{"status":"available","doknr":"OLD297953","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0513.2L285.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-13","aktenzeichen":"2 L 285/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 1., mit Ausnahme außergerichtlicher \nKosten der Beigeladenen zu 2., die diese selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Begehren mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\nzu untersagen, zwei der mit Erlass des Innenministeriums vom\n14. Januar 2002 der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nzugewiesenen elf Stellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit\nden Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des\nAntragstellers erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur\nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr\nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung\ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind\ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines\nzu sichernden Rechts (Anordnungsan-spruch) und die besondere Eilbedürftigkeit\n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n7\n\nDas vom Antragsteller verfolgte Begehren ist allerdings eilbedürftig. Der\nAntragsgegner hat nämlich die Absicht bekundet, die in Streit stehenden Stellen mit\nden Beigeladenen zu besetzen. Deren Ernennung zu Polizeihauptmeisterinnen und\nEinweisung in die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO würden aber\ndas vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig\nvereiteln. \n\n8\n\nJedoch hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Freihaltung der\nbeiden Stellen nicht glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er\nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde\nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung\nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr\nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die\nStelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung,\nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen\n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser\nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das\npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung\ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach\ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss\nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft\nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die\nBeförderung des Antragstellers möglich, jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.\nDiese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen\nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung\nvorliegend nicht als erfüllt anzusehen.\n\n10\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist\ngrundsätzlich Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. \n\n11\n\nDie hier herangezogenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der\nBeigeladenen zu 1. und zu 2. (jeweils vom 27. Januar 2000) bilden ausreichende\nEntscheidungsgrundlagen in diesem Sinne. Die Einschätzung der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, ausgehend von dem Gesamturteil der dienstlichen\nBeurteilungen seien alle drei Bewerber gleich gut qualifiziert, ist von Rechts wegen\nnicht zu beanstanden. Ihnen ist übereinstimmend das Prädikat \"Die Leistung und\nBefähigung entsprechen voll den Anforderungen\" zuerkannt worden. \n\n12\n\nDurften der Antragsteller und die Beigeladenen damit als gleich gut qualifiziert\nangesehen werden, konnte sich der Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der\nFrauenförderung rechtsfehlerfrei für die Beigeladenen entscheiden. Stehen\nmännliche und weibliche Bewerber in Konkurrenz zueinander, ist nämlich gemäß § 7\nAbs. 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz i.V.m. § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz\nLBG für die weitere Auswahlentscheidung das gesetzliche (Hilfs-)Kriterium der\n\"Frauenförderung\" zu beachten. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: \n\n13\n\n\"Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen\nBeförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei\ngleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern,\nsoweit nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen\".\n\n14\n\nRegelungen dieser Art sind mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft unter\nbestimmten Voraussetzungen vereinbar. Der Gerichtshof der Europäischen\nGemeinschaft (EuGH) hat entschieden,\n\n15\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - Rs/C-409/95 - (DVBl 1998, 183),\n\n16\n\ndass Artikel 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates der\nEuropäischen Gemeinschaften vom 9. Februar 1976 einer nationalen Regelung nicht\nentgegensteht, nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen\nGeschlechts in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung weibliche\nBewerber in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im jeweiligen\nBeförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind,\nbevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines männlichen\nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Das setze aber voraus, dass\n\n17\n\ndiese Regelung den männlichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie\ndie weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall garantiert, dass die\nBewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die\nPerson der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der den\nweiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere\ndieser Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen, und\n\n18\n\nsolche Kriterien gegenüber den weiblichen Bewerbern keine diskriminierende\nWirkung haben.\n\n19\n\nDabei hat sich der EuGH davon leiten lassen, dass die Richtlinie grundsätzlich\ndas Ziel verfolgt, in den Mitgliedsstaaten den Grundsatz der Gleichbehandlung von\nMännern und Frauen u.a. hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich\ndes Aufstiegs, zu verwirklichen. Hiervon enthält Artikel 2 Abs. 4 lediglich eine\nAusnahme. Es sollen Maßnahmen möglich sein, die zwar dem Anschein nach\ndiskriminierend sind, tatsächlich aber in der Wirklichkeit bestehende faktische\nUngleichheiten zu Lasten weiblicher Bewerber beseitigen oder verringern sollen.\n\n20\n\nEine solche Interpretation des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG fordert\neine Einzelfallprüfung und gebietet, dass stets sämtliche jeweils relevanten\nHilfskriterien - und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung - ernst\ngenommen und in die jeweiligen Auswahlerwägungen ihrem Gewicht entsprechend\neinbezogen werden. Bei einem solchen Verständnis der Vorschrift sieht sich die\nKammer in der Lage, ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der Frauenförderung mit\ninnerstaatlichem Verfassungsrecht,\n\n21\n\nvgl. dazu u.a. auch Beschlüsse des 6. Senats des OVG NRW vom 2. Juli 1992\n- 6 B 713/92 - und 31.Oktober 1995 - 6 B 2809/95 - sowie Beschluss des 12.\nSenats des OVG NRW vom 10. April 1992 - 12 B 2298/90 -,\n\n22\n\njedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzustellen, weil\ndiese nicht mehr das Gewicht haben, das für den Erlass einer einstweiligen\nAnordnung vorausgesetzt werden muss.\n\n23\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -,\nNJW 1992, 2749; zur Verfassungsmäßigkeit des Frauenförderungsgesetzes\nebenso OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 - und Beschluss\nvom 29. Mai 1998 - 12 B 247/98 -, IÖD 1998, 256.\n\n24\n\nZur rechtlichen Einordnung und Handhabung der Frauenförderung nach dem\nUrteil des EuGH vom 11. November 1997 sind folgende Grundsätze entwickelt\nworden:\n\n25\n\nEs muss eine rechnerische Unterbesetzung hinsichtlich der Frauenquote im\nBeförderungsamt der Laufbahn vorliegen. Hierzu bedarf es weder einer \"signifikanten\nUnterrepräsentation\",\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 6 B 941/99 -,\n\n27\n\nnoch kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 6 Satz 2,\nerster Halbsatz LBG darauf an, ob sich in der jeweiligen Laufbahn generell weniger\nFrauen als Männer befinden.\n\n28\n\nDemnach greift vorliegend der Gesichtspunkt der Frauenförderung ein. Das gilt\nzunächst für den Fall, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der hier in Rede stehenden\nPersonalauswahlentscheidung - also unmittelbar vor Durchführung der letzten\nBeförderungsmaßnahme vom 31. Januar 2002 - die Personalsituation den Angaben\ndes Frauenförderplanes (Stand: 1. April 2001) entsprach. Ausweislich des\nFrauenförderplanes der xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx (Teil B - Frauenförderplan für\ndie Autobahnpolizei xxxxxxxxxx 2001, Zf. 3.1) gab es nämlich bei der\nAutobahnpolizei im Bereich der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx in der\nBesoldungsgruppe A9 BBesO (mittlerer Dienst) ausschließlich männliche\nPolizeibeamte. Die Frauenquote betrug also null Prozent. Soweit unmittelbar vor\nDurchführung der letzten Beförderungsmaßnahme vom 31. Januar 2002 sämtliche\nPolizeibeamte dieser Gruppe in den gehobenen Dienst befördert waren (vgl.\ngerichtlicher Vermerk vom 3. Mai 2002), greift indes die Frauenförderung ebenfalls\nein. In diesem Fall gab es im Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung keine\nvorhandene Vergleichsgruppe, sodass abzustellen war auf die Gruppe derjenigen,\ndie zur Beförderung vorgesehen waren. Dies waren insgesamt sieben Männer und\nvier Frauen, was einer Frauenquote von etwa 36 Prozent entsprach.\n\n29\n\nAuch die in § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG enthaltene\n\"Öffnungsklausel\", wonach der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht zum Tragen\nkommt, wenn in der Person eines Mitbewerber liegende Gründe überwiegen, greift\nhier nicht ein. Ob in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe\nüberwiegen, ist grundsätzlich eine uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle\nunterliegende Rechtsfrage. \n\n30\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. November 1999 - 6 B 1957/99 -, vom\n22. Februar 1999 - 6 B 439/98 - und vom 10. November 1999 - 6 B 503/99 -. \n\n31\n\nDieser Ausgangspunkt wird aber relativiert durch die Entscheidungsfreiheit des\nDienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden\nBestimmung des bzw. der maßgebenden Hilfskriterien. Nicht anders als bei der\nAuswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf (und muss) der Dienstherr\nauch im Falle einer Konkurrenz gleichqualifizierter Bewerber unterschiedlichen\nGeschlechts grundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er\nauch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei -\nanzuwenden pflegt, sofern diese keine diskriminierende Wirkung gegenüber dem\nweiblichen Mitbewerber haben.\n\n32\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999, a.a.O. und 10. November 1999\n- 6 B 503/99 -; Schnellenbach, NWVBl. 1998, 417 (418).\n\n33\n\nNach den Vorgaben des EuGH (s.o.) sind stets sämtliche jeweils relevanten\nHilfskriterien und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung erst zu nehmen\nund ihrem Gewicht entsprechend in die Auswahlentscheidung einzubeziehen.\nDaraus ergibt sich einerseits, dass nicht nur \"krasse\", ins Auge fallende Sachverhalte\ndie Anwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen. Ebenso ist überwiegendes\nGewicht nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zurückstellung des Mannes sich\nnach den Umständen des Einzelfalles als \"unbillig\" oder \"unerträglich\" darstellt.\nAndererseits folgt hieraus, dass zugunsten des männlichen Mitbewerbers immerhin\ndeutliche Unterschiede gegeben sein müssen, sollen die in seiner Person liegenden\nGründe im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG überwiegen. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999, a.a.O.\n\n35\n\nEs ist nämlich darauf zu achten, dass dem Frauenförderungsgesetz ein\nhinreichender Anwendungsbereich verbleibt. Ist eine Bewerberin besser qualifiziert\nals die männlichen Bewerber oder ist die Bewerberin nach den üblichen oder von der\nErnennungsbehörde im Einzelfall favorisierten Hilfskriterien ohnehin auszuwählen,\nbedarf es der Anwendung des Frauenförderungsgesetzes nicht. Der gesetzlichen\nBestimmung des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG verbleibt deshalb nur dann\ndie gebotene praktische Bedeutung, wenn auch in den Fällen, in denen nach\nsonstigen Hilfskriterien eigentlich ein männlicher Bewerber zum Zuge käme, wegen\ndes Gesichtspunktes der Frauenförderung die Entscheidung zu Gunsten des\nweiblichen Bewerbers ausfallen kann. Die Anwendung dieser Vorschrift ist daher\ninsbesondere nicht auf echte Pattsituationen beschränkt.\n\n36\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 1998 - 2 L 44774/98 -\nund OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998, a.a.O.; \n\n37\n\na.A.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 1999 - 2 B 11189/99 -, RiA\n2000, 47, wonach der Gesichtspunkt der Frauenförderung erst durchgreift, wenn\nbei den übrigen Hilfskriterien, insbesondere der Leistungsentwicklung, ein\nGleichstand gegeben ist. \n\n38\n\nAusgehend von den dargestellten Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass in\nder Person des Antragstellers liegende Gründe überwiegen. Die Unterschiede bei\ndem nach der Entscheidung des Antragsgegners maßgeblichen Hilfskriterium\n\"Datum der letzten Beförderung\" sind vielmehr geringfügig. Der Antragsteller hat\nbeim Beförderungsdienstalter, also bei dem seit der letzten Beförderung\nvergangenen Zeitraum, einen Vorsprung von lediglich neun Monaten gegenüber der\nBeigeladenen zu 1. und von nur sieben Monaten gegenüber der Beigeladenen zu 2.\nDies reicht nicht aus, um damit die Anwendung Öffnungsklausel zu rechtfertigen und\nden Gesichtspunkt der Frauenförderung zurückzustellen.\n\n39\n\nDas gilt umso mehr, als bei der im Rahmen der Öffnungsklausel gebotenen\nAbwägung berücksichtigt werden muss, wie hoch die gegenwärtige Frauenquote\nist.\n\n40\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1999 - 6 B 595/99 -, ZBR 2000,\n286 (LS), und vom 25. November 1999, a.a.O.\n\n41\n\nDa es im maßgeblichen Beförderungsamt entweder überhaupt keine weiblichen\nPolizistinnen gab oder in der Gruppe derjenigen, die zur Beförderung vorgesehen\nwaren, die Frauenquote nur 36 Prozent betrug, relativiert sich der schon für sich\ngenommen geringe Vorsprung des Antragstellers so weit, dass ein Eingreifen der\nÖffnungsklausel nicht in Betracht gezogen werden kann. \n\n42\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa folgende, ein Durchgreifen der\nFrauenförderung bejahende Entscheidungen des OVG NRW: Beschluss vom 25.\nNovember 1999, a.a.O. (2 Jahre und 8 Monate höheres ADA und Lebensalter des\nMannes, bei einem BDA der Frau von rund 6 Jahren und einer Frauenquote von\n36 %), Beschluss vom 10. November 1999 - a.a.O. (5 ½ Jahre höheres\nLebensalter des Mannes, Frauenquote von 0 %), Beschluss vom 19. März 1999 - 6\nB 137/99 - (BDA des Mannes ca. 8 ½ Jahre, dabei 2 Jahre und 2 Monate höher als\ndas der Frau) sowie Beschluss vom 22. Februar 1999, a.a.O. (knapp 2 Jahre\nhöheres ADA sowie 3 Jahre und 2 Monate höheres Lebensalter des Mannes). Ein\nZurücktreten der Frauenförderung ist etwa erst angenommen worden bei einem\nfast 6 Jahre höheren ADA und einem 9 Jahre und 10 Monate höheren Lebensalter\n(OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1999 - 6 B 503/99 -) und bei um ca. 8\nJahre höherem ADA und Lebensalter (OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 -\n6 B 431/98 -, IÖD 1999, 28).\n\n43\n\nOhne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht zudem\ndarauf hin, dass auch bei den übrigen - nachrangigen - Hilfskriterien der Vorsprung\ndes Antragstellers nicht ausreichend gewesen wäre. So hat der Antragsteller die\nerste Fachprüfung (zweites Hilfskriterium) zweieinhalb Jahre vor der Beigeladenen\nzu 2. und zeitgleich mit der Beigeladenen zu 1. absolviert. Auch der Eintritt in den\nPolizeidienst (drittes Hilfskriterium) erfolgte beim Antragsteller lediglich drei Jahre vor\nder Beigeladenen zu 2. und sogar zeitgleich mit der Beigeladenen zu 1.\n\n44\n\nDer Antrag war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO\nabzulehnen. Mit Rücksicht darauf, dass die Beigeladene zu 2. - anders als die\nBeigeladene zu 1. - keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko\nausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige\naußergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n45\n\nDie Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-13/2-l-285-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-13/2-l-285-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297953","retrieved":"2026-07-09 03:21:24.174366+00:00"}}