{"status":"available","doknr":"OLD297830","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0517.21K4235.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-17","aktenzeichen":"21 K 4235/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2001 \nund des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2001 verpflichtet, zu Gunsten des \nBeigeladenen Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des \nVermögens der verstorbenen Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx ab 19. März 2001 bis zum \n30. September 2001 zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Tochter der am xxxxxxxxx 2002 verstorbenen Frau xxxxxxxxx \nxxxxxxxx. Sie ist eine der Miterben. Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx wurde seit dem 9. \nDezember 1990 im Altenheim xxxxxxxxxxxxx des Beigeladenen in xxxxxx gepflegt. \nDie Parteien streiten um die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der \nFrau xxxxxxxxxxxxxxxxxx für die Zeit vom 19. März 2001 bis zum 30. September \n2001.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 8. Oktober 1999 bewilligte der Beklagte Frau \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx Pflegewohngeld bis zum 30. Juni 2000. Der Beklagte handelte \nseinerzeit als beauftragte Behörde des zuständigen Landschaftsverbandes \nxxxxxxxxx. Er beugte sich der Rechtsauffassung des Landschaftsverbandes, wonach \nbei der Bewilligung von Pflegewohngeld das Vermögen der Pflegebedürftigen keine \nBerücksichtigung findet.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 13. März 2001 - bei dem Beklagten eingegangen am 19. des \nMonats - beantragte das Altenheim xxxxxxxxxxxxx erneut Pflegewohngeld für den \nHeimplatz der Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Einer Bescheinigung der xxxxxxxxxxxxxxx \nvom 23. März 2001 ist zu entnehmen, dass Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx zu diesem \nZeitpunkt über ein Sparguthaben in Höhe von zusammen 11.396,92 DM \nverfügte.\n\n5\n\nDen Antrag auf Pflegewohngeld lehnte der Beklagte - nunmehr in eigener \nZuständigkeit - mit Bescheid vom 30. März 2001 ab. Zur Begründung führte er aus, \nFrau xxxxxxxxxxxxxxxxxxx gehöre nicht zum Kreis der Pflegebedürftigen, für die ein \nPflegewohngeld zu zahlen sei, weil sie infolge des Sparguthabens nicht \nsozialhilfeberechtigt sei. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Rechtsbeistand der Klägerin am 19. April \n2001 Widerspruch, ohne diesen zu begründen.\n\n7\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2001 als \nunbegründet zurück. Er richtete den Widerspruchsbescheid an das Altenheim \nxxxxxxxxxxxxx.\n\n8\n\nAb dem 1. Oktober 2001 nahm der Beklagte die Zahlung des Pflegewohngeldes \nfür den Heimplatz der Frau xxxxxxxx wieder auf, weil deren Sparguthaben zu diesem \nZeitpunkt unter die Grenze des sozialhilferechtlichen Schonvermögens gesunken \nwar.\n\n9\n\nAm 25. Juli 2001 hat Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx die vorliegende Klage erhoben. \nNach ihrem Tode hat die Klägerin den Prozess als Erbin fortgeführt. Zur Begründung \nder Klage wird im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Bewilligung von \nPflegewohngeld habe das Vermögen des Pflegebedürftigen außer Betracht zu \nbleiben. Für den Heimplatz der verstorbenen Frau xxxxxxxx sei deshalb \nPflegewohngeld zu zahlen gewesen, weil ihr Einkommen allein nicht ausgereicht \nhabe, um die Kosten der Heimunterbringung zu decken. Die Heimbewohnerin sei \nauch berechtigt, den Anspruch auf Pflegewohngeld gerichtlich durchzusetzen. \nDieses Recht stehe nicht allein dem Pflegeheim zu.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n30. März 2001 und des Widerspruchsbescheides vom \n2. Juli 2001 zu verpflichten, zu Gunsten des Beigeladenen \nPflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung \ndes Vermögens der verstorbenen Heimbewohnerin ab \n19. März 2001 bis zum 30. September 2001 zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Klägerin die \nKlagebefugnis fehle. Der Anspruch auf das Pflegewohngeld stehe nach den \ngesetzlichen Vorschriften allein der Pflegeeinrichtung zu, nicht aber dem \nHeimbewohner. Deshalb könne der Heimbewohner den Anspruch nicht selbst \ngerichtlich durchsetzen, wenn das Pflegeheim einen Ablehnungsbescheid \nbestandskräftig werden lasse.\n\n15\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n19\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht geltend \nmachen kann, durch die angefochtenen Bescheide in eigenen Rechten verletzt zu \nsein. Der streitige Anspruch steht nicht ihr, sondern dem Beigeladenen zu. Die \nKlägerin ist jedoch als Prozessstandschafterin befugt, den Anspruch des \nBeigeladenen im eigenen Namen gerichtlich durchzusetzen.\n\n20\n\nNach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage grundsätzlich nur zulässig, \nwenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines Verwaltungsaktes in \nseinen Rechten verletzt zu sein. Der streitige Anspruch auf Bewilligung von \nPflegewohngeld für den Heimplatz der verstorbenen Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx steht \nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) \nder Pflegeeinrichtung zu, also dem Beigeladenen als Träger des Altenheims \nxxxxxxxxxxxxx, in dem Frau xxxxxxxxx xxxxxxxxx gepflegt wurde. Der \nPflegebedürftige hat danach keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld \nan sich selbst,\n\n21\n\nvgl. ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 16 E 512/00 -\n; VG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 16 L 2199/01 -.\n\n22\n\nNach der Auffassung der Kammer ist der Pflegebedürftige jedoch auf Grund des \nihm in § 3 Abs. 1 Satz 4 PfGWGVO eingeräumten subsidiären Antragsrechts befugt, \nden Anspruch des Pflegeheims nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch \ngerichtlich durchzusetzen, wenn das Pflegeheim selbst auf eine solche Durchsetzung \nverzichtet. Es liegt ein Fall der Prozessstandschaft vor. Der Pflegebedürftige macht \nein fremdes Recht, nämlich den Anspruch der Pflegeeinrichtung auf Bewilligung des \nPflegewohngeldes, im eigenen Namen geltend.\n\n23\n\nDie Verwaltungsgerichtsordnung kennt die Befugnis, fremde Rechte im eigenen \nNamen geltend zu machen, nur als Ausnahme. § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO \nbestimmt insoweit, dass der Kläger einer Verpflichtungsklage die Verletzung eigener \nRechte geltend machen können muss, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. \nDieser Vorbehalt ermöglicht es dem Normgeber, in Einzelfällen die \nProzessstandschaft zuzulassen, d.h. einem Drittbetroffenen die Geltendmachung \nfremder Rechte im eigenen Namen zu erlauben. Es ist in der Rechtsprechung \nanerkannt, dass eine solche Ausnahmeregelung auch in Landeskompetenz erlassen \nwerden kann,\n\n24\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. September 1987 - 4 B \n178/87 -, NVwZ 1988, Seite 364.\n\n25\n\nDie Zulässigkeit einer Prozessstandschaft kann dabei nicht nur aus solchen \nVorschriften geschlossen werden, die dem Prozessstandschafter ausdrücklich ein \nKlagerecht einräumen. Vielmehr hat die obergerichtliche Rechtsprechung die \nZulässigkeit der Prozessstandschaft auch schon aus solchen Vorschriften \ngeschlossen, die einem Drittbetroffenen lediglich im Verwaltungsverfahren ein \neigenes Antragsrecht gewähren und die Frage der gerichtlichen Durchsetzung offen \nlassen, \n\n26\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C \n99.64 -, BVerwGE 22, Seite 113 ff, zu der Prozessführungsbefugnis des Mieters, \neine Steuervergünstigung für den Bauherrn nach § 83 Abs. 1 Satz 2 2. \nWohnungsbaugesetz gerichtlich geltend zu machen.\n\n27\n\nVor diesem Hintergrund folgert die Kammer aus der subsidiären Antragsbefugnis \ndes Pflegebedürftigen nach § 14 Abs. 4 PfG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 \nPfGWGVO, dass dieser nicht nur berechtigt ist, das Pflegewohngeld im \nVerwaltungsverfahren für die Pflegeeinrichtung zu beantragen. Er kann auch gegen \neine daraufhin ergehende ablehnende Verwaltungsentscheidung Widerspruch \nerheben, bzw. den Klageweg beschreiten. Die in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz \npostulierte Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet ein solches Verständnis \nder Beteiligtenrechte des Pflegebedürftigen. Sein Antragsrecht im \nVerwaltungsverfahren wäre entwertet, stünde ihm nicht auch die \nProzessführungsbefugnis im Verwaltungsprozess zu. Anderenfalls könnte die \nablehnende Entscheidung der Bewilligungsbehörde, die auf einen Antrag des \nPflegebedürftigen ergeht, von diesem verwaltungsgerichtlich nicht überprüft werden, \nund sei sie auch noch so rechtswidrig. Der Träger der Pflegeeinrichtung wird in \ndiesen Fällen oft keine Veranlassung sehen, das Prozessrisiko auf sich zu nehmen, \nweil er wegen der Investitionskosten einen - oft schon erfüllten - privat-rechtlichen \nAnspruch gegen den Pflegebedürftigen aus dem Heimvertrag hat.\n\n28\n\nVor diesem wirtschaftlichen Hintergrund ist dem Pflegebedürftigen in § 14 Abs. 4 \nPfG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 PfGWGVO ein subsidiäres Antragsrecht \neingeräumt. Da er mittelbar von der Bewilligung des Pflegewohngeldes an die \nEinrichtung profitiert, weil es ihn davon freistellt, aus dem Heimvertrag für die \nentstandenen Investitionskosten aufzukommen, kann er die \nPflegewohngeldansprüche der Einrichtung im eigenen Namen verfolgen, soweit \ndiese auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche verzichtet.\n\n29\n\nDas Antragsrecht des Pflegebedürftigen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 PfGWGVO ist \nunter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG dahingehend zu verstehen, dass \ndieser in jedem Stadium des Verfahrens berechtigt ist, die Verfolgung des \nAnspruches auf Pflegewohngeld zu übernehmen. Rechtsbehelfe gegen ablehnende \nEntscheidungen stehen ihm zu, soweit die Pflegeeinrichtung selbst von einem \nRechtsbehelf keinen Gebrauch macht. Der Pflegebedürftige kann den Anspruch auf \nBewilligung von Pflegewohngeld also nicht nur dann als Prozessstandschafter im \nVerwaltungsprozess geltend machen, wenn er auch schon im Verwaltungsverfahren \nals Antragsteller aufgetreten ist. Eine Prozessführungsbefugnis besteht auch dann, \nwenn die Einrichtung zwar das Verwaltungsverfahren durch einen eigenen Antrag in \nGang gesetzt hat, auf die Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage aber \nverzichtet. Ausschlaggebend ist insoweit nicht, ob die Einrichtung oder der \nPflegebedürftige Widerspruch gegen die ablehnende Ausgangsentscheidung \nerhoben hat. Ausgeschlossen wäre eine Prozessstandschaft nur dann, wenn die \nPflegeeinrichtung ihren Anspruch selbst im Klagewege verfolgt,\n\n30\n\nvgl. so auch für die Parallele im 2. Wohnungsbaugesetz: \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 99.64 \n-.\n\n31\n\nFrau xxxxxxxxxxxxxxxxxx war demnach bei Erhebung der Klage befugt, den \nAnspruch des Beigeladenen auf Pflegewohngeld im eigenen Namen als \nProzessstandschafterin gerichtlich geltend zu machen, weil der Beigeladene gegen \nden an ihn gerichteten Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2001 nicht im Klagewege \nvorgegangen ist. \n\n32\n\nDurch den Tod der Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx ist ihre Prozessführungsbefugnis \nauf die Erben übergegangen, § 173 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO. Der Einwand \ndes Beklagten, sozialhilferechtliche Ansprüche seien grundsätzlich nicht vererblich, \nsteht dem nicht entgegen. Denn nicht der Anspruch auf Pflegewohngeld ist von Frau \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx vererbt worden, sondern die Befugnis, den Anspruch des \nBeigeladenen im eigenen Namen gerichtlich durchzusetzen. Die \nProzessführungsbefugnis hält das Gericht für vererblich, weil die das subsidiäre \nAntragsrecht des Pflegebedürftigen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 PfGWGVO \nrechtfertigende privat-rechtliche Haftung für die Investitionskosten ebenfalls auf die \nErben übergeht. Nach dem Erbfall sind die Erben von der Entscheidung über das \nPflegewohngeld wirtschaftlich betroffen. Sie können den Prozess des Erblassers \nfortführen und ebenso wie dieser die Bewilligung des Pflegewohngeldes an die \nPflegeeinrichtung verlangen. \n\n33\n\nDie nach alledem zulässige Klage ist auch begründet. \n\n34\n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten die Bewilligung von Pflegewohngeld für \nden Heimplatz der Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx für die Zeit vom 19. März 2001 bis zum \n30. September 2001 an den Beigeladenen verlangen. Die dies verwehrenden \nBescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Beigeladenen in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO.\n\n35\n\nDer Anspruch ergibt sich aus § 1 PfGWGVO. Diese Vorschrift statuiert die \nsachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von \nPflegewohngeld. Bezuschusst werden über das Pflegewohngeld gesondert \nberechenbare Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI für Heimplätze in \nvollstationären Pflegeeinrichtungen gem. § 13 PfG NRW, die einen \nVersorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung \nnach § 85 SGB XI abgeschlossen haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 PfGWGVO). Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Pflegeheimplatz wurde ferner auch - wie \n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 lit d) PfGWGVO verlangt - von einer Pflegebedürftigen genutzt, die \neinen Anspruch auf vollstationäre Pflege hatte. \n\n36\n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 lit a) - c) PfGWGVO bestimmt darüber hinaus, dass \nPflegewohngeld nur für solche Heimplätze gewährt wird, welche von \nPflegebedürftigen genutzt werden, die Sozialhilfeleistungen oder Leistungen der \nKriegsopferfürsorge erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung der \nInvestitionskosten erhalten würden. § 1 Abs. 2 Satz 1 PfGWGVO präzisiert dies \ndahingehend, dass Pflegewohngeld gewährt wird, wenn das Einkommen des \nPflegebedürftigen zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz \noder teilweise nicht ausreicht. \n\n37\n\nWie die Kammer bereits entschieden hat, ist aus dem Wortlaut sowie dem \nRegelungsgefüge der Pflegewohngeldverordnung zu folgern, dass für die Frage, ob \nein Pflegebedürftiger die Investitionskosten selbst finanzieren kann, nur auf sein \nEinkommen und nicht auch auf sein Vermögen abzustellen ist,\n\n38\n\nvgl. Urteil vom 6. Februar 2002 - 21 K 1979/01 -.\n\n39\n\nDiese Auslegung entspricht dem Willen des Verordnungsgebers. Der \nBegründung des Verordnungsentwurfes ist unzweideutig zu entnehmen,\n\n40\n\nvgl. „Das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetzestext, \nRechtsverordnungen, Materialien\", herausgegeben 2000 vom Ministerium für \nArbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-\nWestfalen, S. 71,\n\n41\n\ndass der Verordnungsgeber das Vermögen der Pflegebedürftigen bei der \nBewilligung von Pflegewohngeld verschonen wollte. \n\n42\n\nMit der Berücksichtigung allein des Einkommens der Pflegebedürftigen hat der \nVerordnungsgeber die ihm in § 14 Abs. 4 PfG NRW eingeräumte gesetzliche \nErmächtigung nicht überschritten. Die Vorschrift überlässt ihm nicht nur die \nAusgestaltung des Verfahrens, sondern erlaubt es ihm ebenfalls, „das Nähere über \ndie Voraussetzungen der Leistungsgewährung\" zu regeln. Der Verordnungsgeber \nhatte demnach die Freiheit, über die Anrechnung des Vermögens der \nPflegebedürftigen selbst zu entscheiden. Wie der Umstand zeigt, dass dem \nGesetzgeber bei Erlass des Landespflegegesetz der Entwurf der \nPflegewohngeldverordnung mit der darin enthaltenen Beschränkung auf die \nBerücksichtigung des Einkommens bereits bekannt war, findet die Außerachtlassung \ndes Vermögens auch seine Billigung.\n\n43\n\nDemnach hatte der Beklagte bei der Bewilligung von Pflegewohngeld für den von \nFrau xxxxxxxxxxxxxxxxxx genutzten Heimplatz ihr Sparguthaben, das sich am 23. \nMärz 2001 auf insgesamt 11.396,92 DM belief, außer Acht zu lassen. Zu \nberücksichtigen war allein ihr Einkommen. Dieses reichte, wie zwischen den Parteien \nunstreitig ist, nicht aus, um die Aufwendungen für Investitionskosten zu finanzieren. \nDer Beklagte hatte deshalb dem Beigeladenen für den fraglichen Heimplatz für die \nZeit vom 19. März 2001 bis 30. September 2001 Pflegewohngeld in gesetzlicher \nHöhe zu bewilligen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dies i.S.v. § 162 Abs. 3 \nVwGO nicht der Billigkeit entspricht, denn der Beigeladene hat keinen eigenen \nAntrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO auch keinem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-17/21-k-4235-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-17/21-k-4235-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297830","retrieved":"2026-07-09 03:21:12.042833+00:00"}}