{"status":"available","doknr":"OLD297580","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0606.4K2886.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"4 K 2886/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 21. Mai 2001 und 26. Juni 2001 \nverpflichtet, über die Anträge der Klägerin vom 8. Dezember 2000 und 16. Mai 2001 erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Gegenpartei vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks F -Straße 00-00 in E1, G1. Das \nGrundstück liegt im Regelungsbereich des Bebauungsplans 5280/19 aus dem \nJahre 1967, der dort ein allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bauweise \nund einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 festsetzt.\n\n3\n\nUnter dem 25. August 2000 beantragte die Klägerin die Erteilung eines \nBauvorbescheids zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 12 Wohneinheiten und \nTiefgarage u.a. zur Beurteilung der Frage, ob die geplante GFZ mit ca. 0,6 \nausgenutzt werden dürfe. Dem Antrag beigefügt waren u.a. ein Erläuterungsbericht, \nAnsichten und Schnitte des Bauvorhabens sowie eine Berechnung der GFZ auf der \nGrundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung. Dabei waren die Flächen im \nErdgeschoss und 1. Obergeschoss, nicht aber im Dachgeschoss eingerechnet.\n\n4\n\nMit Vorbescheid vom 10. Oktober 2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass \ngegen die beantragte Bebauung des Grundstücks planungsrechtlich keine Bedenken \nbestünden und unter anderem eine Befreiung in Aussicht gestellt werde, soweit sich \ndie GFZ von 0,4 auf ca. 0,6 erhöhe, unter der Voraussetzung, dass das \nDachgeschoss kein Vollgeschoss werde.\n\n5\n\nGegen den Bauvorbescheid legten mehrere Nachbarn Widerspruch ein.\n\n6\n\nUnter dem 8. Dezember 2000 stellte die Klägerin einen Bauantrag zur Errichtung \neines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Büroeinheit sowie \nTiefgarage. Die GFZ war mit 0,7 angegeben. \n\n7\n\nBei der Prüfung der Bauvorlagen durch das Bauaufsichtsamt stellte sich heraus, \ndass die GFZ bei einer Berechnung nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nBebauungsplanes geltenden Baunutzungsverordnung von 1962 unter Einrechnung \nder Flächen im Dachgeschoss tatsächlich 1,02 beträgt.\n\n8\n\nUnter dem 16. Mai 2001 reichte die Klägerin daher einen neuen Bauantrag mit \neiner GFZ von 0,9 ein, nachdem die Bauaufsichtsbehörde signalisiert hatte, dass sie \nmit einer dem Vorbescheid mit Plänen entsprechenden GFZ von ca. 0,89 \neinverstanden sei. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 21. Mai 2001, der Klägerin zugegangen am 28. Mai 2001, \nlehnte der Beklagte den Bauantrag vom 8. Dezember 2000 mit der Begründung ab, \ndas beantragte Bauvorhaben mit einer GFZ von 1,02 entspreche weder den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes noch der im Vorbescheid in Aussicht gestellten \nBefreiung. Gründe, die die Gewährung einer Befreiung im beantragten Umfang \nrechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Mit derselben Begründung wurde mit \nBescheid vom 26. Juni 2001 auch der Bauantrag vom 16. Mai 2001 abgelehnt.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 23. Mai 2001 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie geltend \nmacht, ihr stehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung \nauf Grund der Bindungswirkung des Vorbescheids zu. Der Bauantrag halte sich im \nRahmen des Vorbescheids und weiche von diesem nicht wesentlich ab. Das \nBauaufsichtsamt selbst habe keine Bedenken gegen die Erteilung der weiter \ngehenden Befreiung für die GFZ gehabt.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 21. Mai 2001 zu verpflichten, ihr die \nam 8. Dezember 2000 beantragte Baugenehmigung für die \nErrichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück G \n-Straße 00-00 in E1, G1 auf der Grundlage einer nach Maßgabe \nder Baunutzungsverordnung 1962 errechneten Geschossfläche \nvon 1,02 zu erteilen,\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\nunter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2001 die \nBaugenehmigung auf Grund der überarbeiteten Planung vom \n16. Mai 2001 auf der Grundlage einer nach Maßgabe der \nBaunutzungsverordnung 1962 errechneten Geschossfläche von \n0,9 zu erteilen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsakten.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit der Beklagte darin die \nGewährung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgelehnt \nund dadurch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). \n\n20\n\nDie Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn \nöffentlich-rechtliche Vorschriften dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Das \nVorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses \nauf dem Grundstück F-Straße widerspricht sowohl in der ursprünglichen als auch in \nder geänderten Planung den Festsetzungen des rechtsverbindlichen \nBebauungsplans 5280/19. Darin ist für das Baugrundstück eine GFZ von ? 0,4 \nfestgesetzt, das geplante Bauvorhaben legt eine GFZ von 1,02 bzw. 0,9 zu \nGrunde.\n\n21\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Das Ermessen des Beklagten ist nicht \nauf Grund des unter dem 10. Oktober 2000 erteilten Bauvorbescheids gebunden. \nDas ergibt sich bereits daraus, dass Nachbarn gegen den Bauvorbescheid \nWidersprüche eingelegt haben; diese haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Die Widersprüche der Nachbarn sind weder offensichtlich unzulässig \nnoch offensichtlich unbegründet. Die Verletzung von nachbarschützenden Rechten \ndurch den Bauvorbescheid erscheint jedenfalls bei dem unmittelbaren Nachbarn \nF-Straße 33 nicht ausgeschlossen.\n\n22\n\nDie Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB, wonach Widerspruch und \nAnfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines \nVorhabens keine aufschiebende Wirkung haben, ist auf den Bauvorbescheid nicht \nanwendbar,\n\n23\n\nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 1996, - 5 S 1959/96 -, \nNVwZ 1997, 1008; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur BauO NRW, § 71 \nRz. 51. \n\n24\n\nDieser klärt lediglich Einzelfragen einer später noch erforderlichen \nBaugenehmigung verbindlich vorab; den Bau des Vorhabens selbst gestattet der \nBauvorbescheid jedoch nicht. Erst die nachfolgende Baugenehmigung enthält die \nBaufreigabe und damit die bauaufsichtliche Zulassung im Sinne des § 212a Abs. 1 \nBauGB. \n\n25\n\nEinen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80a Abs. 1 \nNr. 1 VwGO hat die Klägerin nicht gestellt, würde aber auch nicht zu einem Anspruch \nauf Erteilung einer Befreiung und damit einer Baugenehmigung führen. Dem \nBauvorbescheid kommt für das beantragte Bauvorhaben weder in seiner \nursprünglichen noch in seiner geänderten Planung Bindungswirkung zu. \n\n26\n\nDie Bebauungsgenehmigung stellt eine Befreiung für die Erhöhung der GFZ von \n0,4 auf ca. 0,6 in Aussicht. Die GFZ von 0,4 ist im Bebauungsplan von 1967 \nfestgesetzt und folglich nach den Bestimmungen der damals geltenden \nBaunutzungsverordnung zu ermitteln. Die Erhöhung auf 0,6 bezieht sich hierauf. \nDemnach sind gemäß § 20 Abs. 2 BauNVO 1962 die Flächen von \nAufenthaltsräumen im Dachgeschoss mitzurechnen. Die vorliegenden Bauanträge \nweichen mit einer GFZ von 1,02 bzw. 0,9 wesentlich davon ab. Darauf erstreckt sich \ndie Bindungswirkung des Vorbescheids nicht.\n\n27\n\nDie entgegenstehende Darstellung in den der Bauvoranfrage beigefügten \nAnsichten, die die geplante Dachgeschossnutzung eindeutig erkennen lässt, und die \nabweichende Berechnung der GFZ durch die Klägerin ohne die \nDachgeschossflächen sind insoweit ohne rechtliche Bedeutung. Die Bauvorlagen \nhaben im Verhältnis zur Baugenehmigung und folglich auch zum Vorbescheid eine \nbloß konkretisierende und erläuternde Funktion; maßgebend ist die im Vorbescheid \ngetroffene Regelung. Ist diese, wie hier, eindeutig und erschöpfend, bedarf es keiner \nKonkretisierung. Für abweichende Darstellungen in den Bauvorlagen ist dann kein \nRaum,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 1982, - 11 A 1018/80 -, BRS 39, \nNr. 152.\n\n29\n\nDie Versagung einer Befreiung durch den Beklagten verletzt jedoch den \nAnspruch der Klägerin auf eine fehlerfreie Ermessensausübung. \n\n30\n\nGemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann eine Befreiung von den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt \nwerden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und diese auch unter Würdigung \nnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. \n\n31\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. \n\n32\n\nDie Grundkonzeption des Bebauungsplanes ist nicht berührt. Das Vorhaben hält \nsich nach Art und Geschosszahl im Rahmen der zulässigen Bebauung (WA, \nzweigeschossig). Die speziellen Zielsetzungen des Bebauungsplanes auf dem \nGrundstück (Einkaufszentrum für die britischen Streitkräfte) sind obsolet geworden. \nDie britischen Streitkräfte haben das Gelände aufgegeben, sind abgezogen und \nhaben das Grundstück der Bundesfinanzverwaltung zum Verkauf überlassen. So ist \nes in die Hand des Klägers gekommen. Eine Verwirklichung der im Bebauungsplan \nbzw. seiner Begründung angelegten Nutzungsziele zu dem genannten Zweck ist für \ndie Zukunft offensichtlich ausgeschlossen. Die durch die erhöhte \nGeschossflächenzahl entstehende Verdichtung der Bebauung läuft den Grundzügen \nder Planung ebenfalls nicht zuwider. Der Bebauungsplan sieht im Gegensatz zu dem \nlockerer bebauten südlich angrenzenden Bereich entlang der F-Straße für das \nGrundstück des Klägers eine massivere Bebauung vor. Durch die Randlage des \nGrundstücks, die besondere Ausweisung als allgemeines Wohngebiet (im Gegensatz \nzu dem angrenzenden reinen Wohngebiet) und die Trennung davon durch eine \nStichstraße markiert die Planung einen besonderen städtebaulichen Akzent. Damit \nverträgt sich die von dem Kläger beabsichtigte intensive Ausnutzung des \nBaugrundstücks. \n\n33\n\nAuch die städtebauliche Vertretbarkeit im Sinne einer Vereinbarkeit mit einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechend § 1 Abs. 5, 6 BauGB ist \ngegeben. Mit der Neuregelung des § 20 Abs. 1 BauNVO 1990, die aus Gründen des \nflächen- und kostengünstigen Bauens die Schaffung von Wohnraum insbesondere in \nDachgeschossen ermöglichen sollte, hat der Verordnungsgeber selbst zum Ausdruck \ngebracht, dass die Nichtanrechnung von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen auf \ndie zulässige Geschossfläche grundsätzlich städtebaulich vertretbar ist,\n\n34\n\nErnst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 31 Rz. 49.\n\n35\n\nDer Inhalt der Planung durch den Bebauungsplan 5280/19 gibt nichts davon \nAbweichendes her. \n\n36\n\nSchließlich stehen auch nachbarliche Interessen einer Abweichung nicht \nentgegen. Davon abgesehen, dass Festsetzungen über Geschossflächenzahlen \nregelmäßig nicht nachbarschützend sind, ändert sich durch die Einrechnung der \nDachgeschossflächen an den äußeren Maßen des Bauvorhabens nichts. Zudem \ndürfte die geplante reine Wohnnutzung weniger belastend sein als die bisherige \nNutzung des Grundstücks als Kaufhaus.\n\n37\n\nDa die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind, besteht \nfür die Ausübung des Ermessens gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu Lasten des Klägers \nnur noch wenig Raum. Die Begründung der Entscheidung des Beklagten nicht dazu \nnicht aus. Sie ist formelhaft, inhaltsleer und ohne Bezug zu der konkreten \nstädtebaulichen und nachbarschaftlichen Konfliktlage. Darüber hinaus trifft es nicht \nzu, dass Gründe, die die Gewährung einer Befreiung im beantragten Umfang \nrechtfertigen können, nicht erkennbar seien. Aus dem Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge folgt, dass die Verwaltung im Hinblick auf die nicht mehr zu \nberücksichtigenden Interessen der britischen Streitkräfte von Anfang an keine \nBedenken gegen die Erteilung der Befreiungen hatte. An dieser Einschätzung wurde \nausweislich der der Bezirksvertretung 1 vorgelegten Beschlussvorlage vom \n14. März 2000 auch nach Feststellung des Berechnungsfehlers im \nBaugenehmigungsverfahren festgehalten, da an den Ausmaßen des Vorhabens nur \nsehr geringe Änderungen vorgenommen worden seien und das Vorhaben somit der \nBauvoranfrage entspreche. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beklagten in \nseinen angefochtenen Bescheiden ist nach alledem nicht ersichtlich, welche Gründe \ngegen die Erteilung einer Befreiung sprechen könnten. Dadurch wird der Anspruch \nder Klägerin auf eine am Zweck des § 31 Abs. 2 BauGB orientierte \nermessensgerechte Berücksichtigung ihrer Belange verletzt.\n\n38\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-06/4-k-2886-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-06/4-k-2886-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297580","retrieved":"2026-07-09 03:20:50.031382+00:00"}}