{"status":"available","doknr":"OLD297662","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0531.1L2051.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-31","aktenzeichen":"1 L 2051/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- Euro festgesetzt.\n\nDer Tenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie am 31. Mai 2002 gestellten Anträge,\n\n3\n\n1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung als Oberbürgermeister der Stadt E anzuweisen, \nsich in den \n Organen der „N Immobiliengesellschaft mbH & Co. KG\" für \neine \n Aussetzung der Unterzeichnung des \n „Totalunternehmervertrages N\" bis zur nächsten \nRatssitzung \n (6. Juni 2002) auszusprechen,\n\n4\n\n2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung als Oberbürgermeister der Stadt E anzuweisen, \nvon der für den \n 31. Mai 2002 geplanten Unterzeichnung einzelner Verträge \nbzw. \n des Vertragsnetzwerkes „N\" bis zur Sitzung des Rates \nder \n Stadt E am 6. Juni 2002 abzusehen,\n\n5\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht \nauf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung treffen, \nwenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands \ndie Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich \nerschwert werden könnte. Der Erlass einer solchen Sicherungsanordnung setzt \nvoraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, \nund die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft \ngemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 \nZivilprozessordnung [ZPO]).\n\n7\n\nWird eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige \nAnordnung begehrt, setzt der Erlass der Anordnung voraus, dass das Begehren \nschon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden \nsummarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen \nMaßstabes erkennbar Aussicht auf Erfolg hat.\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 \n- 2 VR 1/99 -, BVerwGE 109, S. 258 ff.; Beschluss vom 14. Dezember 1989 \n- 2 ER 301/89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15.\n\n9\n\nDaran scheitert das Antragsbegehren. In der Hauptsache ist es auf Feststellung \ngerichtet, dass die Unterzeichnung des Vertragsnetzwerkes „N\" in der am \n31. Mai 2002 vorgesehenen Form nicht im Einklang steht mit dem Beschluss des \nRates der Stadt E vom 11. März 2002 (Drucksache 01/068/02), und zielt damit der \nSache nach auf Untersagung der für den 31. Mai 2002 beabsichtigten \nVertragsunterzeichnung. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten \nAnträge nehmen dieses Hauptsachebegehren faktisch vorweg, zumal gemäß § 7 \nAbs. 2 des von den Vertragsparteien bereits unterzeichneten Generalplanungs- und \nBauvertrages Kündigungsrechte ausgelöst werden, wenn bis zum 31. Mai 2002 „ein \nEinvernehmen über einen ausschreibungskonformen Vertragsschluss nicht erzielt \nwerden kann\". \n\n10\n\nDas Begehren des Antragstellers in der Hauptsache hat nach dem bisherigen \nSach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\n\n11\n\nvgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 \n- 2 ER 301/89 -, a.a.O., S. 2,\n\n12\n\nso dass der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.\n\n13\n\nDer Antragsteller wendet sich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Rates der \nStadt E gegen die Unterzeichnung des Vertragsnetzwerkes „N E\" durch den \nAntragsgegner in dessen organschaftlicher Stellung als Hauptverwaltungsbeamter \nund gesetzlicher Vertreter der Stadt E und führt zur Begründung an, die \nVertragsunterzeichnung sei durch den Ratsbeschluss vom 11. März 2002 nicht \ngedeckt. Es handelt sich damit um eine Rechtsstreitigkeit über die sich aus dem \nkommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten zweier \nkommunaler Organe bzw. ihrer Mitglieder (so genanntes \nKommunalverfassungsstreitverfahren). Die gegenüber dem Antragsgegner geltend \ngemachten Ansprüche, sich in den Organen der „N Immobiliengesellschaft mbH & \nCo. KG\" für eine Aussetzung der Unterzeichnung des „Totalunternehmervertrages N\" \nam 31. Mai 2002 auszusprechen und die Unterzeichnung einzelner Verträge bzw. \ndes Vertragsnetzwerkes „N\" am 31. Mai 2002 zu unterlassen, bestünden daher nur \ndann, wenn dem Antragsteller als Ratsmitglied eine durch das kommunale \nInnenrecht zugewiesene Rechtsposition zukäme, die durch die streitige \nVertragsunterzeichnung beeinträchtigt würde. Eine solche Rechtsposition des \nAntragstellers, die durch die beanstandete Maßnahme des Antragsgegners berührt \nwerden könnte, ist nicht ersichtlich. \n\n14\n\nSie setzte voraus, dass dem Antragsteller ein entsprechendes wehrfähiges \nOrganrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen wäre. \n\n15\n\nVgl. allgemein OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 - \nNWVBl. 2002, S. 31, m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2002 - 15 B 238/02 -; ferner \nz.B. Held/Becker/ Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2001, § 56 \nGO NRW, Anm. 3.\n\n16\n\nDaran fehlt es hier. Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seines \nBegehrens darauf, die von dem Antragsgegner beabsichtigte Umsetzung des \nRatsbeschlusses vom 11. März 2002 stehe mit dessen Inhalt nicht im Einklang. \nDabei handelt es sich der Sache nach um die Ausübung von Kontrolle gegenüber \ndem Antragsgegner in seiner Funktion als Verwaltungsspitze. Es besteht kein \ninnerorganschaftliches Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem \nAntragsgegner, wonach ein einzelnes Ratsmitglied hinsichtlich der Umsetzung von \nRatsbeschlüssen über Kontrollbefugnisse verfügte, die es berechtigten, dem \nAntragsgegner im Stadium der Durchführung eines Ratsbeschlusses Vorgaben zu \nmachen. \n\n17\n\nGemäß § 55 Abs. 3 GO NRW überwacht der Rat die Durchführung seiner \nBeschlüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten (Satz 1). Zu diesem \nZweck kann er vom (Ober-)Bürgermeister Einsicht in die Akten durch einen von ihm \nbestimmten Ausschuss oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder verlangen \n(Satz 2). Entsprechend heißt es in § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, dass der (Ober-\n)Bürgermeister die Beschlüsse des Rates unter der Kontrolle des Rates und in \nVerantwortung ihm gegenüber durchführt. Danach werden - ungeachtet von Art und \nUmfang der durch diese Regelungen zugewiesenen organschaftlichen Befugnisse im \nEinzelnen - solche jedenfalls nur zu Gunsten des ausdrücklich genannten \nKommunalorganes, mithin des Rates und - nach § 55 Abs. 4 Satz 1 GO NRW - einer \nbestimmten Ratsminderheit begründet, nicht indes zu Gunsten des einzelnen \nRatsmitgliedes. Für ein solches Normverständnis spricht neben dem klaren Wortlaut \nauch die Systematik der die Kontrolle der Gemeindeverwaltung betreffenden \nVorschriften in der Gemeindeordnung. Die kommunalverfassungrechtliche \nKonzeption der Gemeindeordnung, wie sie außer in §§ 55 und 62 GO NRW zum \nBeispiel in §§ 40 und 41 GO NRW zum Ausdruck kommt, geht dahin, dass \ngrundsätzlich der Rat in seiner Gesamtheit, nicht aber der einzelne Mandatsträger \ndie Verwaltung der Gemeinde zu überwachen, zu kontrollieren und zu bestimmen \nhat. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1989 - 15 A 1657/87 -, \nNWVBl. 1991, S. 115 (116).\n\n19\n\nDas einzelne Ratsmitglied ist in Wahrnehmung eigener organschaftlicher \nZuständigkeiten lediglich insoweit an der Kontrolle der Verwaltung beteiligt, als ihm \nFragerechte gegenüber dem (Ober-)Bürgermeister eingeräumt sind, vgl. § 47 Abs. 2 \nSatz 2 GO NRW. \n\n20\n\nSiehe dazu Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O., § 47 GO \nNRW, Anm. 7.1, wonach das Fragerecht der Ratsmitglieder der Kontrolle des \nBürgermeisters zuzuordnen und damit im engen Zusammenhang mit § 55 GO \nNRW zu sehen sei. \n\n21\n\nEine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass in \n§ 55 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 1 GO NRW das einzelne Ratsmitglied im \nZusammenhang mit der Ausübung der Kontrollbefugnisse (Akteneinsichtsrecht) \nangeführt wird. Denn Voraussetzung ist das Vorliegen eines entsprechenden \nRatsbeschlusses oder die Initiative einer bestimmten Minderheit (Fünftel der \nRatsmitglieder). Damit ist aber die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der \nKontrollbefugnis auch insoweit dem Rat bzw. der bestimmten Minderheit \nzugeordnet.\n\n22\n\nAuch im Übrigen bieten sich keine Anknüpfungspunkte für eine Auslegung von \n§§ 55, 62 GO NRW, wonach die Kontrollrechte neben dem Rat in seiner Gesamtheit \nauch dessen Mitgliedern als Organteil zukommen. Nach der Konzeption der \nnordrhein-westfälischen Gemeindeordnung sind die Fälle, in denen den \nRatsmitgliedern eigene Mitgliedschaftsrechte zugeordnet sind, entweder ausdrücklich \nals solche gekennzeichnet, vgl. z.B. §§ 45, 47 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 2 Satz 3, 58 \nAbs. 1 Sätze 4 und 6 GO NRW. Oder die Zuweisung eigener Organrechte ergibt sich \n- unter entsprechender Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen \nNorm - mit Rücksicht auf das Mitwirkungsrecht des einzelnen Ratsmitglieds bei \nBeschlüssen, Abstimmungen und Wahlen, das es zwecks Gewährleistung einer \nfreien und effektiven Willensbildung bereits im Vorfeld der Stimmabgabe zu schützen \ngilt (z.B. durch das Recht auf Teilnahme an Sitzungen, Beratungen, Abstimmungen, \norganisationsinternen Wahlen, durch Antragsrechte, das Recht auf ordnungsgemäße \nLadung zu Ratssitzungen, Abwehr von die Willensbildung beeinträchtigenden \nStörungen, Informationsrechte).\n\n23\n\nVgl. etwa Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O., § 56 GO \nNRW, Anm. 3; Rehn/Cronauge, Kommentar zur Gemeindeordnung für Nordrhein-\nWestfalen, Stand: März 2001, § 47 Anm. II 3; ferner z.B. OVG NRW, Urteil vom \n5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 - betreffend den Informationsanspruch von \nRatsmitgliedern über den Kreis der Bewerber um das Amt eines \nBeigeordneten.\n\n24\n\nEine vergleichbare Sachverhaltskonstellation ist hier nicht gegeben. Der \nAntragsteller macht keine Beeinträchtigung von Mitwirkungsrechten bei Beschlüssen, \nAbstimmungen und Wahlen geltend, sondern rügt die Umsetzung eines bereits \ngefassten Ratsbeschlusses. Da in diesem Stadium, wie dargelegt, die Zuständigkeit \nfür die Verwaltungskontrolle nach den Regelungen der Gemeindeordnung - \nvorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Fragerechts nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GO \nNRW - dem Rat insgesamt überantwortet ist, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für \neine Ausweitung der Kontrollorgane im Wege der Auslegung.\n\n25\n\nDazu, dass die Kontrollbefugnisse nicht dem einzelnen Mandatsträger \nzustehen, sondern dem Rat in seiner Gesamtheit, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom \n22. September 1989 - 15 A 1657/87 -, NWVBl. 1991, S. 115 (116).\n\n26\n\nZu einer anderen rechtlichen Beurteilung vermag dabei auch nicht die \nÜberlegung zu führen, dass in Fällen besonderer Dringlichkeit die dem Rat \nzugewiesenen Kontrollbefugnisse nicht mehr effektiv wahrgenommen werden \nkönnten, weil eine Einberufung des Rates zwecks entsprechender Beschlussfassung \nnicht mehr rechtzeitig möglich sei. Aus dieser Überlegung lässt sich schon deshalb \nkeine außerordentliche Wahrnehmungskompetenz einzelner Ratsmitglieder ableiten, \nweil die Gemeindeordnung hierfür eine ausdrückliche Regelung bereithält. Die \nBestimmungen in § 60 GO NRW ermöglichen auch in Fällen besonderer \nEilbedürftigkeit die Ausübung der Kontrollrechte, da die Entscheidungsbefugnis des \nRates auf den Hauptausschuss bzw. auf den (Ober-)Bürgermeister und ein \nRatsmitglied übergeht.\n\n27\n\nHinsichtlich des Antrages zu 1. ergibt sich eine organschaftliche Rechtsposition \ndes Antragstellers schließlich auch nicht mit Blick auf § 113 Abs. 1 GO NRW. Soweit \n§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW bestimmt, dass die Vertreter der Gemeinde in \nOrganen juristischer Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, an die \nBeschlüsse des Rates gebunden sind, folgt daraus kein Weisungsrecht des \neinzelnen Ratsmitgliedes. Auch insoweit ist die Zuständigkeit ausdrücklich dem Rat \nzugewiesen, nicht aber dem einzelnen Mandatsträger.\n\n28\n\nIst die Rechtslage hier eindeutig zu Lasten des Antragstellers zu beurteilen, \nbraucht die Kammer der Frage nicht mehr nachzugehen, wie sich der Umstand \nauswirkt, dass der Antragsteller den dem Gericht unterbreiteten Sachverhalt seit \n„Mittag des 28. Mai 2002\" kennt, das Gericht aber erst wenige Stunden vor der \nbeabsichtigten Vertragsunterzeichnung angerufen hat. Allerdings spricht alles dafür, \ndass sich vor diesem Hintergrund nicht nur tatsächliche, sondern auch in der Kürze \nder Zeit nicht mehr klärbare Zweifel in der rechtlichen Bewertung zu Lasten des \nAntragstellers ausgewirkt hätten.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 \nGerichtskostengesetz. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache \nhat die Kammer für jedes der beiden Antragsbegehren den Auffangstreitwert ohne \nReduzierung zu Grunde gelegt.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-31/1-l-2051-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-31/1-l-2051-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297662","retrieved":"2026-07-09 03:20:57.345888+00:00"}}