{"status":"available","doknr":"OLD298109","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0429.3L1566.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-29","aktenzeichen":"3 L 1566/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wird beigeladen, weil seine rechtlichen Interessen durch \ndie Entscheidung berührt werden.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nAusnahmegenehmigung gem. §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImSchG \ndes Antragsgegners vom 22. April 2002 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO \nmaßgebliche Abwägung des Interesses der Antragsteller an der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs mit dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des \nBeigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung geht zu Lasten \nder Antragsteller aus. Insbesondere ist der Bescheid des Antragsgegners vom 22. \nApril 2002 nicht offensichtlich rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen \nnach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImschG dürften vorliegen. Danach kann die zuständige \nBehörde - hier der Antragsgegner - auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 9 \nAbs. 1 LImschG zulassen, wonach von 22.00 bis 6.00 Uhr Betätigung verboten sind, \nwelche die Nachruhe zu stören geeignet sind. Ferner darf eine Ausnahme von dem \nGebot erteilt werden, Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe \ndienen, nur in solcher Lautstärke zu benutzen, dass unbeteiligte Personen nicht \nerheblich belästigt werden. Voraussetzung für die genannten Ausnahmen ist, dass \ndie Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im \nüberwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Dies ist - wie sich aus § 9 \nAbs. 3 Satz 2 LImschG ergibt - insbesondere dann der Fall, wenn eine Veranstaltung \nauf historischen, kulturellen oder sonst sozial gewichtigen Umständen beruht und \ndeshalb das Interesse der Allgemeinheit der Durchführung der Veranstaltung \ngegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Dabei kommt es \nallerdings entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht entscheidend darauf an, \ndass die Zahl der Befürworter die der Gegner der Veranstaltung übertrifft. Zu Recht \ndürfte der Antragsgegner jedoch darauf hinweisen, dass die Veranstaltung der \nBeigeladene das örtliche Zusammenleben in der Gemeinde fördert. Selbst wenn \ndamit noch nicht die Voraussetzungen erfüllt sein sollten, die eine allgemeine \nAusnahme nach § 9 Abs. 3 Satz 2 LImschG rechtfertigen, verfolgt der Beigeladene \ngleichwohl ein im Rahmen der Entscheidung nach § 9 Abs. 2 beachtliches \nanerkennenswertes Interesse. Dem gegenläufigen Interesse an der ungestörten \nNachtruhe ist im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zwar ein \nhohes Gewicht beizumessen (vgl. OVG NRW GewArch 1984, 24 (26)). Bei der \nInteressenabwägung ist jedoch nicht abstrakt auf die Bedeutung der Nachtruhe \nabzuheben, sondern die konkrete Beeinträchtigung zu betrachten (vgl. OVG NRW \nBeschluss vom 25. Juli 1996 - 21 B 1741/96, Blatt 3 des Entscheidungsabdrucks). \nHier wird der Nachbarschaft für einige Stunden der Nacht vor einem gesetzlichen \nFeiertag die übliche Ruhe genommen. Dabei ist nicht auf die Ankündigung „Ende \noffen\", sondern auf die auf 1.00 Uhr erfolgte Festsetzung des Antragsgegners \nabzustellen. Dass der Antragsgegner diese Begrenzung ohne den Willen, sie \ngegebenenfalls auch durchzusetzen, nur der Form halber angeordnet hätte, haben \ndie Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar erscheint fraglich, ob die Anordnung \nErfolg verspricht, die Musik, die über Tonwiedergabegeräte gesteuert werden könne, \nmüsse ab 22.00 Uhr „vernehmbar deutlich\" zurückgefahren werden. Jedoch ist \nangesichts des nur drei Stunden umfassenden Zeitraums der geschützten Nachtzeit \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Veranstaltung zu einer nicht mehr \nhinnehmbaren Störung führt. Anhaltspunkte für andere Veranstaltungen, die eine \nhäufige oder sich in einem engen zeitlichen Rahmen wiederholende \nBeeinträchtigung verursachen, fehlen. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, \nes gebe andere Standorte für die Durchführung der Veranstaltung, die sie weniger \nbelasteten. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner im Hinblick \nauf die vom Beigeladenen geplante Veranstaltung den gleichsam „konfliktärmsten\" \nStandort auswählt, solange die durch §§ 9, 10 LImschG zu Gunsten des betroffenen \nNachbarn errichteten Grenzen beachtet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass \nder Antragsgegner auf Grund eines entsprechenden Antrages tätig wird, der bereits \nräumlich und zeitlich konkretisiert wird.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht \nkein Anlass, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich nicht durch das Stellen eines \nSachantrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und \nberücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. \nJuli 1996 - 21 B 1741/96 -).\n\n8\n\nDie Beiladung beruht auf § 65 VwGO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-29/3-l-1566-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-29/3-l-1566-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298109","retrieved":"2026-07-09 03:21:38.341989+00:00"}}