{"status":"available","doknr":"OLD297971","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0508.26K10912.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"26 K 10912/98","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des xxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Juli 1998 und des Widerspruchsbescheides der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 19. November 1998 verpflichtet, der Klägerin für \nden Monat Juli 1997 die Zulage für Wechselschichtdienst zu gewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; das beklagte \nLand darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes. \nSie ist mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und seit dem \n7. Januar 1997 im durchgehenden Wechseldienst der Polizeiwache \nxxxxxxxxxxxxxxxx eingesetzt. Sie ist einer von drei Dienstgruppen zugeteilt und \nversieht den Dienst nach dem für diese Gruppe geltenden Schichtplan in jeweils \nvollen Dienstschichten vorwiegend an Wochenenden. Sie wechselt mit ihrer \nDienstgruppe von Woche zu Woche in die nächste Schichtart und erbringt hierbei - \ntrotz Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte - in fünf Wochen jeweils \ndurchschnittlich 40 Nachtdienststunden. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 21. Juni 1997 bat die Klägerin das \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zu prüfen, ob ihr eine Zulage für Wechselschichtdienst \nnach § 22 Abs. 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zustehe; nach ihrem \nDafürhalten decke sie durch ihren Dienst die hierfür geforderte Stundenzahl ab. \nDiesen Antrag lehnte das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Bescheid vom 7. Juli 1998 \nab mit der Begründung, wesentliches Merkmal des durchgehenden \nWechselschichtdienstes sei der unmittelbare Wechsel von einer Schicht in die \nandere (sog. „langer\" und „kurzer\" Wechsel). Da die Klägerin bei ihrer \nDienstgestaltung keinen ständigen, unmittelbaren Wechsel von einer Schichtart in die \nnächste vollziehe, liege keine besondere körperliche Belastung vor, die aber \nVoraussetzung für die Gewährung einer Zulage für Wechselschichtdienst sei. Somit \nbestehe in ihrem Fall ein Anspruch auf Zahlung dieser Zulage nicht. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch der Klägerin wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit \nBescheid vom 19. November 1998 als unbegründet zurück.\n\n4\n\nMit ihrer am 18. Dezember 1998 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, der \nSchichtplan ihrer Polizeiinspektion sehe einen regelmäßigen Wechsel der einzelnen \nDienstgruppen vor, und im Rahmen dieses Dienstplans sei sie ständig eingesetzt. \nDer Verordnungstext stelle auf die „langen\" oder „kurzen\" Wechsel nicht ab. Infolge \nder Möglichkeit, im sog. Dritteldienst durch die Diensttage im Rahmen der \ndienstlichen Bedürfnisse zu wählen, bleibe es den einzelnen Beamten überlassen, \nob und inwieweit sie den kurzen oder langen Wechsel vollzögen. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Juli 1998 und des \nWiderspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 19. November 1998 zu verpflichten, ihr die Zulage für \nWechselschichtdienst für den Monat Juli 1997 zu gewähren.\n\n7\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die vom beklagten Land vorgelegten Beiakten \n(Verwaltungsvorgang und Personalakten der Klägerin Unterordner A) Bezug \ngenommen. \n\n10\n\nDie Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 8. März 2002 mit einer \nEntscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie zulässige Klage hat Erfolg.\n\n13\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf (anteilige) Zulage für Wechselschichtdienst \nmindestens für den in Rede stehenden Monat Juli 1997.\n\n14\n\nDer Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 47 Bundesbesoldungsgesetz \n(BBesG), § 22 Abs. 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 520) - EZulV 92 -, inzwischen § 20 \nAbs. 1 EZulV in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I \nS. 3497). Danach erhalten Beamte und Soldaten eine monatliche Zulage für \nWechselschichtdienst, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) \neingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in \nWechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag \nund Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei \nin je 5 Wochen durchschnittlich mindestens 20 Dienststunden in der \ndienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift hat die Klägerin ausweislich der \nvorgelegten Dienstpläne jedenfalls im Juli 1997 erfüllt. Den vom beklagten Land \nzusätzlich als Voraussetzung der Zulage geforderten „kurzen\" oder „langen\" Wechsel \nder Dienstschicht enthielt und enthält die Vorschrift als Tatbestandsmerkmal nicht. \nDie besondere Erschwernis, die durch die Zulage abgegolten werden soll, besteht in \ndem durch den Schichtplan (Dienstplan) vorgesehenen regelmäßigen Wechsel der \ntäglichen Arbeitszeit im „Schichtbetrieb\". Hierdurch finden die von dem \nSchichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und \nLebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen \nAuswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 1996 \n- 2 C 24.95 -, NWVBl. 1996 S. 330 (332) sowie Urteile vom 21. August 1997 \n- 2 C 37.96 -, DÖD 1998 S. 90 (91) und vom 11. Dezember 1997 - 2 36.96 -, \nDÖD 1998 S. 136 (137 f.).\n\n17\n\nSolche Umstellungen ihres Arbeits- und Lebensrhythmus muss auch die Klägerin \nnach Maßgabe des für ihre Dienstgruppe aufgestellten Schichtplans bewältigen. \nDass dies im Fall eines teilzeitbeschäftigten Beamten wegen der längeren zeitlichen \nAbstände zwischen den Dienstschichten leichter zu bewältigen ist als bei voller \nDienstleistung, ist ohne weiteres einsichtig. Dem steht jedoch gegenüber, dass die \nZulage für Wechselschichtdienst, die neben der sog. Polizeizulage (Stellenzulage \nnach Vorbemerkung 9 zu den Besoldungsordnungen A und B der \nBundesbesoldungsordnung) gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 EZulV 92 (jetzt § 20 Abs. 4 \nSatz 1 EZulV) nur zur Hälfte gewährt wird, gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im gleichen \nVerhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird.\n\n18\n\nVgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom \n21. Dezember 1998 - 4 S 2623/96 -, DÖD 1999 S. 236 f. und schon Urteil des \nerkennenden Gerichts vom 16. August 1995 - 10 K 6455/94 -.\n\n19\n\nDemnach war das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung \nder entgegenstehenden Bescheide die begehrte Zulage (anteilig) zu gewähren. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, \n§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-08/26-k-10912-98","cited_norms":[{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-08/26-k-10912-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297971","retrieved":"2026-07-09 03:21:25.726334+00:00"}}