{"status":"available","doknr":"OLD297855","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0516.24K5891.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"24 K 5891/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 1999 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 11. August 1999 werden aufgehoben, soweit für die \nKindergartenjahre 2000/2001 und 2001/2002 ein 140,00 DM monatlich \nübersteigender Elternbeitrag erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDer Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist der Vater des am 20. Oktober 1995 geborenen Kindes O, das seit \nAugust 1999 einen Kindergarten besucht.\n\n3\n\nDer Kläger ist von seiner ersten Ehefrau geschieden. Für das am 12. Juli 1991 \ngeborene Kind B aus erster Ehe, das seit dem 1. August 1998 die Schule besucht, \nund für seine erste Ehefrau zahlt der Kläger Unterhalt.\n\n4\n\nLaut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 ergab sich für den Kläger für \ndieses Jahr ein Einkommen, abzüglich der Werbungskosten, in Höhe von 106.277,00 \nDM.\n\n5\n\nAuf dieser Grundlage setzte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 1999 \ngegenüber dem Kläger und seiner jetzigen Ehefrau den Elternbeitrag ab dem 1. \nAugust 1999 auf 220,00 DM monatlich fest, da sie in die Einkommensgruppe bis \n120.000,00 DM einzustufen seien. Dieser Bescheid sollte enden mit dem Monat, in \ndem eine Einkommensänderung eintrete, in dem Monat, in dem eine Änderung des \nBetreuungsverhältnisses stattfinde oder zum Ende des Kindergartenjahres, in dem \ndas Kind die Einrichtung verlasse.\n\n6\n\nDen allein vom Kläger am 12. Juli 1999 erhobenen Widerspruch begründete \ndieser damit, dass bei seinem Einkommen nicht berücksichtigt worden sei, dass er \nim Jahr 1998 an seine ehemalige Ehefrau und an die Tochter aus erster Ehe \nUnterhaltszahlungen in Höhe von 24.000,00 DM habe leisten müssen. Dieser Betrag \nhätte vom Jahreseinkommen abgezogen werden müssen, da bei der \nEinkommensfestlegung grundsätzlich Unterhaltsbezüge als reales Einkommen \nberücksichtigt würden. Daher würde im vorliegenden Fall diese Position doppelt \nberücksichtigt, da der Betrag sowohl beim Kläger als auch bei dessen ehemaliger \nEhefrau als Einkommen berücksichtigt worden sei.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 11. August 1999, zugestellt am 13. August 1999, wies der \nBeklagte den Widerspruch des Klägers zurück. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 9. September 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nnochmals darauf verweist, dass die Unterhaltsleistungen in Höhe von 24.000,00 DM \nletztlich zweimal berücksichtigt worden seien, und zwar zunächst beim Kläger als \nEinkommen aus Erwerbstätigkeit und dann auch noch bei dessen geschiedener \nEhefrau als Einkommen aus Unterhaltsleistungen. Dies verstosse gegen Art. 3 \nGG.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 1999 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 11. August 1999 \naufzuheben, soweit ein höherer Beitrag als 140,00 DM monatlich \ngefordert wird.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt vor, dass hier in keiner Weise Einkommen zweimal in Ansatz gebracht \nworden sei. Bei der Festsetzung des Elternbeitrags für das Kind O sei allein auf das \naus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 ersichtliche Einkommen des \nKlägers abgestellt worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n17\n\n1. Soweit der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 1999 in der Fassung \nseines Widerspruchsbescheides vom 11. August 1999 mangels expliziter Festlegung \ndes Beitragszeitraumes\n\n18\n\n- nach dem Wortlaut sollte der Bescheid enden:\n\n19\n\n1. mit dem Monat, in dem eine Einkommensänderung eintritt, die \nAuswirkungen auf die Höhe des Elternbeitrages hat oder\n\n20\n\n2. mit dem Monat, in dem eine Änderung des Betreuungsverhältnisses \nstattfindet oder spätestens\n\n21\n\n3. mit dem Ende des Kindergartenjahres (31.07.), in dem das Kind die \nEinrichtung verlässt -\n\n22\n\nüber das zum Zeitpunkt der Beitragserhebung einschlägige Kindergartenjahr \n1999/2000 hinaus auch noch die folgenden Kindergartenjahre 2000/2001 und \n2001/2002 erfasst, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nDiese Praxis des Beklagten, mit einem Bescheid die Beitragserhebung nicht nur \nfür ein konkretes Kindergartenjahr zu regeln, sondern das Gültigkeitsende letztlich \noffen zu lassen und damit - von den Ausnahmen einer Einkommensänderung und \neiner Änderung des Betreuungsverhältnisses abgesehen - den gesamten Zeitraum \neines Kindergartenbesuches (Ende des Kindergartenjahres, in dem das Kind die \nEinrichtung verlässt) abzudecken, läuft den gesetzlichen Vorgaben zuwider. Nach \ndem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK ist Beitragszeitraum das \nKindergartenjahr, und nicht etwa die Gesamtdauer des Kindergartenbesuches;\n\n24\n\nvgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 19. September 1996 - 24 L \n2504/96 -.\n\n25\n\nAus der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK ergibt sich, dass auch die \nBeitragserhebung auf den Zeitraum eines Kindergartenjahres beschränkt sein soll. \nHiermit korrespondiert sowohl die Konzeption des Beitrages als Anteil an den \nJahresbetriebskosten als auch die zeitnahe Beitragsbemessung nach dem \nvorangegangenen Jahreseinkommen;\n\n26\n\nvgl. dazu den zuvor zitierten Beschluss der Kammer.\n\n27\n\nWenn der Beitragsbescheid nur insoweit aufgehoben wurde, als für die \nKindergartenjahre 2000/2001 und 2001/2002 ein 140,00 DM monatlich \nübersteigender Elternbeitrag gefordert wird, entspricht dies dem insoweit \nausdrücklich eingeschränkten Klagebegehren des Klägers, an das das Gericht \ngemäss § 88 VwGO gebunden ist.\n\n28\n\n2. Soweit der angefochtene Beitragsbescheid das Kindergartenjahr 1999/2000 \nerfasst, ist die Klage unbegründet, da der Bescheid insoweit rechtmässig ist und den \nKläger daher nicht in seinen Rechten verletzt.\n\n29\n\nFür die Berechnung des monatlichen Elternbeitrages ist gemäß § 17 Abs. 5 Satz \n1 GTK abzustellen auf das Einkommen des dem Kindergartenjahr vorangehenden \nKalenderjahres, hier also auf das Einkommen des Klägers im Jahre 1998. Laut \nEinkommensteuerbescheid ergibt sich für dieses Jahr ein Gesamteinkommen \nabzüglich der Werbungskosten in Höhe von 106.277,00 DM, welches der \nEinkommensgruppe von 96.000,00 DM bis 120.000,00 DM zuzuordnen ist. Dies \nrechtfertigt den vom Beklagten festgesetzten monatlichen Beitrag in Höhe von \n220,00 DM.\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sind von seinem 1998 erzielten \nEinkommen nicht die an seine ehemalige Ehefrau und das gemeinsame Kind B in \ndiesem Jahr gezahlten und im Einkommenssteuerbescheid als Sonderausgaben \nberücksichtigten Unterhaltsleistungen in Höhe von 24.602,00 DM abzuziehen. Mit \ndem Verweis des § 17 Abs. 4 Satz 1 auf § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz \nwird der fachgesetzliche Einkommensbegriff bei hier maßgeblichen Einkünften aus \nnichtselbständiger Arbeit als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten \ndefiniert. Die als Sonderausgaben deklarierten Unterhaltsleistungen fallen nicht \ndarunter;\n\n31\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 27. November 1997 - 24 K 2093/95.\n\n32\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers sind die gezahlten Unterhaltsleistungen auch \nnicht etwa im Rahmen der Festsetzung von Kindergartenbeiträgen insoweit doppelt \nin Ansatz gebracht worden, als sie zunächst beim Kläger nicht von dessen \nEinkommen abgesetzt wurden, was zu dessen Einstufung in die Einkommensgruppe \nvon 96.000,00 DM bis 120.000,00 DM und zur Festsetzung eines monatlichen \nBeitrages von 220,00 DM für den Kindergartenbesuch des Kindes O führte, und \ngleichzeitig auch bei der geschiedenen Ehefrau als Einkommen im Hinblick auf die \nFestsetzung des monatlichen Kindergartenbeitrages für das Kind B berücksichtigt \nwurden. Wäre dies der Fall gewesen, bestünden in der Tat Bedenken, ob eine \nderartige doppelte Berücksichtigung eines faktisch nur einmal vorhandenen \nEinkommens, die jedenfalls nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 GTK möglich wäre, \neiner rechtlichen Überprüfung Stand halten würde. Auf diese Frage kommt es hier \nindes nicht an, da das Kind B bereits seit dem 1. August 1998 die Schule besucht \nund somit eine zeitgleiche Heranziehung zu Kindergartenbeiträgen für die Kinder O \nund B nicht erfolgen konnte, da das Kind O erst seit August 1999 einen \nKindergartenplatz in Anspruch nimmt. Zu einer doppelten Berücksichtigung der \nUnterhaltsleistungen konnte es aus diesem Grunde daher schon rein faktisch nicht \nkommen.\n\n33\n\nEine von § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK abweichende Berechnung des Elternbeitrages \nnach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK kommt nicht in Betracht, da eine dauerhafte \nEinkommensänderung im Sinne einer Einkommensverringerung im Beitragszeitraum \nweder vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger vorgetragen noch \nersichtlich ist.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-16/24-k-5891-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-16/24-k-5891-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297855","retrieved":"2026-07-09 03:21:15.205194+00:00"}}