{"status":"available","doknr":"OLD297478","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0614.21K7292.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-14","aktenzeichen":"21 K 7292/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Mai 2000 \nsowie des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx vom 21. \nSeptember 2000 verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. \nSeptember 2000 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von zusammen 276,10 \nEuro (540,-- DM) monatlich zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war \nnotwendig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Frage, ob Kindergeld im Rahmen der \nSozialhilfebewilligung als Einkommen des Kindergeldberechtigten oder als \nEinkommen der Kinder anzusehen ist.\n\n3\n\nDie Kläger leben mit ihrer Mutter und dem Lebensgefährten ihrer Mutter, dem \nZeugen xxxxx, in einer Wohnung zusammen. Die Kläger beziehen \nUnterhaltszahlungen von ihrem leiblichen Vater. Die Mutter der Kläger verfügt über \nkein Einkommen, bezieht aber für die Kläger das Kindergeld. Der Lebensgefährte der \nMutter hatte während des streitgegenständlichen Zeitraums ein festes Einkommen \nals Zeitsoldat bei der Bundeswehr. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. Mai 2000 bewilligte der Beklagte den Klägern Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von zusammen 85,50 DM für den Monat Juni 2000. Er legte \ndabei einen Bedarf der Kläger in Höhe des Regelsatzes zuzüglich anteiliger \nUnterkunftskosten zu Grunde. Als Einkommen berücksichtigte er die \nUnterhaltszahlungen des leiblichen Vaters in Höhe von 245,-- DM je Kind sowie das \nKindergeld in Höhe von 270,-- DM je Kind.\n\n5\n\nDagegen erhoben die Kläger vertreten durch ihre Mutter am 26. Juni 2000 \nWiderspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Kindergeld dürfe bei den \nKindern nicht angerechnet werden, weil es sich um Einkommen der Mutter handele. \nDa die Mutter der Kläger über kein Einkommen verfüge, benötige sie das Kindergeld \nfür den eigenen Lebensunterhalt und könne es nicht an ihre Kinder weitergeben.\n\n6\n\nDen Widerspruch wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Bescheid vom \n21. September 2000 - zugestellt am 25. des Monats - als unbegründet zurück. \n\n7\n\nDagegen haben die Kläger am 24. Oktober 2000 die vorliegende Klage erhoben. \nNeue Gründe tragen sie nicht vor.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. \nMai 2000 sowie des Widerspruchsbescheides der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx vom 21. September 2000 zu \nverpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 30. \nSeptember 2000 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von \n276,10 Euro (540,- DM) monatlich zu bewilligen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr vertritt die Auffassung, die Mutter der Kläger sei verpflichtet, das Kindergeld in \nvollem Umfang an diese weiterzuleiten, weil ihr eigener Lebensunterhalt durch das \nEinkommen ihres Lebensgefährten sichergestellt gewesen sei. Aus diesem Grunde \nsei es zutreffend, das Kindergeld den Klägern als Einkommen anzurechnen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2000 ist rechtswidrig und \nverletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Kläger haben gegen \nden Beklagten für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. September 2000 einen Anspruch \nauf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Kindergeldes \nals Einkommen.\n\n17\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist Hilfe zum \nLebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus eigenem \nEinkommen und Vermögen, beschaffen kann. Soweit minderjährige unverheiratete \nKinder, die dem Haushalt eines Elternteils angehören, den notwendigen \nLebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können, sind \nauch das Einkommen und Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen.\n\n18\n\nAuch im Falle einer Haushaltsgemeinschaft von Eltern und Kindern gilt der \nIndividualisierungsgrundsatz, d.h. jeder Hilfe Suchende hat grundsätzlich einen \neigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der jeweilige Bedarf, das jeweilige \nEinkommen und ein sich daraus ergebender Anspruch eines jeden Hilfe Suchenden \nsind auch dann gesondert zu ermitteln, wenn mehrere Personen in einer \nEinstandsgemeinschaft zusammen leben. Derjenige ist nicht Hilfeempfänger, dessen \neigenes Einkommen ausreicht, seinen Bedarf zu decken,\n\n19\n\nvgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -.\n\n20\n\nZutreffend hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2000 \nlediglich die Kläger als Hilfe Suchende angesehen und nicht auch ihre Mutter sowie \nden Zeugen xxxxx. Der Zeuge xxxxx sowie die Mutter der Kläger konnten ihren \nnotwendigen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen sicherstellen. \n\n21\n\nAls Bedarf der Kläger hat der Beklagte den Regelsatz für Kinder der jeweiligen \nAltersstufe sowie anteilige Unterkunftskosten zu Grunde gelegt. Diesem Bedarf hat \ner als Einkommen die Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters gegenüber gestellt. \nAuch dies war zutreffend. Zu Unrecht hat der Beklagte allerdings das Kindergeld in \nHöhe von damals 270,- DM je Kind ebenfalls als Einkommen der Kläger bewertet. \nDas Kindergeld war Einkommen der Mutter der Kläger, das diese benötigte, um ihren \neigenen Lebensunterhalt sicherzustellen.\n\n22\n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Kindergeld \nsozialhilferechtlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusehen ist,\n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS \n28, Seite 177 ff. ; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 21. September 1999 - 4 M 3318/99 -, FEVS 51, Seite \n376 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 27. Juli 1995 - 6 S 120.95 -, FEVS 46, Seite 245 \nff..\n\n24\n\nDurch die Neuregelung des Kindergeldrechtes ab dem 1. Januar 1996 durch das \nJahressteuergesetz 1996 (BGBl. I 1995, Seite 1250), bzw. das Jahressteuer-\nErgänzungsgesetz 1996 (BGBl. I 1995, Seite 1959) hat sich an dieser \nBetrachtungsweise nichts geändert,\n\n25\n\nvgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -; OVG Hamburg, \nUrteil vom 23. April 1999 - Bf IV 3/97 -, FEVS 51, Seite 263 ff.\n\n26\n\nAusnahmsweise ist das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu werten, wenn \nder Kindergeldberechtigte das Kindergeld durch einen gesonderten Zuwendungsakt \nzweckorientiert an seine Kinder weitergibt. Die konkrete Feststellung einer solchen \nZuwendung lässt sich durch eine Vermutung der Vorteilszuwendung nicht \nersetzen,\n\n27\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, \na.a.O..\n\n28\n\nInsbesondere reicht es für die Annahme einer zweckorientierten Zuwendung des \nKindergeldes an die Kinder nicht aus, wenn das Kindergeld wie anderes Einkommen \nder Einstandsgemeinschaft in eine gemeinsame Haushaltskasse fließt, aus der in \nerster Linie die für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen erforderlichen \nAufwendungen bestritten werden; eine Wirtschaftsweise, die in einer \nFamiliengemeinschaft häufig, wenn nicht sogar regelmäßig anzutreffen sein wird. Bei \neiner solchen durch das Gesetz nicht verbotenen und auch mit dem Zweck des \nKindergeldes zu vereinbarenden Wirtschaftsweise lässt sich nicht mit der für die \nFeststellung von anrechenbarem Einkommen erforderlichen Bestimmtheit sagen, \ndass der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mittels des zweckorientierten \nund mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes befriedigt wird,\n\n29\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, \na.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -.\n\n30\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.\n\n31\n\nDen insoweit überzeugenden Angaben des Zeugen xxxxx ist zu entnehmen, \ndass die Mutter der Kläger das Kindergeld dazu verwandt hat, um Lebensmittel für \ndie Familie zu erwerben sowie alle sonstigen Bedürfnisse zu befriedigen. Bei dieser \nSachlage kann von einer gesonderten Verwaltung des Kindergeldes mit der \nZielsetzung, gerade den Lebensunterhalt der Kinder aus dem Kindergeld zu \nbestreiten, nicht ausgegangen werden. Vielmehr diente das Kindergeld ebenso wie \ndie sonstigen Einkünfte dazu, den Lebensunterhalt der gesamten \nEinstandsgemeinschaft sicher zu stellen. Das Kindergeld war demnach als \nEinkommen der Mutter anzurechnen.\n\n32\n\nDamit stellt sich die Frage, ob das Einkommen der Mutter der Kläger ausreichte, \num auch den Lebensunterhalt der Kläger zu decken, § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz \nBSHG. Allerdings erfolgt eine Anrechnung ihres Einkommens bei den Klägern nur \ninsoweit, als sie ihre Einkünfte nicht benötigte, um ihren eigenen Lebensunterhalt \nsicher zu stellen. Ein anderes Verständnis von § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BSHG \nverstieße gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 1 \nAbs. 1 Grundgesetz), weil sie denjenigen, der sich selbst helfen kann (§ 2 Abs. 1 \nBSHG) verpflichtete, seine Mittel für andere einzusetzen, mit der Folge, dass er \ndadurch selbst mittellos würde und auf staatliche Hilfe angewiesen wäre,\n\n33\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37/97 -, \nBVerwGE 108, Seite 36 ff..\n\n34\n\nEine Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Mutter der Kläger ergibt, \ndass sie ihren Kindern gegenüber nicht leistungsfähig war. Aus dem Regelsatz für \neinen erwachsenen Haushaltsangehörigen in Höhe von seinerzeit 438,-- DM sowie \nanteiligen Unterkunftskosten in Höhe von 283,75 DM (1.135,-- DM Warmmiete \nverteilt auf vier Personen) ergibt sich ein Gesamtbedarf der Mutter der Kläger in \nHöhe von 721,75 DM. Diesem Bedarf stand an Einkommen lediglich das Kindergeld \nfür die beiden Kläger in Höhe von monatlich 540,-- DM gegenüber. Andere Einkünfte \nverzeichnete die Mutter der Kläger nicht. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe \nvon 181,75 DM. Einkünfte zur Versorgung ihrer Kinder verblieben der Mutter der \nKläger damit nicht.\n\n35\n\nDieses Ergebnis darf nicht im Hinblick darauf korrigiert werden, dass die Mutter \nder Kläger seinerzeit mit dem Zeugen xxxxx in einer eheähnlichen Gemeinschaft \ngemäß § 122 BSHG zusammen lebte. Die Mutter der Kläger bildete mit dem Zeugen \nxxxxx zwar eine Einstandsgemeinschaft i.S.v. § 11 Abs. 1 BSHG, d.h. Einkommen \nund Vermögen des Zeugen xxxxx waren in Betracht zu ziehen, solange es um die \nFrage ging, ob die Mutter der Kläger ihrerseits hilfebedürftig war. Der Beklagte hat \ndaraus den zutreffenden Schluss gezogen, dass sie auf Sozialhilfe nicht angewiesen \nwar, weil der auf sie entfallende ungedeckte Bedarf in Höhe von 181,75 DM durch \ndas Einkommen des Zeugen xxxxx befriedigt werden konnte. \n\n36\n\nBei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Mutter gegenüber ihren Kindern, \nalso der Frage nach einer Hilfebedürftigkeit der Kinder, hat die \nEinstandsgemeinschaft zwischen ihr und dem Stiefvater jedoch außer Betracht zu \nbleiben. Hinsichtlich der Personen, deren Einkommen und Vermögen im Rahmen \ndes § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu berücksichtigen sind, enthält die Vorschrift eine \nabschließende Regelung. Stiefeltern bedürftiger minderjähriger unverheirateter \nKinder sind dort nicht genannt. Das Gesetz nimmt das Einkommen und Vermögen \ndes Stiefvaters erst mit der Regelung des § 16 BSHG in den Blick, mit der es \nvermutet, dass Verschwägerte den mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden \nHilfe Suchenden Leistungen zum Lebensunterhalt zukommen lassen, soweit dies \nnach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Vor diesem \nHintergrund kann § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht dahin ausgelegt werden, dass über \ndie Brücke des sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw. der sozialhilferechtlichen \nLeistungsfähigkeit der Mutter der Hilfe Suchenden die „Bedarfsgemeinschaft\" in den \nBlick zu nehmen sei, welche die Mutter mit dem Stiefvater der Kinder bildet. Diese \nEinsatzgemeinschaft wird zu Lasten des Stiefvaters nur aktualisiert, wenn die Mutter \nder Kläger ihrerseits einen sozialhilferechtlichen Bedarf hat, also selbst Hilfe \nSuchende ist,\n\n37\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37/97 -, \na.a.O..\n\n38\n\nDieser Auffassung schließt sich die Kammer an. § 16 BSHG enthält insofern eine \ndeutliche Privilegierung gegenüber der Regelung des § 11 Abs. 1 BSHG, als sich der \nStiefvater bei der Frage, ob von ihm Leistungen zum Lebensunterhalt an die mit ihm \nin Haushaltsgemeinschaft lebenden Stiefkindern erwartet werden können, auf den \nerhöhten Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle berufen kann und nicht nur auf \ndasjenige, was er nach sozialhilferechtlichen Maßstäben selbst zum Leben braucht. \nDurch eine „Kettenanrechnung\" des Einkommens des Stiefvaters zunächst auf den \nBedarf der Mutter und anschließend - nunmehr als Einkommen der Mutter - auf den \nBedarf der hilfebedürftigen Stiefkinder würde die Besserstellung des Stiefvaters, wie \nsie § 16 BSHG vorsieht, unterlaufen. Im Grundsatz sind deshalb Einkommen und \nVermögen des Stiefvaters nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die Mutter der \nhilfebedürftigen Stiefkinder in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Stiefkinder aus \nihrem Einkommen und Vermögen zu decken. Die von dem Beklagten aufgestellte \nPrämisse, die Mutter der Kläger könne das Kindergeld an die Kläger weitergeben, \nweil ihr eigener Bedarf durch das Einkommen des Zeugen xxxxx befriedigt werde, ist \nunzutreffend. Eine solche Betrachtungsweise führte mittelbar zu einer Anrechnung \ndes Einkommens des Zeugen xxxxx bei den Kindern, obwohl § 11 Abs. 1 BSHG eine \nsolche Anrechnung nicht vorsieht.\n\n39\n\nAusnahmsweise kann das Einkommen des Stiefvaters dadurch zu Einkommen \nder Mutter der Stiefkinder werden, dass es dieser zufließt, also zu einer Einkunft in \nGeld oder Geldeswert im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG wird. Ein solcher Zufluss kann \nerfolgen, indem der Stiefvater der Kindesmutter Geld aus seinem Einkommen direkt \nzuwendet, oder indem er den Lebensunterhalt der Kindesmutter durch \nSachleistungen, insbesondere durch freie Kost und Wohnung, sicherstellt, \n\n40\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37/97 -, \na.a.O..\n\n41\n\nDabei gilt der Grundsatz, dass ein Wirtschaften „aus einem Topf\" nur insoweit als \ntatsächliche Zuwendung von Unterhalt durch den Stiefvater an die Kindesmutter zu \nwerten ist, als diese ihren sozialhilferechtlichen Bedarf nicht aus dem ihr als \nKindergeld zufließenden Einkommen decken kann,\n\n42\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 4 M 3318/99 -, \na.a.O..\n\n43\n\nEs ist also davon auszugehen, dass die Kindesmutter das Kindergeld zunächst \nfür sich verbraucht und von ihrem Lebensgefährten nur insoweit noch Zuwendungen \nerhält, als das Kindergeld nicht für ihren Lebensunterhalt ausreicht. Für die Annahme \ndarüber hinaus gehender Zuwendungen des Stiefvaters an die Kindesmutter sind \nbesondere Feststellungen erforderlich. Maßgeblich ist jeweils, wie innerhalb der \nGemeinschaft aus Stiefvater, Kindesmutter und den Kindern tatsächlich \ngewirtschaftet wird.\n\n44\n\nWie der Zeuge xxxxx bekundet hat, war zwischen ihm und der Mutter der Kläger \nvereinbart, dass er die Miete übernimmt, während sie die Lebensmittel einkauft. Bei \ndieser Sachlage kann von Zuwendungen des Zeugen xxxxx an die Mutter der Kläger \nnicht ausgegangen werden. Vielmehr liegt ein Wirtschaften „aus einem Topf\" vor. Der \nUmstand, dass der Zeuge die Miete übernommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, \nder Unterkunftsbedarf der Kläger oder ihrer Mutter sei dadurch gedeckt gewesen. \nDenn im Gegenzug verpflichtete sich die Mutter der Kläger, für den Einkauf von \nLebensmitteln zu sorgen. Durch diese Abrede zwischen den Partnern der \neheähnlichen Lebensgemeinschaft wurde nur die Zahlungsabwicklung vereinfacht. \nDie praktizierte Wirtschaftsweise unterscheidet sich nicht von den Fällen, in denen \ndie Partner ihr Geld sogleich zusammen legen und von diesem Geld alle \ngemeinsamen Ausgaben bestreiten. Der Mutter der Kläger ist damit kein Einkommen \nzugeflossen, das sie für ihre Kinder hätte ausgeben können.\n\n45\n\nSchließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger von dem Zeugen \nxxxxx Leistungen zu ihrem Lebensunterhalt erhalten haben. Die Voraussetzungen \ndes § 16 BSHG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass ein Hilfe \nSuchender, der mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft lebt, \nvon diesem Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach dem \nEinkommen und Vermögen des Verwandten oder Verschwägerten erwartet werden \nkann. Die Vorschrift ist nach § 122 Satz 2 BSHG entsprechend anwendbar, wenn in \neiner eheähnlichen Gemeinschaft die Kinder eines der Partner mit im Haushalt leben. \nDas Einkommen des Zeugen xxxxx war jedoch nicht ausreichend, um von ihm \nLeistungen an die Kläger erwarten zu können. \n\n46\n\nBei der Prüfung, ob die Vermutung des § 16 BSHG greift, ist zu berücksichtigen, \ndass den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfe Suchenden lebenden Verwandten \noder Verschwägerten das Einkommen belassen werden muss, das sie zur Deckung \nihres Eigenbedarfes benötigen. Auch den nahen, zum Unterhalt verpflichteten \nVerwandten muss ein Lebenshaltungsniveau verbleiben, das deutlich über dem \nBedarfssatz der Hilfe zum Lebensunterhalt liegt,\n\n47\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32/97 -, FEVS \n49, Seite 55 ff.\n\n48\n\nEs ist nicht Sinn des § 16 BSHG, die sozialhilferechtliche Hilfeerwartung an \nunterhaltspflichtige Angehörige über die gesetzlich vorgesehene Inanspruchnahme \ndurch die Träger der Sozialhilfe zu erweitern. Daher ist es sachgerecht, bei der im \nRahmen des § 16 BSHG vorzunehmenden Prüfung, inwieweit von einem \nunterhaltspflichtigen Angehörigen nach dessen Einkommen und Vermögen \nLeistungen zum Lebensunterhalt an den mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden \nHilfe Suchenden erwartet werden können, auf die Empfehlungen des Deutschen \nVereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung \nUnterhaltspflichtiger (vgl. NDV 2000, Seite 129 ff.) zurückzugreifen,\n\n49\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32/97 -, \na.a.O..\n\n50\n\nDanach ist zunächst gemäß Rdnr. 117 ff. der Empfehlungen des Deutschen \nVereins der angemessene Eigenbedarf (Selbstbehalt) des mit dem Hilfe Suchenden \nin Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten zu ermitteln sowie gegebenenfalls \nder Eigenbedarf seiner vorrangig vor dem Hilfe Suchenden berechtigten \nAngehörigen (z.B. der Ehegatte oder Lebensgefährte i.S.v. § 122 BSHG sowie \neigene Kinder). Die Eigenbedarfe richten sich gemäß den Empfehlungen des \nDeutschen Vereins nach der Düsseldorfer Tabelle. Soweit das Einkommen des \nunterhaltspflichtigen Verwandten den ermittelten Eigenbedarf übersteigt, kann im \nHinblick auf die Anwendung des § 16 BSHG in der Regel der Einsatz von 50 % des \nüber den Eigenbedarf hinausgehenden Betrages erwartet werden.\n\n51\n\nDer Zeuge xxxxx hat sein Einkommen durch Gehaltsbescheinigungen für die \nMonate Januar bis April 2000 nachgewiesen. Daraus folgt ein monatlicher \nDurchschnittsverdienst in Höhe von 2.796,88 DM, der für die hier fragliche Zeit von \nJuni bis September 2000 ebenfalls zu Grunde gelegt werden kann, weil es \nAnhaltspunkte für eine Einkommensverbesserung nicht gibt. Ohne Nachweis sind \nvon diesem Einkommen 5% an berufsbedingten Aufwendungen in Abzug zu bringen, \ndies sind 139,84 DM. Es verbleibt ein Einkommen in Höhe von 2.657,04 DM. Nach \nder Düsseldorfer Tabelle in der vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2001 gültigen \nFassung (vgl. FamRZ 1999, Heft 12) stand dem Zeugen ein angemessener \nEigenbedarf in Höhe von 1.800,-- DM monatlich zu. Darin sind die Aufwendungen für \ndie Unterkunft bereits enthalten. Von seinem Einkommen sind außerdem die \nTilgungsleistungen in Abzug zu bringen, die er nachweislich gegenüber der xxxxxxxx \nzu erbringen hatte, um einen Verbraucherkredit zu bedienen. Dies war ein Betrag in \nHöhe von 650,-- DM monatlich. Abzuziehen ist desweiteren ein angemessener \nBetrag für den Eigenbedarf der Mutter der Kläger. Dieser Eigenbedarf beläuft sich \nnach Abschnitt B. VI. Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle auf 950,- DM, weil die Mutter der \nKläger nicht erwerbstätig war. Die Mutter der Kläger ist insofern so zu behandeln, als \nsei sie mit dem Zeugen xxxxx verheiratet gewesen, § 122 BSHG. Bei einer \nSaldierung verbleibt von dem Einkommen des Zeugen xxxxx kein Anteil, von dem \nhätte erwartet werden können, dass er ihn den Klägern zuwendet.\n\n52\n\nDie fiktive Berücksichtigung eines Eigenbedarfes der Mutter der Kläger in Höhe \nvon 950,-- DM ist dabei kein Widerspruch zu der im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 \nBSHG getätigten Feststellung, wonach nur von einer Zuwendung des Zeugen xxxxx \nan die Mutter der Kläger in Höhe von allenfalls 181,75 DM auszugehen ist \n(Fehlbetrag zum sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt). Denn die Vermutung der \nLeistungszuwendung nach § 16 BSHG enthält gegenüber der \nEinkommensanrechnung nach § 11 Abs. 1 BSHG eine Privilegierung. Im Rahmen \ndes § 16 BSHG müssen sich der unterhaltspflichtige Verwandte und seine Ehefrau, \nbzw. Lebensgefährtin nicht auf den sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt als \nEigenbedarf verweisen lassen. Sie können einen höheren Lebensstandard für sich in \nAnspruch nehmen. Diese gesetzgeberische Wertung darf nicht dadurch unterlaufen \nwerden, dass der Mutter der Kläger der fiktive Eigenbedarf in Höhe von 950,-- DM als \ntatsächliches Einkommen angerechnet wird, wenn die Frage in Rede steht, ob sie \nüber Einkünfte verfügt, um den Lebensunterhalt ihrer Kinder sicher zu stellen.\n\n53\n\nDeshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Zeuge xxxxx tatsächlich die \nMiete für die Kläger übernommen und in Einzelfällen auch einmal Kleidung für diese \ngezahlt hat. Im Rahmen des § 16 BSHG ist vorrangig ausschlaggebend, ob solche \nZuwendungen von dem Verwandten oder Verschwägerten erwartet werden konnten. \nIst dies nicht der Fall - wie vorliegend -, so ist eine Einkommensanrechnung selbst \ndann nicht gerechtfertigt, wenn der Verwandte oder Verschwägerte zur Linderung \nder Not gleichwohl Leistungen erbringt. Diesbezüglich hat der Zeuge xxxxx \nausdrücklich erklärt, die Leistungen nur vorgenommen zu haben, weil die Kläger \nnicht über genügende Einkünfte verfügten. Der Zeuge hat die Zahlungen also nur \ndeshalb erbracht, weil ausreichende Hilfe des Beklagten unterblieben ist.\n\n54\n\nDie Kläger verfügten sozialhilferechtlich nur über die Unterhaltszahlungen ihres \nleiblichen Vaters als Einkommen. Die Differenz zum monatlichen Lebensunterhalt hat \nder Beklagte aus den Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war \nnotwendig i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es den Klägern angesichts der \nbesonderen Schwierigkeiten der Rechtslage nicht zuzumuten war, das \nWiderspruchsverfahren aus eigener Sachkenntnis heraus selbst zu betreiben.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-14/21-k-7292-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-14/21-k-7292-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297478","retrieved":"2026-07-09 03:20:40.920627+00:00"}}