{"status":"available","doknr":"OLD298151","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0425.4K1796.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"4 K 1796/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Qstraße 000 in E. Mit Bauschein \nvom 8.01.1998 (22-BA-003600) wurde ihnen der Umbau einer auf dem Grundstück \nbefindlichen LKW-Halle in eine Kfz-Reparaturwerkstatt und der Neubau einer \nVerkaufs- und Ausstellungshalle genehmigt. Wegen der weiteren Baubeschreibung, \ndie zum wesentlichen Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde, wird auf die \nim Genehmigungsverfahren vorgelegten Antragsunterlagen Bezug genommen. Die \nBaugenehmigung erging ferner unter Einbeziehung verschiedener \nNebenbestimmungen. Unter Ziffer 2 wurden u.a. die als Anlage beigefügten \nMaßgaben des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz für verbindlich erklärt. In diesen \nheißt es unter Ziffer 4.):\n\n3\n\n„In den mehr als 3 m hohen Absturzkanten sind für die vom Dach aus \nvorzunehmenden Arbeiten und die hierzu erforderlichen Verkehrswege \nVorrichtungen zum Anbringen von Umwehrungen entsprechend Nr. 3.2.1.2 DIN \n4426 „Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen, \nAbsturzsicherungen\" dauerhaft in die bauliche Anlage einzubauen. Hiervon kann \nabgesehen werden, wenn Brüstungen von mind. 1 m Höhe oder \nAnschlageinrichtungen für die Verwendung von Sicherheitsgeschirren \nentsprechend Nr. 3.2.1.3 DIN 4426 vorhanden sind.\"\n\n4\n\nDie Baugenehmigung wurde nachfolgend bestandskräftig.\n\n5\n\nUnter dem 20.4.1998 beantragten die Kläger einen ersten Nachtrag zum \nvorbeschriebenen Bauschein, mit dem unter anderem einer notwendigen \nErweiterung der Verkaufs- und Ausstellungshalle (hier unter anderem der \nErweiterung der Arbeitsräume des Verkaufspersonals) Rechnung getragen werden \nsollte. Mit ergänzendem Antrag vom 4.5.1998 wurde ferner die Erteilung einer \nTeilbaugenehmigung beantragt. Der Beklagte genehmigte den Nachtrag im Rahmen \neiner Teilbaugenehmigung mit Bauschein vom 18.5.1998 und abschließend mit \nBauschein vom 29.7.1998 (jeweils unter Nr. 22-BA-005347). In beiden Bescheiden \nwird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zum Bauschein (Nr. 22-BA-003600) \nvom 8.1.1998 ergangenen Bedingungen und Auflagen weiterhin ihre Gültigkeit \nbehalten.\n\n6\n\nNach Ausführung des Bauvorhabens und abschließender Schlussabnahme \nwurde anlässlich einer Nachbesichtigung des Objekts durch das Staatliche Amt für \nArbeitsschutz X am 18.2.2000 festgestellt, dass auf den Flachdächern die \ngeforderten Sicherheitseinrichtungen (mind. Anschlageinrichtungen) noch nicht \nmontiert und die Glaswände der Ausstellungshalle entgegen der \nAusführungsbeschreibung nicht mit bruchsicherem Glas (ESG 8) errichtet und auch \nkeine sonstigen Abschrankungen vorgenommen oder Splitterschutzfolien aufgeklebt \nworden waren. \n\n7\n\nNach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte die Kläger daraufhin mit \nOrdnungsverfügung vom 23.11.2000 zur Durchführung der beanstandeten \nMaßnahmen wie folgt auf: \n\n8\n\n„1. Auf den Flachdächern sind Anschlageinrichtungen zu montieren.\n\n9\n\n 2. Die Glaswände der Ausstellungshalle sind in ESG 8 zu errichten.\"\n\n10\n\nFür den Fall des Nichtbefolgens bis spätestens 2 Monate nach Bestandskraft \nwurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 DM angedroht. Zur Begründung wurde \n- sinngemäß - ausgeführt, dass die Forderungen wegen der von der \nBaugenehmigung abweichenden Bauausführung berechtigt und wegen der \nRegelungen des Arbeitsstättenrechts auch erforderlich seien. Dies ergebe sich für \ndie Forderung zu Ziffer 1) ohne weiteres durch die im Bauschein vom 8.1.1998 für \nverbindlich erklärte Nebenbestimmung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz (dort \nZiffer 4) und zu Ziffer 2 unter Berücksichtigung der den Regelungen der \nArbeitsstättenverordnung Rechnung tragenden Baubeschreibung (Glaswände in \nESG 8).\n\n11\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 28.02.2001, den Prozessbevollmächtigten der Kläger \nzugegangen am 2.3.2001, zurück.\n\n12\n\nDie Kläger haben am 29. März 2001 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass \ndie Forderung zu Ziffer 1 der Ordnungsverfügung unbestimmt und die Forderung zu \nZiffer 2 schon deswegen rechtswidrig sei, weil es sich bei der Ausstellungshalle nicht \num eine Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung handele.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n14\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. November \n2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E \nvom 28. Februar 2001 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. \nHinsichtlich der Forderung zu Ziffer 2 der Ordnungsverfügung erklärt er, dass als \nAustauschmittel die Anbringung einer Splitterschutzfolie auf das Glas oder die \nAnbringung einer Abschrankung in einer Entfernung von mindestens 30 cm vor der \nGlaswand in Gestalt eines 1 m hohen Handlaufes akzeptiert werde. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht kann gem. § 6 VwGO durch die Einzelrichterin und gem. § 101 Abs. \n2 VwGO mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden.\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n22\n\nDie angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. November 2000 \nund der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 28. Februar 2001 sind \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO).\n\n23\n\nDie Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW. \nDanach haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem darüber zu wachen, dass \nbei der Errichtung und der Änderung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen \nVorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen \neingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach \npflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. \n\n24\n\nDie Eingriffsvoraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten des \nBeklagten sind gegeben. Das Bauvorhaben der Kläger wurde teilweise abweichend \nvon der ihnen erteilten Baugenehmigung errichtet mit der Folge, dass ihr Vorhaben \nformell illegal ist und in seiner tatsächlichen Bauausführung gegen § 3 Abs. 1 BauO \nNRW verstößt. \n\n25\n\nWegen der vom Beklagten beanstandeten, mit der Genehmigungslage nicht zu \nvereinbarenden Bauausführung und den hieran anknüpfenden Forderungen zu Ziffer \n1. und 2. der Ordnungsverfügung ist maßgeblich auf die bestandskräftige \nBaugenehmigung vom 8.1.1998 abzustellen, mit der den Klägern der Umbau einer \nLKW-Halle in eine Kfz-Reparaturwerkstatt und der Neubau einer Verkaufs- und \nAusstellungshalle genehmigt wurde.\n\n26\n\nDanach war den Klägern im Zusammenhang mit der durch die Baugenehmigung \nfür verbindlich erklärten Maßgaben des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz (StAfA) - \ndort Ziffer 4 - unter anderem die Montage von Anschlageinrichtungen für die \nVerwendung von Sicherheitsgeschirren entsprechend Nr. 3.2.1.3. DIN 4426 als \nMindestforderung aufgegeben worden. \n\n27\n\nDie Errichtung bruchsicherer Glaswände haben die Kläger ihrer eigenen, im \nGenehmigungsverfahren vorgelegten und entsprechend genehmigten \nBaubeschreibung zugrundegelegt. Durch die nachträglich genehmigte Erweiterung \nder Verkaufs- und Ausstellungshalle (mit Teilbaugenehmigung vom 18.5.1998 und \nanschließender Baugenehmigung vom 29.7.1998) hat sich im Hinblick auf die \nvorbeschriebene Sachlage nichts geändert. Die im \nNachtragsgenehmigungsverfahren vorgelegten Ansichts- und Schnittzeichnungen \nbelegen zwar tatsächlich eine veränderte Ausführung der Hallenfassade. Aus ihnen \nergibt sich aber ebenso wenig wie aus den weiteren Bauantragsunterlagen, dass die \nGlasflächen der Ausstellungshalle lediglich mit Isolierverglasung und nicht mit \nbruchsicherem Glas (laut ursprünglicher Baubeschreibung: ESG 8 mm \nDickglasverglasung) ausgeführt werden sollten. Die Frage der Werkstoffqualität der \nGlaswände war folglich nicht Gegenstand der erneuten baurechtlichen Prüfung im \nRahmen des Nachtrags. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die am 8.1.1998 \nerteilte Baugenehmigung war der ursprüngliche Genehmigungsinhalt (bruchsicheres \nGlas) insoweit für die Kläger weiterhin verbindlich. Etwas anderes ergibt sich auch \nnicht aus dem Umstand, dass mit Telefax vom 20.8.1998 durch die ausführende \nFirma eine Beschreibung nebst Bestätigung der tatsächlichen Bauausführung zu den \nAkten des Beklagten gelangt und für das Bauvorhaben ein Schlussabnahmeschein \nerteilt worden ist. Die Erteilung eines Schlussabnahmescheins ändert eine \nBaugenehmigung nicht ab und verleiht auch nicht unbeanstandet gebliebenen \nAbweichungen von der Baugenehmigung (nachträglich) die Legalität. Auch nach \nerfolgter - mängelfreier - Schlussabnahme können von der Bauaufsichtsbehörde \nMaßnahmen gefordert werden, um übersehene oder sonst nicht beanstandete \nVerstöße gegen das materielle Baurecht zu beseitigen. \n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20.8.1992 - 7 A 2702/91 -, nachfolgend BVerwG, \nBeschluss vom 10.12.1992 - 4 B 239/92.\n\n29\n\nDie Ordnungsverfügung ist auch mit beiden Forderungen ermessensfehlerfrei, \ninsbesondere verhältnismäßig ergangen. Ein milderes, die Kläger weniger \nbelastendes Mittel zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes kommt nicht in \nBetracht. Der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung wegen der festgestellten \nformellen Illegalität wäre für den Betrieb der Kläger erheblich einschneidender \ngewesen. Für die Forderung zu Ziffer 2. ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im \ngerichtlichen Verfahren erklärt hat, er werde als Austauschmittel schon das \nAufkleben von Sicherheitsfolie auf die Glasflächen oder das Anbringen einer \nAbschrankung innerhalb der Halle akzeptieren. Die im Wege ergänzender \nErmessenserwägungen eingeführten Austauschmittel begegnen unter \nVerhältnismäßigkeitsaspekten keinen Bedenken. Die Frage, ob die ursprünglich auf \nErrichtung der Glaswände in ESG 8 - Qualität reduzierte Forderung verhältnismäßig \nwar, kann folglich offen bleiben.\n\n30\n\nvgl. zur Frage der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit \nAustauschmitteln: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Bauordnung für \ndas Land NRW, § 61 Rn 55 m.w.N.\n\n31\n\nDer weitere Einwand, die unter Hinweis auf Vorschriften der \nArbeitsstättenverordnung begründeten Forderungen seien jedenfalls deswegen \nrechtswidrig, weil die Bestimmungen des Arbeitsstättenrechts nicht anwendbar seien, \ngeht mehrfach fehl. Zum einen sind die Forderungen bereits Gegenstand der \nbestandskräftigen, für das Bauvorhaben hinsichtlich der geforderten \nAnschlageinrichtungen uneingeschränkt anwendbaren und wegen der Hallenfassade \njedenfalls im Hinblick auf die Werkstoffqualität der Glaswände - noch - maßgeblichen \nBaugenehmigung vom 8.1.1998 mit der Folge, dass eine erneute materielle Prüfung \nzur Erforderlichkeit der für die Kläger aus vorgenannten Umständen verpflichtenden \nBauausführung entbehrlich ist. Ungeachtet dessen, kommen die Bestimmungen der \nArbeitsstättenverordnung aber auch zur Anwendung. Gem. § 1 ArbStättV bezieht \nsich der Anwendungsbereich der Verordnung auf Arbeitsstätten. Der Begriff der \nArbeitsstätte ist in § 2 ArbStättV gesetzlich definiert. Arbeitsstätten sind danach unter \nanderem Arbeitsräume in Gebäuden (§ 2 Nr. 1 ArbStättV). Der Begriff des \nArbeitsraumes ist weit auszulegen. Entscheidend ist das Vorhandensein von \nArbeitsplätzen in einem Raum. Von einem Arbeitsraum im Sinne der Verordnung \nkann im Regelfall dann gesprochen werden, wenn mindestens ein ständiger \nArbeitsplatz vorhanden ist, in Zweifelsfällen ist ergänzend auf weitere Kriterien, wie \ninsbesondere Art und Umfang der Raumnutzung abzustellen. \n\n32\n\nvgl. Kollmer, Kommentar zur Arbeitsstättenverordnung, Stand: 30. Juni 2001, § \n2 Rn 4 ff m.w.N. \n\n33\n\nDie streitgegenständlichen Halle ist danach eine Arbeitsstätte. Die Darlegungen \nder Kläger dazu, es handele sich lediglich um einen Ausstellungsraum, in dem kein \nständiger Arbeitsplatz vorhanden sei, verkennt, dass es sich laut Baubeschreibung \num eine Verkaufs- und Ausstellungshalle handelt und in einer solchen, zum Zwecke \nder Kundenbetreuung, jedenfalls ein bzw. mehrere Verkäufer tätig sind. Auch reicht \nes für die Annahme eines ständigen Arbeitsplatzes aus, wenn zwar nicht ein \nArbeitnehmer alleine, aber mehrere Arbeitnehmer täglich über mehrere Stunden \nbeschäftigt sind.\n\n34\n\nvgl. Kollmer, Kommentar zur Arbeitsstättenverordnung, Stand: 30. Juni 2001, § \n2 Rn 7 m.w.N.\n\n35\n\nZu Unrecht vertreten die Kläger schließlich wegen der Forderung zu Ziffer 1. - \nAnbringung von Sicherheitseinrichtungen auf dem Flachdach - die Auffassung, der \nVerwaltungsakt sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Die Grundforderung ergibt \nsich aus der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 8.1.1998 (wie dargestellt). In \nden für verbindlich erklärten Nebenbestimmungen des Staatlichen Amtes für \nArbeitsschutz wird der Begriff der Anschlageinrichtung im weiteren Kontext als \nSicherheitseinrichtung bzw. Absturzsicherung beschrieben. Der Regelungsgehalt ist \nunmissverständlich. Die anders lautenden Einwände der Kläger sind konstruiert. Die \nBeanstandung dahin, die Forderung sei wegen fehlender Angaben zur Zahl der \nanzubringenden Anschlageinrichtungen unbestimmt, greift ebenfalls nicht. Dem in § \n37 Abs. 1 VwVfG NRW statuierten Bestimmtheitserfordernis genügt bereits ein \nsolcher Verwaltungsakt, der nur das Ziel der auferlegten Verpflichtung festhält, die \nWahl des Mittels aber dem Adressaten überlässt. Das gilt erst recht für eine \nForderung wie vorliegend, mit der den Klägern sogar das Mittel \n(Anschlageinrichtung) ausdrücklich vorgegeben, lediglich die Art der Montage nicht \nweiter festgelegt wird. \n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 - 1 C 167/79 -, iuris-doc, wonach sogar \nEinschränkungen in der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakt dessen \nRechtmäßigkeit nicht berühren soll; ferner grundsätzlich zur Bestimmtheit: OVG \nNRW, Beschluss vom 16.10.2001 - 7 B 1939/00 - Lars-doc und \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Bauordnung für das Land NRW, § 61 \nRn 135 ff. \n\n37\n\nDie mit der Ordnungsverfügung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe \nvon 3.000,00 DM für den Fall, dass die Kläger den Forderungen nicht nachkommen, \nist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG \nNRW.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO.\n\n39\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-25/4-k-1796-01","cited_norms":[{"jurabk":"ArbStättV 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ArbStättV 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-25/4-k-1796-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298151","retrieved":"2026-07-09 03:21:42.271409+00:00"}}