{"status":"available","doknr":"OLD298110","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0429.4K7885.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-29","aktenzeichen":"4 K 7885/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom \n18. Dezember 2000 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 2. Februar 2001 verpflichtet, die bauplanungsrechtliche \nBauvoranfrage der Kläger vom 26. Juni 2000 zur Errichtung von 6 Windkraftanlagen \nin xxxxxxxxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstücke xx, xx und xx sowie Flur xx, Flurstücke x, x, \nx, xx und xx positiv zu bescheiden.\n\nDie Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \ndes vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nUnter dem 26. Juni 2000 stellten die Kläger Anträge auf Erteilung von \nBauvorbescheiden für die Errichtung von sechs Windenergieanlagen auf den in \nxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxx, gelegenen Grundstücken Flur xx, Flurstück xx \n(Standort 1), Flurstücke xx und xx (Standort 2) sowie Flur xx, Flurstücke xx und xx \n(Standort 3), Flurstücke x und x (Standort 4), Flurstücke xx (Standort 5) und \nFlurstücke x und x (Standort 6). Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Die \ngeplanten Anlagen haben bei einer Nabenhöhe von maximal 71 m eine Nennleistung \nvon jeweils max. 1000 KW.\n\n3\n\nDie Grundstücke sind im Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung \nseiner 3. Änderung, die am 19. Juli 2000 bekannt gemacht wurde, als Fläche für die \nLandwirtschaft dargestellt. Abgesehen von Standort 3 befinden sich alle Standorte \naußerhalb des im Flächennutzungsplan als Konzentrationszone für \nWindenergieanlagen ausgewiesenen Gebietes xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx; \nStandort 3 liegt am Rande des Vorranggebietes.\n\n4\n\nDie 3. Änderung des Flächennuntzungsplanes war u.a. wegen der Ausweisung \neines Windvorranggebietes im Bereich xxxxxxxxxxx am 2. Februar 1999 vom Rat der \nBeigeladenen beschlossen und am 17. Februar 1999 bekannt gemacht worden. Der \nAusweisung des Vorranggebietes lag im ersten Planungsschritt eine gutachterliche \nUntersuchung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx-Gutachten) im gesamten \nKreisgebiet des Kreises xxxxx zu Grunde, in dem die generell geeigneten Bereiche \nals potenzielle Konzentrationsflächen für Standorte von Windenergieanlagen \ndargestellt sind. Aus diesen Gunstzonen wurden anschließend in einem zweiten \nPlanungsschritt von der Beigeladenen die sehr kleinen Splitterflächen, die nur eine \nWindenergieanlage aufnehmen könnten, ausgeschieden und sodann die großen, \nzusammenhängenden Flächen im Detail untersucht, wobei weitere Tabubereiche mit \neinem Puffer von 350 m zu Gehöften und Einzelbebauungen sowie nicht \nvorbelastete kleinbäuerlich geprägte Landschaftsbereiche herausgenommen wurden. \nDas so herausgefilterte Gebiet xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ließ die Ausweisung \nvon maximal 7 Windenergieanlagen zu. \n\n5\n\nIm Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kam das xxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxx) in seinem Schreiben vom 11. März 1999 zum \nErgebnis, dass gegen die Standortwahl der geplanten Konzentrationsfläche aus der \nSicht des vorbeugenden Immissionsschutzes keine Bedenken bestünden; allerdings \nmüsse die Verträglichkeit der Windenergieanlagen im Rahmen der jeweiligen \nEinzelbaugenehmigungen gesondert untersucht werden.\n\n6\n\nAm 26. März 1999 fanden zur Ausweisung des Vorranggebietes für \nWindenergieanlagen eine öffentliche Informationsveranstaltung und zur Änderung \ndes Flächennutzungsplanes allgemein am 25. Oktober 1999 eine Bürgeranhörung \nstatt, die zu zahlreichen Einsprüchen von Anwohnern führten.\n\n7\n\nAm 23. November 1999 befasste sich der Rat der Beigeladenen mit den \neingegangenen Stellungnahmen und Anregungen. Entsprechend den Empfehlungen \nder Verwaltung wurde der Schutzabstand zur Einzelhausbebauung auf Grund der \nBedenken der Anwohner auf 500 m erweitert. Anschließend fasste der Rat den \nBeschluss, die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes zu billigen. Gemäß \nBekanntmachungsanordnung vom 15. Dezember 1999 lag der Planentwurf \neinschließlich Erläuterungsbericht in der Zeit vom 22. Dezember 1999 bis \n23. Januar 2000 im Rathaus der Beigeladenen zur Einsicht aus.\n\n8\n\nIn der Sitzung vom 17. Februar 2000 billigte der Rat der Beigeladenen die \n3. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Genehmigung der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 30. Juni 2000 wurde am 19. Juli 2000 bekannt \ngemacht. \n\n9\n\nUnter dem 22. August 2000 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu den \nbeantragten Bauvorbescheiden mit der Begründung, die geplanten Standorte lägen \naußerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Vorrangfläche für \nWindenergieanlagen.\n\n10\n\nMit Bescheiden vom 18. Dezember 2000 lehnte die Beklagte die Erteilung der \nBebauungsgenehmigungen unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der \nBeigeladenen ab.\n\n11\n\nDer hiergegen eingelegte Widerspruch der Kläger vom 3. Januar 2001 wurde mit \nWiderspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 2. Februar 2001 \nzurückgewiesen.\n\n12\n\nBereits zuvor haben die Kläger am 17. November 2000 Untätigkeitsklage \nerhoben. Sie machen geltend, der Flächennutzungsplan zur Ausweisung der \nWindeignungsflächen sei wegen formeller und materieller Mängel unwirksam und \nstehe deshalb der Genehmigung des beantragten Vorhabens nicht entgegen. Der \nBekanntmachung der Flächennuntzungsplanes fehle die erforderliche \nAnstoßwirkung. Das konkrete Gebiet, welches die positive Ausweisung enthalte, sei \nnicht erkennbar. Ein Hinweis auf die daraus folgende Negativwirkung, nämlich die \nUnzulässigkeit von Windenergieanlagen an anderen Stellen des Gemeindegebietes, \nfehle völlig. Die Belehrung in der Bekanntmachungsanordnung sei fehlerhaft. Die \nPlanung leide an erheblichen Abwägungsmängeln. Der Förderung der Windenergie \nwerde sowohl vom Bundes- als auch vom Landesrecht ein hervorragender \nStellenwert beigemessen und sei daher ein abwägungserheblicher öffentlicher \nBelang. Die Zielrichtung der Beigeladenen erschöpfe sich in einer \nVerhinderungsplanung, weil auf der ausgewiesenen Windvorrangfläche maximal \nzwei Windenergieanlagen errichtet werden könnten. Die Festlegung von pauschalen \nAbstandszonen zu Ortslagen sei städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil nach der \nQualität des einzelnen Wohnbereichs nicht differenziert werde. Der über das \nxxx-Gutachten noch hinausgehende Abstand von 500 m auch zu Einzelgehöften und \nWeilern sei allein auf Grund von Bürgerprotesten erfolgt und werde von der \nBeigeladenen nicht begründet. Nicht nachvollziehbar seien darüberhinaus die \nanderen pauschalen Abstände für die Findung von Tabuzonen, nämlich die \nAbstände zu Landschaftsschutzgebieten, Abgrabungsflächen, Wald, Freileitungen, \nRichtfunktrassen, Autobahnen und militärischen Anlagen. Es fehle im \nErläuterungsbericht zudem an einer ins Einzelne gehenden Begründung, warum \nandere Weißflächen, die für eine Ausweisung von Windvorranggebieten in Betracht \ngekommen wären, ausgeschlossen worden seien. Es werde nicht offen gelegt, \nwarum die Beigeladene die kleinbäuerlich geprägten Landschaftsgebiete \nherausgenommen habe und wo diese zu finden seien. Die Festsetzung einer \nmaximalen Nabenhöhe im Flächennutzungsplan sei unzulässig. Jedenfalls könne die \nim Plan enthaltene positive Ausweisung auf Grund ihrer Quantität keine \nAusschlusswirkungen für das gesamte Gemeindegebiet haben.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom \n18. Dezember 2000 und des Widerspruchsbescheides der \nxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 2. Februar 2001 zu \nverpflichten, die bauplanungsrechtliche Bauvoranfrage der \nKläger vom 26. Juni 2000 zur Errichtung von sechs \nWindkraftanlagen in xxxxxxxxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstücke xx, \nxx und xx sowie Flur xx, Flurstücke x, x, x, xx und xx positiv zu \nbescheiden.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide der Beklagten und der \nWiderspruchsbescheid sind rechtswidrig. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung \nvon Bauvorbescheiden für die Errichtung von sechs Windenergieanlagen (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage ist §§ 71 Abs. 1, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. An den \ngeplanten Standorten stehen dem Vorhaben der Kläger öffentlich-rechtliche \nVorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen. Die Errichtung von \nWindenergieanlagen im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als \nprivilegiertes Vorhaben zulässig. Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB, wonach öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen \nregelmäßig entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer \nStelle erfolgt ist, greift nicht durch. Der Flächennutzungsplan, der eine Vorrangzone \nfür Windenergieanlagen außerhalb der von den Klägern vorgesehenen Standorte \nausweist, ist unwirksam. \n\n22\n\nEine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten \nVerfahrens- und Formvorschriften wurde zwar rechtzeitig mit Schriftsatz vom \n12. Juli 2001 und damit noch innerhalb eines Jahres nach der am 19. Juli 2000 \nerfolgten Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung (§§ 215 Abs. 1 Nr. 1 \nBauGB) geltend gemacht, liegt aber nicht vor. Insbesondere fehlt der \nOffenlegungsbekanntmachung nicht die erforderliche Anstoßwirkung. Das \nPlanungsvorhaben ist mit der Bezeichnung als 3. Änderung des \nFlächennutzungsplanes und der beigefügten Gemeindekarte mit Legende, aus der \nsich Ort und Gegenstand der Planung „Windvorrangfläche\" ergeben, hinreichend \ndeutlich umschrieben. Ein interessierter Bürger kann mit Hilfe dieser Angaben \nentscheiden, ob die gemeindliche Planung sein näheres Interesse findet. Eines \nausdrücklichen Hinweises auf die sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden \nRechtsfolgen der Darstellung einer Vorrang- und Konzentrationszone im \nFlächennutzungsplan bedurfte es nicht,\n\n23\n\nOVG NRW, Urteil vom 30. November 2001, - 7 A 4857/00 -.\n\n24\n\nDie Belehrung gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung bei \nInkraftsetzung des Flächennutzungsplanes am 19. Juli 2000 genügt den gesetzlichen \nVoraussetzungen. \n\n25\n\nDer Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung seiner 3. Änderung, \nmit der eine Windvorrangzone im Gemeindegebiet festgelegt wurde, ist jedoch \nmateriell rechtswidrig. Er verstößt gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 \nBauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten \nBelange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Diese vom \nGemeinderat vorzunehmende Abwägung ist verwaltungsgerichtlich darauf \nüberprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an \nBelangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmusste, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist \nund ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und \nprivaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \n\n26\n\nDiesen Anforderungen genügt die Ausweisung der Windvorrangzone durch die \nBeigeladene nicht. Sie hat bei der Festlegung geeigneter Flächen zur Nutzung der \nWindenergie die Bedeutung der privaten Belange der umliegenden Nachbarn ihrem \nobjektiven Gewicht nach verkannt, indem sie einseitig deren Bedenken Rechnung \ngetragen und den Schutzabstand zur Einzelbebauung pauschal von 350 m auf \n500 m vergrößert hat. Die Aussonderung dieser Bereiche ist nicht sachgerecht. \nDadurch hat die Beigeladene fehlerhaft nicht die gesamte Fläche in die \nStandortanalyse einbezogen, die nach Lage der Dinge einzustellen war. \n\n27\n\nDie Gemeinde kann bei der positiven Ausweisung einer Vorrang- oder \nKonzentrationszone für Windenergieanlagen, der zugleich eine regelmäßige \nAusschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zukommen soll, ihre \nAbwägung an mehr oder weniger global und pauschalierend festgelegten Kriterien \nfür die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche ausrichten. \nInsbesondere können zur sachgerechten Berücksichtigung des Immissionsschutzes \nmehr oder weniger pauschale Abstände zu jeder schützenswerten Wohnbebauung \nangesetzt werden,\n\n28\n\nOVG NRW, a.a.O.; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 1999 \n- 1 L 5202/96 -, BRS 62 Nr. 110.\n\n29\n\nDiese Abstände können ferner ihrer Größenordnung nach daran orientiert sein, \ndass problematische Immissionssituationen bei der Ansiedlung emissionsträchtiger \nAnlagen generell ausgeschlossen sind, sodass man im Hinblick auf den gebotenen \nImmissionsschutz von vorneherein „auf der sicheren Seite\" liegt.\n\n30\n\nHiervon ausgehend ist zwar die grundsätzliche Vorgehensweise der \nBeigeladenen, nämlich die Aussonderung bestimmter Tabu-Flächen anhand des \nxxx-Gutachtens, nicht zu beanstanden. Die zusätzliche Reduzierung des so heraus \ngefilterten Vorranggebietes durch Ansatz eines Schutzabstandes von 500 m statt \n350 m zu den in der Umgebung befindlichen Einzelgebäuden und Gehöften ist \njedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Die gesamte Umgebung ist, wie sich aus dem \nvorliegenden Kartenmaterial ergibt, eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen. In \ndiesem Bereich ebenso wie in Dorfgebieten liegt der einzuhaltende nächtliche \nImmissionsrichtwert bei 45 dB(A). Dem im xxx-Gutachten zitierten Erlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW vom 26. März 1998 \n(AZ VB 2 - 8862.6) ist zu entnehmen, dass dieser Nacht-Richtwert bei einem \nSchallleistungspegel einer Windenergieanlage von 100 dB(A) in der Regel in einem \nAbstand von etwa 200 m eingehalten ist. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch \ndie von den Klägern im Bauvorbescheidsverfahren eingereichte \nSchallimmissionsprognose belegt, wobei diese Berechnung auf sieben \nWindenergieanlagen mit einer Leistung von jeweils 1000 kW und einem \nSchallleistungspegel von 101,0 dB(A) fußt. Danach wird der zulässige \nImmissionswert an keiner Stelle erreicht, obwohl Abstände bis 310 m zu Grunde \nlagen. Dementsprechend äußerte das xxxxxxxxxxxxx an der ursprünglichen Planung, \ndie mit einer Abstandsfläche von 350 m bereits über den im xxx-Gutachten (7.1.1 des \nTextteils, Stand: Mai 1998) empfohlenen Mindestabstand von 300 m hinausging, \nauch keine Bedenken. Was die Einhaltung der zulässigen Immissions-Richtwerte \nanbelangt, war die Beigeladene demnach schon mit einem Abstand von 350 m zu \nden umliegenden Bauernhöfen auf der sicheren Seite.\n\n31\n\nDas gilt umso mehr, als der vorliegende Flächennutzungsplan die für das \nEmissionsverhalten der Windenergieanlagen maßgeblichen Parameter im \nWesentlichen vorgibt. Die zulässige Höhe der Anlagen, von der wiederum die \nLeistung abhängt, wurde von der Beigeladenen festgelegt. Die Anzahl der \nzuzulassenden Windenergieanlagen war wegen der Größe des Gebiets und \ntechnischer Vorgaben auf höchstens sieben begrenzt. Darüber hinaus ist den \nDarstellungen des Flächennutzungsplanes auch der genaue \nImmissionsschutzmaßstab zu entnehmen, weil die Umgebung als Fläche für die \nLandwirtschaft ausgewiesen und - auch künftig unverändert - dem Außenbereich \nzuzuordnen ist. Die einen Sicherheitszuschlag beim Schutzabstand rechtfertigenden \nUnsicherheiten, welche Immissionen bei einer Umsetzung des \nFlächennutzungsplanes tatsächlich zu erwarten sind, waren daher von Anfang an \ngering.\n\n32\n\nEin Schutzabstand von 500 m zu den umliegenden Einzelgehöften und Weilern \nist auch unter dem Aspekt des vorbeugenden Immissionsschutzes nicht sachgerecht. \nZwar ist die Beigeladene bei der Festlegung von Tabu-Zonen nicht darauf \nbeschränkt die einschlägigen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch \neinzuhalten. Sie kann ihre Planung vielmehr auch auf einen vorbeugenden \nImmissionsschutz ausrichten und die Schutzzonen so festlegen, dass die Schwelle \ndes der immissionsempfindlichen Nutzung noch Zumutbaren nicht nur mit Sicherheit \nnicht erreicht, sondern nach Möglichkeit unterschritten wird,\n\n33\n\nOVG NRW, a.a.O..\n\n34\n\nAllerdings darf die Gemeinde pauschale Abstandszonen nicht willkürlich \nfestsetzen. Der Ausschluss von Flächen im Rahmen einer Standortanalyse kommt \nnur in Betracht, wenn hierfür städtebauliche Gründe sprechen. Solche Gründe muss \ndie Gemeinde nachprüfbar belegen. Das ergibt sich bereits aus Inhalt und Zweck des \nFlächennutzungplanes, in dem die aus der beabsichtigten städtebaulichen \nEntwicklung sich ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren \nBedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB). Der Flächennutzungsplan bedarf der städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 \nAbs. 3 BauGB). Daraus folgt, dass die Gemeinde bei ihrer Planung konkret für \nweitere Entwicklungen in den Blick genommene potenzielle \nSiedlungserweiterungsflächen mitberücksichtigen darf,\n\n35\n\nOVG, a.a.O,\n\n36\n\ndenn es ist ein legitimes, städtebaulich gerechtfertigtes Anliegen der Gemeinde, \nsich künftige Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Bereiche nicht von \nvorneherein durch die Ausweisung von Vorrangzonen zu „verbauen\". \n\n37\n\nOb sich die Gemeinde an den im geltenden Flächennutzungsplan dargestellten \nWohnbauflächen sowie sonst tatsächlich vorhandener Wohnbebauung orientieren \nmuss, oder ob sie Wohngebietserweiterungen über die Darstellung des wirksamen \nFlächennutzungsplanes hinaus berücksichtigen darf, kann offen bleiben. \n\n38\n\nEntsprechende Erwägungen der Gemeinde müssen jedenfalls nachprüfbar \nbelegt sein. Das allgemeine Interesse der Gemeinde, Flächen für eine potenzielle \nSiedlungsentwicklung von Windenergieanlagen freizuhalten, rechtfertigt vergrößerte \nAbstandflächen nicht,\n\n39\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 21. Juli 1999, - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, \n1358.\n\n40\n\nAnhaltspunkte für konkrete planerische Absichten der Beigeladenen im Bereich \nder Windvorrangzone liegen nicht vor. Weder dem Erläuterungsbericht noch dem \nFlächennutzungsplan ist zu entnehmen, dass die Beigeladene das umliegende \nGebiet als künftige potenzielle Siedlungserweiterungsflächen in den Blick genommen \nhat und sich davon bei der Festlegung der Schutzabstände hat leiten lassen. Die \nUmgebung der Vorrangfläche ist im Flächennutzungsplan unverändert als \nlandwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Der nächste im Zusammenhang bebaute \nOrtsteil mit der Möglichkeit heranrückender Wohnbebauung ist weit entfernt, die \nVorrangzone liegt mitten im Außenbereich. Gemäß dem Ergebnisvermerk über die \nBesprechung zwischen der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der Beigeladenen am \n20. April 1998 ist objektiv ein Bedarf für weitere Bauflächendarstellungen auch nicht \nerkennbar. Sämtliche Erweiterungswünsche der Beigeladenen bezüglich \ngewerblicher und wohnbaulicher Flächen wurden deshalb abgelehnt.\n\n41\n\nAus den Beschlussunterlagen zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes \nergibt sich im Gegenteil eindeutig, dass die Vergrößerung des Abstandes auf 500 m \nausschließlich auf den privaten Belangen der Nachbarn beruht. Im Protokoll der \nInformationsveranstaltung vom 26. März 1999 findet sich hierzu die Feststellung, es \nhabe sich auf Grund der zahlreichen Fragen bzw. Sorgen der Anlieger und Bürger \nherauskristallisiert, dass das weitere Verfahren mit einem Abstand von ca. 500 m zur \nnächstgelegenen Wohnbebauung durchgeführt werden solle. Den entsprechenden \nVorschlag der Verwaltung hat der Rat der Beigeladenen ausweislich der \nBeschlussunterlagen ohne weitere Prüfung aufgegriffen und verabschiedet. In den \nan die Anlieger gerichteten, insoweit gleich lautenden Schreiben vom \n1. Dezember 1999 heißt es: „Aufgrund Ihrer Bedenken wird der Schutzabstand zur \nEinzelbebauung von 350 m auf 500 m vergrößert\". Bei der Entscheidung über die so \nverkleinerte Vorrangfläche hat der Rat weder eigene Erwägungen zur \nstädtebaulichen Rechtfertigung des Abstandes unter Immissionsgesichtspunkten \nangestellt, noch gab es entsprechende Überlegungen der Verwaltung, die der Rat \nsich hätte zu Eigen machen können. Der Immissionsschutzanspruch der Nachbarn \nist als Stütze für die Planung der Beigeladenen nicht tragfähig. \n\n42\n\nDiese Fehler im Abwägungsvorgang sind auch erheblich im Sinne des § 214 \nAbs. 3 Satz 2 BauGB. Sie wirken sich direkt auf das Ergebnis der Planung aus, weil \ndurch die Vergrößerung der Schutzabstände zu Gunsten der Nachbarn die von den \nKlägern geplanten Standorte aus der Vorrangzone herausfielen.\n\n43\n\nDie Voraussetzungen des § 35 BauGB im Übrigen sind erfüllt. Sonstige \nöffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB stehen nicht entgegen, wie \nsich den im Bauvoranfrageverfahren eingeholten Stellungnahmen der Fachbehörden \nentnehmen lässt. Insbesondere bestehen gemäß dem Schreiben des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. Juli 2000 aus der Sicht des \nvorbeugenden Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Nach alledem \nist das Vorhaben der Kläger an den geplanten Standorten planungsrechtlich \nzulässig.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentsprach nicht der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit auch \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n45\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n709, 711 ZPO. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-29/4-k-7885-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-29/4-k-7885-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298110","retrieved":"2026-07-09 03:21:38.425283+00:00"}}