{"status":"available","doknr":"OLD297854","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0516.18K323.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"18 K 323/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann sind Eigentümer eines mit einer Alarmanlage\ngesicherten Hauses. Am 28. Juni 1999 informierte eine Nachbarin Bedienstete des\nBeklagten darüber, dass die Alarmanlage optischen Alarm ausgelöst habe. Vor Ort\nstellten die Beamten fest, dass die Anlage optischen Alarm anzeigte. Bei einer\nanschließenden Kontrolle der Front- und der Gartenseite des Hauses konnten sie\nkeine Aufbruchspuren erkennen. \n\n3\n\nMit an \"xxxxxxxxxxx\" adressiertem Leistungsbescheid vom 11. Oktober 1999\nerhob der Beklagte für den Einsatz der Polizeikräfte eine Gebühr von 170,-- DM.\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\ndurch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2000 zurückwies.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 18. Januar 2001 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie\nim wesentlichen geltend: Die Erhebung der Gebühr sei schon deshalb nicht\nrechtmäßig, weil die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingeschritten sei und\ndie hierdurch entstehenden Kosten bereits durch Steuergelder abgegolten seien.\nAuch könne nicht unerheblich sein, wer den Alarm gemeldet habe. Im Übrigen könne\nnicht verlangt werden, dass Anhaltspunkte für eine Straftat positiv gegeben sein\nmüssten. Es werde bestritten, dass die Polizeibeamten überhaupt nach\nEinbruchsspuren gesucht haben; denn am Haus hätten sich - allerdings ältere -\nEinbruchsspuren befunden, die sie hätten bemerken müssen. Die Anlage sei im\nÜbrigen so eingestellt, dass sie bereits bei heftigen Schlägen gegen Fenster oder\nRollläden auslöse. Das sei Sinn der Anlage, die Diebe abwehren solle.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1999\nin der Form des Widerspruchsbescheides der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 18. Dezember 2000\naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der\nWiderspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDas Gericht konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten, der in der Sache durch den\nWiderspruchsbescheid keine Änderung erfahren hat, ist rechtmäßig und verletzt die\nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n14\n\nDas Gericht folgt gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst der Begründung des\nangefochtenen Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und\nsieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe\nab.\n\n15\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass das Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) inzwischen in mehreren Entscheidungen\ndargelegt hat, dass die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nach Tarifstelle 18.4 des\nAllgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung\n(AVwGebO NRW) für einen Fehlalarm insbesondere unter den Gesichtspunkten\n\n16\n\nVereinbarkeit mit den Vorgaben des Gebührengesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen (GebG NRW),\n\n17\n\nVereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit\nund\n\n18\n\nVereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz\n(GG)\n\n19\n\nnicht gegen höherrangiges Recht verstößt.\n\n20\n\nvgl. u.a. Urteil vom 8. März 2000 - 9 A 250/99 -.\n\n21\n\nDieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an.\n\n22\n\nZwar wird nicht jedes Eingreifen der Polizei auf Grund einer Anscheinsgefahr\ngebührenrechtlich relevant. Kostenlos sind Einsätze der Polizei grundsätzlich dann,\nwenn die Polizei ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesses handelt.\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Anzuknüpfen ist insoweit im Einklang mit\nden Ausführungen in dem oben zitierten Urteil an die gebührenrechtliche\nUnterscheidung zwischen einerseits Alarmanlagen, deren Einrichtung und Betrieb in\ndas Belieben des Anlagenbetreibers gestellt ist und die allein seinen privaten\nBelangen dient, und andererseits Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die\nPolizei, die nur errichtet und betrieben werden dürfen, wenn u.a. ein öffentliches\nInteresse an der Sicherheit der geschützten Personen, Sachen, Einrichtungen\nbesteht, woraus ein entscheidendes Abgrenzungskriterium im Sinne einer sachlichen\nDifferenzierung zur Frage der Gebührenpflicht folgt. Es liegt auf der Hand, dass z.B.\nein Einsatz der Polizei zu Gunsten eines Museums oder öffentlich zugänglichen\nKunstsammlung vorrangig den Schutz allgemeiner Interessen verfolgt, während bei\nden privat betriebenen Alarmanlagen der Schutz privater Belange eindeutig im\nVordergrund steht. Zudem sind die an die Polizei angeschlossenen Anlagen\nausnahmslos hohen technischen Standards unterworfen, die ein einwandfreies\nFunktionieren der automatischen Meldeanlagen sicherstellen und Fehlalarmierungen\nausschließen sollen. Bei generalisierender Betrachtungsweise erfüllen privat\nbetriebene Anlagen diese Anforderungen nicht in jedem Fall.\n\n23\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Gebührenpflicht der Klägerin in Anwendung der\neinschlägigen Rechtsgrundlage nicht entstanden ist, liegen nicht vor. Nach der\nTarifstelle 18.4 AGT entfällt die Gebührenpflicht nur dann, wenn - abgesehen von der\nAlarmauslösung - Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden. Das war hier\nschon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall. Entgegen der\nAuffassung der Klägerin ist ein gebührenpflichtiger Tatbestand auch dann zu\nbejahen, wenn für die Auslösung des Alarms zwar ein zureichender Grund\nvorhanden gewesen sein mag, dieser aber nicht festgestellt werden kann.\n\n24\n\nUnerheblich ist schließlich auch, durch wen und auf welche Weise die Polizei\nKenntnis von dem Alarm erlangt. Denn der Betreiber einer Alarmanlage setzt darauf,\ndass ein Dritter die Polizei verständigt, wenn er diese selbst nicht benachrichtigen\nkann, weil er z.B. - wie die Klägerin und ihr Ehemann - zum Zeitpunkt der\nAlarmauslösung ortsabwesend ist.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O., S. 9 bzw. S. 7 des amtlichen Umdrucks.\n\n26\n\nAus Vorstehendem folgt zugleich, dass die Gebührenpflicht auch dann entsteht,\nwenn die Alarmanlage - so wie hier - besonders empfindlich eingestellt ist.\n\n27\n\nDer Beklagte hat auch zu Recht (auch) die Klägerin als Gebührenschulderin in\nAnspruch genommen. Zwar kommen als Rechtsgrundlage für die\nGebührenschuldnerschaft die \"Anmerkung\" erster bis dritter Spiegelstrich zur\nTarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW nicht direkt in Betracht,\n\n28\n\nvgl. insoweit OVG NRW, a.a.O., Seite 16 f. des amtlichen Umdrucks;\n\n29\n\nnach § 13 Abs. 2 GebG NRW sind aber mehrere Kostenschuldner\nGesamtschuldner. Die Adressierung des angefochtenen Bescheides an\n\"xxxxxxxxxxx\" ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass zu der Gebühr\ndie Betreiber der Anlage, also die Eheleute xxxxxx, herangezogen werden sollten,\nderen privatem Interesse die Alarmanlage und mithin auch der Einsatz gegolten hat.\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid, soweit er an\nden Ehemann der Klägerin gerichtet ist, Bestandskraft erlangt hat. Denn nur die\nKlägerin gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt (s. Widerspruchsschreiben vom\n28. Oktober 1999: \"...erhebe ich Widerspruch\") und auch nur für sie hat sich in der\nFolgezeit xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bestellt, die sodann ebenfalls nur namens\nund im Auftrag der Klägerin die vorliegende Klage erhoben hat. \n\n30\n\nDie Höhe der hier in den angefochtenen Bescheiden jeweils festgesetzten\nGebühr entspricht den Vorgaben der Tarifstelle 18.4 AGT zur AwGebO NRW, die ein\nErmessen des Beklagten bei der Festlegung der Gebührenhöhe nicht gestattet.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-16/18-k-323-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-16/18-k-323-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297854","retrieved":"2026-07-09 03:21:15.118509+00:00"}}