 der \nVorschrift ändert daran nichts, da die dort getroffenen Regelungen lediglich den \nAnwendungsbereich der Vorschrift präzisieren bzw. einschränken, ihr aber nicht etwa \n- wie der Antragsteller anscheinend meint - den Charakter einer sog. Sollvorschrift \nverleihen, die nur in Ausnahmefällen eine abweichende Verfahrensweise zulässt. Die \nAusübung des Ermessens durch die Behörde ist seitens des Gerichts gemäß § 114 \nVwGO lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer vom Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 40 \nVwVfG). Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der begehrten \nLeistung käme also nur in Betracht, wenn er sein Ermessen rechtmäßig nur in einer \nbestimmten Weise - nämlich zu Gunsten des Antragstellers - ausüben könnte. Eine \nsolche Ermessensreduzierung lässt sich im vorliegenden Fall jedenfalls derzeit nicht \nfeststellen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-18/21-l-2018-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-18/21-l-2018-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297439","retrieved":"2026-07-09 03:20:36.284517+00:00"}}