{"status":"available","doknr":"OLD297549","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0610.18K4927.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-10","aktenzeichen":"18 K 4927/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger besuchte im Schuljahr 1998/99 die Jahrgangsstufe 13 des beklagten \nGymnasiums und unterzog sich im Frühjahr 1999 der Abiturprüfung. In den von ihm \nbelegten Leistungsfächern Mathematik und Musik hatte er in der Jahrgangsstufe \n13/II die Noten „mangelhaft (2 Punkte)\" und „befriedigend - (7 Punkte)\" erhalten. Im \ndritten schriftlichen Abiturfach Englisch erzielte er die Note „befriedigend (8 Punkte)\" \nund im mündlichen Abiturfach Erdkunde die Note „ausreichend + (6 Punkte). Gegen \ndie Abiturvornote im Fach Mathematik hatte der Kläger im April 1999 Beschwerde \neingelegt, die die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 27. April 2002 \nzurückgewiesen hatte. Die schriftlichen Abiturarbeiten wurden wie folgt bewertet: \nMathematik: „ungenügend (0 Punkte)\", Musik: „mangelhaft + (3 Punkte)\", Englisch: \n„ausreichend - (4 Punkte)\". In der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde erzielte er \ndie Note „ausreichend + (6 Punkte)\". Die mündlichen Prüfungen des Klägers in den \nschriftlichen Abiturfächern fanden am 31. Mai 1999 statt. Er wurde zunächst um \n11.30 Uhr im Fach Englisch, sodann um 15.00 Uhr im Fach Musik geprüft. Er erzielte \nim Fach Englisch die Note „befriedigend + (9 Punkte)\" und im Fach Musik die Note \n„sehr gut - (13 Punkte)\". Auf der Grundlage der genannten Ergebnisse wurde dem \nKläger gegen 16.30 Uhr mitgeteilt, dass für ihn noch ein Prüfungstermin im Fach \nMathematik angesetzt worden war. Die Prüfung fand um 17.30 Uhr statt; die Leistung \nwurde mit „ungenügend (0 Punkte)\" bewertet. \n\n3\n\nDer Zentrale Abiturausschuss des beklagten Gymnasiums teilte dem Kläger mit \nBescheid vom 1. Juni 1999 mit, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden habe. \nHiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juni 1999 Widerspruch, den er \nzugleich ausdrücklich gegen die Notengebung im Fach Mathematik in der \nJahrgangsstufe 13/II und gegen die Bewertung der Mathematik-Abiturklausur \nrichtete. Mit weiterem Widerspruchsschreiben vom 9. Juni 1999 wandte er sich \nzudem auch gegen die Beurteilung der mündlichen Mathematikprüfung. \n\n4\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom \n1. Juli 1999 zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 26. Juli 1999 Klage erhoben. Mit ihr wendet er sich weiter \ngegen die Entscheidung über das Nichtbestehen, gegen die Vornote im Fach \nMathematik, gegen die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Abiturleistungen \nim Fach Mathematik sowie darüber hinaus gegen die Bewertung der schriftlichen \nAbiturarbeiten in den Fächern Musik und Englisch.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nZentralen Abiturausschusses vom 1. Juni 1999 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n1. Juli 1999 zu verpflichten, die ihm am Ende des Schuljahres \n1998/99 abgelegte Abiturprüfung für bestanden zu erklären,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nZentralen Abiturausschusses vom 1. Juni 1999 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n1. Juli 1999 zu verpflichten, die von ihm abgelegte \nAbiturprüfung neu zu bescheiden.\n\n10\n\nHilfsweise hierzu beantragt der Kläger,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung der im Hauptantrag \ngenannten Bescheide zu verpflichten, über die von ihm \nabgelegte Abiturprüfung nach erneuter Bewertung der von ihm \nin den Fächern Mathematik, Musik und Englisch geschriebenen \nAbiturprüfungsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden \n\n12\n\nund, soweit Verfahrensfehler gerügt worden sind, die \nschriftlichen Prüfungsarbeiten erneut anzusetzen und zu \nwiederholen,\n\n13\n\nsowie bezüglich der mündlichen Prüfung im Fach \nMathematik den Beklagten zu verpflichten, die vorbezeichneten \nBescheide aufzuheben und die mündliche Prüfung im Fach \nMathematik erneut anzusetzen und zu wiederholen,\n\n14\n\nund schließlich, den Beklagten zu verpflichten, über die von \nihm abgelegte Abiturprüfung nach erneuter Bewertung der ihm \nerteilten Vornote im Fach Mathematik unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere \nauch wegen der Widerspruchs- und Klagebegründung, wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung E Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n20\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass \ndie von ihm im Schuljahr 1998/1999 abgelegte Abiturprüfung für bestanden erklärt \nwird. Der angegriffene Bescheid vom 1. Juni 1999, mit dem dem Kläger das \nNichtbestehen der Abiturprüfung mitgeteilt worden ist, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n21\n\nGemäß § 41 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die \nAbiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung \ngemäß § 26b SchVG - APO-GOSt) vom 29. März 1979 in der hier maßgeblichen \nFassung der Änderung vom 27. Februar 1997 erklärt der Zentrale Abiturausschuss \ndie Abiturprüfung für bestanden, wenn der Schüler die Bedingungen des § 29 Abs. 3 \nbis 6 erfüllt hat. Nach § 26 Abs. 6 Nr. 3 APO-GOSt müssen im Abiturbereich \nmindestens 100 Punkte erreicht sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt; der Kläger \nhat lediglich 94 Punkte erreicht.\n\n22\n\nEine inhaltliche Überprüfung der Notenfindung kommt dem Gericht grundsätzlich \nnicht zu. Die Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen sind nämlich \nwegen des den Lehrern zustehenden Bewertungsvorrechts gerichtlich grundsätzlich \nnur daraufhin überprüfbar, ob wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt sind, der \nLehrer von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder allgemein anerkannte \nBewertungsmaßstäbe missachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat \nleiten lassen. \n\n23\n\nDieser Beurteilungsspielraum beschränkt sich bei Prüfungen, die den Zugang zu \nBerufen öffnen, auf prüfungsspezifische Wertungen und erstreckt sich nicht auf alle \nfachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden.\n\n24\n\nVgl. u.a.: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/81 -, \nNJW 1991, 2005; BVerwG, Beschluss vom OVG NRW, Urteil vom 30. März 1998 - \n22 A 4551/95 -, NWVBl. 1998, 403.\n\n25\n\nAuch bei Übertragung dieser für den Bereich von berufsbezogenen Prüfungen \nentwickelten Grundsätze auf die gerichtliche Kontrolle schulischer Leistungen\n\n26\n\n- in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, \n1381 für die gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsaufgaben in einer Abiturarbeit -\n\n27\n\nverbleibt den Lehrern bei Leistungsbeurteilungen ein fachspezifisches \nBewertungsvorrecht. \n\n28\n\nMit diesen Grundsätzen wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht Leistungen \neines Schülers selbst bewerten und festsetzen oder die Schule auf Grund einer \nsolchen Bewertung verpflichten würde, eine Leistungsbeurteilung heraufzusetzen. \nDies ergibt sich daraus, dass die Bewertung von schulischen Leistungen auf \nErfahrungen und persönlichen Einschätzungen beruht, die die Lehrer im Laufe ihrer \nTätigkeit gewonnen haben und die den Leistungsstand eines Schülers gerade auch \nim Verhältnis zu seinen Mitschülern berücksichtigen.\n\n29\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 19 A 693/95 -.\n\n30\n\nHinsichtlich der Folgen etwaiger Rechtsfehler im Rahmen einer \nLeistungsüberprüfung ist danach zu unterscheiden, ob diese Fehler die Bewertung \nder erbrachten Leistung betreffen oder die Erbringung der Leistung beeinträchtigt \nhaben. Liegen Bewertungsfehler vor, hat grundsätzlich (nur) eine Neubewertung der \nerbrachten Leistung stattzufinden. Da den Prüfling die Darlegungs- und Beweislast \nfür derartige Fehler trifft,\n\n31\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87,\n\n32\n\nist erforderlich, dass substantiiert vorgetragen und belegt wird, aus welchem \nGrund die Bewertung nach Auffassung des Schülers fehlerhaft ist. Liegen Fehler im \nVorfeld der Leistungserbringung oder bei deren Durchführung vor, kommt dagegen \nallein eine Wiederholung der Prüfungsleistung in Betracht, da es der aus Art. 3 \nAbs. 1 GG folgende Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren \nausschließt, zu Gunsten des Prüflings den Bewertungsmaßstab zu ändern, um damit \neinen Fehler bei der Leistungserbringung auszugleichen.\n\n33\n\nBVerwG, Beschluss vom 16. April 1980 - 7 B 58.80 -, NJW 1980, 2208, und \nUrteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492.\n\n34\n\nDie Begrenzung der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen \nbegründet einen Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, NVwZ 1993, 681.\n\n36\n\nDen hiermit verbundenen Anforderungen ist regelmäßig durch das \nWiderspruchsverfahren Genüge getan und zudem dann, wenn - so wie hier - die \nFachlehrer im Gerichtsverfahren zu den Beanstandungen des Klägers Stellung \nnehmen.\n\n37\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 1993 - 9 S 1537/91 -.\n\n38\n\nSind nach allem die Verwaltungsgerichte abgesehen von rein rechnerischen \nKorrekturen, die hier nicht in Betracht kommen, nicht befugt, Prüfungsleistungen \nselbst zu bewerten und als Folge dieser Bewertung die Schule zu verpflichten, die \nPrüfung für bestanden zu erklären, könnte der Kläger mit seinem Hauptantrag \nallenfalls obsiegen, wenn die für das Nichtbestehen der Abiturprüfung allein \nmaßgebliche Vorschrift des § 29 Abs. 6 Nr. 3 APO-GOSt unwirksam wäre. Das ist \nentgegen der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom \n7. Juni 2002 dargelegten gegenteiligen Auffassung nicht der Fall. \n\n39\n\n§ 29 Abs. 6 Nr. 3 APO-GOSt steht nicht im Widerspruch zu der Notendefinition \ndes § 29 Abs. 2 APO-GOSt. Ein Scheitern an der 100-Punkte-Regelung setzt nicht \nzwingend voraus, dass im Abiturbereich keine besseren Leistungen als \n„ausreichend - (4 Punkte)\" erzielt worden sind. Vielmehr sind vielfältige \nNotenvarianten denkbar, die dazu führen können, dass die geforderten 100 Punkte \nnicht erreicht werden. Dies belegt gerade der vorliegende Fall in aller Deutlichkeit. \nDer Kläger ist nicht daran gescheitert, dass er lediglich Leistungen erbracht hätte, die \nmit „ausreichend - (5 Punkte)\" in vierfacher Wertung, mithin 25 Punkten bewertet \nworden sind, sondern ausschließlich daran, dass er in einem Fach, nämlich \nMathematik, dem Ergebnis nach krass versagt hat, indem er sowohl die schriftliche \nals auch die mündliche Prüfung mit „ungenügend (0 Punkte)\" abgeschlossen und es \neinschließlich der Vornote aus der Jahrgangsstufe 13/II nur auf 2 Punkte gebracht \nhat. Dass er der genannten Bestimmung zufolge trotz der im Übrigen erbrachten \nLeistungen, die weit über 25 Punkten liegen, das Abitur nicht bestanden hat, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n40\n\nGemäß § 4c Abs. 4 SchVG werden die Ergebnisse der Leistungsbewertung u.a. \nim Abitur in ein Punktesystem umgesetzt und zu einer Gesamtqualifikation \nzusammengefasst (Satz 1); das Abiturzeugnis wird dem Schüler zuerkannt, wenn er \ndie in der Prüfungsordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllt hat (Satz 2, \n1. Halbsatz). Diesem System der Gesamtqualifikation trägt § 29 Abs. 6 Nr. 3 \nAPO-GOSt Rechnung. Die durch ihn geschaffene Mindestanforderung für das \nBestehen des Abiturs setzt sich aus einer Summe von Einzelleistungen zusammen \nund lässt damit in bestimmten Grenzen den Ausgleich schwächerer Leistungen durch \nbessere Leistungen zu. Die gezogene Grenze von mindestens 100 Punkten \nbegegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Ausgehend von der benannten \ngesetzlichen Ermächtigung ist der Verordnungsgeber nicht gehalten, die \nAnforderungen noch weiter abzusenken. Denn immerhin erwirbt der Schüler mit dem \nAbitur die allgemeine Hochschulreife (§ 4c Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz). Das Abitur \nstellt damit den allgemeinen Befähigungsnachweis für ein wissenschaftliches \nStudium dar, der selbstverständlich nicht beliebig vergeben werden darf, sondern, \nwie es die Rechtsvorschriften auch vorsehen, an Mindestanforderungen bezüglich \ndes Nachweises der Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken und Arbeiten geknüpft \nist. Diesen Nachweis erbringt nicht, wer in einem Abiturfach, noch dazu wie der \nKläger, im ersten Leistungsfach, nur zwei Punkte erzielt und diese Fehlleistung nicht \ndurch andere, wesentlich bessere Leistungen ausgleichen kann. Dass es ohne \nweiteres möglich ist, (nur) 100 Punkte im Abitur zu erzielen und diese Anforderung \nauch nicht unzumutbar ist, liegt auf der Hand und wird zudem belegt dadurch, dass \nim Abitur 840 Punkte erzielt werden können (§ 29 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt) und \ndurchaus auch erzielt werden.\n\n41\n\nOb dann eine andere rechtliche Betrachtung geboten ist, wenn der Schüler in \nallen Bereichen ein \"ausreichend - (4 Punkte)\" erzielt hat und mit dieser Benotung in \nder Summe die geforderte Mindestpunktzahl von 100 Punkten nicht erreicht hat, \nkann hier dahinstehen; denn eine solche Fallkonstellation liegt hier - wie ausgeführt - \nnicht vor.\n\n42\n\nNach allem kommt es nicht in Betracht, die Abiturprüfung für bestanden zu \nerklären.\n\n43\n\nDer hilfsweise hierzu gestellte Antrag auf Neubescheidung der Abiturprüfung ist \nebenfalls unbegründet. In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze liegen \nkeine substantiiert belegten Bewertungsfehler vor, die allein die Neubewertung der \nerbrachten Abiturleistungen rechtfertigen können.\n\n44\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der schriftlichen Abiturprüfungsarbeit im Fach \nMathematik. \n\n45\n\nAls Bewertungsfehler in Betracht kommt insoweit die aus der behaupteten \nVoreingenommenheit des Mathematiklehrers folgende Rüge, die Klausur sei nicht \nkorrekt bewertet worden. Es fehlt bereits jeglicher Anhaltspunkt, dass dies so sein \nkönnte. Aus der angeblichen, von dem Lehrer allerdings bestrittenen Behauptung, \ndieser habe nach der Vorklausur erklärt, der Kläger habe keine Chance, die \nAbiturklausur besser als mangelhaft zu schreiben, folgt bereits keine Besorgnis der \nVoreingenommenheit. Vielmehr läge dieser Aussage in Anbetracht der vom Kläger in \nden Jahrgangsstufen 11 bis 13 erzielten Klausurnoten („mangelhaft\" und \n„mangelhaft -\" in der 11/I, „ausreichend\" und „ungenügend\" in der 11/II, zweimal \n„mangelhaft -\" in der 13 und schließlich „mangelhaft -\" in der 13 II) eine an Tatsachen \norientierte, nachvollziehbare Prognose zu Grunde, die der Kläger zudem noch \nunterboten hat. Abgesehen hiervon könnte sich eine eventuelle Voreingenommenheit \neines Lehrers auf die Bewertung gerade einer Mathematik-Klausur schwerlich \nauswirken, weil die Benotung in diesem Fach sich nicht an - variablen - \nBewertungsfragen ausrichtet, sondern allein danach, ob die Lösung richtig oder \nfalsch ist. Bezeichnenderweise hat der Kläger auch keine Umstände dargetan, die \neine von ihm behauptete Voreingenommenheit des Fachlehrers belegen \nkönnten.\n\n46\n\nKeinen Bewertungsfehler begründet auch die Rüge des Klägers, den \nBemerkungen des Zweitkorrektors sei nicht zu entnehmen, ob er eine eigenständige \nPrüfung vorgenommen habe; im Übrigen sei es rechtsstaatlich bedenklich, dass der \nZweitkorrektor Kenntnis von den Bemerkungen des Erstkorrektors gehabt habe.\n\n47\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sowohl die isolierte \nals auch die offene Zweitkorrektur zulässig. Maßgeblich für das Verfahren ist allein \ndie jeweilige Prüfungsordnung.\n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 30. Januar 1995 - 6 C 1.92 - und Beschluss vom 18. \nDezember 1997 - 6 B 69/97 -.\n\n49\n\nNach der für die Abiturprüfung maßgeblichen Bestimmung des § 34 Abs. 2 \nSatz 1 APO-GOSt wird jede schriftliche Arbeit von einem zweiten vom Schulleiter \nbeauftragten Fachlehrer durchgesehen. Dieser schließt sich entweder der Bewertung \ndes Erstkorrektors an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu (§ 34 \nAbs. 2 Satz 2 APO-GOSt). Aus dieser Regelung folgt, dass der Verordnungsgeber \nsich für die rechtlich zulässige offene Zweitkorrektur entschieden hat. Mit dieser \nVoraussetzung steht die Zweitkorrektur im Einklang. Es ist nichts tatsächlich \nGreifbares vorgetragen oder ersichtlich, das für die Befürchtung des Klägers spricht, \nder Zweitkorrektor habe keine eigenständige Prüfung vorgenommen. Die Bemerkung \nunter der Klausur, derzufolge auch die Zweitkorrektur zu der Bewertung \n„ungenügend\" führt, macht deutlich, dass der Zweitkorrektor sehr wohl eine \neigenständige Bewertung vorgenommen hat. Da er sich der Begründung des \nErstkorrektors angeschlossen hat, bedurfte es keiner weiteren Erörterung der \nBewertung, wenn - was hier außer Frage steht - die Begründung durch den \nErstkorrektor nachvollziehbar ist.\n\n50\n\nVgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, NVwZ - RR 1994, \n582;\n\n51\n\nOVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, NVBl 1995, 225.\n\n52\n\nAuch die Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungsarbeit im Fach Musik leidet \nnicht an Bewertungsfehlern.\n\n53\n\nSoweit der Kläger auch insoweit die sog. offene Zweitkorrektur rügt, wird auf \noben stehende Ausführungen verwiesen. Unerheblich ist auch die Einschätzung des \nMusiklehrers N, derzufolge die Bewertung „ausreichend\" in jedem Fall noch \nvertretbar gewesen wäre. Hieraus folgt nicht, dass die Prüfer bei der Bewertung der \nMusikarbeit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen \nhaben. Die noch dazu geringfügig abweichende Wertung lässt den \nBewertungsspielraum der Prüfer unberührt. Dies gilt um so mehr, als im Gegensatz \nzu ihnen Herr N keine oder zumindest keine unmittelbare Kenntnis vom \nUnterrichtsstand und den daraus folgenden Anforderungen hat und zudem auch die \nLeistungen der übrigen Schüler nicht kennt.\n\n54\n\nAuch die übrigen vom Kläger behaupteten Bewertungsfehler führen nicht zu der \nvon ihm begehrten Neubescheidung der Musikklausur. Dies folgt aus der \nausführlichen ergänzenden Stellungnahme der Fachlehrerin des LK Musik, die der \nBeklagte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 zu den Gerichtsakten gereicht hat. \nDie hierin im Einzelnen niedergelegten Begründungen ergeben, dass sie bei der \nBewertung der Musikarbeit nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, \nkeine sachfremden Erwägungen angestellt und auch nicht gegen allgemeine \nBewertungsmaßstäbe verstoßen hat. Demgegenüber hat der Kläger keine \nsubstantiierten Einwendungen (mehr) erhoben, die geeignet sein könnten, seine \nAuffassung zu stützen.\n\n55\n\nZunächst ist es nachvollziehbar, dass die Fachlehrerin den Begriff „Hausmusik\" \nals zu weit beanstandet hat. Die Begründung, Hausmusik erfasse häusliches \nMusizieren - anders als in dem zu beschreibenden Bild dargestellt - auch ohne \nPublikum und häufig in dilettantischer Ausführung, ist zutreffend, wie den Mitgliedern \nder Kammer im Übrigen auch aus eigener Erfahrung bekannt ist.\n\n56\n\nDie Kritik an der Beanstandung der Lehrerin, die „Bedeutung der Gesellschaft\" \nwerde nicht erläutert, sie erläutere dies aber auch nicht, geht fehl. Ihre nicht zu \nbeanstandende Erwartung, die im Bild sichtbare Gesellschaft habe - so wie im \nFormblatt 14 in der gebotenen Kürze geschehen - in ihrer Gesamtsituation näher \nerläutert und in ihrem Unterschied zum Konzertpublikum bei Liszt zusammenfassend \ncharakterisiert werden müssen, erfüllen die Ausführungen des Klägers nicht.\n\n57\n\nDie Kritik an der dritten Anmerkung greift ebenfalls nicht durch. Die Lehrerin \nbemängelt ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger mit dem mit „Auch...\" \nbeginnenden Satz abweichend von dem sprachlichen Erfordernis gerade keinen \nneuen Aspekt einbringt. Abgesehen hiervon liegt auf der Hand, dass die \nnachfolgenden Ausführungen sich nicht mit der Wirkung der Bilder befassen \n(ergänzende Stellungnahme der Lehrerin) und damit offensichtlich an der ersten \nAufgabe der Abiturarbeit vorbeigehen.\n\n58\n\nDa, so wie die Lehrerin hervorhebt, Sextolen in dem Stück von Liszt \n„durchlaufen\" und darüber hinaus im Jahr 1863 absolut nicht ungewöhnlich waren, ist \ndie Wertung des Klägers, es handele sich um „ungewöhnliche Notenwerte\", \nfalsch.\n\n59\n\nAuch die sechste Anmerkung beanstandet der Kläger in nicht \nentscheidungserheblicher Weise. Die Lehrerin stellt klar, dass zum einen \n„Waldesrauschen\" entgegen der Einschätzung des Klägers kein Variationensatz im \nSinne des Fachausdrucks ist und zum anderen der Hinweis des Klägers auf die \nLeistungsanforderungen (Var. 1 - 3) sich auf Schubert bezieht.\n\n60\n\nIn der siebten Anmerkung bemängelt die Lehrerin nicht, dass der Kläger \nbehauptet habe, die Überleitung sei themenfrei, sondern, dass der vom Kläger \ngewählte Ausdruck „Zwischenspiel\" themenfreies musikalisches Material signalisiert, \nes sich jedoch um Arbeit mit dem Thema handelt. \n\n61\n\nSoweit der Kläger rügt, dass die Lehrerin Details in der Darstellung vermisst, hat \ndie Lehrerin darauf hingewiesen, dass die Untersuchung der Behandlung des \nEtüdenthemas ausdrücklicher Bestandteil der auf „Waldesrauschen\" bezogenen \nAufgabenstellung war, weshalb die Ausführungen des Klägers, die mehr beim \nGesamteindruck bleiben, unzureichend sind. Insbesondere kritisiert sie \nnachvollziehbar, dass der Kläger nicht auf die musikalischen Mittel eingeht, durch die \ndie von ihm erwähnte Virtuosität erzeugt wird.\n\n62\n\nDie Kritik an der neunten Anmerkung geht entsprechend der Einlassung der \nLehrerin deshalb fehl, weil die geforderte Untersuchung der Behandlung des \nImpromptuthemas in den Variationen notwendigerweise eine Analyse oder \nwenigstens knappe Charakteristik des Themas selbst voraussetzt.\n\n63\n\nDie generelle Behauptung des Klägers, der Musiklehrerin habe die Bereitschaft \ngefehlt, andere als ihre eigenen Deutungen zu akzeptieren, macht er an der zehnten \nAnmerkung fest, die der Stellungnahme der Lehrerin zufolge gerade keine andere, \nakzeptable Deutung zulässt, weil die vom Kläger gewählte Kennzeichnung der \nrechten Hand als Begleitung unsachgemäß ist. \n\n64\n\nDie Behauptung des Klägers, die Lehrerin habe im Schlusskommentar \nbemängelt, er habe „einiges nicht aufgezeigt und sich auf bestimmte Aspekte \nkonzentriert\", führt ebenfalls nicht zu einem Neubewertungsanspruch. Aus einer \nZusammenschau der Kommentare am Rande der Klausur und den Ausführungen im \nSchlusskommentar ergibt sich nachvollziehbar, dass und warum die von dem Kläger \nerbrachten Leistungen aus der Sicht der Lehrerin unzureichend sind. Der Vorwurf, \nsie habe sich in Widerspruch zu ihrer eigenen Erwartungshaltung gesetzt, geht schon \nauf den ersten Blick, insbesondere aber auf der Grundlage der Erläuterung der \nLehrerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme, ersichtlich fehl. Denn es liegt auf der \nHand, dass die den Schülern eingeräumte Freiheit der Auswahl von Details und \nAlternativen sich nur sinnvoll im Rahmen der Themenstellung entfalten können; sie \nsind deshalb nicht beliebig und können durchaus falsch oder darüber hinaus auch \nunzureichend sein, so wie es die Lehrerin vielfach in den Randkommentaren \nbeanstandet hat.\n\n65\n\nSchließlich ist auch die Behauptung des Klägers, positive Aspekte seien nicht \nerkannt, zumindest nicht benannt oder berücksichtigt worden, nicht ansatzweise \ngeeignet, einen Neubewertungsanspruch zu begründen. Bereits aus den oben \nstehenden Ausführungen folgt, dass nach der insgesamt nachvollziehbaren \nBewertung der Lehrerin unter Anerkennung des ihr zustehenden \nBewertungsspielraums in den Ausführungen des Klägers Aspekte fehlen, die eine \nbessere Bewertung diskutabel erscheinen lassen könnten. Weitere \nSubstantiierungen und Belege für seine gleichwohl aufrechterhaltene Auffassung ist \nder Kläger schuldig geblieben. Letztlich ergibt sich aus den pauschalen bzw. nicht \nweiter konkret belegten Ausführungen des Klägers nur, dass er seine Leistungen \nbesser bewertet als die Prüfer und die erstrebte bessere Bewertung durch eine Fülle \nvon - wie dargelegt - unerheblichen Beanstandungen durchzusetzen versucht.\n\n66\n\nMangels Bewertungsfehlern kommt schließlich auch eine Neubewertung der \nschriftlichen Abiturarbeit im Fach Englisch nicht in Betracht.\n\n67\n\nSoweit der Kläger behauptet, die Arbeit sei einen Punkt zu schlecht bewertet \nworden, ist ihm entgegenzuhalten, dass mangels feststellbarer Beurteilungsfehler die \nFestsetzung der Note dem Bewertungsvorbehalt des Lehrers unterfällt. Dieser \nVortrag - wie im Übrigen an vielen anderen Stellen auch - dient ersichtlich allein dem \nZiel, das der Kläger mit aller Macht zu erreichen sucht, nämlich das Abitur durch das \nZugestehen eines weiteren Punktes im Abiturbereich in welchem Fach auch immer \nzu bestehen.\n\n68\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass ein \nGesamtschullehrer die Zweitkorrektur vorgenommen hat. § 34 Abs. 2 Satz 1 \nAPO-GOSt setzt, wie dargelegt, lediglich die Beauftragung eines Fachlehrers durch \nden Schulleiter voraus und verlangt mithin nicht, dass der Zweitkorrektor zum \nKollegium derselben Schule gehört. Dies wird zudem klargestellt durch den \nRunderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und \nForschung vom 21. Dezember 1998. Fehler beim Erlass der insoweit angeblich \neinschlägigen, vom Kläger nicht bezeichneten Verordnung zur Änderung der APO-\nGOSt sind nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich. Damit gilt diese Bestimmung \nfür jeden Abiturienten, mithin auch für den Kläger. Entgegen der in den Raum \ngestellten und nicht durch Tatsachen belegten Behauptung des Klägers gibt es \nkeinen Anhaltspunkt dafür, dass Gesamtschullehrer die Leistungen von \nGymnasiasten kritischer bewerten sollten als dies angebracht wäre. Dieser Einwand \nliegt darüber hinaus auch deshalb neben der Sache, weil sich der Zweitkorrektor der \nNote der Gymnasiallehrerin angeschlossen hat und somit nicht erkennbar ist, \ninwiefern er strengere Maßstäbe als sie zugrundegelegt haben könnte.\n\n69\n\nBezüglich der auch in diesem Zusammenhang gerügten offenen Zweitkorrektur \nwie auch der erteilten Zustimmung des Zweitkorrektors - „einverstanden\" - wird auf \noben stehende Ausführungen verwiesen. \n\n70\n\nDer Kläger erhebt keine, mithin erst recht keine substantiierten, Einwendungen \ngegen die Richtigkeit der Bewertung. Er bemängelt lediglich, dass das \nBewertungsverhältnis zwischen den Bereichen Inhalt und Sprache sowie \nAusdrucksvermögen nicht erkennbar sei und zudem nicht deutlich sei, welcher \nFehlerquotient der Bewertung zu Grunde liege. Dem ist entgegenzuhalten, dass die \nvon der Lehrerin zugrundegelegten Beurteilungskriterien nicht zu beanstanden sind \nund sich aus dem Schlusskommentar zudem ergibt, wie die Lehrerin unter \nWürdigung des Inhalts, der sprachlichen Leistung und der Fehler zu dem Ergebnis \n„noch ausreichend\" gekommen ist. Einer darüber hinaus mathematisch \nnachvollziehbaren Notenermittlung bedarf es nicht.\n\n71\n\nEine Neubescheidung der Abiturprüfung im Hinblick auf die mündliche \nMathematikprüfung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hat insoweit keine \nBewertungsfehler gerügt.\n\n72\n\nSchließlich scheidet auch eine Neubewertung der im Fach Mathematik erteilten \nVornote, die ebenfalls zum Abiturbereich gehört (§ 29 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 \nAPO-GOSt), aus. Der Beklagte ist den behaupteten Bewertungsfehlern (nicht \nrichtliniengemäße Punkteverteilung und fehlende Heranziehung der Referate und \nAusarbeitungen bei der Festsetzung der Note) in seiner Klageerwiderung im \nEinzelnen entgegengetreten. Substantiierte Einwendungen hiergegen sind nicht \nerhoben worden. Unabhängig hiervon steht einer Neubewertung die Tatsache \nentgegen, dass sich die Vornote gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt nicht nur aus \nden Leistungen im Beurteilungsbereich „Klausuren\", sondern auch aus den \nLeistungen im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit\", mithin u.a. auch aus den \nmündlichen Unterrichtsleistungen (vgl. § 16 Abs. 1 APO-GOSt) zusammensetzt, die \nder Kläger und die anderen Kursteilnehmer, deren Leistungen ins Verhältnis gesetzt \nwerden mussten, erbracht haben. In Anbetracht des seitdem verstrichenen Zeitraums \nvon nahezu 3½ Jahren ist nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Überprüfung \ndieser Leistungen und mithin der Kursabschlussnote insgesamt tatsächlich \nunmöglich geworden. Es ist nämlich nicht mehr Gewähr leistet, dass dem Lehrer die \nfür die Gesamtbewertung maßgeblichen Einzelheiten noch in vollem Umfang \ngegenwärtig sind.\n\n73\n\nVgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 1992 - 3 L 390/91 -; \nOVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 19 A 3459/99 -.\n\n74\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es aber, Prüfungsleistungen und \ndamit auch schulische Leistungen neu zu bewerten, wenn eine verlässliche \nEntscheidungsgrundlage nicht oder nicht mehr vorhanden ist.\n\n75\n\nBVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996, 997.\n\n76\n\nSchließlich ist nichts Greifbares dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der \nMathematiklehrer vom Kläger erbrachte zusätzliche Leistungen bei der für „Sonstige \nMitarbeit\" erteilten Note nicht berücksichtigt hat.\n\n77\n\nBewertungsfehler hinsichtlich der in den übrigen Abiturfächern erteilten Vornoten \nsind nicht geltend gemacht worden, sodass insoweit eine Neubewertung \nausscheidet.\n\n78\n\nAuch die weiter hilfsweise gestellten Anträge haben keinen Erfolg. \n\n79\n\nDie in dem zunächst gestellten Antrag begehrte Neubescheidung im Hinblick auf \ngerügte Bewertungsfehler ist bereits Gegenstand des zum Hauptantrages gestellten \nHilfsantrages. Dieser Antrag geht mithin ins Leere.\n\n80\n\nDie weiter beantragte Verpflichtung zur Wiederholung der schriftlichen \nAbiturarbeiten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieser Antrag wäre nur begründet, \nwenn Fehler im Vorfeld der Leistungserbringung oder bei deren Durchführung, mithin \nVerfahrensfehler, feststellbar wären. Das ist nicht der Fall.\n\n81\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der auf die Mathematik-Klausur bezogenen \nangeblichen Verfahrensfehler. \nAuch in diesem Zusammenhang greift die Rüge der Voreingenommenheit des \nMathematiklehrers nicht durch. Dies gilt nicht nur deshalb, weil - wie ausgeführt - \ndieser Vorwurf aus der Luft gegriffen ist, sondern auch deshalb, weil der Kläger sich \nin Kenntnis der nunmehr behaupteten angeblichen Voreingenommenheit der Prüfung \nvorbehaltlos gestellt und zunächst deren Ergebnis abgewartet hat. Dies lässt \nzusätzlich den Schluss zu, dass er seinerzeit die Voreingenommenheit nicht \nempfunden hat und deshalb die grundsätzlich gegebene Möglichkeit des \nAusschlusses des Lehrers (vgl. § 27 Abs. 5 APO-GOSt) nicht angestrebt hat. Ein \nsolches Verhalten hat wegen der vom Prinzip der Chancengleichheit geprägten \nPrüfungsbedingungen die rechtliche Unerheblichkeit der nachträglich erhobenen \nRüge der Voreingenommenheit zur Folge.\n\n82\n\nVgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91, \nNWVBl 1993, 293.\n\n83\n\nDie Rüge der mangelnden Vorbereitung auf die Abiturarbeit greift ebenfalls nicht \ndurch. \n\n84\n\nDer Vorwurf des Klägers, der Mathematikunterricht sei in der Jahrgangsstufe 13 \ndeutlich überfrachtet gewesen, sodass eine hinreichende Einübung im Hinblick auf \ndas Abitur nicht mehr möglich gewesen sei, wird bereits widerlegt durch die von den \nProzessbevollmächtigten des Klägers überreichte Stellungnahme des \nMathematiklehrers zur Beschwerde eines Mitschülers gegen die Mathematiknote, die \nfür den Kläger gleichermaßen Gültigkeit hat. Auf die diesbezüglichen Darstellungen \nwird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. \nDies gilt auch, soweit die Rüge des Klägers, der Unterricht in der Jahrgangsstufe \n13/II habe nicht den Richtlinien entsprochen, durch die Ausführungen des \nMathematiklehrers widerlegt wird. Der Kläger ist den detaillierten Darlegungen des \nLehrers nicht substanttiert entgegengetreten. \n\n85\n\nAus der Stellungnahme folgt zudem, dass die weitere Behauptung des Klägers, \ner und seine Mitschüler seien wegen Zeitmangels mit ihren Problemen alleine \ngelassen worden, neben der Sache liegt. Vielmehr hat der Mathematiklehrer schon \nseit der Jahrgangsstufe 11 und zuletzt auch trotz seiner Erkrankung weit \nüberobligatorische Hilfe angeboten. Solche Hilfestellung ist auch von der Schule \ngeleistet worden. Wie sich aus dem ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers überreichten Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n27. April 1999 ergibt, war nämlich in der Jahrgangsstufe 12 eine Arbeitsgemeinschaft \neingerichtet, in der mathematische Kenntnisse und Lösungsstrategien erarbeitet \nworden sind.\n\n86\n\nJedenfalls in Anbetracht dieser zahlreichen Hilfsangebote beinhaltet auch der \n- angebliche - Rat des Mathematiklehrers, Wissenslücken sollten in den Ferien oder \nin sonstiger Weise aufgearbeitet werde, keinen Verfahrensfehler. Da ein verständiger \nSchüler nicht davon ausgeht, dass ihm trotz Wissenslücken das Abitur gleichsam in \nden Schoß fällt, ist das Aufarbeiten erläuterter und erkannter Lücken eine \nSelbstverständlichkeit. \n\n87\n\nEin Verfahrensfehler folgt schließlich auch nicht daraus, dass der Leistungsstand \ndes gesamten Kurses möglicherweise nicht gut gewesen ist. Abgesehen davon, dass \nes im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die vom Kläger erbrachten \n(Fehl)Leistungen geht, ergibt sich aus den der Kammer vorliegenden Kursmappen, \ndass Mitschüler nicht zuletzt in der Jahrgangsstufe 13 wie auch in der schriftlichen \nAbiturarbeit ausreichende und bessere Leistungen erbracht haben, woraus folgt, \ndass den Anforderungen bei entsprechendem Einsatz und entsprechender \nBegabung durchaus entsprochen werden konnte.\n\n88\n\nBezogen auf die Musikklausur liegen ebenfalls keine Verfahrensfehler vor. Es ist \nnicht ersichtlich, dass eine sachgemäße und angemessene Vorbereitung auf das \nAbitur nicht stattgefunden hat. Die von dem Kläger geltend gemachten Rügen \n- Unterrichtsausfall, monatelanger Unterricht durch eine Referendarin, häufige \nAbwesenheit der Fachlehrerin, Ausfall von Stunden bzw. Nutzung der Stunden zu \nChorproben - rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Wegen der Begründung wird in \nentsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf das den Beteiligten \nbekannte Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Dezember 1999 (AZ.: \n1 K 6992/99) Bezug genommen; die Kammer schließt sich den \nEntscheidungsgründen an, soweit diese auf das vorliegende Verfahren übertragbar \nsind.\n\n89\n\nSoweit der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit \nbemängelt, liegt diese Rüge ersichtlich neben der Sache. Der benannte Grundsatz \nkann nur bei gleichen Voraussetzungen verletzt sein. Das ist vorliegend nicht der \nFall. Der Kläger hat das Klausurthema, zu dem - angeblich - bereits ein Referat \ngehalten worden war, nicht gewählt. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung seiner \nPerson scheidet daher schon im Ansatz aus.\n\n90\n\nHinsichtlich der Englischklausur sind Verfahrensfehler nicht geltend gemacht \nworden und auch nicht ersichtlich. \n\n91\n\nEine Wiederholung der schriftlichen Abiturarbeiten kommt nach alledem nicht in \nBetracht.\n\n92\n\nUnbegründet ist schließlich auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag des \nKlägers, die mündliche Abiturprüfung im Fach Mathematik wiederholen zu können. \nAuch bei der Erbringung dieser Leistung sind Verfahrensfehler nicht feststellbar.\n\n93\n\nZunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger im Anschluss an die bereits \nzuvor festgesetzten mündlichen Prüfungen in den Fächern Englisch und Musik am \nselben Tag auch noch im Fach Mathematik mündlich geprüft worden ist. Die \nAnsetzung dieser Prüfung war notwendig, weil der Kläger die zum Bestehen des \nAbiturs notwendige Punktzahl noch nicht erreicht hatte (vgl. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 29 \nAbs. 6 Nr. 3 APO-GOSt). Es war auch nicht unzumutbar, die dritte mündliche \nPrüfung am selben Tag durchzuführen. Abgesehen davon, dass dies, wie Mitliedern \nder Kammer bekannt ist, durchaus üblich ist, musste der Kläger auf diese Möglichkeit \nin Anbetracht der durch die Vornoten, die schriftlichen Abiturarbeiten und die \nmündliche Leistung im vierten Abiturfach erzielten Punktzahl schon vor dem Tag der \nmündlichen Prüfung seelisch vorbereitet sein; dementsprechend war er auch beraten \nworden.\n\n94\n\nDie Behauptung der Prüfungsunfähigkeit ist unerheblich. Es entspricht ständiger \nRechtsprechung, dass fehlende Prüfungsfähigkeit unverzüglich, das heißt zum \nfrühestmöglichen Zeitpunkt gerügt werden muss. Wer sich, wie der Kläger, zunächst \nrügelos auf ein Prüfung einlässt und zunächst deren Ergebnis abwartet und sich erst \nim Rechtsmittelverfahren auf seine Prüfungsunfähigkeit besinnt, verstößt gegen das \nErfordernis der Unverzüglichkeit.\n\n95\n\nVgl. U.a. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 -.\n\n96\n\nDie Lehrer hatten keine Veranlassung, in Anbetracht der Nervosität des Klägers \nvon sich aus zu der Einschätzung zu gelangen, dass der Kläger den Zustand der \nPrüfungsunfähigkeit erreicht haben könnte. Denn Nervosität bei einer Prüfung lässt \ngrundsätzlich nicht auf Krankheit schließen, sondern ist vielmehr der Regelfall, mithin \nnormal.\n\n97\n\nDer Kläger beanstandet schließlich zu Unrecht, dass hinsichtlich der \nAufgabenstellung ein Verfahrensverstoß vorliegt. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 APO-\nGOSt ist dem Prüfling eine für ihn neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Nach Satz 3 \nder genannten Bestimmung ist es u.a. nicht zulässig, dem Prüfling gleichzeitig zwei \noder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen. Die Gesamtschau \ndieser Regelungen ergibt, dass die Aufgabenstellung hiermit im Einklang steht. \nSchon aus der Sicht eines Laien ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich bei der \ndem Kläger gestellten Aufgabe um nur eine Aufgabe handelt. Denn sämtliche dem \nKläger gestellten Fragen knüpfen an die vorgegebene Funktion an. Es handelt sich \nmithin um mehrere auf eine Aufgabe bezogene Unterfragen und nicht um zwei oder \nmehrere voneinander abweichende Aufgaben. Die Richtigkeit dieser Einschätzung \nwird bestätigt durch die im Einzelnen erläuterten Hinweise zur Aufgabenstellung, die \nder Mathematiklehrer im Laufe des Klageverfahrens gegeben hat. Auf den Inhalt der \nHinweise wird Bezug genommen, weil sie sich mit der Auffassung decken, die die \nKammer gewonnen hat. \n\n98\n\nDie Einlassungen des Klägers zu den Hinweisen des Mathematiklehrers führen \nzu keinem anderen Ergebnis.\n\n99\n\nUnerheblich ist zunächst der Hinweis darauf, dass teilweise kein Zusammenhang \nzwischen einzelnen Unterfragen bestehe. Hierauf kommt es nicht an. Wie dargestellt, \nist vielmehr allein maßgeblich, dass nicht mehrere voneinander abweichende \nAufgaben gestellt worden sind. \n\n100\n\nUnerheblich ist vor diesem Hintergrund auch, ob eine Unterfrage ohne die \nLösung einer vorhergehenden Frage nicht beantwortet werden kann. Dies ließe \nkeinesfalls darauf schließen, dass den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 \nAPO-GOSt nicht genügt worden wäre. Vielmehr erfolgt auch die Lösung einer \nAufgabe ohne Unterfragen regelmäßig schrittweise, weshalb die Lösung eines jeden \nPrüfungspunktes von der Lösung des logisch vorrangigen abhängt. \n\n101\n\nEs kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht festgestellt werden, \ndass die dem Kläger gestellte Aufgabe im Hinblick auf die Arbeitsaufträge nicht \nrichtlinienkonform ist. Die Richtlinien geben lediglich Aufgabenbeispiele wieder, ohne \neine bestimmte Anzahl von Unterfragen vorzuschreiben. Dass dies auch abwegig \nwäre, liegt auf der Hand, weil der vertretbare Umfang einer Frage vom jeweiligen \nEinzelfall abhängt. Die Rüge, der Umfang der gestellten Aufgabe sei schon nach der \nEinlassung des Lehrers übersetzt, ist unverständlich. Er hat darauf hingewiesen, \ndass eine vollständige Kurvendiskussion über die zur Verfügung stehende \nVorbereitungszeit hinausgegangen wäre und er die Aufgabe gerade deshalb auf die \ngestellten Unterfragen beschränkt hat. \n\n102\n\nEin Widerspruch zu den Äußerungen des Lehrers ist schließlich auch dann nicht \nersichtlich, wenn bei der erwarteten Lösung auch Angaben zum Steigungsverhalten \nund zur Berechnung zu Flächen gefordert worden sein sollten. Dies läge in der Natur \nder gestellten Aufgabe. Der Lehrer hat lediglich darauf hingewiesen, dass die \nBeschränkung auf die Unterfragen der Vermeidung ansonsten notwendiger vieler \nweiterer zu untersuchender Punkte erfolgt ist und insoweit beispielhaft angeführt, \nwelche Berechnungen ansonsten - selbstverständlich über die vom Kläger \ngeforderten hinaus - noch notwendig gewesen wären. Nach allem bedurfte es nicht \nder angebotenen Einholung eines Sachverständigengutachtens.\n\n103\n\nDer letzte Hilfsantrag geht wiederum ins Leere, weil die Neubewertung der \nMathematikvornote bereits Gegenstand der Auseinandersetzung mit dem zum \nHauptantrag gestellten Hilfsantrag sein musste.\n\n104\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-10/18-k-4927-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-10/18-k-4927-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297549","retrieved":"2026-07-09 03:20:47.509381+00:00"}}