{"status":"available","doknr":"OLD297579","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0606.24K8631.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"24 K 8631/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerrufs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom \n18. Februar 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998 \nwerden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die teilweise Rückforderung von der Klägerin \ngewährten Zuschüssen.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt auf dem Grundstück X1straße in der Innenstadt von X auf \neinem ca. 470 m² großen Grundstück seit Ende der 50iger Jahre mit amtlicher \nGenehmigung einen Kindergarten. Dieser verfügte seit der Gründung über drei \nGruppen.\n\n4\n\nAuf den Antrag der Klägerin hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom \n23. Juni 1989 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 8.690,00 DM für die Sanierung \ndes Kindergartens. Diese Förderung beruhte darauf, dass nach auch \nsachverständiger Einschätzung die Sanierung des Daches als Sofortmaßnahme im \nförderungsrechtlichen Sinne notwendig war, um die Schließung der Einrichtung \nabzuwenden.\n\n5\n\nDer Zuwendungsbescheid beschreibt unter Ziffer 2. den Zweck der Zuwendung \nals „Dachsanierung, Dauer der Zweckbindung: 30 Jahre.\"\n\n6\n\nMit Bescheid vom 11. April 1990 bewilligte der Beklagte einen weiteren Zuschuss \nin Höhe von 13.170,00 DM für die Sanierung der Heizung im Kindergarten der \nKlägerin. Auch dieser Bescheid basierte auf der Einschätzung der baulichen \nNotwendigkeit als Sofortmaßnahme zur Vermeidung der Schließung der Einrichtung \nund sah eine 30-jährige Dauer der Zweckbindung „Heizungssanierung\" vor.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 25. September 1997 erteilte der Beklagte der Klägerin eine \n(neue) Betriebserlaubnis für den Kindergarten X1straße gemäß § 45 KJHG nunmehr \nfür eine zweigruppige Einrichtung ab dem 1. August 1997.\n\n8\n\nIn der Begründung ihres Antrages für diese Betriebserlaubnis hatte die Klägerin \ndarauf hingewiesen, dieser Schritt der Reduzierung der Gruppen sei erforderlich, weil \ndie Einrichtung seit 1960 unverändert geblieben sei, die gesamte Bausubstanz \ndringend saniert werden müsse und die Vorplanung ergeben habe, dass die zur \nVerfügung stehenden Raumgrößen nicht mehr ausreichten, um einen dreigruppigen \nKindergarten nach den heutigen Bestimmungen zu betreiben.\n\n9\n\nDie damit einhergehende Reduzierung der Plätze im Kindergarten X1straße von \nehedem 70 auf nunmehr 45 (eine Gruppe á 20, eine Gruppe á 25 Plätze) nahm der \nBeklagte zum Anlass, um - ohne vorherige Anhörung der Klägerin - unter dem \n18. Februar 1998 den hier streitigen Widerrufs- und Leistungsbescheid zu erlassen, \nmit dem er von den zuvor gewährten Zuschüssen einen Anteil von insgesamt \n5.919,02 DM zurückforderte.\n\n10\n\nDen dagegen am 3. März 1998 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998 als unbegründet \nzurück.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 2. Oktober 1998 Klage erhoben. Sie ficht den Widerruf an \nund begehrt die Aufhebung des Bescheides. Der Kindergarten werde nach wie vor \nvoll als Kindergarten genutzt, kein Raum stehe leer oder diene anderen Zwecken. \nWenn im Zeitpunkt der Bezuschussung der Dach - und der Heizungssanierung \ndieser Kindergarten bereits zweigruppig gewesen wäre, wäre der gleiche Zuschuss \ngewährt worden. Die Zuwendungsbescheide vom Juni 1989 und April 1990 hätten \nnicht zur Voraussetzung gehabt, dass während der gesamten Bindungsdauer alle \ndamals 70 Plätze in voller Zahl für die Dauer der Zweckbindung von 30 Jahren \nerhalten blieben. Der Erhalt einer bestimmten Platzzahl sei nicht Voraussetzung der \nBezuschussung gewesen; finanziert werde das Haus, nicht die Anzahl der Gruppen. \nZuwendungszweck sei nicht gewesen, dass auf Dauer drei Gruppen betrieben \nwerden, sondern dass das Gebäude voll dem Zweck Kindergarten erhalten bleiben \nmüsse. Durch den erforderlichen Umbau sei es erst möglich geworden, den \nKindergarten auf die heutigen pädagogischen Anforderungen und die aktuellen \nRichtlinien einzustellen, insbesondere seien bisher fehlende Nebenräume geschaffen \nworden. Zudem bestehe vor Ort seit längerer Zeit ein geringer Bedarf an \nKindergartenplätzen, weil im Umkreis von einem halben Kilometer um die Einrichtung \nder Klägerin drei neue Kindergärten entstanden seien, sodass eine allgemeine \nÜberversorgung in diesem Stadtteil eingetreten sei. Die Schließung sei deshalb auch \nbedarfsgerecht gewesen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Widerrufs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom \n18. Februar 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n4. September 1998 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid rechtfertigte sich aus § 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SBG X \ni.V.m. den Ziffern 8.1. bis 8.32 der in den Zuwendungsbescheiden jeweils in Bezug \ngenommenen allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur \nProjektförderung (ANBest-P), weil mit der Reduzierung der Gruppen eine \nZweckentfremdung eingetreten sei. Die mit den Zuwendungsbescheiden \nsubventionierte Sanierung des Kindergartens X1straße habe im Zusammenhang mit \nder diesbezüglichen Grundförderung von 1958 als dreigruppige Einrichtung \ngestanden; Zweck sei also der Erhalt einer dreigruppigen Einrichtung gewesen. Die \nZuschüsse zur Sanierung des Daches wären seinerzeit nicht gewährt worden, wenn \nabsehbar gewesen wäre, dass die Klägerin die dritte Gruppe schließen werde. Dies \nhabe nämlich zu einer Unterversorgung geführt, die andernorts aufgefangen werden \nmüssen. Es könne nicht angehen, dass der Klägerin zugeflossene öffentliche Mittel \ntrotz deren Zweckbindung bei der Klägerin verblieben, wenn wegen des \nprognostizierten Fehlbedarfs an Kindergartenplätzen in dem Stadtteil andernorts mit \nneuen öffentlichen Mitteln neue Plätze finanziert werden müssten.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, weil der Widerrufs- \nund Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. September 1998 rechtswidrig ist.\n\n20\n\nEs fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der über § 28 GTK zur \nAnwendung gelangenden Ermächtigungsgrundlage des § 47 SGB X. \nDessen Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 verlangt nämlich, dass „die Leistung ... nicht mehr ... \nfür den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird\". \nDas ist hier nicht auszumachen. \n\n21\n\nBeide Zuwendungsbescheide enthalten als Zweckbestimmung die Sanierung der \njeweiligen Bestandteile des Gebäudes X1straße, in dem die Klägerin einen \nKindergarten betreibt. \nZweck ist also die Erhaltung der Benutzbarkeit dieser Liegenschaft als \n„Kindergarten\", nicht aber als „dreigruppiger Kindergarten\". \n\n22\n\nDie Anzahl der Gruppen und die Anzahl der geschaffenen Plätze mag eine \nBedeutung haben bei der Verwendung von öffentlichen Mitteln für die erstmalige \nSchaffung von Kindergärten (Investitionsmittel); bei den hier nun zurückgeforderten \nZuschüssen ging es jedoch um bloßen Substanzerhalt, wie die förderungstechnische \nEinordnung als Sofortmaßnahme belegt.\n\n23\n\nDie Aufwendungen für ein Gebäude (Erhaltungsaufwand) sind gleich hoch, gleich \nwie viele Kindergartenplätze man in einem Gebäude unterbringt; \nförderungstechnisch bedeutsam ist die Gruppenanzahl vornehmlich für die \nPersonalkosten und die Sachkosten jenseits der Investitions- und \nSanierungskosten.\n\n24\n\nDie seinerzeitige Bezuschussung als „Sofortmaßnahme\" hatte zur begrifflichen \nVoraussetzung, dass ohne die bezuschussten baulichen Maßnahmen die Einrichtung \naus baulichen Gründen hätte geschlossen werden müssen; das zeigt, dass mit den \nbezuschussten Maßnahmen die Einrichtung als solche erhalten bleiben sollte, nicht \naber gerade als dreigruppiger Kindergarten. \nAuch aus der Natur der Maßnahme ergibt sich, dass die gesamte Fläche überdacht \nund beheizt werden sollte, also die ganze Einrichtung. \nWenn - wie der Beklagte nun vorträgt - speziell und nur ein dreigruppiger \nKindergarten hätte gefördert werden sollen, hätte diese im Verhältnis zum üblichen \nZweck der Zuwendung äußerst ungewöhnliche Nebenbestimmung ihren \nausdrücklichen Niederschlag in den Zuwendungsbescheiden finden müssen.\n\n25\n\nDer Beklagte beruft sich ferner auf die Richtlinien über die Gewährung \nvon Zuwendungen zu den Bau- und Einrichtungskosten von Tageseinrichtungen für \nKinder (Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 28. April \n1983 - IV\\2-6001.8 - MBL NW, S. 769).\n\n26\n\nDort wird unter Ziffer 2. der „Gegenstand der Förderung\" beschrieben. Dazu \nzählen der Herstellungsaufwand eines Neubaus, Um-/Ausbaus oder \nErweiterungsbaus (Ziffer 2.1), die Erstausstattung (Ziffer 2.2.), die Ergänzung von \nEinrichtungsgegenständen, sofern die Maßnahme auf Grund einer Erhöhung der \nZahl der genehmigten Plätze oder einer Erweiterung des Raumprogrammes oder \neiner Funktionsänderung erforderlich ist (Ziffer 2.3.), in Ausnahmefällen Erwerb von \nGebäuden oder Gebäudeteilen (Ziffer 2.4.).\n\n27\n\nNur bezogen auf diese Förderungsgegenstände ist auch Ziffer 4.1. zu verstehen, \nwonach die Zuwendungen nur gewährt werden dürfen, wenn das Jugendamt und \ndas Landesjugendamt bestätigen, dass für die Einrichtung ein langfristiger Bedarf \nbesteht. All das war bei der hier streitigen Bezuschussung nicht Gegenstand der \nÜberlegungen und der Regelung der ergangenen Bescheide, denn es ging nicht um \nZuwendungen für Bau- oder Einrichtungskosten, sondern um Reparaturmaßnahmen \nan einer vorhandenen Einrichtung zum Zwecke der Sanierung und aus Mitteln für \nSofortmaßnahmen.\n\n28\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X erforderliche Zweckentfremdung kann \nbegrifflich nur vorliegen, wenn nun ein anderer Zweck verfolgt wird. Die \nbezuschusste Einrichtung wird jedoch unbestrittenermaßen nach wie vor \nuneingeschränkt und mit ausdrücklicher Genehmigung des Beklagten als \nKindergarten genutzt. Sie ist auch nicht etwa infolge der Schließung einer Gruppe \nnun überobligationsmäßig ausgestattet; ferner ist nicht ersichtlich, dass gerade die \nSchließung dieser einen Gruppe die - zudem umstrittene - lokale Unterversorgung \nausgelöst habe.\n\n29\n\nZudem hielte der Widerspruchsbescheid auch bei Annahme der tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X einer weiteren gerichtlichen Prüfung \nnicht Stand. \nZunächst könnte füglich bezweifelt werden, dass die Erwägungen, die der Beklagte \nin seiner Begründung für sein Ergebnis anführt, auch sachgerecht sind. Denn es wird \ndort argumentiert mit einer durch die Reduzierung der Gruppenanzahl im \nKindergarten der Klägerin vermeintlich ausgelösten lokalen Unterdeckung, der durch \ndie Bezuschussung der Errichtung einer weiteren Gruppe (in einer anderen \nEinrichtung) begegnet werden müsse. Dabei werden förderungstechnisch \nunterschiedliche Aspekte gegeneinander abgewogen: Der zurückverlangte Zuschuss \nwar für eine die Benutzbarkeit einer vorhandenen Einrichtung sichernde \nSofortmaßnahme gewährt, die Errichtung neuer Gruppen oder Einrichtungen fällt \nhingegen in den Bereich der Ziffer 2 der bereits oben zitierten Richtlinien über die \nGewährung von Zuwendungen zu den Bau- und Einrichtungskosten von \nTageseinrichtungen für Kinder. \nVor allem aber finden sich keinerlei Erwägungen zu den weiteren \nAbwägungsvorgaben der Sätze 2 bis 5 des § 47 Abs. 2 SGB X. Der dort differenziert \ngeregelte Aspekt des Vertrauensschutzes auf Seiten der Klägerin wird nicht \nansatzweise reflektiert; insbesondere ist nicht dargetan, mit welcher Argumentation \nder Beklagte über die Hürde des Satzes 3 hinweggelangen möchte. Es ist auch \nabwegig, mit Blick auf § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X etwa zu unterstellen, die Klägerin \nhabe bereits bei Beantragung der Zuwendungen 1989 und 1990 gewusst oder \ninfolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass sie zum 1. August 1997 eine der \nehedem drei Gruppen würde schließen müssen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-06/24-k-8631-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-06/24-k-8631-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297579","retrieved":"2026-07-09 03:20:49.944092+00:00"}}