{"status":"available","doknr":"OLD297722","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0527.13K3851.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-27","aktenzeichen":"13 K 3851/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage der Klägerin zu 3. wird abgewiesen.\n\nAuf die Klage der Klägerinnen zu 1. und 2. wird der Beklagte unter \nentsprechender teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom \n9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2001 \nverpflichtet, den Klägerinnen zu 1. und 2. jeweils eine einmalige Beihilfe aus \nSozialhilfemitteln zur Anschaffung eines gebrauchten Kinderfahrrades zu \ngewähren.\n\nVon den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nträgt die Klägerin zu 3. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie ein Drittel der \naußergerichtlichen Kosten des Beklagten, der Beklagte trägt zwei Drittel seiner \neigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der \nKlägerinnen zu 1. und 2.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerinnen beziehen seit dem 23. Mai 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt vom \nBeklagten. Am 26. Januar 2001 beantragte die Mutter der Klägerinnen einmalige \nBeihilfen für die Anschaffung jeweils eines Fahrrades für die Klägerinnen. Diesen \nAntrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2001 ab. Zur Begründung \nführte er aus: Fahrräder gehörten nach den Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes und den Beihilferichtlinien der Stadt xxxxxxxxx nicht zum \nnotwendigen Lebensunterhalt und könnten daher nicht als sozialhilferechtlicher \nBedarf anerkannt werden. Die Mutter der Klägerinnen legte hiergegen am \n26. Februar 2001 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, es sei durch ein \nGerichtsurteil entschieden worden, dass Fahrräder zum notwendigen \nLebensunterhalt gehörten und somit auch anerkannt würden. Der Beklagte wies den \nWiderspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2001 als unbegründet \nzurück mit dem Hinweis, Fahrräder gehörten ebenso wie Spielzeug nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zum notwendigen \nLebensunterhalt, so dass die Gewährung einer einmaligen Beihilfe ausscheide.\n\n3\n\nMit ihrer am 9. Juli 2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die \nKlägerinnen ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweisen sie darauf, das \nVerwaltungsgericht Münster habe entschieden, Fahrräder gehörten für Kinder zum \nnotwendigen Lebensunterhalt. Sie tragen ferner vor: Die Klägerinnen zu 1. und 2. \nbenötigten ein Fahrrad dringend für den Weg zur Schule, die etwa 3,3 km von ihrer \nWohnung entfernt liege. Diese Strecke legten sie derzeit zu Fuß zurück. Sie könnten \nsich die nötigen Busfahrscheine nicht leisten. Kostenlose Schülertickets bekämen sie \nnicht, da diese erst ab einem Schulweg von 3,5 km Länge gewährt würden. \nSchulkameraden in der Nachbarschaft führen mit dem Fahrrad zur Schule, \nverzichteten aber gelegentlich auch darauf, um die Klägerinnen zu 1. und 2. zu Fuß \nzu begleiten. Die Klägerinnen zu 1. und 2. bräuchten ein Fahrrad aber auch zur \nFreizeitgestaltung, etwa um Klassenkameraden in der näheren Umgebung besuchen \nzu können. Diese Wege gingen sie derzeit ebenfalls zu Fuß. Die Klägerin zu 3. \nbenötige das Fahrrad nicht für den Weg zur Schule, sondern nur zur \nFreizeitgestaltung, um mit anderen Kindern, die ein Fahrrad hätten, zusammen \nFahrrad fahren zu können. Die Klägerin zu 3. sei im Sommer 2001 eingeschult \nworden.\n\n4\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \nvom 9. Februar 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Juni 2001 zu verpflichten, \nihnen jeweils eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines \ngebrauchten Fahrrades aus Sozialhilfemitteln zu gewähren.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Beklagte hält an der Auffassung fest, dass ein Fahrrad - zumindest im \nvorliegenden Fall - nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG \nzähle. Zur Begründung trägt er vor: Es sei hier nicht ersichtlich, dass die begehrten \nFahrräder für die Beziehung der Klägerinnen zur Umwelt oder zu ihrer Teilnahme am \nkulturellen Leben in vertretbarem Umfange im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG \nerforderlich seien. Die Klägerinnen hätten hierfür nichts vorgetragen. Der Verweis auf \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster sei nicht ausreichend. Die \nLebensgewohnheiten im Münsterland einerseits und im Bergischen Land \nandererseits seien wegen der örtlichen Unterschiede nicht gleichzusetzen. Das \nFahrrad fahren habe im Münsterland eine andere Bedeutung als im Bergischen \nLand. Anders als im Münsterland befinde sich ein Kind ohne Fahrrad im Bergischen \nLand nicht in einer Außenseiterrolle im Verhältnis zu Nichthilfeempfängern des \nunteren Lebensstandards. Sonstige Gründe, die für eine Ausgrenzung der \nKlägerinnen sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.\n\n9\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n12\n\nDie ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig, soweit darin die Gewährung einer \neinmaligen Beihilfe an die Klägerinnen zu 1. und 2. abgelehnt wurde, und verletzen \ndie Klägerinnen zu 1. und 2. in ihren Rechten; denn sie haben einen Anspruch auf \ndie begehrte Beihilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n13\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus §§ 11 Abs. 1, 12 BSHG. Danach \nist demjenigen, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem oder ihm \nzurechenbaren Einkommen und Vermögen bestreiten kann, der notwendige \nLebensunterhalt aus Sozialhilfemitteln zu gewähren. Der notwendige \nLebensunterhalt umfasst nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG unter anderem persönliche \nBedürfnisse des täglichen Lebens. Hierzu gehören in vertretbarem Umfange auch \nBeziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 12 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG).\n\n14\n\nIm Falle der Klägerinnen zu 1. und 2. zählt ein gebrauchtes Kinderfahrrad zum \nnotwendigen Lebensunterhalt in diesem Sinne. Denn sie benötigen ein Fahrrad, um \nin vertretbarem Umfange mit ihrer Umwelt in Beziehung zu treten.\n\n15\n\nDie Frage, was zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG \ngehört, ist im Rückgriff auf den in § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG festgelegten Grundsatz, \ndass dem Hilfe Suchenden die Führung eines der Menschenwürde entsprechenden \nLebens ermöglicht werden soll, zu beantworten. Danach beinhaltet der notwendige \nLebensunterhalt nicht nur das physiologisch Notwendige, sondern den gesamten zu \neinem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1990 - 5 C 17.88 -, FEVS 41, 221 (222).\n\n17\n\nDabei sind auch die jeweiligen Lebensgewohnheiten und Erfahrungen der \nBevölkerung, insbesondere der Bürger mit niedrigem Einkommen, zu \nberücksichtigen. Dem Hilfe Suchenden soll ermöglicht werden, in der Umgebung von \nNichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben,\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, 337 (343); \nBVerwG, Urteil vom 21.1.1993 - 5 C 34.92 -, BVerwGE 92, 6 (7 f); OVG \nLüneburg, Beschluss vom 3.5.1988 - 4 B 146/88 -, FEVS 38, 112.\n\n19\n\nInsbesondere bei Kindern ist eine soziale Ausgrenzung zu vermeiden,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1993 - 5 C 34.92 -, BVerwGE 92, 6 (8).\n\n21\n\nDer notwendige Lebensunterhalt deckt allerdings nicht sämtliche \n\"Normalbedürfnisse\" im Sinne des durchschnittlichen Lebensstandards der \nBevölkerung ab.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1988 - 5 C 69.85 -, FEVS 38, 89 (91 f); \nOVG Münster, Beschluss vom 17.10.1988 - 8 B 1141/88 -, FEVS 38, 94 (96).\n\n23\n\nWas weitgehend als Annehmlichkeit empfunden wird, ist nicht immer eine von \nder Menschenwürde her gebotene Notwendigkeit.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1975 - V C 43.74 -, FEVS 24, 1 (4); OVG \nLüneburg, Beschluss vom 3.5.1988 - 4 B 146/88 -, FEVS 38, 112 (113).\n\n25\n\nOb nach alledem ein Kinderfahrrad zum notwendigen Lebensunterhalt eines \nKindes zählt, ist auf der Grundlage einer individuellen Bedürfnisprüfung zu beurteilen \n(§ 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG),\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3.1.1988 - 5 C 69.85 -, FEVS 38, 89 (92) und Urteil \nvom 18.12.1997 - 5 C 7/95 -, FEVS 48, 337 (342); VGH Mannheim, Urteil vom \n5.2.2001 - 7 S 1662/99 -, NJW 2002, 770; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.6.2001 \n- 19 K 4679/99 -, NDV-RD, 2001, 99 (100).\n\n27\n\nMaßgebender Zeitpunkt für diese rechtliche und sachliche Beurteilung ist der \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, hier der 29. Juni 2001.\n\n28\n\nVgl. OVG Münster, Urteil vom 26.10.1987 - 8 A 2385/86 -, FEVS 37, 458 \n(459).\n\n29\n\nIn der Rechtsprechung wird zunehmend anerkannt, dass ein gebrauchtes \nKinderfahrrad nach Lage des Einzelfalles zum notwendigen Lebensunterhalt im \nSinne des § 12 Abs. 1 BSHG zählen kann, jedenfalls, wenn das Hilfe suchende Kind \nim schulpflichtigen Alter ist,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28.4.1993 - 24 A 3013/91 - (für eine Elfjährige); \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5.1988 - 4 B 146/88 -, FEVS 38, 112 (für Kinder \nab elf Jahren) sowie Urteil vom 11.10.2000 - 4 L 1963/00 -, NJW 2001, 1515 (für \nalle Kinder ab dem Grundschulalter); VGH Mannheim, Urteil vom 5.2.2001 \n- 7 S 1662/99 -, NJW 2002, 770 (ablehnend für ein Vorschulkind, anders wohl bei \nSchulkindern); VG Hannover, Urteile vom 25.8.1992 - 3 A 1730/91 -, ZfF 1993, 213 \n(für Kinder allgemein) und vom 18.4.2000 - 3 A 642/00 -, info also 2001, 44 (für ein \nvierzehnjähriges Kind); VG Braunschweig, Urteil vom 7.6.1990 - 4 A 4538/89 -, \nNVwZ-RR 1990, 613 (für eine Elfjährige) sowie Beschluss vom 18.5.1999 \n- 4 B 181/99 -, ZfF 2000, 274 (für Schüler); VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n29.6.2001 - 19 K 4679/99 -, NDV-RD, 2001, 99 (für Schüler).\n\n31\n\nDabei wird davon ausgegangen, dass die Bedeutung der Verwendung des \nFahrrades als Fortbewegungsmittel mit steigendem Alter des Kindes wegen \nzunehmender schulischer, sportlicher und freizeitbezogener Aktivitäten wächst,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28.4.1993 - 24 A 3013/91 -; VG Braunschweig, \nUrteil vom 7.6.1990 - 4 A 4538/89 -, NVwZ-RR 1990, 613.\n\n33\n\nIm vorliegenden Fall stellt ein Fahrrad für die zum maßgeblichen Zeitpunkt 14 \nbzw. 13 Jahre alten Klägerinnen zu 1. und 2. einen Gegenstand des notwendigen \nLebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG dar. Auf Grund der von ihnen \ndargelegten Umstände ist davon auszugehen, dass sie ein Fahrrad als \nFortbewegungsmittel, insbesondere für ihren 3,3 km langen Schulweg sowie zum \nBesuch von Freunden benötigen. Zwar kann ein Hilfeempfänger in diesem Alter \nStrecken dieser Länge - statt mit einem Fahrrad - auch mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln oder zu Fuß zurücklegen. Ein Verweis der Klägerinnen zu 1. und 2. \nauf diese Möglichkeit würde jedoch den dargelegten Maßstäben für die Bestimmung \ndes notwendigen Lebensunterhaltes nicht gerecht. Ohne ein Fahrrad wäre ein Kind \nim Alter von 13 oder 14 Jahren in der Situation der Klägerinnen zu 1. und 2. \nwesentlich darin beschränkt, sich selbstständig - sowohl allein als auch mit \nGleichaltrigen - in seinem weiteren Wohnumfeld zu bewegen, sich altersgemäß im \ntäglichen Leben körperlich zu betätigen und Erfahrungen als selbstständiger \nTeilnehmer im Straßenverkehr zu sammeln. Im Vergleich zum Fahrrad fahren ist das \nZurücklegen eines Weges im weiteren Wohnumfeld zu Fuß oder mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln deutlich zeitaufwändiger. Ein Kind ohne Fahrrad ist damit in seiner \nMobilität deutlich eingeschränkt. Die - von den Klägerinnen zu 1. und 2. beabsichtigte \n- tägliche Fahrradnutzung eröffnet ihnen zugleich die für ihre altersgemäße \nkörperliche und geistige Entwicklung wesentliche Möglichkeit, sich im täglichen \nLeben körperlich zu betätigen und durch das gemeinsame Zurücklegen der Strecken \nsoziale Kontakte zu pflegen.\n\n34\n\nZudem haben die Klägerinnen zu 1. und 2. nachvollziehbar dargelegt, dass sie \nsich, wenn sie nicht im Besitz eines Fahrrades sind, negativ von den \nLebensgewohnheiten von Nichthilfeempfängern in ihrem Umfeld abheben und damit \nsoziale Ausgrenzung erfahren. Nach ihren Angaben fahren auch die \nSchulkameraden aus ihrer Nachbarschaft regelmäßig mit dem Fahrrad zur Schule. \nIm Übrigen dürften - gerade wegen der besonderen Vorteile des Fahrradfahrens bei \nStrecken solcher Länge, die typischer Weise von Schulkindern dieses Alters \nzurückgelegt werden, - nach Einschätzung der Kammer annähernd alle Kinder dieser \nAltersstufe mit einem Fahrrad ausgestattet sein. Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind \nunter diesen Umständen nicht nur auf dem Weg zur Schule, sondern auch auf dem \nWeg zu Freizeitaktivitäten oder zu Freunden häufig davon ausgeschlossen, diese \nStrecken in Begleitung Gleichaltriger zurücklegen.\n\n35\n\nDieser Beurteilung steht im Falle der Klägerinnen zu 1. und 2. auch nicht \nentgegen, dass ihr Wohnort auf Grund seiner topografischen Eigenschaften weniger \ngut zum Fahrrad fahren geeignet ist als andere Regionen. Die topografischen \nEigenarten einer Region dürften zwar Auswirkungen auf den Anteil der dort mit dem \nFahrrad zurückgelegten Strecken in der Bevölkerung allgemein haben. Für die \nbesonderen Bedürfnisse eines Schulkindes im Alter von 13 oder 14 Jahren dürfte die \nTopografie der Region dagegen nicht von wesentlicher von Bedeutung sein. Dies \nzeigt hier auch die Schilderung der Klägerinnen zu 1. und 2. zur Fahrradnutzung \ndurch Gleichaltrige in ihrer Nachbarschaft.\n\n36\n\nEin Anspruch der Klägerinnen zu 1. und 2. auf Gewährung der begehrten Beihilfe \nist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Bedarf aus dem Regelsatz zu \ndecken wäre. Vor Einfügung des § 21 Abs. 1 a BSHG mit Wirkung vom 27. Juni 1993 \nging das Bundesverwaltungsgericht und mit ihm ein Teil der obergerichtlichen \nRechtsprechung davon aus, dass einmalige Beihilfen zur Anschaffung von \nGegenständen, die zu dem in § 22 BSHG in Verbindung mit § 1 \nRegelsatzverordnung definierten Regelbedarf gehören, ausgeschlossen seien, da \ndas Regelsatzsystem ein geschlossenes System sei.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1990 - 5 C 17.88 -, FEVS 41, 221 (224); \nOVG Münster, Urteil vom 28.4.1993 - 24 A 3013/91 -.\n\n38\n\nNach Einfügung des § 21 Abs. 1 a BSHG modifizierte das \nBundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass nunmehr \nRegelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalls bei vielen Hilfeempfängern \ngleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 \nRegelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen ist, für den nicht nach § 21 \nAbs. 1 a BSHG einmalige Leistungen zu gewähren sind, \n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, 337 (341 f).\n\n40\n\nNach § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG werden einmalige Leistungen zur Beschaffung \nvon Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem \nAnschaffungswert gewährt. Hierunter fällt unter anderem auch ein Fahrrad,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, 337 (341); VGH \nMannheim, Urteil vom 5.2.2001 - 7 S 1662/99 -, NJW 2002, 770; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 29.6.2001 - 19 K 4679/99 -, NDV-RD, 2001, 99.\n\n42\n\nDie Klage der Klägerin zu 3. ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide \nsind, soweit darin die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung eines \nFahrrades für die Klägerin zu 3. abgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzen sie \ndaher nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe (vgl. \n§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n43\n\nEin Kinderfahrrad gehört nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des \n§ 12 BSHG der Klägerin zu 3., die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides am 29. Juni 2001 sechs Jahre alt war. Die Vertreterin der \nKlägerin zu 3. hat nicht dargelegt, dass diese ein Fahrrad als Fortbewegungsmittel \nbenötigte. Nach dem klägerischen Vortrag würde diese ein Fahrrad lediglich zur \nFreizeitgestaltung nutzen, etwa um mit anderen Kindern, die ein Fahrrad haben, \nzusammen Fahrrad fahren zu können. Es ist schon zweifelhaft, ob das Fahrrad bei \neiner solchen nur gelegentlichen Nutzung überhaupt als Gegenstand zur \nBefriedigung eines persönlichen Bedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne des \n§ 12 Abs. 1 BSHG angesehen werden kann. Dies kann indes offen bleiben. Denn es \nsind jedenfalls weder aus dem Vortrag der Vertreterin der Klägerinnen noch sonst \nhinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin zu 3. ohne ein \nFahrrad zur Freizeitgestaltung wesentliche Bedürfnisse nicht befriedigen kann oder \nsozial ausgegrenzt wäre. Ein Fahrrad, das ausschließlich als Spiel- und Sportgerät \ndient, mag zwar wünschenswert sein, ist aber - auch unter dem Gesichtspunkt der \nkindlichen Entwicklung - nicht ohne Weiteres zur Führung eines menschenwürdigen \nLebens erforderlich. Ein sechsjähriges Kind ist regelmäßig nicht auf ein eigenes \nFahrrad angewiesen, um die für eine normale, gesunde Entwicklung erforderliche \nkörperliche Bewegung ausüben zu können. Hierfür genügen in der Regel die Spiel- \nund Sportgeräte, die auf Spielplätzen allen Kindern dieses Alters zugänglich sind. \nDie selbstständige Teilnahme am Straßenverkehr kann ein sechsjähriges Kind, das \n- wie die Klägerin zu 3. zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die Schule \nbesuchte - zunächst als Fußgänger erlernen. Auch für eine soziale Ausgrenzung \nliegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Dem Vorbringen der Klägerin zu 3. \nsind keine konkreten Angaben zur Freizeitgestaltung Gleichaltriger mit Fahrrädern in \nihrer Nachbarschaft zu entnehmen, an der sie ohne Fahrrad nicht hat teilnehmen \nkönnen. Schließlich kann auch nicht auf Grund allgemeiner Erkenntnisse davon \nausgegangen werden, dass in der Umgebung der Klägerin zu 3. annähernd alle \nsechsjährigen Kinder, selbst in Haushalten mit niedrigem Einkommen, mit einem \neigenen Fahrrad ausgestattet sind und bereits aus diesem Grund eine soziale \nAusgrenzung der Kinder ohne eigenes Fahrrad bei der Freizeitgestaltung stattfindet. \nKinder in diesem Alter können in der Regel noch nicht ohne elterliche Begleitung als \nFahrradfahrer am Straßenverkehr teilnehmen. Damit ist das Ausmaß der Nutzung \neines eigenen Fahrrades zur Freizeitgestaltung zusammen mit Gleichaltrigen von \nvornherein sehr begrenzt.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 , 188 Satz 2 \nHalbsatz 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-27/13-k-3851-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-27/13-k-3851-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297722","retrieved":"2026-07-09 03:21:02.784975+00:00"}}