{"status":"available","doknr":"OLD297625","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0604.18L2074.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"18 L 2074/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2002 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung der in dem \nBescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2002 bekannt \ngegebenen Ordnungsmaßnahme aufzuheben,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der \nHauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nach übereinstimmender \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte dann in Betracht, wenn die angefochtene \nMaßnahme offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der Durchsetzung offensichtlich \nrechtswidriger Maßnahmen kein öffentliches Vollzugsinteresse besteht, oder wenn in \nden sonstigen Fällen auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an \nder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber \ndem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung vorrangig \nzu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n8\n\nDer Beschluss der Klassenkonferenz vom 13. Mai 2002 (bekannt gegeben mit \nBescheid vom 22. Mai 2002) ist nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n9\n\nDer Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung \ndes Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 3 VwGO) schriftlich abschließend in ausreichender \nWeise damit begründet, dass im Interesse einer geordneten schulischen \nErziehungsarbeit und zum Schutz der Mitschüler/Mitschülerinnen vor unsozialen \nAusfällen des Antragstellers das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehung \ngegenüber dem Interesse des Antragstellers auf Teilnahme am Unterricht überwiegt. \nWeiter gehende Ausführungen waren nicht erforderlich, weil sich bei \nschulordnungsrechtlichen Maßnahmen ohnehin aufdrängt, dass ihr Zweck nur bei \nalsbaldiger Vollziehung erreichbar ist. Angesichts der formellen Rechtmäßigkeit der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung, die allein vom Gericht zu überprüfen ist, kann \nder Hilfsantrag schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolge führen. \n\n10\n\nDie Entscheidung der Klassenkonferenz leidet, soweit das anhand der \nvorgelegten Unterlagen und nach den Angaben der Beteiligten überprüfbar ist, nicht \nan formellen Mängeln.\n\n11\n\nDas Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung unter den Bescheid vom 22. Mai 2002 \nmacht diesen nichts rechtswidrig; es treten allein die Folgen des § 58 Abs. 2 VwGO \nauf. Dass der Antragsteller und/oder seine Eltern an der Klassenkonferenz nicht \ndurch einen Rechtsanwalt vertreten werden durften, folgt aus § 15 Abs. 3 ASchO, der \nnach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG eine Sonderregelung gegenüber § 14 VwVfG darstellt \n(vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.7.1997 - 19 A 4686/96 -).\n\n12\n\nAuch in materieller Hinsicht ist keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der \nMaßnahme anzunehmen. Bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist \nvielmehr davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die \nOrdnungsmaßnahme, den Antragsteller für die Zeit vom 4. Juni 2002 bis zum 6. Juni \n2002 vom Unterricht auszuschließen, gemäß § 26 a Abs. 5 Nr. 3 \nSchulverwaltungsgesetz (SchVG) i.V.m. § 18 Abs. 1 ASchO gegeben sind. \n\n13\n\nDie dem Antragsteller zur Last gelegten Verstöße (Weiterreichen der „Nacktfotos\" \nder Mitschülerin, Äußerungen über das Einstellen der „Nacktfotos\" in das Internet, \nWeiterreichen des Zettels mit obszönem Inhalt und Verlassen des Unterrichts ohne \nordnungsgemäße Abmeldung) stellen allein und in ihrer Gesamtheit \nPflichtverletzungen im Sinne der §§ 26 a Abs. 1 SchVG, 14 Abs. 1 ASchO dar, die \neinen Unterrichtsausschluss von drei Tagen rechtfertigen. Denn der Antragsteller hat \nnach dem vorgelegten Sach- und Streitstand seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 Nr. \n3 ASchO, alles zu unterlassen, was die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt, \nzuwidergehandelt. Er ist weiter der in der vorgenannten Vorschrift bezeichneten \nVerpflichtung, alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und \nErziehungsarbeit der Schule beeinträchtigt, nicht nachgekommen. Dieses \nFehlverhalten ist durch die dem Gericht von den Beteiligten im Rahmen dieses \nVerfahrens vorgelegten Unterlagen im Einzelnen belegt. \n\n14\n\nWie sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 25. Januar 2002, den \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt mit Schriftsatz vom \n28. Mai 2002, ergibt, hat der Antragsteller selbst zugegeben, dass er die hier in Rede \nstehenden „Nacktfotos\" weitergegeben hat. Dem gleichen Gesprächsprotokoll ist zu \nentnehmen, dass er Äußerungen getan hat, diese „Nacktfotos\" ins Internet zu stellen. \nDas wird auch bestätigt durch die vorliegenden Erklärungen von X und L vom \n27. Mai 2002 und von T vom 28. Mai 2002. Ob diese Erklärungen, wie die drei \nbenannten Mitschüler angeben, und wie es auch der Antragsteller versucht \ndarzustellen, nur aus Scherz erfolgt sind, kann angesichts dieser Sachlage \ndahinstehen, da auch eine solche „Scherzerklärung\" geeignet ist, das \nSelbstwertgefühl der betroffenen Mitschülerin herabzusetzen und den Schulfrieden in \nerheblichem Maße zu stören. \n\n15\n\nHinsichtlich des Zettels mit obszönem und sexistischem Inhalt liegen Erklärungen \nvon F und von L vor, wonach der Antragsteller mündlich deutlich dazu aufgefordert \nhat, diesen Zettel an die betroffene Mitschülerin weiterzugeben. Das wird zwar von \ndem Antragsteller in der Antragsschrift zu diesem gerichtlichen Verfahren bestritten. \nDoch angesichts seiner Aussage vom 25. Januar 2002 in dem zuvor schon \nerwähnten Gesprächsprotokoll, wonach er vielleicht gesagt hat „Was wäre denn, \nwenn wir den Zettel an U weitergeben würden?\", erscheint der Kammer fraglich, ob \ndie Angaben in der Antragsschrift der Wahrheit entsprechen. Seine Vermutung, die \nbeiden Mitschüler, die ihn mit seiner Aussage belasten, wären „nicht so ganz bei der \nWahrheit geblieben\", beruhen demgegenüber auf diffusen Verdächtigungen und sind \nohne nachvollziehbaren Beleg. \n\n16\n\nSoweit der Antragsteller hinsichtlich des mehrfachen eigenmächtigen Verlassens \ndes Unterrichtes auf seine Zuckererkrankung hinweist, stellt das ebenfalls keine \ntaugliche Entlastung dar; denn es ist nichts dafür ersichtlich und auch von dem \nAntragsteller nicht im Einzelnen durch nachvollziehbare Belege vorgetragen, dass \nsolche Not- und Eilfälle jeweils in einem Maße vorgelegen haben, dass er nicht in der \nLage gewesen wäre, sich ordnungsgemäß vom Schulbetrieb abzumelden. Das vor \nallem vor dem Hintergrund, dass die von dem Arzt in seinem Attest vom 28. Mai \n2002 attestierten Schwankungen des Blutzuckerspiegels zumindest kurzfristig \nüberbrückt werden können.\n\n17\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller mit einer \nOrdnungsmaßnahme zu belegen, ist auch mit Blick auf § 13 Abs. 1 ASchO nicht zu \nbeanstanden. Andere erzieherische Einwirkungen unterhalb der Stufe von \nSchulordnungsmaßnahmen reichen angesichts der Mehrzahl der vorliegenden \nPflichtverletzungen nicht aus. Das gilt hier umso mehr, als gegen ihn bereits eine \nSchulordnungsmaßnahme ausgesprochen worden ist und er von daher hätte \ngewarnt sein müssen, künftig kein weiteres Fehlverhalten an den Tag zu legen. \n\n18\n\nDie Ordnungsmaßnahme ist auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten \nfehlerhaft. Insbesondere steht sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem \nFehlverhalten des Antragstellers (vgl. §§ 26 a Abs. 2 Satz 2 SchVG, 15 Abs. 1 \nASchO). Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht ist ein geeignetes und \nangemessenes Mittel, ihm die Schwere seiner Verstöße deutlich vor Augen zu führen \nund ihn künftig davon abzuhalten, weitere Pflichtverletzungen zu begehen. Im \nHinblick auf die Häufigkeit der Verstöße und die offenbar mangelnde \nEinsichtsfähigkeit des Antragstellers war es nicht geboten, ein milderes Mittel zu \nergreifen, zumal die Dauer des Unterrichtsausschlusses von insgesamt drei Tagen \nim unteren Rahmen des § 18 Abs. 1 ASchO liegt. \n\n19\n\nAuch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, - auch im Interesse der \nMitschüler und Mitschülerinnen - einen geordneten und störungsfreien \nUnterrichtsbetrieb zu Gewähr leisten und zu diesen Zwecken einer - wie hier - aus \npädagogischen Gründen gebotenen Schulordnungsmaßnahme möglichst zeitnah \nEffektivität zu verleihen, ist höher zu bewerten als das private Interesse des \nAntragstellers daran, vor der Vollziehung der Maßnahme ein Hauptsacheverfahren \ndurchlaufen zu können. Gerade der Umstand, dass die dem Antragsteller zur Last \ngelegten Pflichtverletzungen bereits ca. drei bis vier Monate zurückliegen, legen eine \nnunmehrige sofortige Vollziehung nahe, da ansonsten bei weiterem Fortgang des \nHauptsacheverfahrens der pädagogische Zweck einer solchen Maßnahme erst recht \nverloren geht. \n\n20\n\nDas Recht des Antragstellers auf Erziehung und Bildung wird durch den \nUnterrichtsausschluss nicht beeinträchtigt, weil er nach § 18 Abs. 2 Satz 2 ASchO \nverpflichtet ist, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-04/18-l-2074-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-04/18-l-2074-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297625","retrieved":"2026-07-09 03:20:54.009055+00:00"}}