{"status":"available","doknr":"OLD297534","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0611.17K2839.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-11","aktenzeichen":"17 K 2839/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \ninsoweit nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates \nvom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an \neinem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die \nUmweltbetriebsprüfung (VO (EWG) Nr. 1836/93) in Verbindung mit dem Gesetz zur \nAusführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über \ndie freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem \nfür das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz - \nUAG) vom 7. Dezember 1995 durch die insoweit zuständige Deutsche \nAkkreditierung- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) GmbH als \nUmweltgutachter zugelassen. Unter dem 3. April 1998 wurde diese Zulassung nach \nMaßgabe der Art. 6 Abs. 1 und 4 und Anhang III der VO (EWG) Nr. 1836/93 in \nVerbindung mit § 9 UAG insoweit erweitert, als dem Kläger gestattet wurde, \nZertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen \nGemeinschaften anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. In einer \nNebenbestimmung zu dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger als \nUmweltgutachter nicht berechtigt sei, ein gesondertes Zertifikat nach Abschluss \nseiner Tätigkeit an einem geprüften Standort zu verleihen, vielmehr nur befugt sei, \ndie von dem Unternehmen vorgelegte Umwelterklärung mit einem Prüfvermerk zu \nversehen, der das Datum der Gültigkeitserklärung und die Unterschrift des \nUmweltgutachters trägt.\n\n3\n\nIm Anschluss an ein am 6. November 2000 durchgeführtes Standortaudit \nüberreichte der Kläger einem von ihm überprüften Unternehmen am 19. Februar \n2001 - eigenen Angaben zufolge - zum Nachweis der ordnungsgemäßen Vornahme \nder örtlichen Prüfungen die erste Seite des Zertifikates über den Abschluss eines \nÜberwachungsvertrages, der Erbringung des Nachweises der Erfüllung der \nAnforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und der Berechtigung zur \nFührung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb\".\n\n4\n\nNachdem das beklagte Amt hiervon Kenntnis erlangt hatte, verpflichtete es den \nKläger mit Verfügung vom 5. März 2001 unter gleichzeitiger Anordnung der \nsofortigen Vollziehung und Festsetzung einer Gebühr von 511,29 EURO zum Entzug \ndes dem vorbezeichneten Unternehmen ausgestellten Überwachungszertifikates \nsowie des erteilten Überwachungszeichens bis zum 20. März 2001.\n\n5\n\nDer Kläger ersuchte das betroffene Unternehmen unter dem 8. März 2001, von \ndem übermittelten Dokument keinen Gebrauch zu machen, und unter dem 16. März \n2001, den angeblich übermittelten Teil des Zertifikates zurückzusenden. Am 20. März \n2001 erhob er Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug: Der erste Teil des \nZertifikates sei dem Unternehmen auf dessen Bitten zu dem Zweck überreicht \nworden, es diesem zu ermöglichen, gegenüber einem Geschäftspartner den \nNachweis zu führen, dass die innerbetrieblichen Überprüfungen des technischen \nSachverständigen einschließlich des Abschlusses eines Überwachungsvertrages \nabgeschlossen seien. Die einen Bestandteil der Urkunde ausmachende Anlage und \ndas Überwachungszeichen seien dem Unternehmen demgegenüber nicht übergeben \nworden. Der Betriebsinhaber sei vielmehr darauf hingewiesen worden, dass der \nÜberwachungsvertrag insbesondere noch der Zustimmung durch das beklagte Amt \nbedürfe. Zur Vermeidung von Verzögerungen habe er eine in xxxxxxxx ansässige \ntechnische Überwachungsorganisation gebeten, das Verfahren zu Ende zu führen \nund einen Überwachungsvertrag zu schließen. Die angewandte Verfahrensweise sei \nsowohl nach der EG-Öko-Auditverordnung, nach den in der DIN/EN/ISO 14001.96 \nvorgesehenen Zertifizierungsverfahren sowie nach der Altautoverordnung \nsachgerecht und üblich. Sie entspreche im Übrigen der Systematik und der \nReihenfolge des Prüfprogrammes der Entsorgungsfachbetriebeverordnung. Er sei \ndarüber hinaus ob seiner Zulassung als Umweltgutachter auch als technische \nÜberwachungsorganisation im Sinne der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu \nbehandeln. Eine Ungleichbehandlung zwischen Umweltgutachterorganisationen und \nEinzelumweltgutachtern verstieße gegen die Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG und \nwiderstreite im Übrigen § 13 Abs. 4 Nr. 1 EfbV, der ausdrücklich auf die VO (EWG) \nNr. 1836/93 verweise. Gegenteilige Bewertungen in der „Vollzugshilfe - Zustimmung \nzu Überwachungsverträgen/Anerkennung von Entsorgungsgemeinschaften\" ließen \ndie Grundrechts- und Gesetzesbindung der Verwaltung unberücksichtigt und seien \ndaher unbeachtlich.\n\n6\n\nMit am 20. April 2001 gegen Postzustellungsurkunde zugestelltem \nWiderspruchsbescheid vom 10. April 2001 wies das beklagte Amt den Widerspruch \ndes Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus: Die angefochtene Verfügung \nstütze sich auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV. Dass das Zertifikat, nicht aber das \nÜberwachungszeichen ausgehändigt worden sei, sei irrelevant, da allein das \nZertifikat geeignet sei, im Rechtsverkehr darüber zu täuschen, dass das betroffene \nUnternehmen die Anforderungen des § 52 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 \nEfbV erfülle. Diese Voraussetzungen hätten hingegen im Zeitpunkt der Übergabe \ndes Zertifikates noch nicht vorgelegen, da weder ein Überwachungsvertrag \nabgeschlossen worden sei, noch die zuständige Landesbehörde dem Vertrag \nzugestimmt habe. Dessen ungeachtet sei der Kläger nicht als technische \nÜberwachungsorganisation im Sinne des § 52 KrW-/AbfG in Verbindung mit der \nEntsorgungsfachbetriebeverordnung anzusehen. Hierzu zählten - im Einklang auch \nmit der in § 2 Abs. 3 UAG enthaltenen Definition einer Umweltgutachterorganisation - \nnur rechtsfähige Personenzusammenschlüsse oder Personenvereinigungen \nmehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde \nZusammenarbeit angelegt sei. Der hiermit verbundene Eingriff in die durch Art. 12 \nAbs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit sei verfassungsrechtlich \ngerechtfertigt und insbesondere mit Blick auf den Aspekt der Qualitätssicherung \nverhältnismäßig. Ebenso wenig verstießen die Regelungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \nDie Ungleichbehandlung von Einzelumweltgutachtern im Verhältnis zu technischen \nÜberwachungsorganisationen sei sachlich gerechtfertigt. Die unterschiedliche \nBehandlung von Einzelumweltgutachtern in dem Umweltauditgesetz einerseits und in \n§ 52 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung \nandererseits rechtfertige sich unter anderem mit Blick auf die aus der Zertifizierung \nals Entsorgungsfachbetrieb resultierenden weiter reichenden Befugnisse.\n\n7\n\nNach Informationen des beklagten Amtes ist das betroffene Unternehmen am 8. \nNovember 2001 durch eine Entsorgungsgemeinschaft zertifiziert worden.\n\n8\n\nAm 21. Mai 2002, einem Montag, hat der Kläger unter Wiederholung und \nVertiefung seines bisherigen Vorbringens sowie unter Verweisung auf die Begleitung \nzahlreicher Referenzvorhaben Klage erhoben.\n\n9\n\nErgänzend führt er aus: Der unabhängige Umweltgutachter finde in § 13 Abs. 4 \nNr. 1 EfbV ausdrücklich Erwähnung und werde auch in § 15 Abs. 2 EfbV gesondert \nberücksichtigt. Dieser Begriff sei im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des \nRates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen \nan einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die \nUmweltbetriebsprüfung beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des \nEuropäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige \nBeteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das \nUmweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) sowie des \nUmweltauditgesetzes zu verstehen. Die Betrauung von technischen \nÜberwachungsorganisationen mit den Aufgaben der Zertifizierung widerstreite den \nRegelungen der vorgenannten Verordnungen. Gleiches gelte in Bezug auf den \nUmstand, dass die „Umweltgutachtertätigkeit\" vor Ort erst nach Abschluss eines \nÜberwachungsvertrages entfaltet werden dürfe.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Verfügung vom 5. März 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10. April 2001 aufzuheben, soweit \nsie sich nicht bereits im Klagezeitpunkt erledigt habe, hilfsweise \nfestzustellen, dass die in der Hauptsache erledigten Teile der \nVerfügung (Ziffern 1 und 2) vom 5. März 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10. April 2001 rechtswidrig \nwaren, insbesondere festzustellen, dass er als \nEinzelumweltgutachter Prüfungshandlungen nach der \nEntsorgungsfachbetriebeverordnung vorzunehmen berechtigt \nwar.\n\n12\n\nDas beklagte Amt beantragt unter Bekräftigung seines Vorbringens aus dem \nVerwaltungsverfahren,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie des dazu beigezogenen Verwaltungsvorganges des \nbeklagten Amtes Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nI.\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\n1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\na) Der Zulässigkeit des Antrages widerstreitet insbesondere nicht das Fehlen \neines Rechtsschutzbedürfnisses, da der Rechtsbehelf die Rechtsstellung des \nKlägers weiterhin zu verbessern vermag. Insbesondere hat sich jener nicht dadurch \nin der Hauptsache erledigt, dass das von dem Kläger überprüfte Unternehmen \nzwischenzeitlich durch eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb \nzertifiziert wurde. Dieser Umstand lässt nämlich eine etwaige Verpflichtung des \nKlägers zum Entzug eines dem Unternehmen durch seine Person übermittelten \nÜberwachungszertifikates beziehungsweise Überwachungszeichens nicht entfallen, \nda anderenfalls durch die Verwendung der als vollständig erachteten oder nicht \nweiter hinterfragten Urkunde im Geschäftsverkehr der Rechtsschein einer bereits im \nFebruar 2001 erfolgten Zertifizierung zu entstehen vermöchte. Dass der übermittelte \nBestandteil des Zertifikates im Original an den Kläger zurückübersandt worden wäre, \nist weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren dargetan \nbeziehungsweise glaubhaft gemacht worden und auch nicht anderweitig ersichtlich. \n\n20\n\nb) Der Hauptantrag ist indes unbegründet.\n\n21\n\nDie Verfügung vom 5. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 10. April 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n22\n\naa) Das beklagte Amt war nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung \nüber Entsorgungsfachbetriebe\n\n23\n\nvom 10. September 1996 (Entsorgungsfachbetriebeverordnung) (EfbV)\n\n24\n\nberechtigt, den Kläger zu verpflichten, dem betroffenen Unternehmen das \nÜberwachungszertifikat und die Berechtigung zur Führung des \nÜberwachungszeichens zu entziehen. \n\n25\n\n(1) § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 52 Abs. 2 S. \n3 KrW-/AbfG. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gesetzlichen Norm \nbestehen nicht. Vorrangiges europäisches Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich. \nInsbesondere erstrecken sich die Regelungsbereiche der Verordnung (EWG) Nr. \n1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher \nUnternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die \nUmweltbetriebsprüfung\n\n26\n\nÖko-Audit-Verordnung, ABl. EG Nr. L 168 v. 10. Juli 1993, S. 1-18, \n\n27\n\nsowie der diese ersetzenden Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen \nParlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von \nOrganisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die \nUmweltbetriebsprüfung \n\n28\n\nEMAS, ABl. Nr. L 114 v. 24. April 2001, S. 1-29,\n\n29\n\nnicht auf die Zertifizierung von Unternehmen als Entsorgungsfachbetriebe. \nVielmehr beschränken sich die darin festgelegten Aufgaben von unabhängigen \nUmweltgutachtern beziehungsweise Umweltgutachterorganisationen auf die \nVerwirklichung der Regelungsziele dieser auf die Stärkung der freiwilligen Beteiligung \ngewerblicher Unternehmen an der Entwicklung eines Gemeinschaftssystemes für \ndas Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und damit auf die \nVerbesserung der Umweltleistung von Unternehmen gerichteten Verordnungen.\n\n30\n\n(2) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen.\n\n31\n\nDie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG \ndurchzuführende Anhörung wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahren \nnachgeholt, ein diesbezüglicher Mangel mithin nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 3 \nVwVfG geheilt.\n\n32\n\n(3) Auch in materiellrechtlicher Hinsicht bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit \ndes Bescheides keine Bedenken. Insoweit wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO \nnach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen auf die von Seiten des Gerichts \ngeteilten Ausführungen des beklagten Amtes in dem Widerspruchsbescheid vom 10. \nApril 2001 und dem Schriftsatz vom 27. Juni 2001 verwiesen.\n\n33\n\n(a) Der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des beklagten Amtes steht zunächst \nnicht entgegen, dass § 14 Abs. 4 EfbV unmittelbar eine Verpflichtung technischer \nÜberwachungsorganisationen zur Entziehung eines Überwachungszertifikates \nbeziehungsweise der Berechtigung zur Führung eines Überwachungszeichens \nbegründet. § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV setzt wesensnotwendig eine Befugnis der \nzuständigen Behörde zur Verpflichtung einer technischen Überwachungsorganisation \nzur Wahrnehmung ihrer Verpflichtung voraus.\n\n34\n\n(b) Unerheblich ist des Weiteren, dass die Norm als Verpflichtungsadressaten \nnur technische Überwachungsorganisationen bezeichnet. Sie ist erweiternd \ndahingehend auszulegen, dass zur Entziehung entsprechender Zertifikate und \nZeichen auch derjenige verpflichtet sein soll, der sich im Rechtsverkehr als zur \nAusstellung beziehungsweise Erteilung derselben geriert, ohne als solche \nangesehen werden zu können. Nur eine solche Auslegung stellt sicher, dass dem \nZiel der Verordnung, sämtliche vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der \nNachweisverordnung vorgezeichneten Deregulierungsmöglichkeiten auszuschöpfen, \nohne hierbei das vorrangig zu wahrende hohe Qualifikationsniveau der \nEntsorgungswirtschaft zu gefährden, \n\n35\n\nAbschnitt A. I. der Begründung für die Verordnung über \nEntsorgungsfachbetriebe, abgedruckt in: Hösel/von Lersner - Recht der \nAbfallbeseitigung (Berlin; Stand: Februar 2002), Oz. 0271,\n\n36\n\nin angemessener Weise Rechnung getragen wird. Der Verordnungsgeber \nmusste die Fallgestaltung, dass sich Dritte im Rechtsverkehr für befugt erachten, \nAufgaben technischer Überwachungsorganisationen wahrzunehmen, keiner \neigenständigen Regelung zuführen, da es die Auslegung der Norm ermöglicht, einer \netwaigen Kompetenzüberschreitung beziehungsweise -anmaßung sachgerecht zu \nbegegnen.\n\n37\n\n(c) Der Kläger ist nicht als technische Überwachungsorganisation im Sinne des § \n14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV anzusehen. \n\n38\n\n(aa) Unter einer solchen ist im Einklang mit Ziffer 2.1 der von der \nLänderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) verfassten Vollzugshilfe „Zustimmung zu \nÜberwachungsverträgen/Anerkennung von Entsorgergemeinschaften\"\n\n39\n\n(Stand: 14. März 1997), abgedruckt in: Hösel/von Lersner, Oz. 0272,\n\n40\n\nein rechtsfähiger Zusammenschluss oder eine Personenvereinigung mehrerer \nSachverständiger zu verstehen, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde \nZusammenarbeit angelegt ist. Ziff. 2.6 der vorbezeichneten Vollzugshilfe konkretisiert \ndiese Begriffsbestimmung dahingehend, dass, für den Fall, dass die technische \nÜberwachungsorganisation eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung ist, \nmindestens zwei Gesellschafter oder Partner oder für die Leitung und \nBeaufsichtigung verantwortliche Personen die Anforderungen an Sachverständige im \nSinne der Ziff. 1 der Vollzugshilfe erfüllen und deren Sachverständigentätigkeit auf \neine dauerhafte Zusammenarbeit angelegt sein müssen;\n\n41\n\nähnlich Petersen/Kracht - Das untergesetzliche Regelwerk zum \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, DVBl. 1996, 1161 (1168): \n„Zusammenschlüsse oder Personenvereinigungen mehrerer unabhängiger, \nzuverlässiger und fachkundiger Sachverständiger\".\n\n42\n\nWenngleich weder die Ermächtigungsgrundlage des § 52 KrW-/AbfG noch die \nEntsorgungsfachbetriebeverordnung eine Definition des Begriffes der technischen \nÜberwachungsorganisation vorsehen, rechtfertigt allein das natürliche Verständnis \ndes Wortlautes des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG und der §§ 13 ff. EfbV die von dem \nbeklagten Amt vorgenommene Auslegung, dass es sich bei jener um einen \nZusammenschluss mehrerer Personen handeln muss. Diese Definition wird \nsystematisch der in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung selbst angelegten und \nin einzelnen Bestimmungen deutlich zum Ausdruck gelangenden Differenzierung \nzwischen technischen Überwachungsorganisationen einerseits und unabhängigen \nUmweltgutachtern beziehungsweise Umweltgutachterorganisationen andererseits \ngerecht. Der Verordnungsgeber hat die letztgenannte Gruppe nur insoweit \nberücksichtigt, als einerseits technische Überwachungsorganisationen gemäß § 13 \nAbs. 4 Nr. 1 EfbV die Ergebnisse von durch jene durchgeführten Prüfungen auf der \nGrundlage des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. \nJuni 1993, \n\n43\n\naufgehoben durch Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des \nEuropäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige \nBeteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das \nUmweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS),\n\n44\n\nberücksichtigen müssen und andererseits die Anforderungen an Zuverlässigkeit, \nUnabhängigkeit und Fachkunde gemäß § 15 Abs. 2 EfbV unwiderleglich vermutet \nwerden, wenn Sachverständige als Umweltgutachter beziehungsweise technische \nÜberwachungsorganisationen als Umweltgutachterorganisationen zugelassen sind. \nGerade die letztgenannte Regelung spiegelt die vom Verordnungsgeber konzipierte \nund vorstehend wiedergegebene Rollenverteilung wider, derzufolge die Ausübung \nvon Befugnissen technischer Überwachungsorganisationen Personenmehrheiten \nvorbehalten bleiben soll. Die vorstehende Auslegung trägt im Übrigen dem Ziel der \nEntsorgungsfachbetriebeverordnung, die Qualität der Entsorgungswirtschaft einer \nengmaschigen Prüfung und Kontrolle zu unterwerfen, angemessen Rechnung. Nicht \nzuletzt in Ansehung der mit der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben \nverbundenden Befreiungen von Genehmigungserfordernissen und Erleichterungen \nim Nachweisverfahren ist es zur Sicherstellung einer sachgerechten Überwachung \nder in der Verordnung im Einzelnen aufgeführten Anforderungen an die \nEntsorgungsfachbetriebe nicht nur gerechtfertigt, sondern auch erforderlich, über die \nBeachtung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften hinaus die Bündelung \ninsbesondere technischen Sachverstandes im Rahmen einer dem Prüfungsumfang \norganisatorisch, personell und verfahrensmäßig gerecht werdenden Einheit \nsicherzustellen;\n\n45\n\nin diesem Sinne auch Kaminski/Konzak - Das untergesetzliche Regelwerk zum \nKreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz - Verordnungen und Verwaltungsvorschriften \n(Berlin 1997), § 12 Abs. 1 EfbV, Rn. 5; ferner Kibele - Umgang mit \nwassergefährdenden Stoffen in Baden-Württemberg, BWVP 1995, 148 (152).\n\n46\n\n(bb) Diese Differenzierung steht schließlich - wie das beklagte Amt überzeugend \ndargelegt hat - nicht in Widerspruch zu der in Art. 12 Abs. 1 GG geschützten \nBerufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG. \n\n47\n\n((1)) Der mit ihr einhergehende Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 \nGG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die §§ 13 und 14 EfbV stellen \nBerufsausübungsregelungen dar, da sie weder ganz noch teilweise mit dem \ngesamten Aufgabengebiet eines bestimmten Berufes übereinstimmen. \nZulassungsregelungen betreffen nur dann die Berufswahl, wenn sie sich auf eine \nTätigkeit beziehen, die als eigenständiger Beruf zu qualifizieren ist;\n\n48\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 11. Dezember 1986 - 1 BvR \n1368/85 -, GewArch 1987, 267; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 20. \nSeptember 1985 - 1 C 18.83 -, GewArch 1986, 54 (55).\n\n49\n\nEin selbstständiges Berufsbild des technischen Überwachers von \nEntsorgungsfachbetrieben existiert indes nicht; vielmehr handelt es sich insoweit \nlediglich um bestimmte Aufgaben, für deren Erfüllung ein bestimmter Personenkreis \nbefähigt sein kann;\n\n50\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urt. v. 20. September 1985 - I C \n22.82 -, BVerwGE 72, 126 (130); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg \n(VGH BW), NK-Beschl. v. 30. Oktober 1995 - 8 S 2713/94 -, VBlBW 1996, 178 \n(179).\n\n51\n\nDie betreffenden Regelungen in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung \nkommen in ihren Auswirkungen auch nicht einer Berufswahlregelung gleich, da es \nEinzelumweltgutachtern möglich ist, im Auftrag technischer \nÜberwachungsorganisationen sachverständige Prüfungen vorzunehmen, ihnen eine \nBetätigung im Rahmen des nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung \nvorgesehenen Zertifizierungsverfahrens mithin nicht generell verwehrt ist. Eingriffe in \ndie Berufsausübungsfreiheit dürfen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes \ngetroffen werden, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie gerechtfertigt \nerscheinen lassen, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks \ngeeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den \nBetroffenen zumutbar ist. Die §§ 13 und 14 EfbV dienen der Gewährleistung eines \nhohen Qualitätsstandards. Dieser schlägt sich regelmäßig etwa in der Beauftragung \nqualifizierter und unabhängiger Sachverständiger sowie in einer optimalen \ntechnischen Ausstattung nieder, verhindert, dass sich ein Betrieb den Prüfer nicht mit \nder qualitativ höchsten Prüfleistung, sondern mit dem großzügigsten Prüfmaßstab \naussucht, erleichtert die Beaufsichtigung der Prüftätigkeit und die Überwachbarkeit \ndes Qualitätsniveaus der Prüfungen, verhindert eine Zersplitterung der Kräfte, stellt \neine interdisziplinäre Verflechtung sicher und ermöglicht einen optimalen \nErfahrungsaustausch. Diese Zielsetzung gelangt auch in der Einleitung des vierten \nAbschnittes des Besonderen Teiles der Begründung für die Verordnung über \nEntsorgungsfachbetriebe zum Ausdruck, in der technische \nÜberwachungsorganisationen wie folgt beschrieben werden:\n\n52\n\n„Der Begriff technische Überwachungsorganisation ist im Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetz nicht definiert. Eine technische Überwachungsorganisation ist ein \nrechtsfähiger Zusammenschluss oder eine Personenvereinigung mehrerer \nSachverständiger, z. B. freiberuflicher Sachverständiger gemäß § 36 GewO, deren \nSachverständigentätigkeit auf eine dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die \ntechnische Überwachungsorganisation muss frei von Einflüssen sein, die ihr \ntechnisches Urteil beeinträchtigen können. Die in der Organisation \nzusammengefassten Sachverständigen müssen auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer \nKenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen die \nGewähr dafür bieten, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. \nSie müssen darüber hinaus zuverlässig und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit \nunabhängig sein; es darf insbesondere kein Zusammenhang zwischen der \nPrüftätigkeit und anderen Leistungen bestehen.\"; in diesem Sinne auch Ziffer 2. bis \n2.6 der LAGA-Vollzugshilfe „Zustimmung zu \nÜberwachungsverträgen/Anerkennung von Entsorgergemeinschaften\".\n\n53\n\nDiese Realisierung der vorstehenden Zielsetzung beruht auf vernünftigen \nErwägungen des Gemeinwohls, die eine Berufsausübungsregelung auch dann zu \nrechtfertigen vermöchten, wenn sie nicht nur Modalitäten einer Tätigkeit betreffen, \nsondern für einen Teilbereich eines Berufsfeldes wettbewerbsausschließende \nWirkung haben. Die Regelung widerspricht auch nicht dem Gebot der \nErforderlichkeit. Es ist eine an die Zukunft gerichtete Frage, ob eine Zulassung von \nkeinem Zusammenschluss im vorgenannten Sinne angehörenden Umweltgutachtern \ndem Aspekt der Gefahrenabwehr, der gerade in dem besonders sensiblen Bereich \nder technischen Überwachung besondere Bedeutung erlangt, im Allgemeinen und \nden im Interesse dieser Abwehr vom Verordnungsgeber verfolgten Teilzwecken im \nBesonderen mit gleicher Wirksamkeit zu dienen vermag. Die dem Verordnungsgeber \nim Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung eingeräumten Einschätzungsprärogative \nreduziert die gerichtliche Bewertung auf eine Vertretbarkeitskontrolle. Diese lässt die \nden Regelungen der §§ 13 und 14 EfbV zu Grunde liegende Wertung, zur Abwehr \nerheblicher Gefahren für Leib und Leben sei die Befugnis zur Zertifizierung \ntechnischen Überwachungsorganisationen vorzubehalten, als vertretbar erscheinen, \nzumal sich nicht mit Sicherheit voraussagen ließe, welche Auswirkungen es für die \nGefahrenabwehr hätte, wenn diese Regelung, die sich in Ansehung der Erreichung \neines anerkannten Qualitätsstandards und in Ermangelung gegenteiliger \nAnhaltspunkte bewährt hat, erweitert würde. Ein solches Bedürfnis besteht auch \nunter dem Aspekt der Angemessenheit der Regelung nicht, da es für die Tätigkeit als \nUmweltgutachter nicht von existenzieller Bedeutung ist, diesen den Zugang zu dem \nvon § 14 EfbV erfassten Tätigkeitsbereich zu eröffnen;\n\n54\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urt. v. 31. Oktober 1996 - 7 L 7068/95 -, GewArch 1997, \n240 (241 f.).\n\n55\n\n((2)) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere \nist die vorstehende beschriebene Ungleichbehandlung des einzelnen \nUmweltgutachters gegenüber technischen Überwachungsorganisationen sachlich \ngerechtfertigt und nicht willkürlich. Zwischen den Vergleichsgruppen bestehen mit \nBlick auf die Bedeutung der vorstehend berücksichtigten Aspekte der \nGefahrenabwehr und Qualitätssicherung Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht, dass sie eine ungleiche Behandlung zu rechtfertigen vermögen. Die seitens \ndes beklagten Amtes beschriebenen und auch in Abschnitt A. I. der Begründung für \ndie Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe bezeichneten, die Anforderungen an \nunabhängige Umweltgutachter beziehungsweise Umweltgutachterorganisationen \nübersteigenden Pflichten technischer Überwachungsorganisationen rechtfertigen es, \ndie Berechtigung zur Zertifizierung technischen Überwachungsorganisationen \nvorzubehalten. Während die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom \n29. Juni 1993, die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes \nund des Rates vom 19. März 2001 und das Umweltauditgesetz und die \nVerbesserung des betrieblichen Umweltschutzes anstreben, hierfür Vorgaben zur \nfreiwilligen Einrichtung eines Systems entsprechender Managementstrukturen in den \nUnternehmen machen und Umweltgutachter beziehungsweise \nUmweltgutachterorganisationen mit der Überprüfung der Umweltpolitiken, \nUmweltmanagementsysteme, Umweltprüfungsverfahren, \nUmweltbetriebsprüfungsverfahren und der Entwürfe der Umwelterklärungen der \nUnternehmen betrauen,\n\n56\n\nvgl. zum Ganzen etwa Zimmermann - Öko-Audit - Umweltauditgesetz des \nBundes, Agrarrecht 1996, 137-145,\n\n57\n\nstatuieren die §§ 51 Abs. 1 KrW-/AbfG, 13 Abs. 5 NachwV, 50 KrW-/AbfG und 5 \nNachwV Privilegierungen zu Gunsten von Entsorgungsfachbetrieben, die über den \nbetrieblichen Umweltschutz hinausgehen und weiter gehende Anforderungen an die \nÜberwachung der Betriebe rechtfertigen. Dem steht nicht entgegen, dass die in § 15 \nAbs. 1 Nr. 2 EfbV vorausgesetzte erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und \nFachkunde der von der technischen Überwachungsorganisation beauftragten \nSachverständigen gemäß § 15 Abs. 2 EfbV in Bezug auf Sachverständige, die eine \nZulassung als Umweltgutachter haben, beziehungsweise technische \nÜberwachungsorganisationen, die eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation \nbesitzen, als erfüllt gelten, da die vorgenannten Eigenschaften den Aspekt der \nQualitätssicherung im vorbeschriebenen Sinne, der es rechtfertigt, unabhängige \nUmweltgutachter nicht die Befugnisse einer technischen Überwachungsorganisation \nzu verleihen, unberührt lassen. Die Annahme der vorstehenden Eigenschaften in \nBezug auf Umweltgutachter bietet allein noch keine Gewähr für eine im Wege der \nBündelung von Sachverstand und technischer Ausstattung und die Schaffung der \nMöglichkeit eines permanenten Erfahrungsaustausches erstrebte hochwertige \nPrüfleistung.\n\n58\n\n(d) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich die Verpflichtung \ndes Klägers zur Entziehung des Überwachungszertifikates und der Berechtigung zur \nFührung des Überwachungszeichens auch mit Blick darauf, dass entgegen § 14 Abs. \n1 EfbV ein Überwachungsvertrag mit dem betroffenen Unternehmen vor der \nÜbermittlung des Zertifikates nicht geschlossen und eine Zustimmung der \nzuständigen Behörde demgemäß noch nicht eingeholt, geschweige denn erteilt \nworden war. Jedenfalls auf Grund der verschiedenen Regelungsgehalte der \nvorgenannten Verordnungen und des Umweltauditgesetzes einerseits und der auf \nGrund des § 52 Abs. 2 S. 3 KrW-/AbfG ergangenen \nEntsorgungsfachbetriebeverordnung ist auch nicht erkennbar, dass das Erfordernis \ndes Abschlusses eines Überwachungsvertrages einschließlich des § 52 Abs. 1 KrW-\n/AbfG konkretisierenden Zustimmungserfordernisses gemäß § 15 Abs. 1 EfbV \nvorrangigem Gemeinschaftsrecht zuwiderliefe.\n\n59\n\nbb) Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ist nach alledem nicht \nersichtlich.\n\n60\n\n2. Der Hilfsantrag ist auch mit seinem im Rahmen der mündlichen Verhandlung \npräzisierten Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO unzulässig, da der Kläger seine \nRechte in Ermangelung einer (Teil-)Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes \nim Wege der Anfechtungsklage verfolgen kann. Darüber hinaus wäre er auch aus \nden vorstehenden Erwägungen unbegründet, soweit er begehrt, als \nEinzelumweltgutachter Befugnisse technischer Überwachungsorganisationen \nwahrzunehmen. So weit er hingegen als Umweltgutachter Prüfungen nach Maßgabe \nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates \nvom 19. März 2001 durchführen sollte, wären die Ergebnisse seiner Tätigkeit gemäß \n§ 13 Abs. 4 Nr. 1 EfbV auch künftig von technischen Überwachungsorganisationen \nzu berücksichtigen.\n\n61\n\nII.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 \nZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-11/17-k-2839-01","cited_norms":[{"jurabk":"EfbV 2017","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"EfbV 2017","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"EfbV 2017","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"UAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EfbV 2017","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-11/17-k-2839-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297534","retrieved":"2026-07-09 03:20:46.120344+00:00"}}