{"status":"available","doknr":"OLD298003","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0507.3K6192.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-07","aktenzeichen":"3 K 6192/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 8. Dezember 2000 die Genehmigung zur \nErrichtung und zum Betrieb einer Anlage nach Nr. 2.2 Spalte 2 der 4. BImSchV auf \ndem Grundstück Gemarkung xxxxxxxxx, Flur x Flurstücke xxx und xxx in xxxxxxxx. \nDie Anlage soll das Recycling von Abbruchmaterial mit einer Kapazität von 40.000 \nTonnen pro Jahr ermöglichen. Die Anlage soll im Wesentlichen aus einer mobilen \nSieb- und Brecheranlage, befestigten Flächen zur Lagerung des Materials und einer \nortsfesten Tankanlage für Dieseltreibstoff mit 10.000 l Inhalt bestehen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 16. Oktober 2001 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur \nBegründung gab er an: Das Grundstück sei nach dem Bebauungsplan xxxxxx der \nStadt xxxxxxxx in einem gegliederten Gewerbegebiet gelegen, das hier Anlagen der \nAbstandsklasse I-VI der Abstandsliste zum Abstandserlass - Fassung 1982 - \nregelmäßig nicht zulasse. Ausnahmsweise könnten Anlagen der Abstandsklasse VI \njedoch zugelassen werden. Dieser sei die beantragte Anlage zuzuordnen und \ndeshalb bauplanungsrechtlich zulässig. Indessen stünden wasserrechtliche \nBedenken der Genehmigung entgegen. Die Maßnahme liege innerhalb des \nTrinkwassereinzugsgebietes „xxxxxxxxxxxxxxxxxx\" der Gemeindewerke xxxxxxxx in \nder zu erwartenden Schutzzone III A, ca. 1.400 m von der nächsten Fassungsanlage \nentfernt. Im Kontext der aktuellen Wasserschutzgebietsverordnungen wäre die \nAnlage im Schutzbereich III A verboten, wie sich etwa aus der \nWasserschutzgebietsverordnung „xxxxxxxxx\" ergebe. Allerdings handele es sich hier \num keine festgesetzte Schutzzone nach § 19 WHG. Auch sei ein Verfahrensstand \nnach § 15 Abs. 5 LWG bzw. § 2 Abs. 11 Ziffer 4 der VAwS NRW noch nicht erreicht. \nJedoch stehe der Besorgnisgrundsatz nach § 34 Abs. 2 WHG dem Vorhaben \nentgegen. In der geplanten Anlage solle in nicht unerheblichem Umfang mit \nwassergefährdenden Stoffen im Sinne der §§ 19g ff. WHG umgegangen werden. \nDies gelte zum einen für die Dieseltankstelle in Verbindung mit dem Abfüllplatz. \nDarüber hinaus werde es beim Maschinenpark ebenfalls zum Umgang mit \nwassergefährdenden Stoffen kommen, weil die erforderlichen Brecher und Radlader \nsowie LKW's wassergefährdende Stoffe wie Diesel und Hydrauliköle in nicht \nunerheblichen Mengen beinhalteten. Insgesamt müsse im Hinblick auf \nwassergefährdende Stoffe von einem Gefährdungspotential der Stufe B nach § 6 \nVAwS NRW ausgegangen werden. Hinzu komme, dass nicht ausgeschlossen \nwerden könne, dass sich in dem angelieferten Material wassergefährdende Stoffe \nbefänden, die durch das Niederschlagswasser bzw. die geplante Beregnung gelöst \nwerden könnten. Zwar handele es sich bei den aufbereiteten Materialien in der \nHauptsache um Beton- und Mauerwerksabbruch, Straßenaufbruch und \nBodenaushub, es könnten aber auch Bauabfälle mit Fremdstoffanteilen nicht \nausgeschlossen werden. Dies gelte zumal im Hinblick auf Fremdanlieferungen, die \nvorgesehen seien. Trotz der Befestigung der Lagerflächen mit Beton sei nicht \nauszuschließen, dass es durch Freisetzung von wassergefährdenden Flüssigkeiten \nzu Grundwasserkontaminationen komme. Auf Grund der Lage des Vorhabens und \nder Durchlässigkeit der Erdschichten bis zum Grundwasser sei die Reaktionszeit für \neventuelle Abwehrmaßnahmen sehr kurz. Die Besorgnis einer schädlichen \nVerunreinigung des Grundwassers nach § 34 Abs. 2 WHG setze keine konkrete \nGefahr im ordnungsrechtlichen Sinne oder auch nur eine überwiegende \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes voraus. Ausreichend sei vielmehr, dass \ndie Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen \nUmständen und im Rahmen einer auf sachlich vertretbaren Feststellungen \nberuhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen sei. Die zu lagernden und \naufzubereitenden Materialien enthielten je nach Art und Intensität der ursprünglichen \nNutzung in unterschiedlichem Umfang Gehalte an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, \nNickel, Zink, Kohlenwasserstoffe, PAK, Phenole, Chlorid, Sulfat, PCB, Arsen und \nweitere chemische Verbindungen. Leicht flüchtige Kohlenwasserstoffverbindungen \nwürden durch eine Betonabdichtung nicht zurückgehalten. Auf Grund ihrer \nchemischen Eigenschaften hätten solche Stoffe auch eine hohe Fließgeschwindigkeit \nim Boden, sodass Sanierungsmaßnahmen am Schadensort kaum möglich seien. Bei \nanderen Schadstoffen könne es im Zusammenhang mit Niederschlägen zu einer \nVersickerung über die Ränder der befestigten Anlagebereiche kommen. Schließlich \nsei zu beachten, dass beim Brechen der Materialien ein Aufschluss erfolge. Es \nwürden dabei große Eluationsflächen zur Freigabe von gespeicherten Schadstoffen \nin Verbindung mit Niederschlägen oder gezielten Befeuchtungen geschaffen. \nInsbesondere die Feinfraktion ermögliche eine Schadstofffreigabe. Die geologischen \nGegebenheiten sprächen dafür, dass Einträge von Schadstoffen aus dem Betrieb der \nAnlage über den Boden schnell in das Grundwasser und zu den Fassungsanlagen \ngelangen könnten. Schließlich stehe § 10 Abs. 1 VAwS NRW der Genehmigung \nentgegen, weil im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten \nAnlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § \n19g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig seien. Die geplante Anlage liege in der engeren \nZone eines noch auszuweisenden Schutzgebietes. Somit seien ortsfeste Anlagen \nzum Lagern von Dieselkraftstoff in diesen Bereichen unzulässig. Die Arbeitsvorgänge \nbei der regelmäßigen Betankung der Recyclinganlage und der dieselbetriebenen \nMaschinen beinhalteten ebenfalls eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass es zu \nGrundwasserverunreinigungen kommen könne. \n\n4\n\nMit ihrer am 4. Oktober 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, \netwaige Einträge ins Grundwasser würden nicht nach Norden zur Fassungsanlage \ntransportiert, sondern nach Westen. Dies ergebe sich auch aus einem Gutachten des \nxxxxxxxxxxxxx vom September 2000. Die Hinweise auf die \nWasserschutzgebietsverordnung xxxxxxxxx seien unerheblich, weil die \nVerbotstatbestände einer Schutzgebietsverordnung auf die geologisch-\nhydrologischen Verhältnisse des jeweiligen Gebietes abgestimmt seien. Eine \nWasserschutzgebietsverordnung nach § 19 WHG existiere nicht. Die geplante \nVerordnung für die Trinkwassergewinnungsanlage xxxxxxxxxxxxxxxxxx entfalte keine \nnegativen Vorwirkungen, weil die Planungsabsichten noch nicht über das \nEntwurfsstadium hinaus gediehen seien. Im Übrigen sei die Anlage zum Lagern, \nAbfüllen und Umschlagen der wassergefährdenden Stoffe nach § 10 Abs. 1 VAwS \nlediglich im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten \nunzulässig. Dagegen liege das Vorhaben allenfalls in der weiteren Schutzzone III, in \nder nach § 10 Abs. 2 VAwS Anlagen dieser Art errichtet werden dürften, wenn der \nGesamtrauminhalt der Anlage mit ausschließlich oberirdischen Anlagenteilen \n100.000 l nicht übersteige. Diese Voraussetzungen träfen zu, weil der Tankbehälter \nlediglich ein Fassungsvermögen von 10.000 l Dieseltreibstoff habe. Im Übrigen \nkönne die Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung nicht auf eine sachlich \nvertretbare, auf konkreten Feststellungen beruhende Prognose gestützt werden. \nSoweit wassergefährdende Stoffe eingesetzt würden, nämlich insbesondere durch \nKraftstoffe, entspreche die Anlage dem Stand der Technik und den Anforderungen \nder Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und \nüber Fachbetriebe. Das Aufbereitungsmaterial selbst dagegen könne nicht als \npotenziell grundwassergefährdend angesehen werden. Die angeführten Schadstoffe \nkönnten bis zu einem bestimmten Gehalt selbst im natürlichen Boden und Gestein \nvorkommen. Deshalb dürften Bauschutt und Bodenmaterial, die hinsichtlich ihres \nSchadstoffgehaltes dem Zuordnungswert LAGA Z 0 entsprächen, uneingeschränkt \nauch innerhalb von Wasserschutzgebieten eingebaut werden. Die Aufarbeitung und \nLagerung von Material, das die vorgenannten Schadstoffe aufweise, rechtfertige \nnicht von vornherein dessen Einordnung als insgesamt wassergefährdender Stoff. \nDies ergebe sich auch aus der Neuregelung der Verordnung zur Bestimmung von \nüberwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, wonach Bau- und Abbruchabfälle \neinschließlich Straßenaufbruch nicht mehr überwachungsbedürftige Abfälle \ndarstellten. Lagerbehälter und Abfüllplatz entsprächen den Verwaltungsvorschriften \nzur VAwS. Zum Betanken werde die mobile Brecheranlage zu der im Bereich des \nAbfüllplatzes gelegenen Zapfsäule gefahren. Der Standort der Brecheranlage sowie \ndie Lagerbereiche für das Material sollten mit einer flüssigkeitsundurchlässigen \nBetonschicht versiegelt werden oder seien dies bereits. Dabei sei durch die \nErrichtung der Betonschicht mit einem Gefälle hin zu einer Einlaufrinne sichergestellt, \ndass Niederschlags- bzw. Beregnungswasser nicht über den Rand der \nBetonbefestigung in den Boden und damit ins Grundwasser gelangen könne. Die \nAusführungen des Beklagten zur Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung \nentbehrten tatsächlicher Feststellungen. Soweit auf Bauabfälle mit \nFremdstoffanteilen hingewiesen werde, lasse der Beklagte das \nQualitätssicherungskonzept unberücksichtigt, das Gewähr dafür biete, dass nur \neinwandfreie Materialien angenommen und gelagert würden. Die Abbruchmaterialien \nwürden schon vor Ort vor ihrem Abtransport untersucht, die Annahme \ngegebenenfalls verweigert. Das Lösen etwaiger wassergefährdender Stoffe durch \nNiederschlagswasser bzw. durch die geplante Berieselung erweise sich als vage \nVermutung angesichts des Systems zur Entwässerung des Betriebsgeländes. Bei \nNiederschlag oder künstlicher Beregnung würden die Lagerhalden nicht durchnässt, \nsondern lediglich das aufliegende Material benetzt. Schadstoffe könnten dadurch \nnicht ausgewaschen werden. Jedenfalls aber könne das Niederschlagswasser nicht \nin den Boden und ins Grundwasser gelangen, da das Regenwasser nicht auf der \nBetonfläche stehe. Vielmehr werde es von der Rinne aufgenommen und in das \nEntwässerungssystem der Anlage eingeleitet. Im Übrigen dürfe auf die Erwägung, \nangeliefertes Material könne wassergefährdende Stoffe enthalten, allein eine \nAblehnung der Anlagengenehmigung nicht gestützt werden. Nach § 20 Abs. 2 \n9. BImSchV dürfe eine Ablehnung nur erfolgen, wenn die Genehmigungsfähigkeit \nauch nicht durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen hergestellt werden könne. \nDies sei jedenfalls dadurch möglich, dass der Beklagte Eingangsgrenzwerte gemäß \nder LAGA-Einbauklasse Z 2 bestimme, denen das zum Zweck der Aufbereitung \nangenommene Material entsprechen müsse. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n16. Oktober 2001 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom \n8. Dezember 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum \nBetrieb einer Anlage zum Brechen von natürlichem oder \nkünstlichem Gestein einschließlich Schlacke und \nAbbruchmaterial auf dem Grundstück xxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxxx, Flur x, Flurstücke xxx und xxx zu erteilen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr verweist darauf, dass Bodenaushub auf Grund von Undichtigkeiten, Unfällen \noder Altlasten verunreinigt und mit Schwermetallen, Lösemitteln oder sonstigen \nChemikalien belastet sein könnte. Die von der Klägerin vorgesehene visuelle \nmorphologische und organoleptische Kontrolle lasse die meisten potenziellen \nSchadstoffe im Boden nicht erkennen. Die Klägerin nehme jedoch das Risiko der \npotenziellen Belastung nicht zur Kenntnis. Bei Straßenaufbruch verlange die LAGA in \nvielen Fällen analytische Untersuchungen wegen der potentiellen Schadstofffracht, \netwa bei Straßenaufbruch, bei dem nicht eindeutig feststehe, ob es sich um \nAusbauasphalt oder pechhaltigen Straßenaufbruch handele oder bei Schichten, die \nunter Verwendung von mineralischen Reststoffen/Abfällen hergestellt worden seien. \nBauschutt könne ebenfalls je nach Nutzung des Bauwerks mit unterschiedlichen \nStoffen belastet sein. Der Abbruch von alter Bausubstanz im Raum zwischen \nxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxx mit einer ehemaligen Dominanz in der Textilindustrie \ntreffe zwangsläufig auch auf die Stoffe, mit denen in diesem Bereich umgegangen \nworden sei. Die von der Klägerin vorgesehenen Kontrollen entsprächen nicht den \neinzuhaltenden gängigen Verfahren. Hinsichtlich der vorhandenen Schicht aus \nflüssigkeitsundurchlässigem Beton enthielten die Antragsunterlagen keine Hinweise \nüber die Güte dieser Betonplatte, etwa im Hinblick auf Wasserdurchlässigkeit und \nRissefreiheit. Bei einer Untersuchung des Bodens auf dem Betriebsgelände sei auch \nbei einer Rammkernsondierung, die durch die Betonschicht hindurch abgetäuft \nworden sei, festgestellt worden, dass in geringem Umfang chlorierte Verbindungen \nsowie in erhöhtem Umfang Toluol und Xylole und \nMineralölkohlenwasserstoffverbindungen im Boden unterhalb der Betonplatte \nvorhanden gewesen seien. Diese besitze also nicht die entsprechende \nFlüssigkeitsundurchlässigkeit. Im Übrigen seien chlorierte Verbindungen \nbetongängig. Die vorhandene Betonfläche besitze auch keine seitliche \nRandeinfassung und weise in weiten Teilen kein Gefälle zur Ableitung von \nNiederschlagswasser auf. So liege die südliche Betonkante bei 50,10 m üNN die \nnördliche bei 50,08 m üNN. Im Bereich des Schlammfanges liege sogar ein \nHochpunkt mit 50,13 m üNN. Die asphaltierten Fahrflächen wiesen ebenfalls keine \nRandeinfassung auf. Auch dort versickere ein erheblicher Anteil von Flüssigkeiten im \nangrenzenden nicht befestigten Bereich. Ein Großteil des beabsichtigten \nBetriebsgeländes solle im Übrigen unbefestigt bleiben. Dort könne über \nZwischenlagerungen, Verkehre und Umschläge eine Belastung des Grundwasser \nhervorgerufen werden. Die Antragsunterlagen enthielten auch keine Hinweise \nhinsichtlich Dichtigkeit und Beständigkeit der eingesetzten Kanalrohre und \nSpeicherbecken. Es treffe nicht zu, dass Schadstoffe nicht zur Fassungsanlage \nxxxxxxxx gelangen könnten. Zwar entwässere der obere freie Grundwasserleiter zur \nxxxxx hin, die Regeneration des Entnehmestockwerks erfolge aber über Leckage \nund Umläufigkeiten bei Versätzen in Störungen aus dem freien oberen \nGrundwasserleiter. An den Störungsversätzen finde ein Wasseraustausch statt. Eine \nmit Schreiben vom 20. Dezember 2001 vorgelegte ergänzende Begutachtung bringe \nhinsichtlich der wassergefährdenden Aspekte keine neueren Ergebnisse. Ein \nPrüfbericht vom 19. November 2001 enthalte den Hinweis, dass die Platte gerissen \nsei. Im Übrigen enthalte das Gutachten fehlerhafte Aussagen hinsichtlich der \nBeständigkeit von Beton gegenüber Lösungsmitteln. Der Entwurf des \nGebietsentwicklungsplans sei bei Planungen und Maßnahmen als öffentlicher Belang \nmit in die Abwägung einzustellen. In den Bereichen für den Grundwasser- und \nGewässerschutz sollten keine wassergefährdenden Anlagen errichtet werden. Das \nEinzugsgebiet der Wassergewinnung xxxxxxxxxxxxxxxxxx sei in der \nErläuterungskarte und in den zeichnerischen Darstellungen enthalten und stelle \ndamit einen öffentlichen Belang dar. Im Rahmen des Bebauungsplans sei zu \nberücksichtigen, dass sich die von der Klägerin angeführte Betriebsart Nr. 75 \n(Steinmahlwerke, -sägereien, -schleifereien, -polierereien) mit unbelasteten \nNatursteinen befasse, deren wasserwirtschaftliche Auswirkungen anders \neinzuschätzen seien als die geplante Anlage der Klägerin. Belasteter Boden dürfe \nnicht in vorläufig sichergestellten oder auch nur fachbehördlich geplanten \nTrinkwasserschutzgebieten eingebaut werden. Dies gelte auch für Bauschutt, der der \nKlassierung Z 2 der LAGA zuzurechnen sei. Während beim Ablagern ein definiertes \nSchadstoffpotential entstehe, sei bei der hier vorgesehenen Anlage im Übrigen ein \nsich stets erneuerndes und durch die ständig wechselnde Herkunft der Einsatzstoffe \nauch undefinierbares Schadstoffpotential gegeben.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n13\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. \nUnabhängig von der Frage, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 BImSchG und den auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen \nRechtsverordnungen erfüllt werden, stehen jedenfalls andere öffentlich-rechtliche \nVorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegen. \n\n14\n\nDer Anlage stehen bereits bauplanungsrechtliche Gründe entgegen. Das \nGrundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt innerhalb eines \nGewerbegebietes. Nach § 8 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der \nUnterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Das Vorhaben \nder Klägerin ist dagegen als erheblich belästigend anzusehen. \nImmissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach der \nEinschätzung des Gesetzgebers in besonderem Maße geeignet, schädliche \nUmwelteinwirkungen hervorzurufen, § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Dies führt nach \n§ 15 Abs. 3 BauNVO zwar nicht automatisch zur Unzulässigkeit solcher Anlagen in \neinem Gewerbegebiet (vgl. BVerwG DVBl. 1993, 111), allerdings dürfen die \nRegelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell \nstörender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auch nicht \nvernachlässigt werden. § 15 Abs. 3 BauNVO verbietet demgemäß lediglich, allein die \nimmissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen. Damit wird \nvorausgesetzt, dass sie neben anderen Gesichtspunkten Grundlage für die \nbauplanungsrechtliche Beurteilung sein können. Soweit die \nimmissionschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentypes ein \nanlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss \nbauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung \nbeeinträchtigendes Störpotenzial unterstellt werden. Etwas anderes gilt etwa dann, \nwenn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für den Anlagentyp \nnicht oder jedenfalls nicht in erster Linie wegen der Gefahr schädlicher \nUmwelteinwirkungen für die Umgebung besteht oder aber, wenn der jeweilige Betrieb \nin der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein \nkeine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft \nund zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BVerwG a.a.O., S. 113 und NVwZ 00, 679 \n(680)). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage zum \nBrechen, Mahlen oder Klassieren von Gestein berücksichtigt indessen gerade die \nerheblichen Störungen, die etwa auf Grund von Lärm- und Staubemissionen von \nsolchen Anlagen typischerweise ausgehen. Dies führt dazu, dass \nBauschuttrecyclinganlagen der von der Klägerin geplanten Art regelmäßig nur in \nIndustriegebieten, nicht aber in Gewerbegebieten zulässig sind (vgl. - zu einer \nAnlage mit nur 20.000 t Durchsatzleistung pro Jahr - BayVGH, GewArch 1997, 167 f., \nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.6.1999, 10 S 44/99 - juris -, bestätigt \ndurch BVerwG NVwZ 00, 680, OVG NRW, Beschluss vom 15.8.2000, 21 A 3886/99) \nDer Betrieb ist auch nicht in einer Weise atypisch, dass er nach seiner Art und \nBetriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine \nGebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. Eine solche Atypik \nergibt sich insbesondere nicht schon dann, wenn im Einzelfall das Unterschreiten der \nin der Nachbarschaft einzuhaltenden Immissionspegel zu erwarten ist. Dies ist hier \nschon nur unter der Voraussetzung, dass lediglich ein sechsstündiger, \ngegebenenfalls auch nur vierstündiger Betrieb pro Tag durchgeführt wird, nach dem \nschalltechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. xxxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. April 2001 \n(Blatt 227 (238) der Beiakten Heft 2) sichergestellt. Der Umstand, dass nur unter \nbesonderen Einschränkungen die relevanten Richtwerte knapp einzuhalten sind, \nspricht für das Störpotential der Anlage. Diese weicht auch im Übrigen weder durch \nBauart und Betriebsweise noch durch ihre Leistung oder das einzusetzende Material \nBesonderheiten auf, die eine gewerbegebietsverträgliche Atypik begründen könnten. \nDie Anlage ist nicht eingehaust. Sowohl die Anlieferungs- als auch die eigentlichen \nBetriebsvorgänge finden im Freien statt. Bereits das Abkippen durch LKW und das \nAufladen durch Radlader sind Arbeitsvorgänge von erheblichem Störpotential. Dies \ngilt auch für den eigentlichen Betrieb. Hinsichtlich der Staubemissionen enthalten die \nGenehmigungsunterlagen lediglich die Angabe (Teil 17), es sei geplant, eine \nBerieselungsanlage aufzustellen, die nach dem Dispersionsverfahren arbeite. Zwar \nwird das Grundprinzip dieses Verfahrens erläutert, jedoch fehlt es schon an einer \nkonkreten Betriebsbeschreibung. Dass eine solche Anlage in jedem Fall unabhängig \nvon der konkreten Bedienung der Anlage schon konstruktionsbedingt \nStaubemissionen sowohl von der Brecheranlage wie auch von den Lagerhalden \nausschließen könnte, lässt sich nicht feststellen (vgl. zur fehlenden Eignung \nverhaltensbezogener Maßnahmen, die Atypik einer Anlage dieser Art zu begründen \nVGH Bad.-Württ. a.a.O.). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage ergibt \nsich auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan xxxxxx der Stadt xxxxxxxx vorsieht, \ndass am geplanten Standort die Nr. 136 bis 182 der unter Punkt 12 aufgelisteten \nBetriebsarten zulässig sind sowie ausnahmsweise Betriebsarten der Nr. 72 bis 135. \nWährend die regelmäßig zugelassenen Anlagen der Abstandsklasse VII - 200 m - \ndes so genannten Abstandserlasses (MBl. NRW 1982 S. 1376) entsprechen, sind die \nAnlagen gemäß Nr. 72 bis 135 der Abstandsklasse VI - 300 m - zuzuordnen. Da \nauch Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten wie die aufgeführten \nzugelassen werden können, steht allein der Umstand, dass Baustoff-\nRecyclinganlagen wie die geplante im Bebauungsplan nicht ausdrücklich \naufgenommen sind, dem Vorhaben noch nicht entgegen. Für eine Ähnlichkeit mit \nden Anlagen der Abstandsklasse VI lässt sich insoweit anführen, dass die \nAbstandsliste 1998 (Mbl. NRW 1998, 744) unter der laufenden Nr. 83 Anlagen zum \nBrechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein der \nAbstandsklasse V mit einem Mindestabstand von ebenfalls 300 m zuweist (vgl. auch \nAbstandsliste 1990, NVwZ 1990, 944 (955) unter Nr. 87). Die genannte \nAusnahmeklausel ist jedoch wiederum dahingehend auszulegen, dass die jeweils in \nder nächsthöheren Abstandsklasse aufgeführten Anlagen dann zugelassen werden \nkönnen, wenn sie durch entsprechende Vorkehrungen dem Emissionsverhalten einer \nAnlage der nächstniedrigen Abstandsklasse entsprechen (vgl. OVG NRW, BRS 58 \nNr. 34). Besonderheiten, die das Emissionsverhalten der Anlage ausnahmsweise als \nvergleichbar mit dem von Anlagen der Abstandsklasse VII erscheinen lassen, sind \njedoch nicht ersichtlich. Eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB kommt hier nicht in \nBetracht, weil sie die Grundzüge der Planung berühren würde. Denn der Plan lässt \nim Interesse des vorbeugenden Immissionsschutzes nur bestimmte Anlagen mit \nbeschränktem Störpotential zu. Ausweislich des Erläuterungsberichtes soll die \nsüdlich des Plangebietes liegende Wohnbebauung vor den möglichen Emissionen \ndes Gewerbegebietes geschützt werden. Aus diesem Grunde sei das Gewerbegebiet \nin Abhängigkeit zur Wohnbebauung so gegliedert worden, dass nur bestimmte, die \nWohnbebauung nicht störende Betriebsarten zugelassen würden. (4.3.3.1 des \nErläuterungsberichts).\n\n15\n\nFerner stehen dem Vorhaben wasserrechtliche Belange entgegen. Allerdings \ndürfte die Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit nicht zutreffen, als \ndort die Auffassung vertreten wird, die ortsfeste Anlage zum Lagern von \nDieselkraftstoff sei nicht genehmigungsfähig, weil solche Anlagen nach § 10 Abs. 1 \nVAwS im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten unzulässig \nseien. Ausweislich des Schreibens der Gemeindewerke xxxxxxxx vom 5. März 2001 \n(Blatt 79, Beiakte Heft 1) könnte das Grundstück sowohl im Bereich der \nWasserschutzzone III A als auch im Bereich der Wasserschutzzone III B liegen. \nUnabhängig von der Frage, inwieweit die geplante Ausweisung trotz fehlender \nEinleitung des Festsetzungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 11 Nr. 4 VAwS berücksichtigt \nwerden kann, erfasst das Verbot des § 10 Abs. 1 VAwS lediglich den \nFassungsbereich und die engere Zone - also die Schutzgebiete I und II -, nicht aber \ndie weitere Zone von Schutzgebieten. Selbst wenn hier die Zone III A und damit ein \nSchutzgebiet im Sinne des § 2 Abs. 11 Satz 2 VAwS betroffen wäre, könnten aus § \n10 Abs. 2 VAwS lediglich Bedenken gegen eine Anlage zum Lagern und Abfüllen \nvon wassergefährdenden Stoffen hergeleitet werden, deren Gesamtrauminhalt mit \nunterirdischen Behältern und Rohrleitungen 40.000 l, mit ausschließlich \noberirdischen Behältern und Rohrleitungen 100.000 l übersteigt. Die geplante Anlage \nerreicht diese Grenzen nicht. \n\n16\n\nEs bestehen jedoch Bedenken im Hinblick auf die Betriebsweise des \nDieselkraftstofflagers, die eine Verunreinigung des Grundwassers besorgen lässt, \n§ 19g Abs. 1 WHG. Bei dem Kraftstoff handelt es sich um einen wassergefährdenden \nStoff im Sinne der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe. Die Klägerin hat \nzwar Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, wie durch die bauliche Ausführung \ndes Abfüllplatzes und die Entwässerung des Tankstellenbereichs verhindert werden \nsoll, dass es zu einer Grundwasserverunreinigung kommt. Indessen ist beabsichtigt, \ndie Brecheranlage auf einem anderen ebenfalls mit Beton befestigten oder zu \nbefestigenden Teil des Betriebsgrundstückes zu betreiben. Ungeachtet der Frage, \ninwieweit die Brecheranlage ihrerseits als ortsfest benutzte Funktionseinheit gemäß \n§ 2 Abs. 1 VAwS den Anforderungen nach 2.3 des Anhangs zu § 4 Abs. 1 der VAwS \nentspricht, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Betankung der Brecheranlage. \nDiese ist zwar insoweit mobil, als sie mit einer Sattelzugmaschine zum jeweiligen \nEinsatzort gebracht werden kann. Es handelt sich bei ihr jedoch nicht um ein \nFahrzeug, dass - wie etwa ein Radlader oder ähnliches Fahrzeug - unschwer auf \ndem Betriebsgelände bewegt werden kann, nachdem sie einmal aufgebaut und in \nBetrieb genommen worden ist. Dies spricht für eine Betankung über den \nunbefestigten Bereich hinweg, der sich zwischen dem befestigten Lagerbereich \neinerseits und dem Tankstellengelände andererseits befindet. Dann aber besteht bei \nBetankungsvorgängen die Gefahr, dass es zum Eindringen von Kraftstoff in den \nunbefestigten Boden kommt. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Lagerflächen \nneben ihrer Befestigung und Entwässerung auch mit einer Abscheidevorrichtung \nversehen werden sollen, wie sie für den Abfüllplatz der Tankanlage geplant ist. Eine \nBetankung auf der befestigten Fläche vor der Zapfsäule, wie im Schriftsatz vom 5. \nFebruar 2002 angegeben, dürfte schon deshalb kaum möglich sein, weil diese \nFläche allenfalls 6 m lang ist, die Brecheranlage aber - schon ohne Zugmaschine - \nüber 16 m Länge hat, selbst bei demontiertem Förderband noch mehr als 12 m. \n\n17\n\nHinsichtlich der Lagerung der Recyclingbaustoffe ist dem Besorgnisgrundsatz \ndes § 34 Abs. 2 WHG nicht genügend Rechnung getragen. Diese Regelung ist \nunabhängig von etwaigen Verbotsvorschriften in Wasserschutzgebietsverordnungen \nanwendbar (vgl. BVerwG NVwZ 2001, 1048 f.). Danach dürfen Stoffe nur so gelagert \noder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers \noder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen \nist. Das bedeutet, dass auch entfernte Wahrscheinlichkeiten, dass es zu einer \nBeeinträchtigung von Grundwasser kommen kann, auszuschließen sind (vgl. \nBVerwG, NJW 1970, 1890 (1892) und Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 Seite 15; \nCzychowski, WHG, Kommentar, 7. Auflage 1998 § 34 Rz. 17 m.w.N.). Eine \nschädliche Verunreinigung des Grundwassers ist immer schon dann zu besorgen, \nwenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen \nUmständen im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen \nberuhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerwG a.a.O., \nBuchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5). Hier ergibt sich die Besorgnis einer \nGrundwasserverunreinigung aus der Möglichkeit, dass den aufbereiteten Stoffen \nanhaftende Verunreinigungen durch Niederschlagswasser oder durch die \nvorgesehene Beregnung eluiert werden und durch die Bodenbefestigung oder aber \nüber deren Rand hinweg ins Grundwasser gelangen. Zu Recht weist der Beklagte \ndarauf hin, dass die vorgesehenen Einsatzstoffe Beton, Ziegel, Fliesen/Keramik, \nAsphalt teerfrei, Erde/Steine schadstoffbelastet sein können. Mineralische Stoffe aus \nBautätigkeiten können danach unabhängig von der Vermischung mit \nFremdbestandteilen auch für sich genommen je nach ihrer Herkunft mit bestimmten \nSchadstoffen belastet sein. Für Bauschutt führt der Beklagte je nach Nutzung Blei, \nCadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Zink, Kohlenwasserstoffe, PAK, Phenole, Chlorid, \nSulfat, PCB, Arsen und anderes an. Auch Erde und Steine sowie \nStraßenbaumaterialien nach den in den Antragsunterlagen angegebenen \nSchlüsselnummern EAK 170302, 170501 und 200202 können mit Schadstoffen \nbelastet sein. Die zur Genehmigung gestellten Einsatzstoffe 170302 und 170501 \ngehören der Kategorie Bau- und Abbruchfälle im Sinne der EAKV bzw. der \nAbfallverzeichnis-Verordnung (AVV, BGBl. 2001 S. 3379) an. Zwar erfasst die AVV \nnunmehr mit den Schlüsselnummern 170106 und 170503 gesondert bestimmte Bau- \nund Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten. Hierzu zählen nach Nr. 3 der \nEinleitung insbesondere umweltgefährliche Stoffe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 15 der \nGefahrstoffverordnung, § 3a Abs. 1 Nr. 15 ChemG. Selbst wenn die Klägerin erklären \nwürde, die Stoffe der Kategorien 170106 und 170503 aus dem Genehmigungsantrag \nauszunehmen, würde allein dadurch die Gefahr von Anhaftungen gefährlicher Stoffe \nnoch nicht tatsächlich ausgeschlossen. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr \nQualiltätssicherungskonzept stelle sicher, dass nur einwandfreie Materialien zur \nAufbereitung angenommen würden, ist dies für sich genommen nicht geeignet, die \nMöglichkeit einer Belastung des angenommenen Materials auszuschließen. \nInsbesondere wird durch die Antragsunterlagen nicht ersichtlich, wie eine Belastung \nausgeschlossen sein soll. Zu Recht führt der Beklagte an, dass die allenfalls \nvorgesehene visuell-morphologische und organoleptische Kontrolle die meisten der \npotenziellen Schadstoffe nicht erkennen lässt. Die mit Schreiben vom 26. November \n2001 (vgl. Beiakte Heft 6) vorgelegten Unterlagen lassen in den Anlagen 6 bis 9 \nebenfalls kein konkretes Überprüfungsverfahren erkennen. Dass es durch \nNiederschläge und Berieselung nicht zu einer Durchnässung der Materialhalden \nkomme und das Wasser nicht auf dem Beton „steht\", mag zutreffen. Indessen ist \nnicht ersichtlich, dass nur das Durchnässen ein Eluieren ermöglicht. Die Gefahr der \nEluation wird noch dadurch vergrößert, dass durch das Aufbrechen in der Anlage \nfeinere Fraktionen mit größeren Flächen entstehen und bestimmte Stoffe nach den \nnicht substantiiert in Frage gestellten Angaben des Beklagten trotz der \nBetonbefestigung in den Untergrund gelangen können. Der Beklagte hat durch die \nHinweise auf Schadstoffe unterhalb der Betonplatte hinreichende Indizien für eine \nmangelhafte Dichtigkeit dieser Fläche angeführt. Ebenfalls ergibt sich aus den \nUnterlagen, dass die Betonbefestigung gerade kein ausreichendes Gefälle zur Mitte \nhin aufweist. Wenn die Klägerin erklärt, eine vollständige Aufkantung könne ihr im \nWege einer Auflage aufgegeben werden, wäre es an ihr, eine entsprechende \nErgänzung der Antragsunterlagen vorzunehmen. Insbesondere wäre hierbei der \nFahrzeugverkehr zu berücksichtigen. Im Übrigen ließe die Aufkantung die Bedenken \nim Hinblick auf die Dichtigkeit der Betonbefestigung für bestimmte Stoffe und das \nfehlende Gefälle unberührt. Zu Unrecht führt die Klägerin an, dass selbst bei einem \nEindringen in die oberen Grundwasserschichten auf Grund der \nGrundwasserfließrichtung eine Gefährdung des Trinkwassers nicht bestehe. \nUnabhängig von der generellen Schutzbedürftigkeit des Grundwassers nicht nur im \nBereich von Trinkwassergewinnungsanlagen ergibt sich aus den von der Klägerin in \nKopie übersandten Passagen eines Gutachtens des xxxxxxxxxx xxx lediglich, dass \nvon bestimmten Gewerbeflächen keine direkte Gefahr für die Trinkwasserversorgung \nausgehe. Schon die Einschätzung, von ihnen gehe nur eine geringe Gefahr aus, \nbezieht sich indessen auf die Flächen 40, 41 und 42, nicht aber auf die nördlich der \nEisenbahnlinie liegenden Flächen 39 und 34. Im Übrigen ist im Hinblick auf den \nAusschluss auch nur geringer Wahrscheinlichkeiten zu beachten, dass nach dem \nVermerk des Beklagten vom 12. März 2001 (Bl. 58, Beiakte Heft 1) der Zufluss zum \nFörderhorizont über Leckage, Umläufigkeiten bei Versätzen in Störungen sowie über \ndirekte Zuströme entlang der xxxxxxxxx Störung und grundsätzlich aus dem oberen \nfreien Grundwasserleiter erfolge. Die Zuströmung erfolge aus südlicher Richtung vom \ngeplanten Betrieb zum Brunnen 4. Für die Bedeutsamkeit südlich der \nGewinnungsanlage liegender Anlagen spricht im Übrigen die Ausrichtung des \ngeplanten Trinkwasserschutzgebietes nach Abbildung 24 des auszugsweise \nvorgelegten Gutachtens. Soweit die Klägerin auf eine mögliche Reaktionszeit von \nJahren bei einem Eindringen von Schadstoffen ins Grundwasser verweist, steht allein \nder Umstand, dass ein Schaden möglicherweise noch Jahre auf sich warten lassen \nkann, der Annahme einer konkreten Gefahr nicht entgegen (vgl. BVerwG a.a.O., \nNJW 1970, 1890 (1892)). \n\n18\n\nSchließlich geht auch der Einwand fehl, der Beklagte habe jedenfalls durch die \nBeifügung von Auflagen, etwa zur Einhaltung bestimmter Eingangsgrenzwerte die \nGenehmigungsvoraussetzungen schaffen müssen. Solche Eingangsgrenzwerte \nwürden zum einen nicht die spezifische Gefahrerhöhung durch Aufbrechen des \nMaterials erfassen. Zum anderen wären solche Eingangswerte nur punktuell anhand \nbestimmter Einzelproben zu überprüfen. Angesichts der Herkunft der Materialien \nkann jedoch eine homogene Zusammensetzung des gesamten angelieferten \nMaterials nicht von vornherein unterstellt werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, \ndass auf Grund der ständig neuen Materialanlieferungen der Betrieb der Anlage nicht \nmit dem einmaligen - gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen erfolgenden \nEinbau bestimmter Recycling-Baustoffe - verglichen werden kann. Die von der \nKlägerin angegebene Schadstoffklasse Z 2 gem. den technischen Regeln der \nLänderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) über die Anforderungen an die stoffliche \nVerwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen lässt sich schon deshalb nicht \nohne weiteres auf die Anlage übertrage. Zudem ist lediglich beim Unterschreiten der \nZuordnungswerte Z 0 ein uneingeschränkter Einbau zulässig. Bei Unterschreitung \nder Zuordnungswerte Z 2 sind bereits bestimmte definierte technische \nSicherungsmaßnahmen erforderlich. Schon hier sind ausgeschlossen \nBaumaßnahmen in festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder auch nur \nfachbehördlich geplanten Trinkwasserschutzgebieten I bis III B (Ziffer 1.2.3.3 der \nTechnischen Regeln). Auch innerhalb des Zuordnungswertes Z 1 sind bereits \nEinschränkungen für hydrogeologisch nicht günstige Standorte vorgesehen. Bei der \nVerwertung bis zur Obergrenze Z 1.2 ist ein Erosionsschutz, zum Beispiel eine \ngeschlossene Vegetationsdecke erforderlich (Nummer 1.2.3.2 der Technischen \nRegeln). Würde durch eine Auflage etwa lediglich die Annahme von Stoffen \nzugelassen, die der Zuordnungsklasse Z 0 oder Z 1.1 zuzurechnen sind, dürfte der \nSinn und Zweck der geplanten Anlage in Frage gestellt sein. Schließlich handelt es \nsich bei Regelungen über die Art einzusetzender Stoffe um inhaltliche \nBeschränkungen des Genehmigungsgegenstandes. Es wäre Sache der Klägerin, \ndurch die Beschränkung auf bestimmte Materialien und konkrete Angabe der \nvorgesehenen Kontrollverfahren zum Einhalten bestimmter Grenzwerte den \nGenehmigungsgegenstand gegebenenfalls einzuschränken.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n20\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 \nVwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-07/3-k-6192-01","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ChemG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-07/3-k-6192-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298003","retrieved":"2026-07-09 03:21:28.534361+00:00"}}