{"status":"available","doknr":"OLD298108","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0429.3L1091.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-29","aktenzeichen":"3 L 1091/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nVerfügung des Antragsgegners vom 20. März 2002 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO \nmaßgebliche Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs mit dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des \nBeigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung geht zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Insbesondere ist der Bescheid des Antragsgegners vom 20. \nMärz 2002 nicht offensichtlich rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen \nnach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImschG dürften vorliegen. Danach kann die zuständige \nBehörde - hier der Antragsgegner - auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 9 \nAbs. 1 LImschG zulassen, wonach von 22.00 bis 6.00 Uhr Betätigung verboten sind, \nwelche die Nachruhe zu stören geeignet sind. Ferner darf eine Ausnahme von dem \nGebot erteilt werden, Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe \ndienen, nur in solcher Lautstärke zu benutzen, dass unbeteiligte Personen nicht \nerheblich belästigt werden. Voraussetzung für die genannten Ausnahmen ist, dass \ndie Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im \nüberwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Dies ist - wie sich aus § 9 \nAbs. 3 Satz 2 LImschG ergibt - insbesondere dann der Fall, wenn eine Veranstaltung \nauf historischen, kulturellen oder sonst sozial gewichtigen Umständen beruht und \ndeshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung \ngegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Zu Recht dürfte der \nAntragsgegner darauf hinweisen, dass der Beigeladene ein seit ca. 10 Jahren \nveranstaltetes Nachbarschaftsfest durchführen will und die Veranstaltung das örtliche \nZusammenleben in der Nachbarschaft fördert. Selbst wenn damit noch nicht die \nVoraussetzungen erfüllt sein sollten, die eine allgemeine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 \nSatz 2 LImschG rechtfertigen, verfolgt der Beigeladene gleichwohl ein im Rahmen \nder Entscheidung nach § 9 Abs. 2 LImschG beachtliches anerkennenswertes \nInteresse. Dem gegenläufigen Interesse an der ungestörten Nachtruhe ist im Hinblick \nauf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zwar ein hohes Gewicht beizumessen \n(vgl. OVG NRW GewArch 1984, 24 (26)). Bei der Interessenabwägung ist jedoch \nnicht abstrakt auf die Bedeutung der Nachtruhe abzuheben, sondern die konkrete \nBeeinträchtigung zu betrachten (vgl. OVG NRW Beschluss vom 25. Juli 1996 - 21 B \n1741/96, Blatt 3 des Entscheidungsabdrucks). Hier wird der Nachbarschaft für einige \nStunden einer auf das Wochenende fallenden Nacht die übliche Ruhe genommen. \nAnhaltspunkte für andere Veranstaltungen, die eine häufige oder sich in einem \nengen zeitlichen Rahmen wiederholende Beeinträchtigung verursachen, fehlen. \nOhne Erfolg macht der Antragsteller geltend, es gebe andere Standorte für die \nDurchführung der Veranstaltung, die ihn weniger belasteten. Er hat keinen Anspruch \ndarauf, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die vom Beigeladenen geplante \nVeranstaltung den gleichsam „konfliktärmsten\" Standort auswählt, solange die durch \n§§ 9, 10 LImschG zu Gunsten des betroffenen Nachbarn errichteten Grenzen \nbeachtet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsgegner auf Grund \neines entsprechenden Antrages tätig wird, der bereits räumlich und zeitlich \nkonkretisiert wird. Ebenfalls ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, ein \nArgumentieren mit einer „besonderen Empfindlichkeit\" verbiete sich. Mit dieser habe \nseine gesundheitliche Situation nichts zu tun. Vielmehr hat der Antragsgegner zu \nRecht darauf hingewiesen, dass auf einen durchschnittlich empfindlichen Mitbürger \nabzustellen sei. Dabei geht es nicht darum, dem Antragsteller eine subjektiv \nüberzogene Empfindlichkeit vorzuwerfen und eine besondere gesundheitliche \nEinschränkung in Abrede zu stellen. Vielmehr kommt es auf die vom Antragsteller \ngeltend gemachte außergewöhnliche gesundheitliche Einschränkung gerade nicht \nentscheidend an. Die Zumutbarkeit einer Veranstaltung hängt nicht davon ab, ob und \nin welchem Umfang ein einzelner Nachbar unter außergewöhnlichen \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht \nkein Anlass, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen \naufzuerlegen, weil dieser sich nicht durch das Stellen eines Sachantrages dem \nKostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und \nberücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. \nJuli 1996 - 21 B 1741/96 -).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-29/3-l-1091-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-29/3-l-1091-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298108","retrieved":"2026-07-09 03:21:38.264931+00:00"}}