{"status":"available","doknr":"OLD298076","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0430.17K784.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-30","aktenzeichen":"17 K 784/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxxxxxxx 1965 in Pazarcik beziehungsweise xxxxxxxxxx 1968 in \nYarbase geborenen Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der am xxxxxxxxxxxxx 1991 \nbeziehungsweise am xxxxxxx 1994 jeweils in Pazarcik geborenen Kläger zu 3. und 4. \nDie Kläger sind türkischer Staatsangehörige kurdischer Volks- und alevitischer \nGlaubenszugehörigkeit.\n\n3\n\nDie Kläger zu 1. bis 3. reisten eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 1995 auf dem \nLuftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 18. Mai 1995 beantragten sie \nerstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Seinerzeit führte der Kläger zu 1. \naus, in seiner Heimat als Landwirt gearbeitet zu haben. Die Klägerin zu 2. gab an, sie \nsei Hausfrau gewesen. Anlässlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge am 23. Mai 1995 trug der Kläger zu 1. vor: Er \nhabe sechs Geschwister, von denen drei Schwestern und ein Bruder - wie im \nÜbrigen auch seine Eltern - noch in der Türkei lebten. Das Verlassen seines \nHeimatstaates führte er maßgeblich auf Probleme im Zuge der Ablehnung \nbeziehungsweise kurzzeitigen Annahme des Dorfschützeramtes zurück. Die \nKlägerinnen zu 2. und 3. machten keine eigenständigen Asylgründe geltend. Mit \nBescheid vom 31. Mai 1996 - xxxxxxxxxxxxx - lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag der Kläger zu 1. bis 3. auf \nAnerkennung als Asylberechtigte ab. Zugleich stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und \nAbschiebungshindernisse nicht bestünden. Des Weiteren drohte es ihnen für den \nFall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb eines Monats nach dem \nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens freiwillig nachkämen, die Abschiebung \nprimär in die Türkei an. Mit identischem Tenor erging unter dem 26. August 1996 ein \nBescheid gegenüber dem Kläger zu 4. - xxxxxxxxxxxxx -, der am 5. August 1996 \nseine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hatte. Die am 18. Juni 1996 \nbeziehungsweise 11. September 1996 erhobenen und mit Beschluss vom 15. \nOktober 1996 miteinander verbundenen Klagen der Kläger wies die 4. Kammer des \nerkennenden Gerichts mit Urteil vom 10. Mai 1999 - 4 K 7062/99.A - ab. Mit \nBeschluss vom 7. Februar 2000 - 8 A 2733/99.A - lehnte das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung \nab.\n\n4\n\nUnter dem 16. November 2001 suchten die Kläger erneut um ihre Anerkennung \nals Asylberechtigte nach. Zur Begründung trugen sie vor: Der Kläger zu 1. sei seit \n1995 Mitglied des Vereines „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\". Er \nhabe für diesen Verein mehrere Demonstrationen mitorganisiert, \nSondernutzungserlaubnisse für Informationsstände beantragt, als Veranstalter und \nverantwortlicher Leiter von Kundgebungen fungiert und sich an der PKK-\nIdentitätskampagne beteiligt. Überdies habe er an diversen Veranstaltungen im \nJahre 2001, darunter auch als Ordner, teilgenommen. Vereinzelt habe er auch \nReden verlesen. Im Oktober 2001 sei er als Beisitzer in den Vereinsvorstand des \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" nachgerückt. Die Klägerin zu 2. \nsei seit Juni 2001 Geschäftsführerin des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx\". \nÜberdies habe sie sich ebenfalls für den \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" engagiert. Sie habe mehrere \nöffentlichkeitswirksame Aktionen durchgeführt. So habe sie unter anderem eine \nöffentliche Versammlung in xxxxxxxx und mehrere Mahnwachen verantwortlich \ngeleitet. Anlässlich der Durchführung ihrer Aktionen seien die Kläger zu 1. und 2. \nwiederholt in der „Özgür Politika\" abgebildet und namentlich erwähnt worden. Mit \nBescheid vom 25. Januar 2002 - xxxxxxxxxxx - lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens und Abänderung der Bescheide vom 31. Mai 1996 - \nxxxxxxxxxxxxxx- und 26. August 1996 - xxxxxxxxxxxxx - bezüglich der Feststellung \nzu § 53 AuslG ab. Dieser Bescheide ging dem Prozessbevollmächtigten der Kläger \neigenen Angaben zufolge am 31. Januar 2002 zu.\n\n5\n\nAm 7. Februar 2002 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n6\n\nEinen ebenfalls am 7. Februar 2002 gestellten Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 26. März 2002 abgelehnt.\n\n7\n\nAm 29. April 2002 hat der Polizeipräsident xxxxxxxx, Abteilung Staatsschutz, \nüber staatsschutzrechtlich relevante Aktivitäten der Kläger zu 1. und 2. berichtet.\n\n8\n\nDer Kläger zu 1. trägt vor, seine Aufgabe im Vorstand des \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" sei es, den Kontakt zu den Menschen zu \nsuchen, die sie besuchten, diese gegebenenfalls auch zu Hause aufzusuchen und \nsie über die aktuelle Lage zu informieren. An der Organisation diverser \nVeranstaltungen habe er sich unter anderem als Ordner beteiligt. Innerhalb des \nVereins habe er sich auch im Folklore-Bereich engagiert. In verschiedenen \nTelefonaten habe sein Vater ihm berichtet, der Dorfschützer frage weiterhin nach \nihm. Zwischenzeitlich sei ihr Haus zerstört worden. Er sei infolge seines \nexilpolitischen Engagements in der Özgür Politika abgebildet gewesen. Über eine \nAktion sei auch in MED-TV berichtet worden.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 25. Januar 2002 xxxxxxxxxxxxx - zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. \n1 AuslG vorliegen, sowie unter Abänderung der Bescheide vom \n31. Mai 1996 - xxxxxxxxxxxxx - und 26. August 1996 - \nxxxxxxxxxxxxx - festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nim Sinne des § 53 AuslG bestehen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Kläger mit \nVerfügung vom 26. März 2002 hingewiesen und die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nI.\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 25. Januar 2002 - xxxxxxxxxxx - ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n18\n\n1. Die Kläger sind Asylfolgeantragsteller im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. \nAsylVfG.\n\n19\n\nStellt ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages \nerneut einen Asylantrag oder einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen \nnach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG, so ist ein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für das \nWiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Das Wiederaufnahmeverfahren der §§ \n71 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist als mehrstufiges Verfahren ausgestaltet. \nDie zunächst zu erörternde Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufgreifen gebietet \ndie schlüssige und fristgerechte Darlegung des Vorliegens eines \nWiederaufgreifensgrundes, dessen Geltendmachung dem Betroffenen in dem \nfrüheren Verfahren ohne grobes Verschulden nicht möglich war. Die sodann zu \nerörternde Begründetheit des Antrages auf Wiederaufgreifen setzt das Vorliegen \neines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Wiederaufnahmegründe voraus. Erst \nhiernach prüft das zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge im Rahmen der dann gebotenen neuen Sachentscheidung, ob dem \nklägerischen Begehren nach dem maßgeblichen materiellen Recht stattzugeben ist. \nHinsichtlich des seitens des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - und mithin auch des Gerichts bei der Überprüfung dieser Entscheidung - \nzu beachtenden Prüfungsrahmens hat das Bundesverfassungsgericht\n\n20\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. d. 1. Kammer d. 2. Senates v. \n11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 (305) m.w.N.\n\n21\n\nausgeführt:\n\n22\n\n„Für die Annahme der Beachtlichkeit eines Folgeantrages ... wegen \nnachträglicher Änderung der Sachlage genügt es, dass der Asylbewerber eine \nsolche Änderung im Verhältnis zu der früheren Asylentscheidung glaubhaft und \nsubstantiiert vorträgt. Dagegen ist es für die Beachtlichkeit des Folgeantrages nicht \nvon Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche \nSchicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen \nVerhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht \nbegründet erscheinen lässt und die Annahme einer asylrechtlich relevanten \nVerfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG rechtfertigt. Dies zu prüfen obliegt \ndem hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit den \nVerfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes ausgestatteten \nAnerkennungsverfahrens. ... Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder \nvertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, \nkann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden.\"; ähnlich Beschl. v. 13. \nMärz 1993 - 2 BvR 1988/92, InfAuslR 1993, 229.\n\n23\n\nVoraussetzung ist mithin, dass der neue Vortrag nicht unsubstantiiert oder \nunglaubhaft erscheint;\n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, \nDVBl. 1987, 1120.\n\n25\n\nAber auch wenn das zur Begründung des Folgeantrages geltend gemachte \nVorbringen sich nicht als substantiiert oder unglaubhaft erweist, folgt daraus noch \nnicht die Beachtlichkeit des Folgeantrages. Wird eine Änderung der Sachlage \nglaubhaft gemacht, gehört zur Beachtlichkeit weiterhin, dass die Geeignetheit der \nneuen Tatsache für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig \ndargetan wird. Den Darlegungen muss damit wenigstens ein schlüssiger Ansatz für \neine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein;\n\n26\n\nBVerwG, Urt. v. 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz, 402.25 § 14 AsylVfG Nr. \n10.\n\n27\n\nZu dem Prüfungsumfang im gerichtlichen Verfahren hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1998\n\n28\n\n- 9 C 28.97 -, BVerwG E 106, 171-177,\n\n29\n\nausgeführt:\n\n30\n\n„Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens alle \nfür die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend \ngemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach muss das \nGericht die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang \nspruchreif machen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass das \nVerwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten \nVerwaltungsakts lediglich die Ablehnung aufhebt und der Behörde mit \ngewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der \nAnspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen \nund Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache zu \nentscheiden. ... Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, gilt \nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in \nVerfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der \nBestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG. ... Davon ist der \nSenat ohne vertiefende Ausführungen bereits früher in einem \nVerpflichtungsrechtsstreit, in dem der klagende Asylsuchende den Anspruch \nverfolgte, im Wege des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen \nAsylverfahrens - nunmehr - als Asylberechtigter anerkannt zu werden, \nausgegangen. ... Es ist nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Pflicht, die Sache \nspruchreif zu machen, zwischen den in 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG normierten \nVoraussetzungen des obligatorischen Wiederaufgreifens einerseits und den in Art. \n16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG aufgeführten Voraussetzungen für die \nGewährung von Asyl und Abschiebungsschutz andererseits zu unterscheiden und \ndie Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife nur für die \nWiederaufgreifensvoraussetzungen gelten zu lassen. Die Voraussetzungen für \nAsyl und Abschiebungsschutz nach den genannten Bestimmungen sind, nicht \nanders als die Merkmale nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, \nTatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs eines Asylsuchenden, dessen \nAsylantrag bereits einmal bestandskräftig abgelehnt worden ist, im Wege des \nWiederaufgreifens seines abgeschlossenen Verfahrens - doch noch - als Asyl- \noder Abschiebungsschutzberechtigter anerkannt zu werden. Daraus folgt, dass der \nfür den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung hier rechtserhebliche \nAspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, lediglich die \nFrage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der Bestandskraft des \nErstbescheides erforderlichen Voraussetzungen des geltend gemachten \nAnspruchs auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, nicht aber einen selbstständig \nneben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren \nWiederaufgreifensanspruch betrifft. ... Damit kann, ebenso wie vom Kläger nicht \nlediglich auf \"Wiederaufgreifen\" geklagt werden kann, auch vom Gericht nicht \n\"isoliert\" über die Frage, ob wiederaufzugreifen ist, entschieden werden. Nach der \nausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers ist ferner im Asylverfahren § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht - \nauch dann anzuwenden, wenn der Ausländer nach Rücknahme eines früheren \nAsylantrags erneut einen Asylantrag stellt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG); \nauch für diese Fälle kann daher nichts anderes gelten. Weil es sich bei der \nAsylanerkennung nach Art. 16 a GG und der Feststellung der \nAbschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG um eine gebundene \nVerwaltungsentscheidung und nicht um eine solche in Wahrnehmung eines \neingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung handelt, \nrechtfertigt sich der Verzicht auf Herstellung der Spruchreife auch nicht aus der \nEigenart einer derartigen der Verwaltung vorbehaltenen Entscheidung. ... \nSchließlich lässt sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf die \ngesetzliche Regelung über die besonderen, der beschleunigten Abwicklung des \nFolgeverfahrens dienenden Kompetenzen des Bundesamtes nach § 71 AsylVfG \nstützen. Der Beschleunigung des Asylverfahrens, die der Gesetzgeber anstrebt, \ndient es mehr, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen es \nabweichend vom Bundesamt die Voraussetzungen nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG als erfüllt ansieht, auch die Anspruchsvoraussetzungen nach \nArt. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG prüft und eine das asylrechtliche \nFolgeverfahren abschließende Entscheidung trifft, als wenn es das Verfahren zur \nPrüfung der Anspruchsvoraussetzungen wegen des erstrebten Asyls bzw. \nAbschiebungsschutzes an das Bundesamt zurückgibt.\"\n\n31\n\nUnter Anlegung dieses Maßstabes und Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. \n1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der mündlichen Verhandlung genügt das \nVorbringen der Kläger den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 \nbis 3 VwVfG nicht. \n\n32\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat den Antrag \nder Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt.\n\n33\n\nGemäß den §§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 VwVfG hat \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu \nGunsten des Betroffenen geändert hat oder dieser neue Beweismittel vorlegt, die \neine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, und der Betroffene \nohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in \neinem früheren Verfahren geltend zu machen. Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG muss der \nAntrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem \nder Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Nach \n§ 71 Abs. 3 S. 1 AsylVfG müssen die Tatsachen und Voraussetzungen, aus denen \nsich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt, dem \nVortrag des Asylbewerbers zu entnehmen sein, es sei denn, sie sind aktenkundig \noder offensichtlich.\n\n34\n\nUnter Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. AsylVfG erheblichen \nZeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung genügt das Vorbringen der Kläger zu 1. \nbis 4. im Folgeantragsverfahren den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. \n1 bis 3 VwVfG nicht. Insbesondere rechtfertigt es nicht die Annahme einer \nnachträglichen Änderung der Sachlage zu ihren Gunsten im Sinne des § 51 Abs. 1 \nNr. 1 VwVfG. \n\n35\n\nDie Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge, in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen einer \nAnerkennung als Asylberechtigte nach Maßgabe des Art. 16a GG beziehungsweise \nfür die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ein \nweiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, stellt sich auch im maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig dar. Das Gericht folgt insoweit \nden Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nin den angefochtenen Bescheiden, denen die Kläger nicht in erheblicher Weise \nentgegengetreten sind, und sieht insoweit auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 \nAsylVfG nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen von einer weiteren \nDarstellung der Entscheidungsgründe ab.\n\n36\n\nErgänzend sei lediglich angemerkt:\n\n37\n\na) Das Vorbringen der Kläger im Rahmen des Asylfolgeverfahrens rechtfertigt \nzunächst nicht die Annahme, ihnen drohe im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus \nindividuellen Gründen politische Verfolgung. Eine im vorliegenden Verfahren \nerhebliche nachträgliche Änderung der Sachlage ist nicht ersichtlich.\n\n38\n\naa) Die erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragene \nBehauptung, Dorfschützer fragten weiterhin nach der Person des Klägers zu 1., im \nÜbrigen sei ihr Haus zerstört worden, ist ungeachtet einer etwaigen Präklusion in \nErmangelung jeglicher Substantiierung, aber auch mit Blick auf die Tatsache, dass \nihr Vorbringen im Rahmen des Asylerstverfahrens als unglaubhaft beurteilt worden \nist, nicht geeignet, die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen.\n\n39\n\nbb) Soweit die Kläger vortragen, den Klägern zu 1. und 2. drohe ob ihrer \nvermeintlich exponierten exilpolitischen Aktivitäten im Falle ihrer Rückkehr in die \nTürkei politische Verfolgung, so vermag dies die Annahme einer zu ihren Gunsten zu \nberücksichtigenden Änderung der Sachlage im Sinne der §§ 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. \nAsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ebenfalls nicht zu rechtfertigen.\n\n40\n\nAllerdings können auch nicht vorverfolgte türkische Staatsangehörige, die sich in \nder Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert haben, bei ihrer Rückkehr in die \nTürkei gefährdet sein. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland \nbegründen aber ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische \nStaatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert \nhat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse \nabhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung \nmit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich \nwahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische \nAktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter \nBedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen \nentweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer;\n\n41\n\nso die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Urt. v. 25. Januar \n2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 89 ff., Rn. 263, 265.\n\n42\n\nEs darf nämlich der Umstand, der auch den türkischen Behörden nicht verborgen \nbleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich eine Vielzahl absolut unpolitischer \nkurdischer Asylsuchender an Aktivitäten (Veranstaltungen, Demonstrationen, \nNewrozfesten u.a.) nicht beteiligt, weil sie etwa als Kurden gute Gründe haben, die \nKurdenpolitik der türkischen Regierung zu kritisieren, ihr Verhalten vielmehr oftmals \nvornehmlich durch die Erwartung motiviert wird, auf diese Weise ein sonst nicht \nerreichbares Bleiberecht zu erlangen;\n\n43\n\nebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 135 f., \n28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, UA, S. 95, Rn. 278.\n\n44\n\nIn aller Regel wird eine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende \nAsylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen \nkommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die \ndas übliche Maß an kritischen Verhaltensweisen erheblich übersteigen;\n\n45\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz \n(OVG RP), Urt. vom 9. März 2001 - 10 A 11679/00.OVG -.\n\n46\n\nDie von den Klägern zu 1. bis 2. dargelegten exilpolitischen Aktivitäten können im \nErgebnis nicht als den anhand der vorgenannten Maßstäbe zu ermittelnden Grad \naufweisend angesehen werden.\n\n47\n\n(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Engagements des Klägers zu 1. in dem in \nxxxxxxxx ansässigen Verein „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\".\n\n48\n\n(a) Das Vorbringen des Klägers zu 1., er sei aktives Mitglied in dem \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx.\", vermag den Nachweis exponierter \nexilpolitischer Aktivitäten nicht zu erbringen, da die bloße Mitgliedschaft in einer \nExilorganisation keine Rückschlüsse auf eine exponierte exilpolitische Tätigkeit des \nAsylsuchenden rechtfertigt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die \nVerfolgungsbehörden des türkischen Staates angesichts der Vielzahl bereits \nbestehender und sich stetig neu gründender türkischer Exilvereine die einfache \nMitgliedschaft in einer solchen Organisation nur als vorgeschobene Mitgliedschaft zur \nFörderung der Erfolgsaussichten in einem anhängigen Asylverfahren bewerten.\n\n49\n\n(b) Der Umstand, dass der Kläger zu 1. im Oktober 2001 als Beisitzer in den \nVorstand des Vereines nachgerückt und seither in dieser Funktion in das jedermann \nzur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister eingetragen ist, rechtfertigt keine \nabweichende Bewertung, lässt er es doch nicht als hinreichend wahrscheinlich \nerscheinen, dass er der Organisation als ein führendes und gefährliches Mitglied \nzugerechnet und von den türkischen Behörden als verfolgungswürdige Person \neingestuft wird. \n\n50\n\nBei dem Verein „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" handelt es sich jedenfalls \nnach der Erkenntnis der Staatsschutzabteilung bei dem Polizeipräsidenten xxxxxxxx \num einen die PKK unterstützenden Ortsverein;\n\n51\n\nAuskunft des Polizeipräsidiums xxxxxxxx vom 29. April 2002 in dem \nstreitgegenständlichen Verfahren.\n\n52\n\nWie die türkischen Sicherheitskräfte den Verein \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" beurteilen, entzieht sich der Kenntnis des \nGerichts und ist aus der Natur der Sache auch nicht dem Beweis zugänglich. Es ist \njedoch davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Vereins den türkischen \nSicherheitskräften aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verborgen geblieben sein \nwerden. Ferner ist davon auszugehen, dass auch die türkischen Sicherheitskräfte \n- aus welchen Quellen auch immer, wahrscheinlich aber durch eingeschleuste \nVerbindungsleute - eine Verbindung zwischen der PKK und dem Verein ebenso \nwerden herstellen können, wie hierzu der Polizeipräsident xxxxxxxx mit seinen \nMitteln in der Lage war. Da die Einsicht in das Vereinsregister sowie der vom Verein \nbeim Amtsgericht eingereichten Schriftstücke gemäß § 79 BGB jedermann ohne \nAngabe von Gründen möglich ist, besteht die wahrscheinliche Möglichkeit, dass dem \nStaatsschutz der Türkei der Name der Vorstandsmitglieder des Vereins \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" und damit auch der Name des Klägers zu 1. \nbekannt ist. \n\n53\n\nDie Kenntnis allein dieses Umstandes begründet allerdings nicht die Annahme \neiner hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Klägers für den Fall \nseiner Rückkehr in die Türkei. Denn der Kläger zu 1. selbst ist jedenfalls für den \nVerein „xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" nicht in einer Art und Weise aktiv \ngeworden, die geeignet gewesen wäre, die Aufmerksamkeit der türkischen \nSicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf sich zu ziehen. \n\n54\n\nDie bloße Vorstandsposition genügt für die Bejahung der beachtlich \nwahrscheinlichen Verfolgungsgefahr noch nicht. In seinem Beschluss vom 4. Juli \n2001 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n\n55\n\nBeschl. v. 4. Juli 2001 - 15 A 1680/01.A -\n\n56\n\ndazu Folgendes ausgeführt:\n\n57\n\n„In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, unter welchen \nUmständen die Mitgliedschaft im Vorstand eines Exilvereins eine \nVerfolgungsgefahr auslöst. Geklärt ist insbesondere auch, dass je nach dem \npolitischen Gewicht ihrer Aktivitäten zwischen einfachen und exponierten \nVorstandsmitgliedern unterschieden werden kann.\"\n\n58\n\nDer Kläger zu 1. hat im Rahmen des Folgeantragsverfahren lediglich \nvorgetragen, in den Jahren 2000 und 2001 Sondernutzungserlaubnisse für die \nErrichtung zweier Informationsstände beantragt, eine Kundgebung angemeldet sowie \nmehrere Demonstrationen beziehungsweise Kundgebungen, von denen er eine \nnäher bezeichnet, „mitorganisiert\" zu haben. Diese Vorgänge rechtfertigen indes \nkeinen Rückschluss auf eine exponierte exilpolitische Betätigung;\n\n59\n\nvgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, \nRn. 309; vgl. ferner OVG NRW, Beschl. v. 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - \nu. 19. April 2000 - 8 A 1171/00.A -.\n\n60\n\nNach Auskunft des Polizeipräsident xxxxxxxx vom 29. April 2002 war der Kläger \nzu 1. verantwortlicher „Leiter\" einer am 7. Oktober 2000 abgehaltenen Mahnwache \nzum Thema „Gegen das internationale Komplott gegen Öcalan\", eines am 2. Juli \n2001 organisierten Informationsstandes zum Thema „Dialog statt Verbot - Gegen die \nTodesstrafe - Für die Anerkennung der kurdischen Identität\" und Veranstalter einer \nVeranstaltungsreihe in Form von Versammlungen unter freiem Himmel zum Thema \n„Für eine friedliche Lösung der Kurdistan-Problematik und gegen die Todesstrafe\", \ndie in Form von Mahnwachen an acht Terminen im März und April 2002 abgehalten \nwurden. Diese Veranstaltungen sind weder hinsichtlich ihrer Themen noch \nhinsichtlich des Rahmens, innerhalb dessen sie abgehalten wurden, geeignet, das \nInteresse der türkischen Behörden an der Person des Klägers zu 1. zu wecken. \nErkenntnisse darüber, dass der Kläger zu 1. selbst als Leiter (und nicht nur \nAnmelder) oder maßgeblicher Redner auf größeren und öffentlichkeitswirksamen \nDemonstrationen und Protestaktionen politisch in Erscheinung getreten ist, bestehen \nnicht. Dies verdeutlicht indes die Rolle, die dem Kläger zu 1. in der \nOrganisationshierarchie des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" zugewiesen \nworden ist. Der Kläger zu 1. hat nichts vorgetragen, das Anlass böte, diese \nEinschätzung zu überprüfen. Da sonstige exponierte Betätigungen für den Verein in \nkeiner Weise geschildert worden sind, er vielmehr vorgetragen hat, sich \nverschiedentlich als Ordner oder in anderer niedrig profilierter Weise engagiert zu \nhaben, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die türkischen \nSicherheitsbehörden den Kläger zu 1. als eine Person einstufen, die in exponierter \nWeise an der Organisation von ihrem politischen Gewicht bedeutsamer Aktionen des \nVereins mitwirkt.\n\n61\n\nDem widerstreitet auch nicht, dass über eine Veranstaltung, an deren \nOrganisation der Kläger zu 1. beteiligt gewesen sein will, in MED-TV berichtet \nworden sei. Die Tatsache, dass derartige Berichte gesendet werden, rechtfertigt \nkeine abweichende Sichtweise;\n\n62\n\nvgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, UA, Rn. 328-331.\n\n63\n\nSoweit daher der Kläger zu 1. den türkischen Sicherheitskräften allenfalls als \nVorstandsmitglied des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" bekannt sein kann, ist \ndavon auszugehen, dass allein die Eigenschaft einer Vorstandsmitgliedschaft als \nBeisitzer ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an seiner Person nicht \nbegründet. Die vorbezeichnete Personengruppe gehört nicht zu dem Kreis \nexponierter Exilpolitiker, für die sich der türkische Staat interessiert;\n\n64\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, \nS. 91.\n\n65\n\nIn diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass im Einzelfall ein \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates in Bezug auf Mitglieder von Vorständen \neingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen \nstehende Vereinsregister Aufschluss gibt, anzunehmen sein kann. Ein derartiges \nRisiko ist insbesondere in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder \nbeeinflusst gelten, in Betracht zu nehmen;\n\n66\n\nBayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Auskunft v. 10. Mai 1999 an d. \nBayerische Verwaltungsgericht Ansbach zum Mesopotamischen Kulturzentrum \ne.V. Nürnberg; Landesamt für Verfassungsschutz Stuttgart, Auskunft v. 29. Januar \n1999 an d. Verwaltungsgericht Stuttgart zum Mesopotamischen Kulturverein \nStuttgart.\n\n67\n\nEntsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant \nstaatsfeindlich eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des \nBundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig \nausgewiesen sind. Dazu sind insbesondere die in der Türkei illegale und als \nterroristisch eingestufte TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa die ATIF \n(Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zu zählen;\n\n68\n\nKaya, Gutachten v. 18. März 1998 an d. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), \nS. 4 f.; Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen 1997, S. 222 \nf., u. 1998, S. 197 ff.\n\n69\n\nOb Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren \nVerfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer \nAusrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit \nbedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Handelt es sich um einen Verein, \ndessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die \nEinschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein \neiner Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. \n\n70\n\nZu den exponierten Exilpolitikern im vorverstandenen Sinne gehören dessen \nungeachtet jedoch - wenn überhaupt - allenfalls die aktiven Vorsitzenden \nentsprechender Exilvereine, weil der türkische Staat in Bezug auf diese Personen \ndavon ausgeht, dass sie maßgeblichen Einfluss auf den Verein, seine Mitglieder und \nderen Aktivitäten nehmen. Eine entsprechende Annahme lässt sich indes in \nErmangelung besonderer Umstände des Einzelfalles nicht für einfache \nVorstandsmitglieder, dem Vorstand angehörende Schatzmeister, Schriftführer oder \nBeisitzer, und aus ihrem Amt ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, einschließlich \nehemaligen Vereinsvorsitzenden, treffen. In Bezug auf diese Funktionsträger, denen \nauch der Kläger zu 1. zugehörig ist, ist davon auszugehen, dass sie, wenn sie nicht \nbesondere Aktivitäten für den Verein entwickelt haben, die Geschicke des Vereines \ngegenwärtig nicht maßgebend lenken und daher nicht zu besorgen haben, von den \ntürkischen Behörden als verfolgungswürdige Person eingestuft zu werden.\n\n71\n\nAuch den türkischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass exilpolitische \nBetätigungen häufig allein dem Zweck dienen, ein Bleiberecht in der Bundesrepublik \nzu schaffen. Ein solcher Verdacht muss sich den türkischen Behörden im Falle des \nKlägers zu 1. in besonderer Weise aufdrängen, da seine politischen Aktivitäten erst \nnach der Ablehnung seines Asylerstantrages an Intensität deutlich zunahmen. Eine \nrein formalisierte Betrachtungsweise, die allein auf die Eintragung als (beisitzendes) \nVorstandsmitglied im Vereinsregister abstellt, kann die Frage, ob die jeweilige Person \nbegründet asylrelevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten hat, nicht \nbeantworten. Die Besonderheiten, die eine Betätigung als Vereinsvorstand \ngegenüber anderen exilpolitischen Betätigungen auszeichnen, bestehen darin, dass \nVorstandsmitglieder kraft ihrer Stellung auf organisatorisch verfestigte Strukturen und \ndamit auf eine Mehrzahl von Menschen Einfluss nehmen können. Außerdem ist ihr - \ngegebenenfalls formaler - Einfluss durch das Vereinsregister in besonderer Weise \nöffentlich gemacht. Der - potentielle - Einfluss auf viele Landsleute - manifestiert in \nder Vorstandsstellung - allein ist es, der die jeweiligen Funktionsträger für die \ntürkischen Sicherheitskräfte interessant werden lassen kann. Denn nach \nübereinstimmender Auskunfts- und Erkenntnislage ist den türkischen \nSicherheitsbehörden nur an den führenden Köpfen der Exilorganisationen gelegen, \nweil nur von diesen Auswirkungen auf die innenpolitische Lage zu erwarten stehen. \nMateriell gesehen ist es also nicht die Vorstandsstellung als solche, die eine \nGefährdung begründen kann, sondern die politische Lenkkraft einer Person. Zu \nleitenden Mitgliedern einer Organisation, also auch exilpolitischer Vereine, werden \nerfahrungsgemäß solche Personen gewählt, die nach mehrheitlicher Ansicht der \nMitglieder am ehesten geeignet sind, die Erreichung des Organisationsziels zu \nbefördern und durchzusetzen. Diese haben sich regelmäßig in besonderer Weise \nausgezeichnet und hervorgetan. Einer solchen Auszeichnung folgt dann die Wahl in \nden Vorstand regelmäßig zeitlich nach. Ein solches Vorverständnis von \nVorstandstätigkeit liegt auch dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom \n25. Januar 2000\n\n72\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - UA, \nS. 105,\n\n73\n\nzu Grunde, wenn dort zum Risiko der staatlichen Verfolgung in der Türkei \nausgeführt wird:\n\n74\n\n„Ferner besteht ein Verfolgungsinteresse unter Umständen bei den Mitgliedern \nvon Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur \nEinsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt. Jenes Risiko ist \nohne weiteres anzunehmen in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert \noder beeinflusst gelten\".\n\n75\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht ersichtlich \nvon der vorgenannten Reihenfolge - erst politisches Hervortreten, dann Wahl zum \nVorstand - aus und verzichtet daher auf eine inhaltliche Bewertung der \nVorstandstätigkeit. Nur ein solches Verständnis der vorgenannten Entscheidung wird \ndem systematischen Ansatz gerecht, den das nordrhein-westfälische Obergericht mit \nvielen anderen Bundesländern teilt: Entscheidend ist, ob die Person sich inhaltlich \nexilpolitisch exponiert hat, also sich von der breiten Masse abhebt und dadurch für \ndie türkischen Sicherheitskräfte als ernst zu nehmender Gegner erscheinen \nkann.\n\n76\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 89 \nf. UA.\n\n77\n\nEine solche Exponiertheit vermag die formale Vorstandsstellung jedenfalls dann \nnicht allein vermitteln, wenn sie - wie im Fall des Klägers zu 1. - ersichtlich in \nengstem zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung eines Asylfolgeantrages \neingenommen wird und sich auf ein Nachrücken in eine Beisitzerstellung in einem \nVorstand beschränkt. \n\n78\n\nEine abweichende Bewertung gebietet auch nicht der Umstand, dass das \nEintreten für die politischen Ziele der Kurden bei Vorstandsmitgliedern im \nVereinsregister für jedermann - also auch die türkischen Sicherheitsbehörden - \nnachzulesen ist. Nach gesicherter Erkenntnislage haben die türkischen Behörden \ndurch eingeschleuste Informanten Kenntnis von den wesentlichen Vorgängen \ninnerhalb der exilpolitischen Vereine. Die Vorstandswahlen dürften den \nSicherheitskräften wesentlich schneller bekannt geworden sein, als die Eintragung im \nVereinsregister erfolgte. Außerdem liegt den exilpolitischen Vereinen selbst und \nderen (Vorstands-)Mitgliedern viel daran, ihr Tun öffentlich zu machen. Ausführliche \nBerichte der exilpolitischen Presse, etwa der Özgür Politika, die auf die volle \nNamensnennung stets besonderen Wert legt, machen es den türkischen \nSicherheitskräften leicht, die für sie interessanten Personen zu identifizieren. Auf das \nVereinsregister sind sie dabei nicht angewiesen. Die Tatsache der Veröffentlichung \nder Vorstandsmitglieder hierin ist deswegen lediglich ein weiterer formaler Umstand, \nder aber wegen einer Vielzahl anderer Informationsquellen eine asylrelevante \nVerfolgungswahrscheinlichkeit nicht verstärken oder gar begründen kann.\n\n79\n\nAngesichts dieser Bewertung des Verfolgungsrisikos für den Kläger zu 1. bedarf \nes an dieser Stelle keiner Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der \n4. Kammer des erkennenden Gerichts,\n\n80\n\nvgl. insoweit etwa Urt. v. 22. November 1999 - 4 K 8189/96.A -,\n\n81\n\ndie wegen des auch in dem Vorstand des Vereins \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" praktizierten „Rotationsprinzips\" mit \nüberzeugenden Erwägungen erhebliche Zweifel daran hegt, dass ein solcher Verein \nfür die türkischen Behörden überhaupt von Interesse ist.\n\n82\n\n(2) Dass der Kläger zu 1. - wie tausende andere Personen auch - eine \nformularmäßig vorgefertigte Erklärung, derzufolge sich der Unterzeichnende als der \nPKK zugehörig erklärt, unterschrieben hat, ist rechtlich nicht anders als das \nPlatzieren eines Artikels zu gewichten. Eine solche Erklärung, die erst durch die \nUnterschrift individuellen Bezug erhält, ist insoweit als bloße Sympathiebekundung \nzu werten, die zudem die Annahme rechtfertigt, dass sie allein \nasylverfahrensrechtlichen Zwecken zu dienen bestimmt war und von türkischen \nSicherheitsbehörden im Falle einer etwaigen Kenntniserlangung entsprechend \ngewertet würde. Diese Einschätzung rechtfertigt sich im Übrigen auch vor dem \nHintergrund der Einstellung des gegen den Klägers zu 1. eingeleiteten \nErmittlungsverfahrens auf der Grundlage des § 153 Abs. 1 StPO.\n\n83\n\n(3) Dass sich der Kläger zu 1. in nicht erkennbar hervorgehobener Weise an \nDemonstrationen und Veranstaltungen beteiligt hat, führt ebenso wenig zu einem \nbeachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko. Das Verteilen strafrechtlich \nirrelevanter Zeitschriften und Flugblätter, das Skandieren von Slogans, das Halten \nvon Transparenten und die Ausübung von Ordnerfunktionen sind als niedrig \nprofilierte Aktivitäten nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des türkischen Staates auf \nden Kläger zu 1. zu lenken.\n\n84\n\nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang allein das politische Gewicht der \nexilpolitischen Tätigkeit. Es kommt gerade nicht auf das „Ob\" und die Art und Weise, \ninsbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten, \nsondern lediglich auf das politische Gewicht dieser Tätigkeit an,\n\n85\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 1998 - 25 A 5015/97.A -, UA, S. 7, \nu. 2. März 1998 - 25 A 445/98.A -, \n\n86\n\ndas sich bei Demonstrationen auf einen bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, \nOrt, Ablauf und auf den politischen Inhalt der Veranstaltung erstreckt. Dass der \nKläger zu 1. auf diese Dinge entscheidenden Einfluss genommen hätte, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n87\n\nIn aller Regel wird eine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende \nAsylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen \nkommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die \ndas übliche Maß an kritischen Verhaltensweisen erheblich übersteigen;\n\n88\n\nso im Ergebnis auch OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998, a.a.O., sowie die \nübrige bereits angeführte obergerichtliche Rechtsprechung.\n\n89\n\nMit der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen und dem Mitwirken \nan Verkaufs- und Informationsständen hebt sich der Kläger zu 1. nicht aus dem Kreis \nder vielen Kurden heraus, die sich im Bundesgebiet für die kurdische Sache \neinsetzen. Es gibt daher keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die \ntürkischen Sicherheitskräfte für den Kläger zu 1. auf Grund dieser insgesamt niedrig \nprofilierten Aktivitäten interessieren.\n\n90\n\nbb) Nichts anderes gilt im Übrigen hinsichtlich der Aktivitäten der Klägerin zu 2. \n\n91\n\nIn Bezug auf deren Engagement in dem in xxxxxxxx registrierten \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" und dem ebenfalls in xxxxxxxx ansässigen \n„xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" kann auf die vorstehenden Erwägungen \numfänglich verwiesen werden. Mit den von der Klägerin zu 2. geschilderten \nBetätigungen hebt sich diese nicht aus dem Kreis der vielen Kurden heraus, die sich \nim Bundesgebiet für die kurdische Sache einsetzen. \n\n92\n\nDies gilt insbesondere auch, soweit die Klägerin zu 2. als Mitglied und seit dem \nMonat Juni 2001 auch als Geschäftsführerin des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" \ntätig ist. Eine hieraus resultierende Gefährdung der Klägerin zu 2. ist schon deshalb \nnicht ersichtlich, weil der während des Gerichtsverfahrens eingeholten Auskunft des \nPolizeipräsidenten xxxxxxxx vom 29. April 2002 zu entnehmen ist, dass der Verein \nallenfalls sporadisch Aktionen mit Außenwirkung unternimmt. Der Verein ist auch \nwegen seiner geringen Größe im Hinblick auf die im Ruhrgebiet zahlreich \nvorhandenen exilpolitischen Vereinigungen als unbedeutend einzustufen. Daran \nändern auch gelegentliche Aktivitäten, wie der Druck politischer Flugblätter oder die \nBeantragung von Sondernutzungserlaubnissen nichts. Eine herausragende \nöffentlichkeitswirksame Funktion, die das Interesse des türkischen \nSicherheitsdienstes an dem Verein wecken könnten, ergeben sich hieraus nicht. Dies \nentnimmt die Kammer einer Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen in dem Verfahren 17 K 4406/95.A, derzufolge über den \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx noch am 12. Januar 2001 keine \nErkenntnisse vorlagen, sowie der ebenfalls in diesem Verfahren eingeholten weiteren \nAuskunft des Staatsschutzes xxxxxxxxx, derzufolge dort der Eindruck entstanden ist, \ndass sich der Verein nicht mehr aktiv an der politischen Willensbildung - zumindest \nnach außen hin - betätigt.\n\n93\n\nDie seitens der Klägerin zu 2. entfalteten Aktivitäten erweisen sich ebenfalls nicht \nals exponiert. Hinsichtlich der auch von ihr veranstalteten Versammlungen unter \nfreiem Himmel zum Thema „Für eine friedliche Lösung der Kurdistan-Problematik \nund gegen die Todesstrafe\", die in Form von Mahnwachen an sechs Terminen im \nOktober und November 2001 abgehalten wurden, der von ihr geleiteten und von \nsechzig Personen besuchten Demonstration aus Anlass der „Kurdistanproblematik \nund Unterstützung für Öcalan im Straßburger Prozess\" und der von ihr angemeldeten \nMahnwachen waren schon ob des Rahmens der Veranstaltungen nicht geeignet, das \nInteresse der türkischen Behörden auf sie zu lenken. In diesem Zusammenhang wie \nauch im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die niedrig \nprofilierten Aktivitäten des Klägers zu 1. verwiesen.\n\n94\n\ncc) Nach alledem bestehen keine vernünftigen Anhaltspunkte für die Annahme, \ndass sich die türkischen Sicherheitskräfte auf Grund der insgesamt als niedrig \nprofiliert einzustufenden exilpolitischen Aktivitäten für die Kläger interessierten.\n\n95\n\nb) Eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger im Sinne \ndes § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist auch nicht mit Blick auf das Vorbringen einer an ihre \nkurdische Volkszugehörigkeit anknüpfenden landesweiten (Gruppen-)Verfolgung \nfestzustellen. \n\n96\n\nDie Kläger müssen weder auf Grund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit noch \nauf Grund ihrer alevitischen Glaubenszugehörigkeit im Falle ihrer Rückkehr in die \nTürkei mit politischer Verfolgung rechnen.\n\n97\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein - Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an \ndieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen \nihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem \nFall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur \nVerfügung;\n\n98\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober \n1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, \nS. 13 ff., Rn. 28 ff.\n\n99\n\nDiese Verhältnisse gelten unverändert auch zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung fort. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen \nhat unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Quellen und Erkenntnissen in den \noben erwähnten Urteilen auch dargelegt, dass Kurden im Rückkehrfall mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit\n\n100\n\n- dieser Prognosemaßstab ist in aller Regel bei unverfolgt Ausgereisten \nzugrundezulegen; BVerwG, Urt. v. 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE \n70, 169 (170); BVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (362) -\n\n101\n\neine Verfolgung im Blick auf ihre Volkszugehörigkeit nicht droht. Auf diese \nFeststellungen und Einschätzungen wird in vollem Umfang Bezug genommen. Sie \ndecken sich mit der absolut herrschenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n102\n\nBVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - 9 C 170.95 (BVerwGE 101, 123 (125) u. 9 C \n171.95 (BVerwGE 101, 134 (141 f.)) -, in denen die anders lautende \nRechtsprechung des Schl-H. OVG, vgl. Urt. v. 26. April 1995 - 4 L 18/95 u. 4 L \n30/94 -, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hat,\n\n103\n\nund anderer Obergerichte,\n\n104\n\nSchl-H. OVG, Urt. v. 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; VGH BW, Urt. v. 22. Juli \n1999 - A 12 A 1891/97 -, 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - u. 8. Juli 1998 \n- A 12 S 3034/96 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - 2 BA 118/94 - u. \n18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; \nSächs. OVG, Urt. v. 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 - u. - A 4 S 434/96 -; OVG \nSachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -.\n\n105\n\nDas Vorbringen der Kläger bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten \nRechtsprechung abzuweichen.\n\n106\n\nbb) Die Kläger müssen auch nicht befürchten, in der Türkei wegen ihres \nalevitischen Glaubens in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. \n\n107\n\nDie türkische Bevölkerung setzt sich ungefähr zu 80 % aus Sunniten und zu \n20 % aus Aleviten zusammen;\n\n108\n\nLorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996.\n\n109\n\nDer türkische Staat versteht sich als laizistischer Staat, in dem Ausschreitungen \nals Folge religiöser Spannungen von den führenden Politikern scharf verurteilt \nwerden;\n\n110\n\nBericht in AdG v. 15. März 1995, Seite 38931 f.\n\n111\n\nDies gilt auch angesichts der Angriffe sunnitischer Fundamentalisten gegen \nalevitische und laizistisch denkende türkische Schriftsteller und Intellektuelle in Sivas \nam 2. Juli 1993, während derer ein Hotel angezündet worden war, in dem \n37 Menschen den Tod fanden. Die Verantwortlichen dieses Terroranschlags sind \nnämlich im Dezember 1994 von einem Gericht in Ankara abgeurteilt worden. Dies \nverdeutlicht, dass die Türkei ernsthaft versucht, beim Aufkommen religiös motivierter \nSpannungen zwischen Sunniten und Aleviten Schutz zu gewähren, auch wenn \ndieser aus der Sicht der Betroffenen nur unvollkommen sein mag. Von einem \nstillschweigend geduldeten Vorgehen gegen Aleviten kann nach alledem keine Rede \nsein;\n\n112\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft v. 4. Juli 1996 an d. Verwaltungsgericht Wiesbaden \n- 514-516.80/24758 -; Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei \n(Oktober 1996); ferner OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, \nUA, S. 82 f., u. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 88 ff., Rn. 259 ff.\n\n113\n\nAuch die Ereignisse im März 1995, als Unbekannte in Istanbul-Gaziosmanpasa \naus einem Taxi vier Teestuben von alevitischen Kurden beschossen und hierbei eine \nPerson und den Taxifahrer töteten und in den folgenden Tagen anlässlich von \nDemonstrationen der Aleviten die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch machte und \nhierbei insgesamt 24 Personen getötet wurden, sowie im Mai 1995 lassen nicht den \nSchluss zu, dass Aleviten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerheblichen \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, da diese gewalttätigen Ausschreitungen \nEinzelfälle geblieben sind und sich seitdem nicht wiederholt haben,\n\n114\n\nKaya, Gutachten v. 20. März 1998 an das OVG Bremen.\n\n115\n\nDas Vorbringen der Kläger rechtfertigt ferner nicht Annahme, dass sie wegen \nihres alevitischen Glaubens beachtliche Eingriffe in seine Lebensführung hätten \nhinnehmen müssen. Sonstige Gesichtspunkte, welche eine andere Beurteilung \nrechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden.\n\n116\n\nc) Eine Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger im Sinne des § 51 Abs. 1 \nNr. 1 VwVfG ist schließlich auch nicht mit Blick auf etwaige Gefährdungen im Zuge \nder Wiedereinreise in die Türkei ersichtlich. Richtig ist, dass abgeschobene türkische \nStaatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle \nunterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort erforderlich sein, \nweil zum Beispiel der Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, auch \nlänger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein - Westfalen in seinen Urteilen\n\n117\n\nv. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff.,\n\n118\n\nüberzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine \nsicheren Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in \nasylrelevanter Weise misshandelt worden sind. Dieser Rechtsprechung hat sich die \nKammer angeschlossen. Gründe, die zu einer abweichenden Betrachtung Anlass \nböten, sind nicht aufgezeigt worden.\n\n119\n\n2. Die Kläger vermögen schließlich nicht mit Erfolg die Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG zu begehren, lässt ihr \nVorbringen doch das Bestehen zielstaatsbezogener und damit im vorliegenden \nVerfahren zu berücksichtigender Abschiebungshindernisse nicht erkennen.\n\n120\n\n3. Des Erlasses einer Abschiebungsandrohung bedurfte es in Bezug auf die \nKläger gemäß § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG nicht.\n\n121\n\nII.\n\n122\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n123\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes gründet sich auf § 83b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n124","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-30/17-k-784-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-30/17-k-784-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298076","retrieved":"2026-07-09 03:21:35.073562+00:00"}}