{"status":"available","doknr":"OLD297698","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0528.2L1583.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-28","aktenzeichen":"2 L 1583/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 24.396,12 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag mit dem Begehren, \n\n3\n\ndem Land Nordrhein-Westfalen im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die Antragstellerin in die \nBesoldungsgruppe A 13 BBesG (Höherer Dienst) - Studienrätin - \nüberzuleiten und in eine entsprechende Planstelle \neinzuweisen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, weil die erstrebte \nAnordnung eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu \nvereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende \neinstweilige Anordnung würde der Antragstellerin gerade die Rechtsposition \nvermitteln, die sie in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine \nVorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) \nvorbehaltenen Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein \nwirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem \nbetreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin \nunzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich obsiegen wird,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 -6 B 1028/84 -, DÖD \n1985, 280, und vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200.\n\n7\n\nJedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Antragstellerin \nkann einen Anspruch auf Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG \nnicht geltend machen. Denn sie nimmt das Land vorliegend aus ihrem \nBeamtenverhältnis und damit in dessen Eigenschaft als ihr Dienstherr in Anspruch. \nDa indes die hier in Rede stehende gesetzliche Regelung der Nr. 2 Abs. 1 des \nGesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter \nfür die Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die \nBesoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001, GV NRW 876, \n882, so gefasst ist, dass die Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) \nan Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, \nmit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II in die \nBesoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - kraft Gesetzes, \nalso automatisch mit Wirkung vom 1. Januar 2002 übergeleitet und in eine \nentsprechende Planstelle eingewiesen werden, standen freie Stellen für eine \nVergabe durch das Land als Dienstherr der Antragstellerin überhaupt nicht zur \nVerfügung,\n\n8\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 14.12.2001 -2 L 3475/01 -.\n\n9\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, das Überleitungsgesetz sei wegen \nVerstoßes gegen das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und den \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig, verhilft dies \nihrem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg. Es ist nicht Aufgabe eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere des vorliegenden Eilverfahrens, \nden Gesetzgeber dazu zu verpflichten, bestimmte (weitere) Planstellen \nhaushaltsrechtlich höherwertig einzustufen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertbemessung \nberuht auf § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG. Der Streitwert entspricht dem 6,5-fachen \nMonatsbetrag des Endgrundgehaltes A 13 BBesO in der derzeit geltenden Fassung \ndes BBesG (3.753,25 Euro). Da die Antragstellerin eine Vorwegnahme der \nHauptsache begehrt, kommt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nsonst übliche Halbierung des Streitwertes nach § 20 Abs. 3 GKG nicht in \nBetracht.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-28/2-l-1583-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-28/2-l-1583-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297698","retrieved":"2026-07-09 03:21:00.739711+00:00"}}