{"status":"available","doknr":"OLD297856","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0516.24K5912.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"24 K 5912/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beitragsbescheide des Beklagten vom 13. Juli 2000 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 4. August 2002 werden insoweit aufgehoben, als für den \nZeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Juli 1996 und vom 1. August 1997 bis 30. Juni \n1998 ein 85,00 DM monatlich übersteigender Beitrag erhoben wird. Im Übrigen wird \ndie Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen 1/3, der Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger ist sind die Eltern des am 5. Januar 1992 geborenen Kindes O, das \nvon Juli 1995 bis zum 30. Juni 1998 einen Kindergarten besucht hat.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 27. Juli 1995 setzte der Beklagte den monatlich zu \nentrichtenden Elternbeitrag auf der Grundlage der Angaben der Kläger bezüglich \nihres Einkommens ab dem 1. Juli 1995 auf 85,00 DM (Einkommensgruppe von \n48.000,00 DM bis 72.000,00 DM) fest.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. Juli 2000 wurde der ab dem 1. Juli 1995 zu zahlende \nElternbeitrag auf der Grundlage neuerer Einkommensnachweise, ohne vorherige \nAnhörung, abweichend von dem vorgenannten Bescheid auf 140,00 DM \n(Einkommensgruppe von 72.000,00 DM bis 96.000,00 DM) festgesetzt und zugleich \neine Nachforderung für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 in \nHöhe von insgesamt 330,00 DM geltend gemacht.\n\n5\n\nMit Bescheid vom gleichen Tag wurde, ebenfalls ohne vorherige Anhörung, auch \nfür den Zeitraum ab dem 1. Januar 1996 ein Elternbeitrag in Höhe von 140,00 DM \nfestgesetzt und für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 \neine Nachforderung von insgesamt 660,00 DM geltend gemacht.\n\n6\n\nBeide Bescheide sollten gültig bleiben bis zu dem Monat, in dem eine \nEinkommensänderung eintrete, dem Monat, in dem eine Änderung des \nBetreuungsverhältnisses stattfinde oder spätestens zum Ende des \nKindergartenjahres, in dem das Kind die Einrichtung verlasse.\n\n7\n\nGegen die beiden Bescheide vom 13. Juli 2000 legten die Kläger am 3. August \n2000 Widerspruch ein. Diesen begründeten sie damit, dass allein der ursprünglich \nauf 85,00 DM festgesetzte monatliche Elternbeitrag ihren Einkommensverhältnissen \nentspreche. Das von den Klägern in den entscheidenden Zeiträumen bezogene \nEinkommen habe jeweils weniger als 72.000,00 DM betragen. Eine nachträgliche \nÄnderung des ursprünglichen Bescheides komme daher nicht in Betracht.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 4. August 2000, zugestellt am 8. August 2000, wies der \nBeklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Der Elternbeitrag sei \nordnungsgemäss festgesetzt worden. Insbesondere habe der Beklagte den \nursprünglichen Bescheid angesichts der aktuelleren Einkommensnachweise \nnachträglich ändern dürfen. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt.\n\n9\n\nLaut Einkommenssteuerbescheiden ergibt sich für die Kläger für das Jahr 1993 \nein Einkommen, abzüglich der Werbungskosten, in Höhe von 57.850,00 DM, für das \nJahr 1994 in Höhe von 66.275,00 DM, für das Jahr 1995 in Höhe von 77.429,00 DM, \nfür das Jahr 1996 in Höhe von 78.893,00 DM, für das Jahr 1997 in Höhe von \n69.445,00 DM und für das Jahr 1998 in Höhe von 55.607,00 DM.\n\n10\n\nAm 7. September 2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n11\n\nZur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass eine rückwirkende \nAbänderung des ursprünglichen Bescheides unzulässig sei. Die Kläger hätten auch \nihrer Mitwirkungspflicht genügt, indem sie jeweils entsprechende \nEinkommensnachweise vorgelegt hätten. Zudem habe das Einkommen der Kläger \n1995 und 1996 stets weniger als 72.000,00 DM betragen. Dabei seien vom \nBruttoeinkommen der Kläger nicht nur die Werbungskosten abzuziehen, sondern \nauch Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen, wie insbesondere die \nArbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\ndie Beitragsbescheide des Beklagten vom 13. Juli 2000 \nsowie dessen Widerspruchsbescheid vom 4. August 2000 \naufzuheben, soweit ein höherer Beitrag als 85,00 DM monatlich \ngefordert wird.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt vor, dass die Kläger ihrer in § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK niedergelegten \nMitwirkungspflicht nicht Genüge getan hätten, indem sie nicht rechtzeitig Änderungen \nihres Einkommens angezeigt hätten. Sonderausgaben und aussergewöhnliche \nBelastungen seien vom Einkommen - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht \nabzuziehen.\n\n17\n\nDem Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nBescheide vom 13. Juli 2000 anzuordnen, hat das Gericht mit Beschluss vom 13. \nDezember 2000 stattgegeben, und zwar insoweit, als für den Gesamtzeitraum vom 1. \nJuli 1995 bis zum 31. Juli 1996 eine Neufestsetzung des monatlichen Elternbeitrages \nauf 140,00 DM erfolgte. Im Übrigen ist der Antrag abgelehnt worden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n21\n\n1. Soweit die Beitragsbescheide des Beklagten vom 13. Juli 2000 in der Fassung \nseines Widerspruchsbescheides vom 4. August 2000 die Zeiträume vom 1. Juli 1995 \nbis zum 31. Juli 1996 und vom 1. August 1997 bis zum 30. Juni 1998 umfassen, \nsind sie in der angegriffenen Höhe rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDie Beitragsbescheide erweisen sich dabei allerdings zunächst in formeller \nHinsicht als rechtmässig.\n\n23\n\nDie Problematik, ob dem aus § 24 Abs. 1 SGB X\n\n24\n\nSozialgesetzbuch (SGB), Zehntes Buch (X) - Sozialverwaltungsverfahren und \nSozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 \n(BGBl. I S. 130)\n\n25\n\n - dessen Anwendbarkeit im Bereich des Kindergartenrechts sich daraus ergibt, \ndass das GTK ein Ausführungsgesetz zum SGB VIII ist, welches in Anknüpfung an § \n1 Abs. 1 Satz 2 SGB X in § 26 Satz 1 SGB VIII die nähere Ausgestaltung dem \nLandesrecht vorbehält, und daraus, dass § 28 Abs. 1 GTK das SGB X für anwendbar \nerklärt - resultierenden grundsätzlichen Erfordernis einer Anhörung des Empfängers \neines belastenden Verwaltungsaktes und damit auch eines \nElternbeitragsbescheides,\n\n26\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. \nJuni 1994 - 16 A 2645/93 -, amtlicher Umdruck S. 16,\n\n27\n\nseitens des Beklagten genügt worden ist, mag auf sich beruhen, da ein darin \neventuell liegender Verfahrensfehler jedenfalls nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X \nunbeachtlich ist. Mit der Einlegung des Widerspruchs bot sich den Klägern die \nGelegenheit, ihren Standpunkt darzutun, zu dem der Beklagte sodann in seinem \nWiderspruchsbescheid Stellung genommen hat.\n\n28\n\nIn materieller Hinsicht war der Beklagte auch trotz des für den hier streitigen \nZeitraum bereits ergangenen bestandskräftigen Beitragsbescheides vom \n27. Juli 1995 nicht grundsätzlich an einer Nacherhebung gehindert. \nRechtsgrundlage für eine Nachberechnung der Elternbeiträge ist § 17 Abs. 5 Satz 3 \nGTK.\n\n29\n\nDiese Regelung verdrängt im Wege der Spezialität die allgemeine Bestimmung \ndes § 48 Abs. 1 SGB X. Dabei erfasst sie nicht lediglich den Fall einer \nNeufestsetzung des Elternbeitrags für einen nachfolgenden (also in der Zukunft \nliegenden) Zeitraum, sondern auch die von den besonderen Voraussetzungen des \n§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X unabhängige Möglichkeit einer rückwirkenden \nNeufestsetzung für vergangene Zeiträume,\n\n30\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n25. September 1997 - 16 A 308/96 -; Vosshans, Elternbeiträge für \nKindertageseinrichtungen, Hamburg 1995, Rdnr. 68.\n\n31\n\nVon daher kommt es auf die im Anwendungsbereich des § 48 SGB X \ndiskutierbaren Fragen des Vertrauensschutzes oder einer zeitlichen Begrenzung der \nBefugnisse zu einer rückwirkenden Neuberechnung im Anwendungsbereich des § 17 \nAbs. 5 Satz 3 GTK nicht an.\n\n32\n\nFür die Berechnung des bei der Neufestsetzung maßgeblichen Einkommens \nverweist § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK auf die Sätze 1 und 2 des selben Absatzes.\n\n33\n\nDas bedeutet, dass es zunächst grundsätzlich dabei bleibt, dass maßgeblich das \nEinkommen in dem dem Beitragszeitraum vorangegangen Kalenderjahr ist. Bei \nnachträglich besserer Erkenntnis über die wirkliche Höhe des real erzielten \nEinkommens in dem diesem Zeitraum vorangegangen Kalenderjahr ist dieses \nEinkommen für die beitragsjahresweise Neufestsetzung zu Grunde zu legen.\n\n34\n\nDer Rückgriff auf das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt jedoch gemäß § 17 \nAbs. 5 Satz 2 GTK dann nicht, wenn danach und „voraussichtlich auf Dauer\" infolge \neiner Einkommensänderung,\n\n35\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2000 - 24 K 8810/98 -\n\n36\n\nz. B. durch eine Gehaltserhöhung, ein höheres Einkommen erzielt wurde, das zur \nEinstufung in eine höhere Einkommensgruppe führte. In diesem Fall ist auf das \nhöhere Einkommen in dem Monat abzustellen, in dem die Änderung eingetreten ist \nund durch Multiplikation mit zwölf auf ein (fiktives, weil prognostisches) \nJahreseinkommen umzurechnen, bei dem auch die Einkünfte hinzuzurechnen sind, \ndie zwar nicht in dem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der \nElternbeitrag ist dann ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu \nfestzusetzen (§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK).\n\n37\n\na) Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Beitragsfestsetzung des \nBeklagten zunächst für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Juli 1996 in der \nangegriffenen Höhe als rechtswidrig.\n\n38\n\nFür den Monat Juli 1995 als letzten Monat des Kindergartenjahres 1994/1995 \nwar nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK zunächst auf das um die Werbungskosten \nverminderte Einkommen aus dem Jahr 1993 abzustellen. Dieses betrug ausweislich \ndes Einkommenssteuerbescheides 57.850,00 DM und rechtfertigte lediglich die \nFestsetzung eines monatlichen Elternbeitrages in Höhe von 85,00 DM \n(Einkommensgruppe von 48.000,00 DM bis 72.000,00 DM). Ein höherer Beitrag - wie \nvom Beklagten festgesetzt - ergibt sich auch nicht aus einer Anwendung des § 17 \nAbs. 5 Satz 2 GTK, da eine hiernach erforderliche zeitlich fixierbare dauerhafte \nEinkommensänderung vom Beklagten nicht dargetan wurde und auch nicht \nersichtlich ist. Da der Beklagte ab Juli 1995 einen höheren Beitrag als zuvor \nfestgesetzt verlangt, musste er, ausgehend von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK, nämlich auf \ndas Einkommen der Kläger im Monat Juni 1995 abstellen, wie es § 17 Abs. 5 Satz 3 \nGTK ausdrücklich vorschreibt. Zwar ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten \nEinkommensnachweisen der Kläger für das Jahr 1995, dass die Klägerin zu 1) in \ndiesem Monat ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 1.811,77 DM und der \nKläger zu 2) in Höhe von 5.172,50 DM bezog, sodass sich bei Multiplizierung dieser \nBeträge mit dem Faktor 12 unter Abzug von zwei mal 2.000,00 DM Werbungskosten \nein der Einkommensgruppe von über 72.000,00 DM zuzuordnendes fiktives \nJahreseinkommen in Höhe von 79.811,24 DM errechnet, dies bereits ohne \nBerücksichtigung von Weihnachts- und Urlaubsgeld.\n\n39\n\nDen vorgelegten Einkommensnachweisen lässt sich jedoch auch entnehmen, \ndass bei ungefähr gleich bleibendem monatlichen Einkommen der Klägerin zu 1) sich \ndie monatlichen Bezüge des Klägers zu 2) mit einer Differenz von etwas über \n1.800,00 DM zwischen einem Bruttoentgelt von 4.390,06 (April 1995) und 6.213,63 \nDM (November 1995, wobei in diesem Monatsgehalt Weihnachtsgeld in Höhe von \n700,00 DM enthalten war) bewegten. Dabei steigerte sich das Gehalt des Klägers zu \n2) im Laufe des Jahres 1995 nicht etwa konstant, sondern schwankte - laut plausibler \nErklärung der Kläger auf Grund Bezahlung nach Stundenlohn und schwankender \nArbeitszeit - zwischen den genannten Beträgen. So betrug das Bruttogehalt im \nDezember wieder „nur\" 4.804,00 DM. Mithin fehlt es an der Voraussetzungen eines \nauf Dauer höheren Einkommens im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK. Fehlt es an \neiner dauerhaften Einkommensänderung, besteht nach dem eindeutigen \nGesetzeswortlaut für den Beklagten nur die Möglichkeit, das in der Tat höhere \nGesamteinkommen im Jahr 1995 - laut Einkommenssteuerbescheid: 77.429,00 DM - \nzeitlich versetzt gemäss § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK der Beitragsermittlung zu Grunde zu \nlegen.\n\n40\n\nHinsichtlich des Zeitraumes vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1996, also für \ndas Kindergartenjahr 1995/1996 war gemäss § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK auf das \nEinkommen aus dem Jahr 1994 abzustellen. Dieses betrug ausweislich des \nEinkommenssteuerbescheides - wiederum unter Abzug der Werbungskosten - \n66.275,00 DM, lag also in der Einkommensgruppe von 48.000,00 DM bis 72.000,00 \nDM und rechtfertigte damit auch für diesen Zeitraum lediglich einen monatlichen \nElternbeitrag in Höhe von 85,00 DM. Eine Beitragsfestsetzung nach § 17 Abs. 5 Satz \n2 GTK kommt auch hier nicht in Betracht, da in dem insoweit zu berücksichtigenden \nMonat Juli 1995 und auch im weiteren Beitragszeitraum keine dauerhafte \nEinkommenserhöhung zu verzeichnen ist. Diesbezüglich kann auf die vorherigen \nAusführungen verwiesen werden.\n\n41\n\nHinsichtlich des Zeitraumes Juli 1995 bis Dezember 1995 dürfte die \nBeitragsfestsetzung im Übrigen verjährt sein. Weder das GTK noch das SGB X, auf \ndas § 28 Abs. 1 GTK, wie schon oben dargelegt, verweist, enthalten materielle \nVorschriften über die Verjährung. Daher sind gemäss § 1 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 \nNr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG \nNRW) für die Festsetzungsverjährung § 169 der Abgabenordnung (AO) mit der \nMassgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre \nbeträgt, und § 170 Abs. 1 bis 3 AO anzuwenden;\n\n42\n\nvgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K \n1023/00 -, NWVBl. 2001, S. 199 (200).\n\n43\n\nBei den Elternbeiträgen nach dem GTK handelt es sich um sozialrechtliche \nAbgaben eigener Art, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer \nFunktion als Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben werden. Elternbeiträge sind \ndeshalb sonstige Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 3 KAG NRW;\n\n44\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. \nNovember 1994 - 16 A 2859/94 -, NWVBl. 1995, S. 233; Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl. 2001, S. \n199 (200).\n\n45\n\nGemäss § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW beträgt die Festsetzungsfrist in allen \nFällen des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre. Sie beginnt gemäss § 170 Abs. 1 AO \nmit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Elternbeitrag entstanden ist. Für die \nElternbeiträge für Juli bis Dezember 1995 begann die Festsetzungsfrist am 31. \nDezember 1995 - vorbehaltlich der hier nicht weiter vertieften Frage eines späteren \nBeginns der Festsetzungsfrist gemäss § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auf Grund \nseitens der Kläger anzugebender Änderungen der Einkommensverhältnisse im Sinne \ndes § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK (vgl. dazu das zitierte Urteil des VG Gelsenkirchen) - \nund endete am 31. Dezember 1999. Die Beitragsfestsetzung am 13. Juli 2000 \nerfolgte erst nach Ablauf dieser Frist.\n\n46\n\nb) Soweit sich der ab dem 1. Januar 1996 geltende Beitragsbescheid vom 13. \nJuli 2000 mangels expliziter Festlegung des Beitragszeitraumes\n\n47\n\n- nach dem Wortlaut sollte der Bescheid enden:\n\n48\n\n1. mit dem Monat, in dem eine Einkommensänderung eintritt, die \nAuswirkungen auf die Höhe des Elternbeitrages hat oder\n\n49\n\n2. mit dem Monat, in dem eine Änderung des Betreuungsverhältnisses \nstattfindet oder spätestens\n\n50\n\n3. mit dem Ende des Kindergartenjahres (31.07.), in dem das Kind die \nEinrichtung verlässt -\n\n51\n\nauch über das Kindergartenjahr 1996/1997 hinaus auch noch auf den Zeitraum \nvom 1. August 1997 bis zum 30. Juni 1998 (Kindergartenjahr 1997/1998) erstreckt, \nerweist er sich als rechtswidrig, da diese Praxis des Beklagten, mit einem Bescheid \ndie Beitragserhebung nicht für ein konkretes Kindergartenjahr zu regeln, sondern das \nGültigkeitsende letztlich offen zu lassen und damit - von den Ausnahmen einer \nEinkommensänderung und einer Änderung des Betreuungsverhältnisses abgesehen \n- den gesamten Zeitraum eines Kindergartenbesuches (Ende des \nKindergartenjahres, in dem das Kind die Einrichtung verlässt) abzudecken, den \ngesetzlichen Vorgaben zuwider läuft. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. \n1 Satz 4 GTK ist Beitragszeitraum das Kindergartenjahr, und nicht etwa die \nGesamtdauer des Kindergartenbesuches;\n\n52\n\nvgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 19. September 1996 - 24 L \n2504/96 -.\n\n53\n\nAus der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK ergibt sich, dass auch die \nBeitragserhebung auf den Zeitraum eines Kindergartenjahres beschränkt sein soll. \nHiermit korrespondiert sowohl die Konzeption des Beitrages als Anteil an den \nJahresbetriebskosten als auch die Beitragsbemessung nach dem vorangegangenen \nJahreseinkommen;\n\n54\n\nvgl. dazu den zuvor zitierten Beschluss der Kammer.\n\n55\n\nWenn der Beitragsbescheid nur insoweit aufgehoben wurde, als für den Zeitraum \nvom 1. August 1997 bis zum 30. Juni 1998 ein 85,00 DM monatlich übersteigender \nElternbeitrag gefordert wird, entspricht dies dem insoweit ausdrücklich \neingeschränkten Klagebegehren der Kläger, an das das Gericht gemäss § 88 VwGO \ngebunden ist.\n\n56\n\nc) Soweit sich die Klage noch gegen die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum \nvom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 wendet, ist sie unbegründet, da die \nBeitragsfestsetzung diesbezüglich rechtmässig ist und die Kläger nicht in ihren \nRechten verletzt. Da es sich um das Kindergartenjahr 1996/1997 handelt, ist gemäss \n§ 17 Abs. 5 Satz 1 GTK auf das Einkommen im Jahr 1995 abzustellen. Dieses belief \nsich laut Einkommenssteuerbescheid auf 77.429,00 DM und ist der \nEinkommensgruppe von 72.000,00 DM bis 96.000,00 DM zuzuordnen, was einem \ninsoweit zu Recht durch den Beklagten festgesetzten monatlichen Beitrag in Höhe \nvon 140,00 DM entspricht;\n\n57\n\ndabei sind entgegen der Auffassung der Kläger Sonderausgaben und \naussergewöhnliche Belastungen nach § 2 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes \n(EStG) nicht in Abzug zu bringen, da § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK explizit nur auf die \nAbsätze 1 und 2 des § 2 EStG verweist. \n\n58\n\nEin niedrigerer Beitrag auf der Grundlage einer Berechnung nach § 17 Abs. 5 \nSatz 2 GTK scheidet aus, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger \nfür eine dauerhafte Änderung im Sinne einer zur Einstufung in eine niedrigere \nEinkommensgruppe führenden Einkommensverringerung nichts dargetan haben. \nEine solche Verringerung ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, da im Jahr 1996 \nnoch Gesamteinkünfte in Höhe von 78.893,00 DM erzielt wurden. Erst das im Jahre \n1997 erzielte Einkommen lag bei unter 72.000,00 DM, wobei wiederum das \nschwankende Einkommen des Klägers zu 2) zu berücksichtigen ist. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n60\n\nDie Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.\n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-16/24-k-5912-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-16/24-k-5912-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297856","retrieved":"2026-07-09 03:21:15.297788+00:00"}}