{"status":"available","doknr":"OLD297793","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0522.7K2837.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-22","aktenzeichen":"7 K 2837/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxxxx 1975 in Neuss geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger. Er ist ledig und lebte bis zu seiner Inhaftierung bei den Eltern. \nDer Kläger erreichte den Hauptschulabschluss nach der 9. Klasse. Eine Lehre als \nGas- und Wasserinstallateur brach er etwa sieben oder acht Monate vor der \nGesellenprüfung ab. In der Folgezeit verrichtete er verschiedene Hilfsarbeiter- und \nGelegenheitstätigkeiten; zuletzt war er arbeitslos.\n\n3\n\nDer Beklagte erteilte dem Kläger am 10. Oktober 1991 eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis. \n\n4\n\nAb seinem 15. Lebensjahr konsumierte der Kläger Rauschgift. Zuletzt spritzte er \nsich Heroin. Im Jahre 1994 versuchte er einen Entzug in der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, den er nach einem Tag abbrach. Etwa im Jahre \n1995 machte er einen einwöchigen Entzug im xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx, der \nerfolglos blieb. Im Winter 1995/96 zog der Kläger nach Istanbul, Türkei, um dort von \nden Drogen loszukommen. Er hielt sich zunächst bei Verwandten auf, dann für zwei \nWochen in einer Klinik zur Entgiftung. Kurz nach seiner Rückkehr nach Deutschland \nbegann er, wieder Rauschgift zu konsumieren. Etwa Mitte des Jahres 1996 begann \nder Kläger mit einer Methadon-Therapie; nebenbei konsumierte er jedoch weiter \nHeroin. \n\n5\n\nDer Kläger ist wiederholt straffällig geworden:\n\n6\n\nMit rechtskräftigem Urteil vom 7. Mai 1991 setzte das Amtsgericht \nxxxxx wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls eine Woche \nDauerarrest gegen den Kläger fest. Dem lag zu Grunde, dass er im \nOktober 1990 zusammen mit Bekannten in xxxxx auf der Straße anderen \nJugendlichen deren Jacken weggenommen hatte.\n\n7\n\nWegen eines im Januar 1995 zur Finanzierung der Sucht begangenen \nRaubüberfalls auf einen „xxxxxxxxx\"-Markt in xxxxx verurteilte das \nLandgericht xxx xxxxxx den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom \n16. November 1995 zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, deren \nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n8\n\nNoch während der Bewährungszeit, im November 1996, beging der \nKläger einen Totschlag, indem er einem Bekannten im Laufe eines - im \nZusammenhang mit der Beteiligung an der Finanzierung von Heroinkäufen \nstehenden - Streits um 50,- bis 100,- DM in dessen Wohnung mit einem \nHammer gegen das Kinn und, nachdem das Opfer hingefallen war, noch \nmehrere Male mit dem Hammer auf den Hinterkopf schlug. Das Opfer \nverstarb noch am Tatort. Der Kläger rief nach der Tatbegehung nicht die \nPolizei. Erst etwa vier Wochen später, durch den aus der Wohnung \nströmenden Leichengeruch, wurde das Verbrechen entdeckt. Am \n31. Dezember 1996 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen. \nDas Landgericht xxxxxxxxxx verurteilte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom \n28. November 1997 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Die \nStrafaussetzung zur Bewährung aus der vorherigen Verurteilung wegen \nRaubes wurde vom Amtsgericht xxxxx widerrufen.\n\n9\n\nMit Ordnungsverfügung vom 2. November 1999 wies der Beklagte den Kläger \nnach vorheriger Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unbefristet \naus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Ferner drohte er ihm die \nAbschiebung in die Türkei aus der Haft heraus an; für den Fall der Haftentlassung \nforderte er den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monate nach der \nEntlassung zu verlassen. Zur Begründung machte der Beklagte im Wesentlichen \ngeltend: Durch die Verurteilung wegen Totschlags sei ein sog. Ist-\nAusweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 AuslG verwirklicht. Der dem Kläger auf \nGrund seiner Geburt im Bundesgebiet und des Besitzes einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis zustehende besondere Ausweisungsschutz lasse zwar eine \nAusweisung nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung zu; zugleich sei die Ist-Ausweisung zur sog. Regelausweisung herabgestuft. \nJedoch sei die zuletzt begangene Straftat als schwer wiegend einzustufen. \nAngesichts der Schwere der verübten Tat und der Drogenabhängigkeit des Klägers \ngehe von dessen weiterem Aufenthalt in Deutschland eine derart hohe Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung aus, dass seine weitere Anwesenheit unter \nkeinen Umständen hingenommen werden könne. Die Rechte Dritter und der \nAnspruch der Allgemeinheit, vor Straftätern geschützt zu werden, hätten einen \nhöheren Stellenwert als das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im \nBundesgebiet. Seine persönliche Situation unterscheide sich nicht wesentlich von \nder einer Vielzahl anderer jugendlicher ausländischer Straftäter, die sich mit \nsteigender krimineller Energie - insbesondere im Zusammenhang mit \nDrogenabhängigkeit - in Richtung Serienstraftäter bewegten. Bei einem weiteren \nAufenthalt im Bundesgebiet bestehe die ständige Gefahr erneuter Straffälligkeit. Da \nder Kläger bereits diverse Drogenentziehungsversuche abgebrochen habe, sei nicht \nzu vermuten, dass er sich in absehbarer Zeit aus dem Bereich der Schwerkriminalität \nlösen könne. Seine persönliche Situation rechtfertige nicht die Annahme eines \nAusnahmefalles. Weder die familiären Verhältnisse noch der langjährige Aufenthalt \nim Bundesgebiet seien Besonderheiten, die die Ausweisung im Vergleich zu anderen \nFällen der Regelausweisung als unzumutbare Härte erscheinen ließen. Eine soziale \nIntegration des Klägers habe in entscheidendem Maße nicht stattgefunden; eine \ngesicherte berufliche Existenz habe er sich nicht aufbauen können.\n\n10\n\nWährend der Verbüßung der Haftstrafe wegen Totschlags verurteilte \ndas Amtsgericht xxxxxxx den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom \n24. November 1999 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln \nzu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Dem lag zu Grunde, \ndass im April 1999 bei einer Kontrolle in der Justizvollzugsanstalt \nca. 11 Gramm Haschisch in seiner Jacke gefunden worden waren. Die \nVollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Das \nAmtsgericht führte hierzu aus, es fehle an Anhaltspunkten für eine positive \nSozialprognose. \n\n11\n\nAm 4. Dezember 1999 erhob der Kläger Widerspruch gegen die \nOrdnungsverfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es liege eine \nAusnahme vom Regelfall vor. Die von ihm begangenen Straftaten stünden im \nZusammenhang mit seiner Drogenproblematik. Er bemühe sich um eine Therapie, \ndie ihm seitens der Justizvollzugsanstalt jedoch verweigert werde. Auch eine \npsychiatrische Betreuung sei erst möglich, wenn er eine Therapie antreten könne. \nNach erfolgreichem Abschluss einer Therapie bestünde keine Wiederholungsgefahr \nmehr. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass ihm die Möglichkeit, die \nWiederholungsgefahr zu beseitigen, von Amts wegen verwehrt werde. Hinzu komme, \ndass er an chronischer Hepatitis-C erkrankt sei. Zur Behandlung seien spezielle \nMedikamente erforderlich, die in der Türkei nur eingeschränkt erhältlich, jedenfalls \nnicht bezahlbar sein dürften. Die Behandlung auf Grund der „Grünen Karte\" \ngarantiere keine kostenfreie Gesundheitsversorgung; Medikamente seien selbst zu \nbezahlen. Hierzu übersandte der Kläger ein als „Stellungnahme zu \nBehandlungsmöglichkeiten für kurdische Flüchtlinge in der Türkei\" bezeichnetes \nSchreiben einer Frau Dr. med. xxxxxxxx aus xxxxxxxxxx vom 28. November \n1999.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2000, zugestellt am 6. April 2000, wies \nder xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch des Klägers zurück. Zur \nBegründung machte er unter anderem geltend: Es lägen keine atypischen, vom \nRegelfall abweichenden Besonderheiten vor, die Veranlassung geben könnten, \nausnahmsweise von einer Ausweisung abzusehen. Der Kläger zeige das typische \nErscheinungsbild eines jungen Ausländers ohne berufliche Perspektive, der in die \nDrogenszene abgerutscht sei und sich zu einem Straftäter entwickelt habe. Er sei \nBewährungsversager. Außerdem sei er noch während der Strafverbüßung erneut \nstraffällig geworden. Die letzte Verurteilung zeige deutlich, dass er nicht bereit oder in \nder Lage sei, auf den Konsum von Drogen zu verzichten. \n\n13\n\nDer Kläger hat am 8. Mai 2000, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung \nwiederholt er seine bisherigen Ausführungen; ergänzend und vertiefend trägt er im \nWesentlichen vor: Eine das Ermessen eröffnende Ausnahmesituation ergebe sich \ndaraus, dass er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei. Ermessen sei hier \nnicht ausgeübt worden. Er habe während der Haft eine Entgiftung durchgemacht, die \naber nur dazu habe führen können, dass eine körperliche Abhängigkeit nicht mehr \nbestehe. Die psychische Abhängigkeit werde durch eine reine Entgiftung nicht \nbeseitigt. Dies könne nur im Rahmen einer Drogentherapie geschehen. Da er seit \nmehr als drei Jahren im Gefängnis sei, könne er sich nicht selbst um eine solche \nTherapie kümmern. Seitens der Behörden werde ihm die Teilnahme an einer \nTherapie verweigert. Dies bedeute, dass einerseits der Beklagte im Zusammenhang \nmit der Drogensucht die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten sehe, ihm aber \nandererseits jegliche Möglichkeit genommen werde, diese Gefahr zu beseitigen. Er \nwolle, dürfe aber nicht. Er habe das Unrecht der Tat eingesehen und sei durch die \nVerbüßung der Haft so beeindruckt, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen \nwerde. Die Hepatitis-C-Erkrankung sei nicht ausgeheilt, sondern chronisch und \nmüsse weiter behandelt werden. Auch zurzeit sei er regelmäßig im \nJustizvollzugskrankenhaus in Behandlung. In der Türkei sei eine Behandlung auf \nGrund des dortigen Gesundheitssystems zwar durchführbar, aber nicht finanzierbar, \nda für ihn keine Krankenversicherung bestehe. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n2. November 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des xxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxx vom 22. März 2000 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Gründe der angefochtenen \nOrdnungsverfügung und des Widerspruchsbescheides.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, der Widerspruchsakte des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der beigezogenen Strafakten der \nStaatsanwaltschaft xxxxxxxxxx, Az. xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxx \nsowie der Staatsanwaltschaft xxxxxxx, Az. xxxxxxxxxxxx.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n22\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung. Diese findet ihre \nrechtliche Grundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. §§ 47 Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 AuslG. \n\n23\n\nGemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird ein Ausländer unter anderem dann \nausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten \nrechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren \nverurteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Kläger ist durch \nrechtskräftiges Urteil des Landgerichts xxxxxx xxx vom 28. November 1997 wegen \nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. \n\n24\n\nDem Kläger kommt allerdings im Hinblick darauf, dass er in Deutschland geboren \nist und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, ein besonderer \nAusweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zugute. \n\n25\n\nEin Ausländer, der erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG \ngenießt, kann nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung ausgewiesen werden; in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG wird er in der \nRegel ausgewiesen (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Diese Voraussetzungen sind \nhier erfüllt.\n\n26\n\nSchwer wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die die \nAusweisung rechtfertigen, liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG \nvor (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Hier handelt es sich, wie oben ausgeführt, um \neinen Fall des § 47 Abs. 1 AuslG. Anhaltspunkte dafür, dass ein atypischer \nSachverhalt gegeben ist, der dazu führen würde, dass ein Regelfall ausnahmsweise \nzu verneinen wäre, sind nicht ersichtlich. Ob eine Ausnahme von der in § 48 Abs. 1 \nSatz 2 AuslG aufgestellten Regel vorliegt, orientiert sich an dem von dem Ausländer \nkonkret ausgehenden Gefahrenpotenzial und setzt einen besonderen, das Gewicht \nder gesetzlichen Regel beseitigenden Geschehensablauf und damit besondere \nUmstände voraus, auf Grund derer die der Ausweisung zu Grunde liegenden \nStraftaten als weniger gewichtig anzusehen sind oder keine hinreichenden \nAnhaltspunkte für die Gefahr erneuter Verfehlungen des Ausländers gegeben \nsind.\n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 - und Beschluss \nvom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, Informationsbrief Ausländerrecht \n(InfAuslR) 1998, 179 (180).\n\n28\n\nAn diesen Maßstäben gemessen liegt hier kein Ausnahme-, sondern ein \nRegelfall vor:\n\n29\n\nDie vom Kläger begangene Straftat, die den Anlass für seine Ausweisung \ndarstellt, ist nicht als weniger gewichtig anzusehen. Im Gegenteil wiegt sie nach ihrer \nArt und den Umständen der Begehung besonders schwer. Sie wurde vorsätzlich \nbegangen und richtete sich gegen das höchststehende Rechtsgut, das Leben eines \nanderen Menschen; ihre Folgen sind nicht wieder gut zu machen. Ins Gewicht fällt \nferner die äußerst brutale und kaltblütige Begehungsweise sowie das \nNachtatverhalten des Klägers. Ausgehend von den strafgerichtlichen Feststellungen \nschlug der Kläger, ohne sich selbst bedroht zu fühlen, dem Opfer, Herrn xxxxxx, mit \neinem Hammer gegen den Kopf. Der Schlag traf den xxxxxx am Kinn und \nzertrümmerte den Kiefer. Sofort nach dem Schlag ging xxxxxx zu Boden, blieb aber \nnicht liegen, sondern versuchte vergeblich, aufzustehen. Spätestens jetzt entschloss \nder Kläger sich, das Opfer zu töten. Er schlug weiter mit Wucht auf den Kopf des \nSimons ein. Er traf ihn hierbei zunächst in den Nackenbereich. xxxxxx fiel auf Grund \ndieses Treffers auf ein Sofa und blieb auf der Seite liegen. Jetzt schlug der Kläger \nweitere sieben Mal auf den Schädel ein, wodurch das Schädeldach zertrümmert \nwurde. Die sieben wuchtigen Hammerschläge führten zum alsbaldigen Tod des \nxxxxxx. Mit einem Messer stach der Kläger auch noch in den Bereich des \nBrustkorbes des Opfers. Danach begann er sofort, etwaige Tatspuren zu beseitigen; \ndie Dinge, mit denen er Kontakt gehabt hatte, wischte er ab. Ohne Panik verließ er \nsodann die Wohnung. Er zog die Wohnungstür hinter sich zu und fuhr mit der S-Bahn \nnach Hause. Das Tatgeschehen blieb zunächst unentdeckt. Erst vier Wochen später \nbeunruhigten sonderbare Gerüche, die im Treppenhaus wahrzunehmen waren, die \nNachbarn, die die Polizei alarmierten. Der Kläger, zunächst als Zeuge vernommen, \nbestritt anfangs die Tat. Erst als sich der Tatverdacht gegen ihn verdichtete, legte er \nein Geständnis ab. Es liegt nach alledem auf der Hand und spiegelt sich auch in dem \nerheblichen Strafmaß von acht Jahren Freiheitsstrafe wieder, dass die Tat nicht als \nweniger gewichtig anzusehen ist. Auch das Motiv für ihre Begehung führt nicht auf \neinen weniger gewichtigen Fall. Vielmehr ließ der Kläger sich aus gänzlich nichtigem \nAnlass, wegen eines Streites um 50,- bis 100,- DM, die er dem xxxxxx für die \nBeschaffung von gemeinsam konsumiertem Heroin angeblich schuldete, zu dem \nbrutalen Totschlag hinreißen. Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit auf Grund eines \nDrogenabhängigkeitssyndroms bestand nach dem Feststellungen des Landgerichts \nnicht. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers waren nicht nachhaltig \nbeeinträchtigt. Er war für seine Tat voll verantwortlich. \n\n30\n\nAuch die weitere Voraussetzung für die Annahme schwer wiegender Gründe im \nSinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG ist erfüllt. Es liegen konkrete Anhaltspunkte \ndafür vor, dass eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \ndurch erneute Verfehlungen des Klägers ernsthaft droht und damit von diesem nach \nwie vor eine bedeutsame Gefahr für wichtige Schutzgüter ausgeht. Diese \nAnhaltspunkte ergeben sich nicht nur daraus, dass der Kläger bereits mehrfach \nstraffällig geworden und Bewährungsversager ist, sondern insbesondere aus dem \n- auch von ihm selbst hervorgehobenen - Umstand, dass der Totschlag im \nDrogenmilieu begangen wurde, im Zusammenhang mit der Beschaffung von Heroin \nstand, also letztlich, wie auch der vorausgegangene Raub, auf die bestehende \nRauschgiftproblematik zurückzuführen ist. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung \ndes Klägers, dass (allenfalls) nach einer erfolgreichen Drogenentzugstherapie \n- wobei sich der Erfolg allerdings nicht schon nach Beendigung der Therapie, \nsondern erst nach einer längeren Phase der Bewährung im täglichen Leben \nhinreichend sicher beurteilen ließe - eine relevante Wiederholungsgefahr ausgeräumt \nwäre. Dies verdeutlicht insbesondere auch der Umstand, dass der Kläger noch nicht \neinmal während der Haft, obwohl ihm bewusst sein musste, dass es gerade auch in \nausländerrechtlicher Hinsicht auf eine gute Führung ankommen würde, von einem \nRauschgiftdelikt Abstand zu nehmen vermochte, wodurch er die Einschätzung des \nBeklagten, es bestehe eine Wiederholungsgefahr, in selten eindeutiger Weise \nbestätigte. Eine somit erforderliche Drogentherapie hat der Kläger zwar bereits \nmehrfach angetreten, aber niemals zu Ende geführt; schon während oder kurz nach \nden Entgiftungsphasen brach er den Entzug jeweils ab. Auch die ihm ermöglichte \nTeilnahme am Methadonprogramm betrachtete er offenbar nicht als Chance, von \nseiner Heroinsucht loszukommen; vielmehr nutzte er nach den strafgerichtlichen \nFeststellungen jede Gelegenheit zum Beikonsum. Wie sich aus einem Schreiben des \nBewährungshelfers xxxxxx aus Januar 1997 an das Amtsgericht xxxxx ergibt, teilte \neine Mitarbeiterin der Drogenberatung mit, dass der Kläger von sich aus nie ernsthaft \nan einer Therapie interessiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund führt dessen \nArgumentation, ihm könne die Wiederholungsgefahr nicht entgegen gehalten \nwerden, weil ihm die Möglichkeit verwehrt werde, eine Drogentherapie zu machen, \nnicht weiter. Abgesehen davon, dass das Bestehen einer Wiederholungsgefahr kein \nVerschulden voraussetzt, hatte der Kläger in der Vergangenheit hinreichend \nGelegenheit, seine Therapiewilligkeit und -fähigkeit unter Beweis zu stellen. Diese \nChancen hat er nicht genutzt. Ob seine jetzt bekundete Bereitschaft zur Therapie \nernst gemeint oder bloß ein strategisch bedingtes Lippenbekenntnis ist, kann daher \nin ausländerrechtlicher Hinsicht dahinstehen. Zwar ist nicht von vornherein \nauszuschließen, dass der Kläger inzwischen, unter dem Eindruck der Haft, eine \ngrößere Motivation aufweist, sein Leben zu ändern und keine Drogen mehr zu \nnehmen; gleichwohl muss er sich nun darauf verweisen lassen, weitere \nTherapieversuche in der Türkei zu unternehmen, wo er sich bereits früher einmal zur \nstationären Entgiftung aufgehalten hat.\n\n31\n\nLiegen nach alledem schwer wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung vor, hat der Beklagte auch zu Recht angenommen, dass hier keine \nAusnahme von der (weiteren) Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG eingreift, wonach \nAusländer, die erhöhten Ausweisungsschutz genießen, in den Fällen des § 47 Abs. 1 \nAuslG ausgewiesen werden. Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist die Ausweisung \nzwingend, das heißt ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, zu \nverfügen, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die eine \nAusnahmesituation begründen. Bei der Beurteilung, ob ein Regelfall oder ein (das \nErmessen eröffnender) Ausnahmefall vorliegt, sind neben den Umständen der \nstrafgerichtlichen Verurteilung auch die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu \nberücksichtigen, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz, 402.240 \n§ 47 AuslG Nr. 13, S. 22/23 und Beschluss vom 15. Januar 1997 - 1 B 256.96 -, \nBuchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 12, S. 20/21; OVG NRW, Beschluss vom \n17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -.\n\n33\n\nEin Ausnahmefall ist ferner gegeben, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht \nentgegensteht, diese insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen \nnicht vereinbar ist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, NVwZ 1997, S. 1116 \nf. (zur Regelversagung nach § 7 Abs. 2 AuslG); ferner OVG NRW, a.a.O.\n\n35\n\nIm Falle des Klägers liegen die Voraussetzungen, unter denen nach diesen \nGrundsätzen von einer Ausnahmesituation gesprochen werden kann, nicht vor:\n\n36\n\nAus den Umständen der Tat, die der Verurteilung zu acht Jahren Freiheitsstrafe \nzu Grunde liegt, ergibt sich kein atypischer Geschehensablauf. Der vom Kläger \nbegangene Totschlag stellt, wie oben dargelegt, nach Art und Begehungsweise ein \nderart gravierendes Delikt dar, dass eine Ausnahme von der Regel der Ausweisung \nnicht gerechtfertigt ist. Auch die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse des Klägers haben kein solches Gewicht, dass ein Absehen von der \nRegelausweisung in Betracht kommt. Insbesondere führen seine Geburt, sein \nlangjähriger Aufenthalt und seine familiären Beziehungen in Deutschland weder für \nsich genommen, noch in ihrer Gesamtheit auf eine Ausnahme vom Regelfall. Es \nhandelt sich vielmehr um Umstände, die bei einer Vielzahl von Ausländern der \nzweiten Generation - wie dem Kläger - anzutreffen sind, also keine Besonderheit \ndarstellen.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 - \nm.w.N.\n\n38\n\nBesonders enge Bindungen des Klägers zu seinen Eltern und Geschwistern \nvermögen einen atypischen Fall ebenfalls nicht zu begründen. Dies käme mit Blick \nauf Art. 6 Abs. 1 GG, 8 EMRK nur in Betracht, wenn die Folgen der Beendigung des \nAufenthalts im Hinblick auf familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, \nInfAuslR 1999, S. 54 ff. (56).\n\n40\n\nEine solche über das allgemeine, im Regelfall übliche Maß hinausgehende \nBeeinträchtigung der familiären Belange käme in Betracht, wenn eines der \nFamilienmitglieder auf Grund individueller Besonderheiten wie Krankheit, \nPflegebedürftigkeit oder psychischer Not oder aus Gründen der wirtschaftlichen \nExistenz auf den Beistand gerade des Betroffenen angewiesen wäre.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8/94 -, NVwZ 1997, \nS. 1116 ff. (1119); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1997 \n- 13 S 1997/96 -, InfAuslR 1997, S. 363 ff. (365).\n\n42\n\nDerartige Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch \nspricht nichts für die Annahme, dass der nunmehr 26 Jahre alte Kläger auf die \ndauernde persönliche Unterstützung durch seine Eltern oder die Geschwister \nangewiesen und nicht fähig wäre, ein eigenständiges Leben in der Türkei zu führen, \nzumal er dort Verwandte hat und - wie der Klinikaufenthalt in der Türkei zeigt - über \ntürkische Sprachkenntnisse verfügt. Sonstige schützenswerte Bindungen in \npersönlicher Hinsicht bestehen nicht; insbesondere ist der Kläger weder verheiratet \nnoch hat er Kinder.\n\n43\n\nMaßgebliche Bindungen wirtschaftlicher Art im Bundesgebiet, die einen \nAusnahmefall begründen könnten, sind ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger verfügt \ngegenwärtig nicht über eine abgeschlossene Ausbildung. Die Lehre als Gas- und \nWasserinstallateur hat er kurz vor der Gesellenprüfung abgebrochen. Vor der \nInhaftierung war er arbeitslos. Nach den von ihm in der mündlichen Verhandlung \ngemachten Angaben möchte er in der Haft den Hauptschulabschluss nach der \n10. Klasse erwerben; die Prüfung soll in etwa sechs Monaten stattfinden. Bei dieser \nSachlage kann von einer tragfähigen, dauerhaften wirtschaftlichen \nExistenzgrundlage keine Rede sein. Vielmehr möchte der Kläger sich eine berufliche \nExistenz erst aufbauen. Es spricht aber nichts für die Annahme, dass ihm dies nicht \nauch in der Türkei möglich sein wird, zumal davon auszugehen ist, dass ein in der \nHaft erreichter qualifizierter Schulabschluss und die vorhandenen Kenntnisse auf \ndem Gebiet der Gas- und Wasserinstallation ihm auch dort Chancen eröffnen.\n\n44\n\nSchließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Kläger an chronischer \nHepatitis-C erkrankt ist und deshalb medizinischer Behandlung bedarf, nicht die \nAnnahme eines Ausnahmefalles. Zwar können gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3, 55 Abs. 2, \n53 Abs. 6 AuslG unter bestimmten Voraussetzungen auch Krankheiten bei der \nFrage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, zu berücksichtigen sein. Im Falle des Klägers \nspricht aber ungeachtet des Vorliegens sonstiger Voraussetzungen (etwa einer \nwesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer \nNichtbehandlung, die zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben i.S. des § 53 \nAbs. 6 AuslG führt) bereits nichts für die Annahme, dass die Hepatitis-C nicht auch in \nder Türkei behandelt werden kann. Die Behandelbarkeit als solche wird vom Kläger \nselbst nicht in Frage gestellt. Dies steht in Übereinstimmung mit den dem Gericht \nvorliegenden Erkenntnissen, wonach zumindest in den großen Städten der Türkei \neine medizinische Versorgung im Allgemeinen auf demselben Niveau möglich ist wie \nin Deutschland. \n\n45\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 7. September 1999, \nS. 31, und vom 20. März 2002, S. 46 f. \n\n46\n\nAuch aus der vom Kläger übersandten Stellungnahme, \n\n47\n\nxxxxxxxx, Stellungnahme zu Behandlungsmöglichkeiten für \nkurdische Flüchtlinge in der Türkei vom 28. November 1999,\n\n48\n\ngeht hervor, dass in der Türkei eine gute Medizin nach westlichen Standards \nbetrieben wird und alle Krankheiten adäquat behandelt werden können. Der Einwand \ndes Klägers, er könne eine Behandlung seiner Krankheit jedenfalls nicht finanzieren, \nda er in der Türkei nicht krankenversichert sei, geht fehl. Mittellose Personen haben \nin der Türkei das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine sog. „Grüne Karte\" \nausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung berechtigt. \nSie kann beantragt werden, wenn ein Wohnsitz in der Türkei besteht. Die Zeit, die \nzwischen Antragstellung und Erteilung der Karte verstreicht, beträgt normalerweise \netwa sechs bis acht Wochen. Bei akut erkrankten Personen ist eine \nSofortbehandlung möglich; bei chronischen Erkrankungen muss dies im Einzelfall \ngeklärt werden. \n\n49\n\nVgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; ferner die erwähnte \nStellungnahme von xxxxxxxx, a.a.O. \n\n50\n\nDie Einschränkungen im Zugang zu ärztlicher Behandlung, von denen in der vom \nKläger übersandten Stellungnahme die Rede ist, betreffen kurdische Flüchtlinge. Zu \ndiesem Personenkreis gehört der Kläger offenkundig nicht. Auch spricht nichts für die \nAnnahme, dass er nicht in der Läge wäre, zumindest Medikamente, soweit \nerforderlich, selbst zu bezahlen. Abgesehen davon, dass die Kosten für \nMedikamente in der Türkei deutlich geringer sind als in Deutschland,\n\n51\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 20. März 2002, S. 46, \n\n52\n\nund es dem Kläger zuzumuten ist, durch Annahme etwa einer Aushilfstätigkeit \nein Erwerbseinkommen zu erzielen, wobei seine Kenntnisse auf dem Gebiet der \nGas- und Wasserinstallation hilfreich sein werden, ist insoweit zu berücksichtigen, \ndass er bereits vor seiner Inhaftierung unter anderem von Geldzuwendungen der \nEltern lebte. Die Annahme, dass diese ihre Unterstützung ausgerechnet dann \neinstellen werden, wenn ihr Sohn aus gesundheitlichen Gründen in besonderer \nWeise auf sie angewiesen ist, ist bei lebensnaher Betrachtung fern liegend. \nAußerdem ist der Kläger in der Türkei auch nicht auf sich allein gestellt, sondern hat \ndort Verwandte. \n\n53\n\nDie Ausweisung würde sich auch dann als rechtmäßig erweisen, wenn der \nKläger als türkischer Staatsangehöriger den Schutz der Art. 6, 7, 14 ARB 1/80 \ngenießen sollte und deshalb ausweisungsrechtlich einem freizügigkeitsberechtigten \nEU-Arbeitnehmer gleichzustellen wäre mit der Folge, dass die \nAusweisungsentscheidung den Erfordernissen des § 12 AufenthG/EWG genügen \nmüsste. Der Kläger hat im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 AufenthG/EWG durch sein \npersönliches Verhalten Anlass zu der Ausweisung gegeben. Diese erfolgte nicht \nallein auf Grund der Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern, wie \noben ausführlich dargelegt, aus spezialpräventiven Gründen (§ 12 Abs. 4 \nAufenthG/EWG).\n\n54\n\nAuch auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 ENA \nkann der Kläger sich nicht berufen. Nach Art. 3 Abs. 3 ENA ist die Ausweisung auch \nvon solchen Staatsangehörigen eines Vertragsstaates (wie es die Türkei ist) \nzulässig, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet \neines anderen Vertragsstaates haben, und zwar aus Gründen der Sicherheit des \nStaates oder wenn die übrigen in Absatz 1 der Bestimmung aufgeführten Gründe \n(Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit) besonders schwer \nwiegend sind. Hier liegen besonders schwer wiegende Gründe für die Ausweisung \nvor. Für die diesbezügliche Beurteilung sind als Kriterien die Art, Schwere und \nHäufigkeit bisher begangener Straftaten sowie deren Folgen heranzuziehen.\n\n55\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand September 2001, § 45 Rz. 66 \nm.N. zur Rechtsprechung des BVerwG; siehe im Übrigen auch OVG NRW, \nBeschluss vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, S. 99 \n(100).\n\n56\n\nDie vom Kläger begangene, die Ausweisung veranlassende Straftat war, wie \noben dargelegt, besonders schwer wiegend. Es handelte sich bei ihr nicht um ein \nbloßes Vergehen, sondern um ein Verbrechen. Wie oben bereits ausgeführt, richtete \nsie sich gegen das Leben eines anderen Menschen, geschah aus nichtigem Anlass \nund war gekennzeichnet durch ihre brutale Begehungsweise. Dementsprechend \nwurde der Kläger auch zu einer hohen Haftstrafe verurteilt.\n\n57\n\nDie Ausweisungsverfügung ist schließlich nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil \nder Beklagte die Wirkungen der Ausweisung nicht befristet hat. Ob dies \nunverhältnismäßig ist, kann dahinstehen. Denn eine etwaige Rechtswidrigkeit der \nfehlenden Befristung vermag die Rechtmäßigkeit der Ausweisung selbst nicht zu \nberühren,\n\n58\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, \nNVwZ 1997, S. 297 (300) m.w.N.\n\n59\n\nDie Befristung hat auf Antrag in einem besonderen Verfahren zu erfolgen (§ 8 \nAbs. 2 AuslG).\n\n60\n\nAuch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht \nauf § 50 Abs. 1, Abs. 5 AuslG. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 1 AuslG \nausreisepflichtig, da er nicht mehr im Besitz der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG \nerforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Der \nZielstaat der Abschiebung ist eindeutig benannt (§ 50 Abs. 2 AuslG). \nAbschiebungshindernisse, die gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu einer \nEinschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnten, liegen nicht vor. Der \nSetzung einer Ausreisefrist bedarf es nach § 50 Abs. 5 AuslG nicht, da der Kläger \nsich in Haft befindet (§ 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG); er wird aus der Haft heraus \nabgeschoben.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 \nZPO.\n\n62\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des \nBundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-22/7-k-2837-00","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-22/7-k-2837-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297793","retrieved":"2026-07-09 03:21:08.870653+00:00"}}