{"status":"available","doknr":"OLD298053","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0503.26K7258.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-03","aktenzeichen":"26 K 7258/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. In \nder Zeit vom 6. bis 12. Januar begab er sich in stationäre Behandlung, während der \ner in einem Zweibettzimmer untergebracht war und chefärztlich behandelt wurde. \nUnter dem 21. April 1999 beantragte der Kläger Beihilfe für die insoweit \nentstandenen Kosten durch die Chefarztbehandlung nach der Liquidation für den \nChefarzt Dr. xxxx (xxxxxxxx) in Höhe von 1.475,02 DM. Mit Bescheid vom \n27. April 1999 erkannte das xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx hiervon einen Betrag von \n1.355,02 DM als beihilfefähig an und gewährte ihm insoweit eine Beihilfe von 50 %. \nVon dem Rechnungsbetrag hatte es gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) Beihilfenverordnung \n(BVO) in der Fassung des Art. II (Haushaltssicherungsgesetz) Abs. 8 Nr. 2 des \nGesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW S. 750, 756) hinsichtlich der Kosten \nfür den Wahlarzt 20,00 DM täglich, insgesamt 120,00 DM, abgezogen. Hiergegen \nlegte der Kläger Widerspruch ein, den die xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit \nBescheid vom 12. Oktober 1999 als unbegründet zurückwies. \n\n3\n\nMit seiner am 12. November 1999 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, ihm \nstehe in diesem besonderen Fall ein Anspruch auf Übernahme der Selbstbeteiligung \naus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) \nBVO sei erst mit Wirkung vom 1. Januar 1999 eingeführt worden. Aus der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich, dass der Dienstherr den Beamten über \nelementare Änderungen der Rechtslage, vorliegend der Beihilfenverordnung, \ninformieren müsse. Dies werde in den Behörden auch grundsätzlich gemacht. Eine \nrechtzeitige Information sei vorliegend jedoch versäumt worden. Erst mit Datum vom \n13. Januar 1999 sei ein entsprechendes Informationsblatt an die Beamten verteilt \nworden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in stationärer Behandlung \nbefunden. Erst nach Beendigung der auf den Krankenhausaufenthalt folgenden \nDienstunfähigkeit habe er die Information erhalten. Hätte er bereits zu Beginn der \nstationären Behandlung von den Änderungen Kenntnis gehabt, hätte er sowohl von \neinem Zweibettzimmer als auch von der Chefarztbehandlung Abstand genommen. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt, \n\n5\n\ndas beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung \ndes Beihilfebescheides des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n27. April 1999 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 12. Oktober 1999 zu \nverpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 21. April 1999 eine \nweitere Beihilfe in Höhe von 30,68 EURO (= 60,00 DM) zu \ngewähren. \n\n6\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 26 K 3622/99 und die beiden vom \nbeklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n11\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Beihilfe auf \nseinen Antrag vom 21. April 1999.\n\n12\n\nMaßgebliche Vorschrift für die Beihilfegewährung ist § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) BVO in \nder Fassung des Art. II (Haushaltssicherungsgesetz) Abs. 8 Nr. 2 des Gesetzes vom \n17. Dezember 1998 (GV. NRW S. 750, 756). Einen Anspruch auf weitere \nAnwendung der früheren für ihn günstigeren Beihilferegelung über den \n31. Dezember 1998 hinaus besitzt der Kläger nicht. Insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid \nder Beklagten Bezug genommen. Ergänzend wird folgendes ausgeführt:\n\n13\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich \nein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn herleiten, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die \nGewährung einer Beihilfe beschränken oder ausschließen. Auf die allgemeinen \nVorschriften über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann allenfalls dann \nzurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt \nwäre.\n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. August 1995 \n- 2 C 7.94 -, ZBR 1996 S. 46 (48) m.w.Nachw.\n\n15\n\nDies gilt auch dann, wenn frühere Vorschriften günstiger für den Betroffenen \nwaren, diese jedoch zu seinen Lasten geändert worden sind, denn der \nVertrauensgrundsatz bietet dem Begünstigten keinen Schutz seines Vertrauens auf \ndie Beständigkeit einer für ihn günstigen Rechtslage. Selbst wenn ein \nDauersachverhalt bei einer Rechtsänderung für die von deren Inkrafttreten an \nfälligen Leistungen der neuen Rechtslage angepasst wird, so liegt darin keine \nRückwirkung eines Gesetztes in die Vergangenheit. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1970 - VIII C 66.68 -, BVerwGE 36 \nS. 71 (75 f.).\n\n17\n\nUmso mehr muss das gelten, wenn - wie vorliegend - der Tatbestand, der eine \nbestimmte Rechtsfolge auslöst, hier die Inanspruchnahme von Wahlleistungen, die \nvor der Rechtsänderung in voller Höhe beihilfefähig waren, erst zu einem Zeitpunkt \nverwirklicht wird, zu dem die Rechtsänderung ohne den Betroffenen begünstigende \nÜbergangsregelung bereits in Kraft getreten war. \n\n18\n\nEin Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der vorgetragenen verspäteten \nKenntnis des Klägers von der Rechtsänderung infolge der Information durch seine \nDienststelle erst nach Abschluss der stationären Behandlung. Rechtsänderungen \nwerden wie auch in anderen Bereichen durch die jeweiligen Verkündungsblätter \nbekannt gemacht. Wenn eine Behörde ihre Bediensteten darüber hinaus auf \nVeränderungen der Gesetzeslage hinweist und hingewiesen hat, so ergibt sich aus \ndieser Praxis kein Anspruch eines Beamten, bis zur Erlangung der behördeninternen \nInformation nach einer nicht mehr bestehenden für ihn günstigeren Rechtslage \nbehandelt zu werden.\n\n19\n\nAuch ein Anspruch des Klägers auf weitere Geldleistungen gem. § 13 Abs. 9 \nBVO nach den Unterstützungsgrundsätzen ergibt sich aus dem vorliegenden \nSachverhalt nicht, denn eine wirtschaftliche Notlage des Klägers ist weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Der vom Kläger nur in Höhe seines individuellen \nBeihilfebemessungsatzes selbst zu tragende Kostenanteil ist auch unter \nHinzurechnung des Selbstbehalts des § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) BVO so niedrig, dass das \nEntstehen einer hierdurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage bei einem aus \neinem Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO besoldeten aktiven Beamten \nschlechterdings nicht vorstellbar ist, zumal bei Aufenthalten in Krankenanstalten auch \neine gewisse häusliche Ersparnis entsteht. \n\n20\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§ 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-03/26-k-7258-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-05-03/26-k-7258-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298053","retrieved":"2026-07-09 03:21:32.902837+00:00"}}