{"status":"available","doknr":"OLD297564","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0607.13K6127.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-07","aktenzeichen":"13 K 6127/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stand seit 1994 in der sozialhilferechtlichen Betreuung des \nBeklagten, die mit Ablauf des 31. Januar 1998 eingestellt wurde.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte im Oktober 1997 durch das Urteil des Amtsgerichts L vom \n15. März 1996 - 5 F 296/95 - in einer unterhaltsrechtlichen Streitigkeit der Klägerin \ngegen ihren geschiedenen Ehemann von einer möglichen nicht ehelichen \nLebensgemeinschaft mit Herrn Q1 Kenntnis erlangt hatte, führte ein Mitarbeiter des \nKreises L am 22. Oktober 1997 einen Hausbesuch bei der Klägerin durch. Am 21. \nNovember 1997 wurde die Klägerin im Sozialamt des Beklagten zu ihrem Verhältnis \nzu Herrn Q1 befragt. Eine weitere Vorsprache fand am 8. Dezember 1997 statt. Im \nFebruar 1998 schlossen die Klägerin und Herr Q1 die Ehe.\n\n4\n\nMit Bescheiden vom 1. April 1998 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide \nvom 22. September, 24. Oktober, 21. November und 16. Dezember 1997 auf und \nforderte von der Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Januar 1998 \ngezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 3.974,47 DM sowie in dieser Zeit \ngewährte Leistungen nach dem Wohngeldgesetz von 1.152,- DM zurück. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus: Zwischen der Klägerin und ihrem \njetzigen Ehemann habe jedenfalls seit Oktober 1997 eine eheähnliche \nLebensgemeinschaft bestanden. Dieser Verdacht sei schon in den \nfamiliengerichtlichen Verfahren aufgekommen. Auf Grund der Feststellungen des \nAußendienstmitarbeiters des Kreises L am 22. Oktober und der Erklärungen der \nKlägerin vom 21. November und 8. Dezember 1997 sei er, der Beklagte, davon \nüberzeugt, dass eine solche eheähnliche Lebensgemeinschaft jedenfalls seit \nOktober 1997 bestanden habe. Gemäß § 122 BSHG dürften Personen, die in \neheähnlicher Gemeinschaft lebten, aber nicht besser gestellt werden als Ehegatten, \nso dass die Klägerin seit Oktober 1997 keinen Anspruch mehr auf Hilfe zum \nLebensunterhalt gehabt habe. Damit habe auch kein Anspruch auf pauschaliertes \nWohngeld bestanden. Die Bewilligungsbescheide würden deshalb zurückgenommen \nund die zu viel gezahlten Leistungen zurückgefordert.\n\n5\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung: Bis zu ihrer \nEheschließung mit Herrn Q1 habe nachweislich keine eheähnliche \nLebensgemeinschaft bestanden. Denn ihr Mann habe bis kurz vor der Heirat bei \nseiner Mutter gelebt; von der Arbeit sei er regelmäßig dorthin zurückgekehrt, habe \ngeduscht und gegessen und sei erst anschließend - und das auch keineswegs \nregelmäßig - zu ihr gefahren. Selbst wenn eine eheähnliche Lebensgemeinschaft \nbestanden hätte, sei Herr Q1 nicht in der Lage gewesen, sie zu unterhalten, was die \nKlägerin in der Widerspruchsbegründung vom 16. Juni 1998 durch eine \nGegenüberstellung von Einkommen und Verbindlichkeiten ihres jetzigen Ehemannes \ndartat. Mit ergänzendem Schreiben vom 23. Juni 1999 teilte sie auf Nachfrage der \nWiderspruchsbehörde mit, dass sie an einer Neu- oder Nachberechnung des Bedarfs \nkein Interesse habe.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. August 1999 wies der Oberkreisdirektor des Kreises L den \nWiderspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen \nergänzend aus: Die Entscheidungen des Beklagten seien rechtmäßig und \nermessensfehlerfrei, da offensichtlich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft \nbestanden habe. So habe der Außendienstmitarbeiter des Kreises L bei seinem \nHausbesuch z.B. Toilettenartikel und zahlreiche Kleidungsstücke gefunden, die \ndarauf hätten schließen lassen, dass Herr Q1 schon dauerhaft bei der Klägerin \ngewohnt habe. Deshalb sei auch dessen Einkommen und Vermögen bei der \nBedarfsberechnung zu berücksichtigen gewesen. Eine Neu- oder Nachberechnung \nhabe die Klägerin aber nicht gewollt.\n\n7\n\nAm 22. September 1999 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihre \nAuffassung, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Herrn Q1 habe zum hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden, wiederholt und vertieft.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 1. April 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors \ndes Kreises L vom 23. August 1999 aufzuheben sowie die \nBerufung zuzulassen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt ergänzend vor, die Bescheide in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides seien im Hinblick auf die Rücknahmevoraussetzungen des \n§ 45 SGB X, insbesondere zum Wegfall des Vetrauensschutzes hinreichend \nbegründet und ermessensfehlerfrei ergangen.\n\n13\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn Q1, der Eheleute \nQ2 und Q3, des Herrn T und von Kreishauptsekretär G als Zeugen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Amtsgerichts L - 5 F 296/95 - sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \ndeshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt und pauschaliertem Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Oktober \n1997 bis zum 31. Januar 1998 ist § 45 SGB X. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift darf ein \nrechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise für \ndie Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier \nerfüllt.\n\n19\n\nDie in dem vorgenannten Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheide vom \n22. September, 24. Oktober, 21. November und 16. Dezember 1997 waren \nrechtswidrig, weil die Klägerin wegen der jedenfalls im streitgegenständlichen \nZeitraum bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn Q1 keinen \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und damit auch nicht auf pauschaliertes \nWohngeld hatte.\n\n20\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann; bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und \nVermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Nach § 122 BSHG dürfen \nPersonen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen \nsowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Hilfe \nzum Lebensunterhalt ist demnach dann zu versagen, wenn das Einkommen und \nVermögen des einen Partners der eheähnlichen Gemeinschaft geeignet ist, die \nHilfebedürftigkeit des anderen zu beseitigen.\n\n21\n\nEine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG liegt vor, wenn \nsie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer \nFrau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - \nim Sinne einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft - durch innere \nBindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander \nbegründen,\n\n22\n\nvgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, \nBVerwGE 98, 195 ff. = NJW 1995, 2802 = FEVS 46, S. 1 ff.\n\n23\n\nOb dies der Fall ist, muss nach den Besonderheiten des Einzelfalles unter \nBerücksichtigung allgemeiner Lebenserfahrung und nach den Gesichtspunkten \nbewertet werden, die für eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung von \nEhepaaren kennzeichnend sind. Zwar ist es Sache der Behörde, das Vorliegen einer \neheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG im Hauptsacheverfahren \nnachzuweisen. Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 122 BSHG zwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vorliegen einer \neheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen \nzugestanden wird; vielmehr beurteilt sich die Frage nach allen äußeren, objektiv \nerkennbaren Umständen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Indizien. Entgegenstehenden \nErklärungen der Partner kommt in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. \nInsofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die \nmehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für \neine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft \nwerden,\n\n24\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 12 M 345/98 -, FEVS \n48, 545 m.w.N.\n\n25\n\nOb eine Einstandsgemeinschaft vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht direkt \nfeststellen. Auf bestehende innere Bindungen kann vielmehr nur auf Grund von \näußeren Anhaltspunkten (Indizien) geschlossen werden. Dabei stellt das Bestehen \neiner Wohngemeinschaft das wichtigste äußere Kriterium dar. Leben zwei Partner in \neiner Wohnung derart zusammen, dass sie diese Wohnung zumindest teilweise \ngemeinsam nutzen, darf der Sozialhilfeträger im Regelfall zunächst davon ausgehen, \ndass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Das gilt zumindest dann, wenn weitere \nIndizien vorliegen, die auf eine besondere Intensität der persönlichen Beziehung und \neine hieraus folgende Unterstützungsbereitschaft schließen lassen. Als weitere \nHinweistatsachen dienen etwa die (lange) Dauer des Zusammenlebens, bekannte \nintime Beziehungen, eine Versorgung von Kindern und Angehörigen im \ngemeinsamen Haushalt oder die Befugnis, über Einkommens- und \nVermögensgegenstände des Partners zu verfügen. Es ist dann Sache des Hilfe \nSuchenden, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine \nZweckgemeinschaft ausweisen.\n\n26\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 1997 - 7 S 1816/95 -, \nFEVS 48, 29.\n\n27\n\nNach diesen Maßstäben lag im hier maßgeblichen Zeitraum Oktober 1997 bis \nJanuar 1998 eine eheähnliche Gemeinschaft der Klägerin mit Herrn Q1 vor. Hiervon \nist das Gericht auf Grund der Ermittlungen des Beklagten und nach der mündlichen \nVerhandlung vom 7. Juni 2002 überzeugt.\n\n28\n\nAuf Grund der Feststellungen des Zeugen G bei der Wohnungsbesichtigung am \n22. Oktober 1997 spricht Alles dafür, dass zwischen der Klägerin und ihrem jetzigen \nEhemann jedenfalls ab Oktober 1997 eine Wohngemeinschaft bestand. Ausweislich \ndes Protokolls vom 28. Oktober 1997 (Blatt 300 der Beiakte Heft 2) fand der Zeuge G \nin der Wohnung eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass der jetzige Ehemann der \nKlägerin schon damals mit ihr zusammenlebte: an der Garderobe eine Herrenjacke \nsowie Herrenschuhe im Flur, im Bad Rasierapparat, entsprechende Toilettenartikel \nund eine zusätzliche Zahnbürste sowie im Schlafzimmer ein komplett bezogenes \nDoppelbett und im Kleiderschrank Herrengarderobe (2 Stoffhosen, 1 Jacke, 10 \nHemden, 3 Paar Schuhe, 3 Garnituren Unterwäsche, 4 Paar Strümpfe). \nInsbesondere der Vorrat an Bekleidung lässt den Rückschluss zu, dass Herr Frank \nQ1 damals in der Wohnung der Klägerin lebte und sich dort nicht nur besuchsweise \naufhielt. Die vorgefundene Menge konnte auch nicht, wie die Klägerin und der Zeuge \nQ1 ausführten, nur dazu dienen, dass der Zeuge die Möglichkeit hatte, sich bei \neinem Besuch der Klägerin umzuziehen. Unabhängig davon, dass man wohl \ngewöhnlich für solche Zwecke die Kleidung mitbringt und die eingewechselten \nSachen nicht zurücklässt, macht die Vielzahl der vorgefundenen Kleidungsstücke nur \nSinn, wenn der Zeuge Q1, worauf auch die übrigen Feststellungen des Zeugen G \nschließen lassen, in der Wohnung der Klägerin lebte.\n\n29\n\nDie entgegenstehenden Behauptungen der Klägerin und des Zeugen Q1 sind \nnicht glaubhaft. Es fällt schon auf, dass die Angabe der Klägerin im \nVerwaltungsverfahren und noch in der Klagebegründung, ihr jetziger Mann habe „bis \nkurz vor der Eheschließung\" bei seiner Mutter gewohnt, wenig präzise ist. \nInsbesondere ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge Q1 schon im \nOktober 1997 oder in der Zeit bis Januar 1998 in die Wohnung der Klägerin \neingezogen ist, zumal sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits fast vier Jahre kannten. \nBei der Befragung in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2002 hat die Klägerin \nzudem abweichend von der bisherigen Darstellung ausgeführt, ihr Mann sei erst am \nTag nach der Eheschließung endgültig in ihre Wohnung eingezogen. Der Zeuge Q1 \nhat keine Angaben zum Zeitpunkt seines Einzugs in die Wohnung der Klägerin \ngemacht. Ebenso wenig war er in seiner Vernehmung trotz mehrmaliger Nachfrage \nbereit, die Entwicklung seiner Beziehung zur Klägerin genau zu schildern. Er blieb \nbei der wenig präzisen Darstellung, „unser Verhältnis hat sich eben so entwickelt\". \nStattdessen wich er immer wieder in die Schilderung der Probleme aus, die sich \ndurch die Scheidung seiner ersten Ehe und den schweren Arbeitsunfall ergeben \nhatten. \n\n30\n\nAuch die Eltern des Zeugen Q1, Q2 und Q3, haben in ihren \nZeugenvernehmungen keine präzisen Angaben zu den Wohnverhältnissen ihres \nSohnes im hier maßgeblichen Zeitraum gemacht, die die Feststellungen beim \nHausbesuch erschüttert hätten. Die Zeugin Q2 gab an, heute nicht mehr sagen zu \nkönnen, wie lange ihr Sohn damals bei ihnen gewohnt habe, und führte anschließend \nnachvollziehbar und überzeugend aus, dass sie eigentlich gar keinen Überblick \ndarüber gehabt habe, wie oft er wirklich zu Hause gewesen sei; wenn sie zu Hause \nund nicht mit ihrem Mann auf dem Campingplatz gewesen sei, habe sie eben \ngekocht und das Essen hingestellt und die vorhandene schmutzige Wäsche \ngewaschen; mehr könne sie nicht sagen. Der Zeuge Q3 versuchte dagegen \nzunächst ersichtlich noch, bei seiner Aussage den Eindruck zu vermitteln, sein Sohn \nQ1 habe damals seinen Lebensmittelpunkt im elterlichen Haus gehabt: „Wenn ich \nmich so entsinne, meine ich, wenn wir zu Hause waren, war er auch größten Teils zu \nHause.\" Bei intensiverer Nachfrage musste er jedoch einräumen, dass sein Sohn \nnormalerweise abends weggegangen sei. Beide Zeugen haben im Übrigen den \nAufenthalt ihres Sohnes im elterlichen Haus zeitlich allenfalls dahin eingeordnet, \ndass er nach dem Ende der ersten Ehe bis zur zweiten Eheschließung bei ihnen ein \nZimmer gehabt habe. Weiter fällt insoweit auf, dass die Zeugen Q und die Klägerin \nunterschiedliche Angaben zu einem von Q1 an seine Eltern entrichteten Kostgeld \ngemacht haben. Während die Klägerin zur Untermauerung ihrer Behauptung, die hier \nstreitige eheähnliche Lebensgemeinschaft habe nicht bestanden, angab, ihr jetziger \nEhemann habe damals noch bei seinen Eltern gelebt und ihnen auch Kostgeld \ngezahlt, so dass er sie finanziell nicht habe unterstützen können, erklärte der Zeuge \nQ1 zunächst, kein Kostgeld gezahlt zu haben, und berichtigte diese Aussage auf \nNachfrage dahin, dass er in den ersten Monaten nach dem 1993 erlittenen \nArbeitsunfall kein Kostgeld entrichtet habe. Dagegen gaben seine Eltern, die Zeugen \nQ2 und Q3, übereinstimmend an, in dieser Zeit kein Kostgeld verlangt zu haben, da \nihr Sohn nach der ersten gescheiterten Ehe, aus der ja auch Kinder hervorgegangen \nseien, meist selbst kein Geld gehabt habe; nur gelegentlich habe er freiwillig vielleicht \nmal 50,- DM oder 100,- DM gegeben.\n\n31\n\nDer Zeuge T hat - wie schon in den familiengerichtlichen Streitigkeiten - \ndargelegt, dass seinem Eindruck nach der Zeuge Q1 schon 1994 mit der Klägerin \nzusammengelebt habe. Der frühere Ehemann der Klägerin hat diese Einschätzung \nnachvollziehbar erläutert, indem er u.a. angab, seine Töchter hätten während der \nBesuchskontakte 1994 unaufgefordert erklärt, Q1 wohne nicht bei ihnen, was ihnen \nwohl im Hinblick auf die schwebenden unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten von ihrer \nMutter vorgegeben worden sei.\n\n32\n\nAußerdem bestätigen weitere Indizien die Überzeugung des Gerichts, dass im \nhier maßgeblichen Zeitraum eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestand. Nach \nihren übereinstimmenden Angaben kannten sich die Klägerin und der Zeuge Q1 seit \netwa Anfang 1994 und hatten sehr schnell auch intime Kontakte; nach Darstellung \nder Klägerin entwickelte sich ungefähr nach einem Jahr eine festere Beziehung. \nKnapp vier Monate nach dem Hausbesuch des Zeugen G haben die Klägerin und \nder Zeuge Q1 dann geheiratet, also ihre auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft \nauch förmlich besiegelt. Wann sie sich hierzu entschlossen, ist nicht genau \nfeststellbar. Allerdings spricht Alles dafür, dass es nicht erst um Weihnachten 1997 \nherum war. Denn die protokollierten Äußerungen der Klägerin bei ihrer Vorsprache \nbeim Beklagten am 8. Dezem-ber 1997 (Blatt 320 der Beiakte Heft 2) lassen nur den \nRückschluss zu, dass der Ent-schluss zu heiraten bereits gefallen und mit den \nVorbereitungen schon begonnen worden war. Ihre Erklärung, die Eheschließung \nverzögere sich, weil Herr Q1 nicht in H geboren sei, macht nämlich anders keinen \nSinn. Ihre Darstellung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2002, ihr jetziger \nMann habe ihr im Januar 1998 einen Heiratsantrag gemacht, ist angesichts der von \nihr selbst unterschriebenen Verhandlungsniederschrift vom 8. Dezember 1997 \nunglaubhaft. Außerdem weichen ihre Angaben von der Aussage des Zeugen Q1 ab. \nDer Zeuge bestand darauf, keinen förmlichen Heiratsantrag gemacht zu haben; sie \nseien sich eben einfach darüber einig gewesen, dass sie heiraten wollten. Spontan \ndatierte der Zeuge diesen Entschluss auf etwa Weihnachten 1997 und meinte, auf \ndie Angabe der Klägerin hingewiesen, Januar und Weihnachten lägen ja nicht so \nweit auseinander. Auch die weitere Äußerung der Klägerin bei der Vorsprache am 8. \nDezember 1997, die zwar nicht Gegenstand der Verhandlungsniederschrift ist, von \nihr aber nicht in Abrede gestellt wird, lässt vermuten, dass der Entschluss zu heiraten \nschon vorher gefallen war, nämlich ausgelöst dadurch, dass der Beklagte dem \nVerdacht nachging, eine Wohngemeinschaft bestehe bereits, und entsprechende \nFeststellungen getroffen hatte.\n\n33\n\nUntermauert werden die Feststellungen des Zeugen G beim Hausbesuch am \n22. Oktober 1997 maßgeblich auch durch das Aussageverhalten der Klägerin und \ndes Zeugen Q1. Beide haben in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2002 \nerkennbar versucht, die Intensität und Ausgestaltung ihrer Beziehung zu \nverschleiern. Dies lässt angesichts der sonstigen Erkenntnisse nach Überzeugung \ndes Gerichts allein den Schluss zu, dass mindestens ab Oktober 1997 eine \neheähnliche Gemeinschaft bestand. Beide antworteten zunächst mit allgemeinen \nBeschreibungen, wie etwa man habe sich getroffen und sei ausgegangen. Erst auf \nintensive Nachfragen wurden die zeitlichen Angaben etwas genauer. In diesen nach \nwie vor wenig substantiierten Erläuterungen haben sich die Klägerin und der Zeuge \ndann jedoch widersprochen. Während der Zeuge angab, man habe auch mal ein \nWochenende miteinander verbracht, was seine Eltern, die Zeugen Q2 und Q3, \nbestätigten, beharrte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf, ihr jetziger \nEhemann sei vor der Eheschließung nie ein gesamtes Wochenende bei ihr \ngeblieben, sondern zwischendurch immer wieder zu seinen Eltern gefahren. Damit \nsetzte sie sich aber auch in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben bei der \nVorsprache beim Beklagten am 21. November 1997. Ausweislich der von ihr \nunterschriebenen Verhandlungsniederschrift (Blatt 311 ff. der Beiakte Heft 2) erklärte \nsie damals, der Zeuge halte sich am Wochenende regelmäßig bei ihr auf und sie \nbewohnten dann die Wohnung in vollem Umfang gemeinsam. Auf Vorhalt dieses \nWiderspruchs in der mündlichen Verhandlung verwickelte sich die Klägerin wiederum \nin Widersprüche. Während sie zunächst versuchte, die Unstimmigkeit damit zu \nerklären, dass sie vor Gericht vom Anfang der Beziehung gesprochen habe, blieb sie \nauf die unmittelbar anschließende Nachfrage dabei, dass der Zeuge bis zur \nEheschließung nie das gesamte Wochenende bei ihr geblieben sei. Die \nWidersprüchlichkeit und Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben untermauerte die Klägerin \nin der folgenden Befragung noch weiter dadurch, dass sie zunächst wieder betonte, \nvom Anfang der Beziehung mit dem Zeugen gesprochen und nicht gewusst zu \nhaben, dass es auf die Situation im Oktober 1997 angekommen sei, dann aber auf \ndie Bitte zu schildern, wie es im Oktober 1997 gewesen sei, ihre frühere allgemeine \nBeschreibung wiederholte, sie hätten sich getroffen, seien auch mal ausgegangen, \nhätten eine Beziehung gehabt, wie so etwas eben sei. Der Aufforderung, dies zu \nkonkretisieren, kam die Klägerin nicht nach, sondern berief sich nun darauf, dass sie \nheute nicht mehr wisse, wann der Zeuge gekommen und gegangen sei, da das \nGanze schon zu lange her sei. Abschließend beharrte sie darauf, dass der Zeuge bis \nzur Eheschließung jedenfalls nicht ein gesamtes Wochenende bei ihr verbracht habe. \nSoweit sie dieses Verhalten damit zu erklären versuchte, dass die Kinder die \nIntensität der Beziehung nicht so mitbekommen sollten, vermag dies nicht zu \nüberzeugen, weil sie bei der Vorsprache am 21. November 1997 noch angegeben \nhatte, es bestehe ein gutes Verhältnis zwischen dem Zeugen und ihren Kindern, N \nnenne ihn gelegentlich sogar Papi. Die damals gerade sechsjährige Tochter wird \ndiese Bezeichnung kaum verwandt haben, wenn sie nicht von einer intensiven und \nvertrauensvollen Beziehung ihrer Mutter zum Zeugen Q1 ausgegangen wäre. Anlass, \ndiese dadurch zu verbergen, dass der Zeuge immer wieder zu seinen Eltern \nzurückkehrte, wohl um bei den Kindern den Eindruck zu erwecken, er käme nur zu \nBesuch, bestand also ersichtlich nicht.\n\n34\n\nAngesichts der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten kann auch die Behauptung \nder Klägerin und des Zeugen Q1, eine finanzielle Unterstützung habe es nicht \ngegeben, nicht überzeugen. Schon die Angabe, eine finanzielle Unterstützung der \nKlägerin sei u.a. deshalb nicht möglich gewesen, weil der Zeuge an seine Eltern \nKostgeld gezahlt habe, ist wegen der - wie oben dargelegt - widersprüchlichen \nAussagen der Klägerin und der Zeugen Q nicht glaubhaft. Außerdem stimmen die \nDarstellungen der Klägerin und des Zeugen Q1, soweit sie selbst eine finanzielle \nUnterstützung zugestehen, nicht überein. Während die Klägerin sowohl im \nVerwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten als auch in der mündlichen \nVerhandlung angab, der Zeuge habe „mal eine Pommes ausgegeben\" und gezahlt, \nwenn sie essen gegangen seien, was sie sich nicht habe leisten können, sagte der \nZeuge aus, schon mal Pommes mitgebracht oder den Kindern ein Eis ausgegeben \nzu haben. Dagegen konnte er sich nicht mehr genau daran erinnern, ob er auch mal \nein Essen spendiert oder Geschenke mitgebracht hatte, wie es die Klägerin \nangegeben hatte; es sei ja auch lange her.\n\n35\n\nNach alledem ist gemäß § 122 Satz 1 BSHG entsprechend der nach § 11 Abs. 1 \nSatz 2 Halbsatz 1 BSHG für nicht getrennt lebende Ehegatten getroffenen Regelung \nfür die Frage der Bedürftigkeit der Klägerin das Einkommen und Vermögen des \nZeugen Q1 zu berücksichtigen. Da keine näheren und für das Gericht nachprüfbaren \nAngaben über dessen Einkommen und Vermögen vorliegen, können die hier zur \nBedarfsermittlung maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der \nLebensgemeinschaft und somit eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne von § 11 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG nicht festgestellt werden. Zwar haben die \nProzessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 1998 im \nWiderspruchsverfahren Angaben zu den Einkommensverhältnissen und \nVerbindlichkeiten des Zeugen gemacht, die sie mit der Klageschrift wiederholt haben, \njedoch entgegen der ausdrücklichen Aufforderung der Widerspruchsbehörde keine \nNachweise vorgelegt und im Übrigen mit Schreiben vom 23. Juni 1999 auf eine Neu-\n/Nachberechnung ausdrücklich verzichtet. Auch im gerichtlichen Verfahren ist die \nKlägerin substantiierte Angaben und Belege zu den Einkommens- und \nVermögensverhältnissen des Zeugen schuldig geblieben, obwohl sie noch zuletzt mit \nder Ladung zur mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2002 unter Hinweis auf einen \nnach § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO möglichen Ausschluss verspäteten Vorbringens \naufgefordert worden war, Tatsachen anzugeben und Urkunden vorzulegen, auf die \nsie sich zur Begründung der Klage stützen will. Angesichts der Hinweise im \nWiderspruchsverfahren und ihres bisherigen eigenen Vortrags musste der anwaltlich \nvertretenen Klägerin bei der gebotenen Sorgfalt klar sein, dass ihr Klagebegehren \nunabhängig von der Frage des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft \nauch dann Erfolg haben würde, wenn sie die damalige Mittellosigkeit ihres jetzigen \nEhemannes darlegen und belegen würde.\n\n36\n\nDie Nichtaufklärbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen geht zu Lasten \ndesjenigen, der das Bestehen des Anspruchs auf Leistungen behauptet; dies ist der \nHilfe Suchende,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 -, vom \n3. September 1996 - 8 B 967/96 - und vom 18. Juni 1996 - 24 B 1000/96 -.\n\n38\n\nDiese Beweislastverteilung gilt auch im Rahmen der Prüfung der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X,\n\n39\n\nvgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2002 - 13 K 2062/99 - und Urteil \nvom 9. Februar 2000 - 20 K 2859/97 -.\n\n40\n\nBestand nach alledem im maßgebliche Zeitraum von Oktober 1997 bis \nJanuar 1998 kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, ist auch die Bewilligung \nvon pauschaliertem Wohngeld rechtswidrig. Dieses wird nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 \nWoGG nur dann und solange gewährt, wie der Betreffende laufende Hilfeleistungen \nnach dem BSHG erhält.\n\n41\n\nDie nach § 45 Abs. 1 SGB X grundsätzlich eröffnete Rücknahmemöglichkeit ist \nauch nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift wegen schutzwürdigen Vertrauens \nausgeschlossen. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit nach \n§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der \nBegünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder \nunvollständig gemacht hat. Ein Unterlassen richtiger oder vollständiger Angaben \nsteht dem gleich, wenn damit gegen die Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \nSGB I verstoßen wird. Nach dieser Vorschrift hat, wer Sozialleistungen beantragt \noder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und \nÄnderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im \nZusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich \nmitzuteilen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat es zumindest \ngrob fahrlässig unterlassen, dem Beklagten die durch den Einzug des Zeugen Q1 \neingetretenen maßgeblichen Änderungen in ihren Lebensverhältnissen \nmitzuteilen.\n\n42\n\nDer Beklagte hat die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide im Ergebnis fehlerfrei \nzurückgenommen. Im Widerspruchsbescheid vom 23. August 1999 hat der \nOberkreisdirektor des Kreises L klargestellt, dass eine Ermessensentscheidung \ngetroffen worden war. Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb \nrechtswidrig, weil weder die Bescheide des Beklagten noch der \nWiderspruchsbescheid nähere Ausführungen über eine Ermessensentscheidung \nenthalten. Grundsätzlich sind zwar die einzelnen Ermessenserwägungen in den \nGründen der Rücknahmeverfügung kenntlich zu machen. In welchem Ausmaß die \nBehörde ihre Erwägungen dem Empfänger der Rücknahmeverfügung auch \ntatsächlich mitteilen muss, richtet sich aber nach den konkreten Umständen des \nEinzelfalles, ob hinreichender Anlass für eine derartige Kenntlichmachung bestand. \nIst etwa der zu treffenden Entscheidung durch das einschlägige Fachrecht eine \nbestimmte Richtung vorgegeben und kann deshalb das Ermessen im Regelfall \nfehlerfrei nur durch eine bestimmte Entscheidung ausgeübt werden (sog. intendiertes \nErmessen), bedarf es regelmäßig keiner Abwägung mehr, so dass auch die \nBegründungspflicht entfällt.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 68 u. 70.90 -, BVerwGE 91, \n83 (90) und vom 26. Oktober 1978 - 3 C 18.77 -, BVerwGE 57, 1 (4 f.), m.w.N.\n\n44\n\nDas Sozialhilferecht kennt fast ausschließlich gebundene Ansprüche; sind die \ngesetzlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung gegeben, hat der Hilfe \nSuchende einen Anspruch auf Bewilligung, ohne dass der Behörde bei ihrer \nEntscheidung noch ein Spielraum verbliebe. Im Gegenzug ist dann eine zu Unrecht \ngewährte Leistung im Regelfall zurückzunehmen, wenn die gesetzlichen \nVoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere kein Vertrauensschutz entgegensteht \nund im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen.\n\n45\n\nVgl. hierzu von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Aufl. 2001, § 45 Rdn. 6 \nm.w.N.\n\n46\n\nSo liegt der Fall hier. Die Klägerin bezog im maßgeblichen Zeitraum Hilfe zum \nLebensunterhalt und Wohngeld, worauf bei Erfüllung der gesetzlichen \nVoraussetzungen ein Anspruch besteht. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide \nhat der Beklagte danach ausreichend damit begründet, dass die Klägerin wegen der \nerwiesenen eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen Q1, über die sie die \nBehörde nicht unterrichtet hatte, jedenfalls ab Oktober 1997 die gesetzlichen \nVoraussetzungen nicht mehr erfüllte bzw. ihre fortbestehende Hilfebedürftigkeit nicht \nglaubhaft gemacht hatte. Weitere Ausführungen und Abwägungen dazu, ob in einer \nsolchen Situation dir Rücknahme der Bewilligungen die richtige Entscheidung ist oder \nhiervon abgesehen werden soll, erübrigten sich im vorliegenden Fall, da ersichtlich \nkeine Besonderheiten gegeben waren.\n\n47\n\nAuch die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X - ein Jahr nach Kenntnis \nder Tatsachen, die die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen - ist \ngewahrt.\n\n48\n\nDa demnach die Bewilligungsbescheide zu Recht zurückgenommen worden sind, \nsind die auf Grund dieser Bescheide erbrachten Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 \nSatz 1 SGB X). Die Rückforderungsbeträge sind der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden.\n\n49\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-07/13-k-6127-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-07/13-k-6127-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297564","retrieved":"2026-07-09 03:20:48.665247+00:00"}}