{"status":"available","doknr":"OLD298002","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0507.3K335.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-07","aktenzeichen":"3 K 335/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\nDie Klägerin ist Mitglied der Beklagten zu 1. Ihr Geschäftsführer wurde bei der\nVollversammlungswahl 2001 in die Beklagte zu 2. gewählt. Das Wahlergebnis wurde\ndurch den Wahlausschuss am 22. Oktober 2001 festgestellt, die Namen der\ngewählten Bewerber wurden im Mitteilungsblatt der Beklagten unter dem\n10. November 2001 bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 8. November 2001 bat die\nKlägerin um Übersendung folgender Daten: Anzahl der Wahlberechtigten gesamt,\nAnzahl der abgegebenen Stimmen gesamt, Wahlbeteiligung in Prozent,\nAufgliederung der vorgenannten Daten nach Wahlgruppen, Anzahl der Stimmen pro\nKandidat, absolut und in Prozent bezogen auf die jeweilige Wahlgruppe. Unter dem\n3. Dezember 2001 erhob die Klägerin Einspruch gegen die Kammerwahl. Die Wahl\nsei ungültig, weil die Beklagte zu 1. höherrangiges Recht verletzt habe. Es sei nicht\nnachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Wahlgruppen aufgestellt worden seien.\nEs gebe keine von der Beklagten niedergelegten und überprüfbaren Kriterien für die\nEinteilung der Wahlgruppen. Diese müssten jedoch abstrakt definiert und\nniedergelegt werden, bevor man sie anwende. Jedenfalls entsprächen die\nWahlgruppen nicht der Wirtschaftsstruktur im Kammerbezirk. Der Grundsatz der\nGleichheit der Wahl sei verletzt, weil lediglich der Zählwert innerhalb der\nWahlgruppe, nicht jedoch der Erfolgswert der Stimmen gleich gewesen sei.\nUnterschiedliche Bedingungen für die Bewerber in unterschiedlichen Gruppen\nbedeuteten unterschiedliche Chancen. Der Erfolgswert der Stimmen werde\nzusätzlich dadurch in Frage gestellt, dass die in die Vollversammlung unmittelbar\nGewählten weitere Mitglieder in die Vollversammlung hinzuwählen dürften. Diese\nMöglichkeit werde dazu genutzt bzw. könne dazu genutzt werden, nicht gewählte\nBewerber dennoch in die Vollversammlung aufzunehmen. Es fehle eine Überprüfung\nder Wahl durch ein unabhängiges Gremium. Schließlich sei auf den Stimmzetteln\nund in den Wahlunterlagen nicht darauf hingewiesen worden, dass auch weniger\nKandidaten als die Höchstzahl angekreuzt werden dürften.\n\n2\n\nDie Beklagte zu 2. wies den Einspruch mit \"Widerspruchsbescheid\" vom\n18. Dezember 2001 zurück. Sie verwies darauf, dass die Wahlordnung\nnachvollziehbare Kriterien über die Einteilung der Wahlgruppen enthalte. Bei der\nEinteilung der Wahlgruppen orientiere sich die Kammer an der Systematik der\nWirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes. Dabei seien für den\nKammerbezirk wesentliche Gruppen herausgestellt worden, zum Beispiel sei auf den\nerheblichen Zuwachs im Dienstleistungsbereich mit der Einteilung des Bereichs in\nzwei Gruppen reagiert worden. Ebenso sei die gestiegene Bedeutung des Medien-\nund IT-Bereichs durch die Einführung einer eigenen Wahlgruppe berücksichtigt\nworden. Die Verteilung der Sitze werde nach einem Gewichtungsschema\nvorgenommen, das sich nach der Zahl der kammerzugehörigen Betriebe, der\nBeschäftigtenzahl, der Anzahl der Ausbildungsverhältnisse und der Summe der\nGewerbesteuermessbeträge richte. Die Kriterien für die Einteilung der\nWahlberechtigten und die Verteilung von Sitzen auf die jeweiligen Gruppen müssten\nnicht in der Wahlordnung abstrakt definiert und niedergelegt werden. Bei der\nZuordnung handele es sich um einen wertenden Vorgang. Durch die Orientierung an\nder Systematik der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes werde eine\nwillkürliche Zuordnung ausgeschlossen. Der Umstand, dass den Stimmen der\nWähler durch die unterschiedliche Größe der Wahlgruppen nur der gleiche Zählwert,\nnicht aber der gleiche Erfolgswert zukomme, entspreche dem System der\nGruppenwahl. Die Gleichheit der Wahl werde auch nicht durch die mögliche Zuwahl\nvon bis zu zehn Mitgliedern der Vollversammlung beeinträchtigt. Es bestehe ein\nErmessensspielraum zur Gestaltung des Wahlsystems, sodass die Entscheidung für\nein System, das Elemente der mittelbaren Wahl enthalte, möglich sei. Der\nWahlausschuss kontrolliere unabhängig die ordnungsgemäße Durchführung der\nWahl. Auch der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages bestehe aus Mitgliedern\ndieses Gremiums. Der Stimmzettel der Wahlgruppe 6 enthalte ebenso wie alle\nanderen Stimmzettel den Hinweis auf die Anzahl der zu wählenden Bewerber. Ferner\nwerde darauf hingewiesen, dass nach § 12 Abs. 4 der Wahlordnung (WO) höchstens\nso viele Bewerber angekreuzt werden dürften, wie in dem Wahlbezirk der\nWahlgruppe zu wählen seien. Aus dieser Formulierung ergebe sich, dass die Wahl\nvon weniger Bewerbern möglich sei. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses\ndurch die Nennung der Namen der gewählten Bewerber entspreche § 14 Abs. 2 WO.\nEs gebe keinen allgemeinen Grundsatz, auf Grund dessen die öffentliche\nBekanntmachung eines detaillierteren Wahlergebnisses verlangt werden könne. Im\nÜbrigen könne die Veröffentlichung keinen Einfluss auf den Ausgang der Wahl\nhaben. \n\n3\n\nDie Klägerin macht geltend, sie benötige zur eingehenderen Begründung alle\nWahlunterlagen, insbesondere die Unterlagen, die zur Festlegung der Anzahl der zu\nwählenden Mitglieder auf die einzelnen Gruppen maßgebend gewesen seien. Die\nRegelung des § 14 WO verstoße gegen das Demokratieprinzip. Unabhängig hiervon\nhabe ihr Geschäftsführer als Vollversammlungsmitglied Anspruch auf die Erteilung\nvon Auskünften. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG\nNRW) sei die Beklagte zur Erteilung von Auskünften selbst an Dritte verpflichtet. Der\nHinweis im Stimmzettel habe nicht lauten dürfen \"Es sind vier\nVollversammlungsmitglieder zu wählen\", vielmehr habe es heißen müssen, dass bis\nzu vier Vollversammlungsmitglieder gewählt werden könnten. Das Wort \"wählen\"\nkönne nur gewertet werden wie \"ankreuzen\". Der Hauptgeschäftsführer der\nBeklagten habe massiv in den Wahlkampf eingegriffen, indem er sich zu den\nWahlzielen des Geschäftsführers geäußert habe. Der Eingriff in die Wahl mache\ndiese rechswidrig. Im Übrigen hätten zwar innerhalb der Wahlgruppe die Stimmen\ngleichen Zählwert gehabt, es sei aber gegen den Grundsatz des gleichen\nErfolgswertes der Stimmen verstoßen worden. Die Einteilung der Wahlgruppen\nkönne nicht nachvollzogen werden, weil es keine in der Wahlordnung niedergelegten\nund überprüfbaren Kriterien gebe. Für die nach der Wahlordnung mögliche mittelbare\nWahl bestehe keine Notwendigkeit, vielmehr bestehe die Gefahr, dass der\nWählerwille verfälscht werde. Um dies auszuschließen, müsse die Wahlordnung\nzumindest die Regelung enthalten, dass nicht gewählte Bewerber auf diesem Wege\nnicht zugewählt werden dürften. Weiterhin sei rechtswidrig die Tatsache, dass die\nWahlgruppen I, II, III, VI und VII noch in drei Wahlbezirke unterteilt worden seien.\nHierdurch werde erreicht, dass ein Kandidat in jedem der drei Wahlbezirke\nunterschiedliche Stimmenzahlen auf sich vereinigen müsse. Hinsichtlich der\nAufteilung der Sitze liege mangels besonderer Kriterien Willkür vor. Die Begriffe\n\"Industrie, Einzelhandel, Verkehrsgewerbe und sonstiges Dienstleistungsgewerbe\"\nseien nicht eindeutig abgegrenzt. Ferner liege eine Ungleichbehandlung der\nKandidaten vor, weil in der Juli/August 2001-Ausgabe der Kammerzeitschrift zwei\nKandidaten bildlich, die übrigen Kandidaten dagegen nur mit Namen und Anschrift\nvorgestellt worden seien. Diese beiden Vollversammlungsmitglieder seien zwar Ende\n2000 nachgerückt. Die Tatsache habe jedoch bereits im Januarheft 2001 mitgeteilt\nwerden können.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\n1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, Auskunft zu geben\nüber\n\n6\n\na) die Anzahl der Wählerstimmen insgesamt,\n\n7\n\nb) \n\n8\n\nc) die Anzahl der abgegebenen Stimmen\ninsgesamt,\n\n9\n\nd) \n\n10\n\ne) die Wahlbeteiligung in Prozenten,\n\n11\n\nf) \n\n12\n\ng) die Aufgliederung der vorgenannten Daten nach\nWahlgruppen,\n\n13\n\nh) \n\n14\n\ni) die Anzahl der Stimmen pro Kandidat, absolut und in\nProzenten bezogen auf die jeweilige Wahlgruppe\n\n15\n\nj) \n\n16\n\n2. die Beklagte zu 2. unter Aufhebung des Bescheides\nvom 18. Dezember 2001 zu verpflichten, die Wahl zur\nVollversammlung im Jahre 2001 für ungültig zu erklären\nund insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen.\n\n17\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie machen geltend, die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie\ndetailliertere Auskünfte über das Wahlergebnis verlange, weil diese Zahlen für die\nBegründung der Wahlanfechtung irrelevant seien. Dass die Wahlgruppen und\nWahlbezirke unterschiedlich groß seien und damit auch der Erfolgswert der Stimmen,\nsei unbestritten und folge aus § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG, der eine Gruppenwahl\nvorschreibe. Die Klägerin habe auch keinen selbständigen, von der Wahlanfechtung\nunabhängigen Auskunftsanspruch. Wenn § 14 Abs. 2 WO die Veröffentlichung auf\ndie Namen der gewählten Bewerber beschränke, bedeute dies zugleich, dass alle\nanderen Einzelheiten in die Wahlniederschrift gehörten, die aber nach allen\nWahlordnungen ein vertrauliches Protokoll sei. Die Forderung der Klägerin, die\nWahlunterlagen vorzulegen, scheitere daran, dass ihr Einspruch vom 3. Oktober\n2001 nicht ausreichend substantiiert sei und sich die gerichtliche Überprüfung des\nablehnenden Bescheides auf diejenigen Punkte beschränke, in denen rechtzeitig und\nkonkret Mängel des Wahlverfahrens gerügt worden seien. Soweit die Klägerin\nvermute, es könnten Unregelmäßigkeiten bestehen, würden keine konkreten\nVorgänge benannt, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens\nbegründen könnten. Die Unterlagen für die Sitzverteilung gehörten nicht zu den\nWahlunterlagen, sondern hätten der Vorbereitung der Neufassung der Wahlordnung\nvom 5. Dezember 2000 gedient. Auch insoweit habe die Klägerin nicht konkret\ngesagt, wo sie, die Beklagte, ihren gesetzlichen Gestaltungsspielraum überschritten\nhabe sollte. Soweit sich der Wahleinspruch in Wahrheit gegen § 7 Abs. 1 WO richte,\nverkenne die Klägerin, dass die Bildung von Wahlgruppen und die Sitzverteilung\nkeine Rechenaufgabe seien, sondern eine Wertung der wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Kammerbezirks voraussetzten. § 7 Abs. 1 Satz 2 WO lege die entsprechenden\nRichtgrößen fest. Nach den allgemeinen Erfahrungen der Kammern sei eine\nKombination aus der Zahl der Unternehmen und ihren Erträgen am besten geeignet,\ndie Bedeutung der einzelnen Gewerbegruppen zu beurteilen. Diese Punkte würden\nhier noch ergänzt um die Zahl der Beschäftigten. Die Gewichtung dieser drei\nKriterien könne in der Wahlordnung nicht abstrakt geregelt werden, für einen\nfehlerhaften Ermessensgebrauch habe die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen.\nDie mittelbare Wahl in § 1 Abs. 1 WO sei vom Bundesverwaltungsgericht\nausdrücklich anerkannt worden und führe zu keiner Verzerrung der\nGruppeneinteilung. Der Großteil der mittelbaren Wahlen betreffe das Nachrücken\nnach der Vakanz eines Vollversammlungssitzes. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2.\nvon der Möglichkeit einer mittelbaren Wahl noch keinen Gebrauch gemacht. Deshalb\nsei die Bestimmung für die Wahlanfechtung ohne Bedeutung. Die interne\nWahlprüfung werde überall - auch bei politischen Wahlen - von einem\nWahlprüfungsausschuss und der Wahlkörperschaft selbst wahrgenommen, die\nWahlzettel entsprächen § 12 Abs. 4 S. 2 der Wahlordnung. Wenn höchstens so viele\nBewerber angekreuzt werden dürften, wie in dem Wahlbezirk oder der Wahlgruppe\nzu wählen seien, folge hieraus, dass der jeweilige Wähler auch weniger Bewerber\nankreuzen könne.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1. auf Auskunft\nüber die näheren Einzelheiten des Wahlergebnisses. Eine Rechtsgrundlage für einen\nAnspruch auf detailliertere Auskünfte ist nicht ersichtlich. § 14 Abs. 2 WO sieht\nlediglich vor, dass die Namen der gewählten Bewerber nach Feststellung des\nWahlergebnisses bekannt zu machen sind. Nach § 16 WO erfolgen die in der\nWahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt der Kammer.\nBedenken gegen diese Art der Veröffentlichung bestehen nicht (vgl. OVG Lüneburg,\nGewArch 1992, 420 (422). Die Klägerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf\ndie Erwägung stützen, die verlangten Auskünfte dienten dem\nWahlprüfungsverfahren. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 gab sie an, Gründe\nfür die Einlegung des Einspruches könnten nur dann festgestellt und benannt\nwerden, wenn die geforderten Unterlagen vorlägen. Dies trifft indessen nicht zu.\nSoweit die Klägerin geltend macht, der Erfolgswert der abgegebenen Stimmen sei\nungleich, ergibt sich dies nicht erst aus den verlangten detaillierten Angaben über\ndas Wahlergebnis, sondern folgt bereits aus der Bildung von Wahlgruppen und\nWahlbezirken gemäß § 7 der Wahlordnung. Neue Anfechtungsgründe könnte die\nKlägerin auf die verlangten Angaben nicht stützen. Gegenstand der Klage zu 2. ist\nnicht unmittelbar die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, sondern der auf den\nEinspruch hin ergangene Bescheid. Daraus ergibt sich zugleich, dass der allgemeine\nGrundsatz des Wahlprüfungsrechtes zu beachten ist, der das Verwaltungsgericht auf\ndie Prüfung der innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragenen Einspruchsgründe\nbeschränkt (vgl. BVerfG, DVBl. 1994, 41, BVerwG, Buchholz, 160 Wahlrecht Nr. 32,\nVGH Baden-Württemberg, GewArch. 1998, 65 (67), GewArch 2001, 422, OVG NRW,\nNWVBl. 1998, 60 (61), VGH Baden-Württemberg, DVBl. 1992, 437). Etwaige\nAnsprüche ihres Geschäftsführers als Vollversammlungsmitglied kann die Klägerin\nnicht geltend machen. Ebenfalls ergibt sich kein Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW.\nDies folgt schon daraus, dass die Klägerin keine natürliche Person ist. Deshalb kann\noffen bleiben, in welchem Umfang die von der Beklagten verlangten Angaben\nvorhandene Informationen im Sinne des § 3 IFG NRW sind. Das Gesetz verpflichtet\ndie jeweilige Stelle jedenfalls nicht zu einer statistischen Auswertung \"im Auftrag\"\neines Auskunftsbegehrenden.\n\n23\n\nDie Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die Gültigkeit der\nWahl richtet. \n\n24\n\nDas Begehren der Klägerin ist im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen,\nweil es sich bei der Entscheidung der Beklagten zu 2. um einen Verwaltungsakt\nhandelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1980 - 15 A 583/79 - Blatt 5 ff. des\nEntscheidungsabdrucks, VGH Baden-Württemberg, a.a.O., GewArch 1998, 65 und\nGewArch 2001, 422). Zwar fehlt es an der Durchführung eines grundsätzlich\nerforderlichen Widerspruchsverfahrens (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September\n1980, S. 9 des Urteilsabdrucks). Die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ergibt sich\njedoch hier daraus, dass die bereits als Widerspruchsbescheid bezeichnete\nEntscheidung in der Rechtsmittelbelehrung auf die Klagemöglichkeit verweist und\nsich die Beklagte im Klageverfahren sachlich mit dem Begehren der Klägerin\nauseinander setzt (vgl. OVG NRW a.a.O.).\n\n25\n\nDie Rügen der Klägerin zur Vollversammlungswahl 2001 sind - soweit nicht\nohnehin ohne Belang, weil erst im Klageverfahren erhoben - unbegründet. Aus den\nmit dem Einspruch erhobenen Bedenken gegen die Wahlordnung und die\nWahlhandlung lässt sich keine Verletzung des Grundsatzes der Wahlgleichheit\nherleiten. Soweit einzelne Stimmen ein ungleiches Gewicht im Hinblick auf die\nZusammensetzung der gesamten Kammerversammlung haben, ist dies notwendige\nFolge einer Gruppenwahl, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG vorsieht. Danach muss die\nWahlordnung Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in\nbesondere Wahlgruppen enthalten und dabei die wirtschaftlichen Besonderheiten\ndes Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der\nGewerbegruppen berücksichtigen. Die Bildung von Wahlgruppen führt\nnotwendigerweise dazu, dass für den Erwerb eines Mandats in den verschiedenen\nWahlgruppen je nach Stärke dieser Wahlgruppe und Wahlbeteiligung eine\nunterschiedliche Stimmzahl zum Erwerb eines Mandats erforderlich ist (vgl. OVG\nLüneburg, GewArch 1992, 420 (422), VGH Baden-Württemberg, GewArch 2001, 422\n(426)). Da es sich bei der Kammerversammlung um ein Organ der Selbstverwaltung\nund kein Parlament handelt, wird auch der aus dem Demokratieprinzip folgende\nGrundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2\nGG nicht verletzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, GewArch 2001, 422 (426)).\nInnerhalb der einzelnen Wahlgruppe - gegebenenfalls des Bezirks - hat dagegen\njede Stimme den gleichen Zählwert. Notwendigerweise ergibt sich aus dem\nungleichen Erfolgswert auch, dass die einzelnen Wahlbewerber in verschiedenen\nGruppen jeweils eine unterschiedliche Zahl von Stimmen auf sich vereinigen\nmüssen, um einen Sitz in der Vollversammlung zu erlangen.\n\n26\n\nDie Wahlordnung enthält entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2\nIHKG Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere\nWahlgruppen. Aus § 7 Abs. 1 WO ergibt sich, dass die Verteilung der Sitze auf die\nWahlgruppen unter Berücksichtigung des Gewerbeertrages, der Beschäftigtenzahl\nund der Zahl der ihnen zuzurechnenden Kammerzugehörigen erfolgte. Damit trägt\ndie Wahlordnung wiederum § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG Rechnung, der vorsieht, dass die\ngesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen und die wirtschaftlichen\nBesonderheiten des Kammerbezirks zu berücksichtigen sind. Entgegen der\nAuffassung der Klägerin bedarf es in der Wahlordnung keiner Wiedergabe eines\nabstrakten Berechnungsprogramms unter Berücksichtigung der vorstehenden\nKriterien. Bei der Gewichtung der einzelnen aufgeführten Kriterien und der\nEntscheidung, in welchen Fällen Wahlbezirke gebildet werden sollen, hat die\nBeklagte einen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich aus der\nErmächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG, der lediglich die zu\nbeachtenden Gesichtspunkte benennt, ohne weitere einschränkende Vorgaben zu\nenthalten. Aus der Ermächtigung ergibt sich insbesondere keine Verpflichtung,\nabstrakte Rechenmodelle in die Wahlordnung aufzunehmen, aus denen sich mit Hilfe\nder zu Grunde gelegten Indikatoren die Größe der einzelnen Wahlgruppen\nmathematisch nachvollziehen lässt. Ein Mangel der Wahlordnung, der sich auf das\nWahlergebnis auswirken könnte, läge erst dann vor, wenn die Wahlgruppen die\nwirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche\nBedeutung der Gewerbegruppen nicht mehr berücksichtigten. Wenn die Klägerin in\nihrem Einspruch geltend macht, es müsse für die Zwangsmitglieder überprüfbar sein,\nwelche Überlegungen zur Einteilung der Wahlgruppen geführt hätten, wird dem\ndurch die Benennung der Faktoren in § 7 Abs. 1 Wahlordnung Rechnung getragen.\nDie Rüge, die Wahlgruppen entsprächen jedenfalls nicht der Wirtschaftsstruktur im\nKammerbezirk, hat die Beklagte zu 2. in ihrer Entscheidung vom 18. Dezember 2001\ninsoweit aufgegriffen, als sie die Systematik der Wirtschaftszweige des Statistischen\nBundesamtes als maßgeblich für die Einteilung der Wahlgruppen und die\nGewichtung nach Zahl der kammerzugehörigen Betriebe, die Beschäftigtenzahl, die\nAnzahl der Ausbildungsverhältnisse und die Summe der Gewerbesteuermessbeträge\nfür die Gewichtung angeführt hat. Damit trug sie dem Wahlprüfungsbegehren der\nKlägerin hinreichend Rechnung, denn die schlichte Behauptung, die Wahlgruppen\nentsprächen nicht der Wirtschaftsstruktur im Kammerbezirk, war von der Klägerin\nnicht erläutert worden. Es fehlte jegliche Angabe dazu, wo hier eine vermeintliche\nFehlgewichtung erfolgt sein könnte. Die Klägerin kann im Klageverfahren nicht mehr\nmit Erfolg geltend machen, sie müsse zunächst Einsicht in die Unterlagen erhalten,\ndie zur Festlegung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder auf die einzelnen\nGruppen und Wahlbezirke maßgebend gewesen seien. Wahlbeanstandungen, die\nüber nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung einer Möglichkeit von\nWahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen\nTatsachenvortrag nicht enthalten, eröffnen insoweit keine Überprüfungsmöglichkeit\n(vgl. BVerfG, DVBl. 1994, 41). Die Beklagte zu 2. musste sich mangels näherer\nKonkretisierung der Rüge der Klägerin darauf beschränken, die Grundlagen der\nWahlgruppenbildung zu erläutern. Zu einer näheren Auseinandersetzung bestand\nmangels weiterer Substantiierung durch die Klägerin keine Möglichkeit. Eine solche\nSubstantiierung kann die Klägerin im Klageverfahren nicht mehr nachholen. Das\nGericht muss sich vielmehr auf die Überprüfung der im Wahleinspruch geltend\ngemachten Anfechtungsgründe beschränken. Dies steht einer Beiziehung von\nVerwaltungsvorgängen entgegen, die zur Substantiierung neuer Rügen benutzt\nwerden sollen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die Substantiierungspflicht entfällt auch nicht auf\nGrund der Erwägung, dass der einzelne Einspruchsführer mangels ausreichender\nInformation bestimmte Wahlfehler nicht erkennen und überblicken kann und deshalb\ngleichsam auf Vorrat denkbare Fehler pauschal anführen müsste (vgl. VGH Baden-\nWürttemberg, a.a.O., GewArch 2001, 422 (424)). Die Begründung muss mindestens\nden Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen lassen und\ngenügend substantiierte Tatsachen für eine Nachprüfung enthalten (vgl. BVerfG,\nNJW 1994, 927 f.). Die Rüge der Klägerin ließ jedoch nur erkennen, dass sie der\nMeinung war, auf Grund mangelnder Aufnahme der Berechnungsfaktoren in die\nWahlordnung könne es zu keiner sachgerechten Bildung der Wahlgruppen\ngekommen sein. Die erst im Klageverfahren begehrte Einsicht in die Unterlagen, die\nzur Festlegung der Wahlgruppen- und -Bezirke maßgebend gewesen sind, könnte\nder Klägerin nicht mehr dazu verhelfen, einen gänzlich unbestimmten Verdacht\nnachträglich in eine bestimmte Richtung hin zu konkretisieren.\n\n27\n\nDie Rüge, durch die Möglichkeit der mittelbaren Wahl könne es zu einer\nVerfälschung des Wählerwillens kommen, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die\nWirksamkeit der unmittelbaren Wahl, die hier zur Überprüfung gestellt wurde, zu\nbegründen. Im Übrigen hat die Beklagte geltend gemacht, bislang von der\nMöglichkeit der mittelbaren Wahl keinen Gebrauch gemacht zu haben. Ebenfalls geht\ndie Rüge fehl, es fehle ein unabhängiges Gremium zur Wahlprüfung. Allein ein\nsachlicher Mangel der Wahl, nicht aber etwaige Bedenken hinsichtlich des\nWahlprüfungsgremiums sind geeignet, einen Anspruch auf Beanstandung der Wahl\nzu begründen.\n\n28\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit der Wahl können nicht auf die Gestaltung des\nStimmzettels gestützt werden. Er ist nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass\nin jedem Fall die Höchstzahl der Stimmen auszuschöpfen ist. Dem steht gerade\nentgegen, dass hinsichtlich der Zahl der vom Wähler Benannten ausdrücklich nur für\nden Fall, dass \"mehr Bewerber angekreuzt sind als in dem Wahlbezirk der\nWahlgruppen zu wählen sind\", der Hinweis erteilt wird, der Stimmzettel werde\nungültig. Soweit es einleitend heißt, es seien vier Vollversammlungsmitglieder zu\nwählen, entspricht dies § 12 Abs. 2 WO. Danach enthält der Stimmzettel einen\nHinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. in dem Wahlbezirk zu wählenden\nBewerber. Da zugleich auf den Inhalt der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 WO\nhingewiesen wurde, ist der Stimmzettel nicht zu beanstanden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr.\n3, 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-07/3-k-335-02","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-07/3-k-335-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298002","retrieved":"2026-07-09 03:21:28.439020+00:00"}}