{"status":"available","doknr":"OLD297952","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0513.25K6834.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-13","aktenzeichen":"25 K 6834/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 18. September 2001 wird insoweit aufgehoben, als ein \n132,- DM übersteigender Betrag festgesetzt ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Halterin eines Hundes, der ein Mischling aus einem Rottweiler-\nMischlingsrüden und einer Husky-belgischer Schäferhund-Mischlingshündin ist.\n\n3\n\nMit Hundesteuerbescheid vom 12. Januar 2001 zog der Beklagte die Klägerin für\ndas Jahr 2001 zur erhöhten Hundesteuer in Höhe von 528,- DM heran.\n\n4\n\nGrundlage für diese Heranziehung ist die Hundesteuersatzung der Stadt O in der\nFassung der fünften Änderungssatzung vom 15. Dezember 2000, die zum 1. Januar\n2001 in Kraft getreten ist. In der Satzung heißt es unter anderem:\n\n5\n\n§ 1\n\n6\n\nSteuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung\n\n7\n\n(1)Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet O.\n\n8\n\n(2)Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im\neigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen\nHaushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde\ngelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen\ngemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. \n\n9\n\n(1) ......\n\n10\n\n(2) \n\n11\n\n(3) .......\n\n12\n\n(4) \n\n13\n\n§ 2\n\n14\n\nSteuermaßstab und Steuersatz\n\n15\n\n(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von\nmehreren Personen gemeinsam\n1. nur 1 Hund gehalten wird 132,- DM\n2. zwei Hunde gehalten werden 156,- DM je Hund\n3. drei oder mehr Hunde gehalten werden 180,- DM je Hund.\n(2) Die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 sowie für Hunde nach\nAnlage 1 der Landeshundeverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung\noder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen\noder Mischlingen beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren\nPersonen gemeinsam\n1. nur ein Hund gehalten wird 1.056,- DM\n2. zwei Hunde gehalten werden, je Hund 1.248,- DM\n3. drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 1.440,- DM\nfür Hunde der Anlage 2 der Landeshundeverordnung NRW in der jeweils\ngeltenden Fassung oder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit Hunden\nanderer Rassen oder Mischlingen beträgt die Steuer jährlich, wenn von einem\nHundehalter oder mehreren Personen gemeinsam\n1. nur ein Hund gehalten wird 528,- DM\n2. zwei Hunde gehalten werden, je Hund 624,- DM\n3. drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 720,- DM\n(3) Für jeden angefangenen Monat der Steuerpflicht wird ein Zwölftel der\ngenannten Sätze erhoben.\n\n16\n\n(4) \n\n17\n\n(5) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der\nBerechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine\nSteuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.\n\n18\n\n(6) \n\n19\n\nGegen den Hundesteuerbescheid vom 12. Januar 2001 legte die Klägerin mit\nSchreiben vom 8. Februar 2001 Widerspruch ein, soweit darin eine über 132,- DM\nhinausgehende Steuer erhoben worden ist.\n\n20\n\nMit formlos übersandtem Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 wies\nder Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner\nEntscheidung verwies er auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in\nMünster, wonach die Gemeinden zur Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für\ngefährliche Hunde berechtigt seien und in der Hundesteuersatzung der Begriff\n?gefährlicher Hund\" ohne eigene Untersuchung des Satzungsgebers zur Typisierung\ndurch Bezugnahme auf die in den Anlagen 1 und 2 zur Landeshundeverordnung\ngenannten Hunderassen und -gruppen definiert werden dürfe.\n\n21\n\nDie Klägerin hat am 26. Oktober 2001 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt\nvor, sie halte keinen Hund, der nach der Hundesteuersatzung der Stadt O zu einer\nhöheren Steuer als 132,- DM herangezogen werden könne. Nach dem Wortlaut der\nSatzung werde ein erhöhter Satz für Hunde erhoben, die den Rassen, die in der\nAnlage 2 der Landeshundeverordnung genannt seien, entspräche, sowie für Hunde,\ndie als Kreuzung der in der Anlage 2 der Landeshundeverordnung genannten\nRassen mit anderen Hunden oder Mischlingen entstanden seien. Daher könne sein\nHund, der ein Mischling aus zwei Mischlingshunden sei, nicht zu der erhöhten Steuer\nherangezogen werden. Zur weiteren Begründung ihrer Klage legt sie im Einzelnen\ndar, dass die Hundesteuersatzung der Stadt O, jedenfalls soweit sie eine erhöhte\nSteuer für die in den Anlagen 1 und 2 zur Landeshundeverordnung genannten\nRassen vorsehe, rechtswidrig und damit nichtig sei.\n\n22\n\nSie beantragt,\n\n23\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2001 und den\nWiderspruchsbescheid vom 18. September 2001 insoweit\naufzuheben, als damit ein 132.- DM übersteigender Betrag\nfestgesetzt wurde.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Gründe seines\nWiderspruchsbescheides.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Klage ist begründet; die Klagefrist ist mangels Zustellung des\nWiderspruchsbescheides nicht in Lauf gesetzt worden.\n\n30\n\nDer Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2001 in der Fassung\ndes Widerspruchsbescheides vom 18. September 2001 ist rechtswidrig und verletzt\ndie Klägerin in ihren Rechten, soweit damit Hundesteuer von mehr als 132,- DM\nfestgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n31\n\nDer Beklagte ist nicht ermächtigt, gegen die Klägerin Hundesteuer festzusetzen,\ndie\n132,- DM übersteigt. Nach 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt O beträgt der\nSteuersatz, wenn ein Hund gehalten wird, 132,- DM. Der erhöhte Steuersatz nach\n§ 2 Abs. 2 , 2. Halbsatz in Höhe von 528,- DM kann hingegen nur festgesetzt werden\nfür Hunde der Anlage 2 der Landeshundeverordnung NRW in der jeweils geltenden\nFassung oder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen\noder Mischlingen. \n\n32\n\nDie Klägerin hält einen Hund, dessen Vater ein Rottweiler-Mischling ist, kein\nreinrassiger Rottweiler, dessen Kreuzung mit einem Hund anderer Rasse oder\nMischling von der erhöhten Steuer erfasst würde. Ebenso ist die Mutter des Hundes\nein Mischling aus einem belgischen Schäferhund und einem Husky. Eine Kreuzung\nvon zwei Mischlingen unterfällt aber nicht dem Wortlauf des § 2 Abs. 2 der\nHundesteuersatzung der Stadt O.\n\n33\n\nDieser eindeutige Wortlaut der Satzung kann auch nicht erweiternd ausgelegt\nwerden. Die Hundesteuersatzung nimmt Bezug auf die Landeshundeverordnung.\nDiese will, wie sich aus deren Wortlaut ergibt, offensichtlich bei den Rassen aus den\nAnlagen 1 und 2 nur Mischlinge oder Kreuzungen der ersten Generation erfassen.\nDas erhöhte genetische Gefahrenpotential sieht der Verordnungsgeber offensichtlich\nnicht mehr, wenn mehrfach andere Rassen eingekreuzt wurden. Wenn der\nSatzungsgeber sich in diesem Punkt von der Landeshundeverordnung unterscheiden\nwollte, hätte es nahe gelegen, insoweit eine eindeutige Formulierung zu wählen.\nAuch hätte er dann darlegen müssen, warum er diese Hunde mit einer höheren\nSteuer belegt, der Verweis auf die Landeshundeverordnung würde in diesem Fall\nnicht genügen.\n\n34\n\nIm Übrigen begegnet die Satzung im Hinblick auf die erhöhte Besteuerung von\nKreuzungen von Hunderassen auch erheblichen rechtlichen Bedenken, ohne dass\nes darauf im vorliegenden Fall noch ankäme. Eine Kreuzung zwischen einem der in\nAnlage 1 genannten Hund und einem der in Anlage 2 genannten Hund kann sowohl\nnach § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz als auch nach § 2 Abs. 2, 2. Halbsatz besteuert werden,\nohne dass sich aus dem Satzungstext ergibt, welche Vorschrift im Einzelfall\nangewandt werden soll. Unter diesen Umständen dürfte die Vorschrift insoweit auch\nwegen ihrer Unbestimmtheit nichtig sein. \n\n35\n\nDer Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-13/25-k-6834-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-13/25-k-6834-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297952","retrieved":"2026-07-09 03:21:24.092030+00:00"}}