{"status":"available","doknr":"OLD297812","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0521.23L1867.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-21","aktenzeichen":"23 L 1867/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.150,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 15. Mai 2002 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 7. Mai 2002 wiederherzustellen,\n\n4\n\n2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Androhung der Ersatzvornahme \nanzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nHat die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im \nöffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, \nso kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des \nBetroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise \nwiederherstellen. Entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.\n\n7\n\nEin solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der angegriffene \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches \nInteresse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann oder wenn das private \nInteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes \nüberwiegt. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, so \nüberwiegt bereits aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann.\n\n8\n\nLetzteres ist hier der Fall. Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen, seiner \nNatur nach summarischen Prüfung, stellt sich die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners als rechtmäßig dar.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 7. \nMai 2002 ordnungsgemäß angeordnet und hinreichend begründet, § 80 Abs. 2 Nr. 4, \nAbs. 3 Satz 1 VwGO.\n\n10\n\nI. \n\n11\n\nDie in Ziffer 1.) und 2.) der Ordnungsverfügung dem Antragsteller aufgegebenen \nMaßnahmen sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n12\n\nDie Maßnahmen finden ihre Rechtfertigung in § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG. \nNach dieser Norm kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der \nAnforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 \nTierSchG muss der Tierhalter ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen \nentsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht \nunterbringen.\n\n13\n\nZur artgerechten Pflege gehört u. a. auch die Gesundheitsfürsorge und die \nHeilbehandlung (vgl. Lorz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 5. Aufl. § 2 Rn 32). Die \nAnordnung unter Ziffer 1.) der Ordnungsverfügung, die drei im Einzelnen genannten \nRinder von einem Tierarzt untersuchen und behandeln zu lassen, betreffen die \nHeilbehandlung. Bei diesen Tieren hatte der Antragsgegner akuten \nBehandlungsbedarf festgestellt; insoweit begegnet auch die gesetzte Frist keinen \nBedenken.\n\n14\n\nDie in Ziffer 2.) getroffene Anordnung, jedem vom Antragsteller gehaltenen Rind \nund jeder Kuh den ständigen Zugang zu einer trockenen, weichen Liegefläche zu \nermöglichen, auf der die Tiere angemessen ruhen können, betrifft die \nverhaltensgerechte Unterbringung der Tiere.\n\n15\n\nWelchen Anforderungen eine verhaltensgerechte Unterbringung von Rindern zu \ngenügen hat, ist weder im Tierschutzgesetz noch in einer zu dessen Konkretisierung \nerlassenen Rechtsverordnung (§ 2 a TierSchG) im Einzelnen definiert. Maßgebendes \nKriterium für die daher gebotene Auslegung dessen, was verhaltensgerecht ist, ist \nder in § 1 TierSchG umschriebene Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des \nMenschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu \nschützen. Das Wohlbefinden des Tieres beruht auf einem art- , bedürfnis- und \nverhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge. Der Aufenthalt des Tieres soll auch \nunter menschlicher Haltung so gestaltet sein, dass dem Tier die Bedarfsdeckung \nund die Vermeidung von Schäden durch die Möglichkeit zu adäquatem Verhalten \ngelingt,\n\n16\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 25. September 1997 -20 A 688/96-.\n\n17\n\nAusgehend hiervon ist der verlangte Zugang zu einer trockenen, weichen \nLiegefläche je Tier erforderlich. Dieses Erfordernis ist im „Europäischen \nÜbereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen - \nEmpfehlungen für das Halten von Rindern\" (Europäisches Übereinkommen) \nniedergelegt. Aus der Präambel dieses Übereinkommens ergibt sich, dass die \ndetaillierten Bestimmungen dieses Übereinkommens auf der Grundlage \nwissenschaftlicher Erkenntnisse und gewonnener Erfahrungen beruhen, sodass \nihnen aussagekräftige Anhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der \nHaltung von Rindern entnommen werden können. Für eine Überbetonung rein \ntierbezogener Erwägungen bei unangemessener Zurückstellung der Vorgaben einer \nnutzungsorientierten Rinderhaltung gibt es keine Anhaltspunkte.\n\n18\n\nDie auf die Liegeflächen bezogenen Aussagen des Europäischen \nÜbereinkommens stehen im Einklang mit der übereinstimmenden Einschätzung der \nAmtsveterinäre, die die Rinderhaltung des Antragstellers begutachtet haben. Nach \nderen Aussagen, die mit den Empfehlungen des Europäischen Übereinkommens \nhinsichtlich der Zahl der verfügbaren Liegeboxen übereinstimmen, gibt es beim \nFressen und Ruhen der Tiere keinen „Schichtbetrieb\"; insbesondere nachts hat jedes \nTier das Bedürfnis, angemessen zu ruhen. Dem hat der Antragsteller nur pauschal \nentgegengesetzt, dass nicht alle Tiere gleichzeitig ruhten bzw. gleichzeitig liefen oder \nfräßen; ein eigener Liegeplatz pro Tier sei nur erforderlich, wenn der \nAllgemeinzustand der Tiere es erfordere. Nach den Empfehlungen des \nEuropäischen Übereinkommens sowie nach dem Gutachten der Amtsveterinäre ist \neine ausreichende Zahl von Liegeboxen aber unabhängig vom Gesundheitszustand \nder Tiere für eine dem § 2 TierSchG entsprechende Haltung erforderlich. Für die \nAnordnung von Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG ist es nicht \nerforderlich, dass die Tiere bereits erheblich vernachlässigt oder ihnen gar schon \nLeiden und Schmerzen zugefügt worden sind, sodass es entgegen der Ansicht des \nAntragstellers nicht darauf ankommt, wie viele Tiere seines Bestandes bereits \nerkrankt waren. Die Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG dienen dem \nvorbeugenden Schutz der Tiere vor der mit Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG \neinhergehenden Gefahr der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden. Die \nangeordnete Maßnahme war auch verhältnismäßig. Ein in gleicher Weise Erfolg \nversprechendes, für den Antragsteller aber weniger belastendes Mittel ist nicht \ndargetan worden. Der Vortrag des Antragstellers, die Tiere hätten innerhalb der \nnächsten Tage auf die Weide gebracht werden sollen, lässt nicht erkennen, inwieweit \ndadurch das Problem fehlender trockener Liegeflächen innerhalb des Stalles - \nersichtlich bezieht sich die Ordnungsverfügung auf die Stallhaltung - hätte gelöst \nwerden können.\n\n19\n\nDie in Ziffer 2.) der Ordnungsverfügung angeordnete Maßnahme, die \nüberzähligen Rinder zu veräußern für den Fall, dass die geforderte \nverhaltensgerechten Unterbringung aller Rinder nicht möglich sein sollte, begegnet \nebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat der Antragsgegner das ihm \nzur Beseitigung des Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen \nauch hier fehlerfrei ausgeübt. Er hat sich auf der Grundlage eines zutreffend \nermittelten Sachverhaltes am Zweck der Ermächtigung orientiert und seine \nEntscheidung auch im Übrigen an sachbezogenen Erwägungen ausgerichtet. Der \nAntragsgegner war in seinen Entscheidungsmöglichkeiten nicht darauf verwiesen, \ndem Antragsteller nur die Schaffung ausreichender Liegeplätze aufzugeben. Denn \nfür den Fall, dass ausreichende Liegeplätze für alle Tiere nicht innerhalb der Frist zur \nVerfügung gestellt werden konnten, konnte durch das Gebot der Veräußerung \nzumindest erreicht werden, dass die verbleibenden Tiere verhaltensgerecht \nuntergebracht waren.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Androhung der Ersatzvornahme bezüglich der unter Ziffer 2.) getroffenen \nAnordnung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\n22\n\nDie Androhung genügt den Anforderungen des § 63 VwVG. Das Zwangsmittel \nder Ersatzvornahme ist auch verhältnismäßig zur Durchsetzung der in Ziffer 2.) \ngetroffenen Anordnungen. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, war die \nAndrohung des milderen Mittels des Zwangsgeldes zur Sicherstellung einer \nverhaltensgerechten Unterbringung der Tiere nicht geeignet. Die im Rahmen einer \nErsatzvornahme grundsätzlich auch mögliche mildere Maßnahme, die überzähligen \nTiere anderweitig unterzubringen, scheitert an deren Unmöglichkeit. Wie der \nAntragsgegner unwidersprochen dargetan hat, steht eine anderweitige \nUnterbringungsmöglichkeit für die Rinder - auf Grund ihrer Eigenschaft als \nBHV-1-Vierenträger - in der Region nicht zur Verfügung.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz (GKG). Die Anordnungen in Ziffer 1.) wird mit 300,00 Euro, die \nAnordnung in Ziffer 2.) mit dem Auffangwert von 4.000,00 Euro und die Androhung \nder Ersatzvornahme ebenfalls mit dem Auffangwert von 4.000,00 Euro bewertet. Im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens \nwurde die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages angesetzt.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-21/23-l-1867-02","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-21/23-l-1867-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297812","retrieved":"2026-07-09 03:21:10.448078+00:00"}}