{"status":"available","doknr":"OLD298178","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0424.16K6142.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-24","aktenzeichen":"16 K 6142/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Juni 1999 \nverpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Iraks vorliegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nNach eigenen Angaben ist der Kläger irakischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit moslemischen Glaubens.\n\n3\n\nAm 31. Mai 1999 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus: Sein Name sei C und er sei am 00. Mai \n1978 in Jalaula im Irak geboren. Er könne keine persönlichen Papiere vorlegen, weil \ner seine Staatsangehörigkeitsurkunde und sein Militärdienstheft zuhause \nzurückgelassen habe. Sein irakischer Personalausweis sei ihm vom Schlepper in der \nTürkei abgenommen worden. Er habe Jalaula am 4. April 1999 verlassen und sei \nüber Khanaqin am 8. April 1999 illegal in den Iran ausgereist. Von dort sei er über die \nTürkei auf dem Landweg am 29. Mai 1999 in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist. Er habe 9 Jahre bis 1994 die Schule besucht und anschließend keinen \nBeruf erlernt. Bis zu seiner Ausreise habe er als Souvenirhändler in der Gegend \nzwischen Bagdad und Jalaula gearbeitet. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien \ngut gewesen. Er habe mit historischen Gegenständen gehandelt. Er sei nie Mitglied \neiner politischen Partei oder Organisation gewesen. Die historischen Figuren, mit \ndenen er gehandelt habe, habe er in Bagdad verkauft und in Jalaula an Schmuggler \nweiterverkauft, die diese dann ins Ausland geschafft hätten. Zwei Personen, an die \ner einen Hahn und eine männliche Figur aus Silber verkauft habe, seien am 2. April \n1999 an der Demarkationslinie von Militärposten aufgegriffen worden, wobei eine \ndieser Personen festgenommen worden sei, während der anderen die Flucht \ngelungen sei. Diese habe ihn gewarnt, dass er sich in Sicherheit bringen müsse. \nDaraufhin sei er nach Khanaqin geflohen. Dort habe er erfahren, dass am 6. April \nSicherheitsbeamte zu ihm nach Hause gekommen seien, und nach ihm gefragt \nhätten. Die festgenommene Person habe ausgesagt, dass er mit historischen \nGegenständen handeln würde. Dies würde mit der Todesstrafe bestraft. Die \nhistorischen Gegenstände, mit denen er gehandelt habe, stammten aus Museen \nund von Denkmälern aus der Umgebung von Bagdad. Er habe im Nordirak keine \nVerwandten und kenne dort niemanden.\n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nlehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid \nvom 17. Juni 1999 ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen (Ziffer 2), dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Ziffer 3) und drohte dem \nKläger die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 4). \nDieser Bescheid wurde dem Kläger am 22. Juni 1999 zugestellt.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 1. Juli 1999 Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben. \nDieses hat die Klage mit Beschluss vom 6. September 1999 an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. \nIm Sommer 2000 stellte sich heraus, dass der Kläger am 19. April 1999 in München \nfestgenommen worden war und sich dabei im Besitz eines irakischen \nPersonalausweises befand, der ihn nach der gefertigten Übersetzung als Hasan \nMarf, geboren am 1. Juli 1978 in Khalfin/Diake auswies. \nHierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der von ihm im \nAsylverfahren angegebene Name C der Name des Stammes sei, dem er angehöre. \nTatsächlich heiße er N und sei in Khanaqin in der Provinz Diala geboren, was nach \nAuskunft des anwesenden Dolmetschers so auch dem in der Gerichtsakte \nbefindlichen Personalausweis des Klägers zu entnehmen ist. Hinsichtlich der \nweiteren Äußerungen des Klägers wird auf die gefertigte Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 17. Juni 1999 zu verpflichten \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Iraks vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der \nbeigezogenen Ausländerakten des Klägers und die der Kammer über die Situation \nim Irak vorliegenden Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, auf die die \nProzessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung hingewiesen worden sind, \nBezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist begründet. \n\n13\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juni 1999 ist in dem angefochtenen \nUmfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat \neinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen.\n\n14\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch dann erfüllt, wenn lediglich so \ngenannte subjektive Nachfluchtgründe, d.h. solche Verfolgungsgründe vorliegen, die \nder Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatlandes selbst geschaffen hat - die \nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur unter besonderen Umständen \nrechtfertigen würden,\n\n16\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502,1000,961/86-, BVerfGE 80,315 (333 ff.).\n\n17\n\nEinen subjektiven Nachfluchtgrund stellt auch die eine politische Verfolgung \nauslösende Beantragung von Asyl dar,\n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. August 1988 - 9 C \n80.87 -, BVerwGE 80, 131, und vom 25. Oktober 1988 -9 C 50.87-, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 95; Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, \nInfAuslR 1991, 145 (146).\n\n19\n\nEs bestehen nach dem Vortrag des Klägers keine vernünftigen Zweifel daran, \ndass dieser irakischer Staatsangehöriger ist, sodass es für die Beurteilung auf die \nVerfolgungslage im Irak ankommt.\n\n20\n\nBei einer Rückkehr in sein Heimatland drohen dem Kläger mit der erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner \nAsylantragstellung i.V. mit ihrem langen Auslandsaufenthalt.\n\n21\n\nNach dem irakischen Strafrecht ist zwar die Stellung eines Asylantrages im \nAusland als solche nicht verboten. Unter schwerer Strafe (bis zu sieben bzw. Jahren \nFreiheitsstrafe) stehen aber nach Art. 180 irak. StGB Nr. 111/1969 das Verbreiten \nvon Falschnachrichten über den Irak im Ausland sowie nach Art. 202 irak. StGB \nGeringschätzung oder Missachtung gegenüber dem irakischen Staat. Nach dem \nDekret Nr. 840 vom 4. Dezember 1986 wird Kritik und Beleidigung des Präsidenten, \nder Baath-Partei und von Regierungsinstitutionen mit dem Tode bestraft.\n\n22\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Irak, zuletzt vom 5. September 2001; \nAuskunft des UNHCR vom 12. Mai 1997 an VG München; Amnesty international, \nBericht vom Oktober 1996.\n\n23\n\nAngesichts dessen, dass Asylgesuche in aller Regel mit der Behauptung einer \nmenschenrechtswidrigen Verfolgung durch den Herkunftsstaat begründet werden, \nbesteht im Hinblick darauf, dass der Irak ein totalitärer Staat ist, in dem die \nMenschenrechte permanent und in großem Umfang verletzt werden, in dem Willkür \nherrscht, d.h. Zwangsmaßnahmen gegen jedermann jederzeit denkbar und möglich \nsind und auch die Gerichte in der Praxis keine Unabhängigkeit genießen \n\n24\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Irak, zuletzt vom 5. September 2001, \nBerichte des UN-Sonderberichterstatters Max von der Stoel vom 4. September \n1995, 4. März 1996 und 10. März 1998, UNHCR-Berichte u.a. vom 21. Februar \n1997, 21. April 1998 und Juni 2000,\n\n25\n\nganz konkret die Gefahr, dass die irakischen Sicherheits- und Justizbehörden die \nAsylantragstellung als Herabsetzung des Irak und seiner Institutionen bewerten und \ndementsprechend als politisch unerwünschtes, oppositionelles Verhalten einstufen \nund nach den oben genannten Straftatbestände bestrafen werden. \nZwar vertritt das Auswärtige Amt die Auffassung, man müsse davon ausgehen, dass \nvorrangig die allgemein schlechten Lebensbedingungen viele irakische Asylbewerber \nzum Verlassen des Landes veranlasst haben, und schätzt es, falls nicht besondere \nUmstände im Einzelfall vorliegen, deshalb nicht als wahrscheinlich ein, dass \nAsylantragstellern im Falle der Rückkehr Repressalien drohen. Bei dieser nicht näher \nbegründeten Einschätzung bleibt außer Betracht, dass die drohende strafrechtliche \nVerfolgung wegen eines Asylantrages nicht auf Motive zurückgeht, die den \nBetroffenen bewogen haben könnten, den Irak zu verlassen, sondern auf eine \nBewertung der Asylantragstellung und der damit regelmäßig verbundenen negativen \nBehauptungen über das Herkunftsland.\n\n26\n\nDie demnach vorhandene Verfolgungsgefahr wird dadurch erhöht, dass irakische \nAntragsteller in der Regel den Irak illegal, nämlich ohne Reisepass und die \nerforderliche Ausreisegenehmigung verlassen haben und die illegale Ausreise sowie \nder anschließende unerlaubte Auslandaufenthalt nach den irakischen \nStrafvorschriften (Art. 25 irak. StGB) mit Haftstrafen zwischen 5 und 15 Jahren \nbedroht ist,\n\n27\n\nvgl. Auskunft des UNHCR vom 12. Mai 1997 an das VG München und vom 3. \nApril 2001 an das VG Ansbach. \n\n28\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung des Klägers wegen \nseines Asylantrages, seiner illegalen Ausreise und des illegalen \nAuslandsaufenthaltes besteht auch angesichts von Amnestien. Zwar hat der \nirakische Revolutionsrat mit Dekret Nr. 110 vom 28. Juni 1999 einen Verzicht auf \nStrafverfolgung und Bestrafung von Landesflüchtlingen erklärt, der zeitlich \nunbegrenzt gelten soll,\n\n29\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2001.\n\n30\n\nAngesichts der in der Vergangenheit wiederholt erkennbar gewordenen \nwillkürlichen, jedenfalls aber unzuverlässigen Handhabung von irakischen Amnestien \nist aber auf Grund der vorliegenden Auskünfte\n\n31\n\nvgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999 sowie zuletzt \nvom 5. September 2001; Auskunft des Deutschen Orientinstitut vom 30. Juni 1998 \nan das VG Aachen und vom 5. September 2000 an das VG Osnabrück\n\n32\n\nSkepsis gegenüber diesem Dekret gerechtfertigt, zumal sich das Dekret seinem \nWortlaut nach nur auf die Einstellung bereits eingeleiteter Verfahren wegen illegalen \nVerlassens des Landes bezieht.\n\n33\n\nFür die irakischen Behörden liegt es hiernach nahe, bei zurückkehrenden \nStaatsangehörigen, die sich ohne Genehmigung längere Zeit in der Bundesrepublik \nDeutschland aufgehalten haben, eine auf politischer Gegnerschaft gegen die \nirakische Staatsführung beruhende Asylantragstellung anzunehmen und diese nach \nden o.g. Strafvorschriften zu bestrafen. Eine solche Bestrafung stellte, da sie sich \ngegen die (vermutete) abweichende politische Überzeugung richtet, politische \nVerfolgung dar. \nFolglich muss wegen illegaler Ausreise und Stellung eines Asylantrages bei einer \nRückkehr in den Zentralirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \nbefürchtet werden,\n\n34\n\nvgl. Bay.VGH, Urteil vom 22. Mai 2000 -15 B 98.31916 - mwN.; \nVGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - A 2 S 1/98 - und Beschluss vom 28. \nJanuar 2002 - A 2 S 1052/01 -.\n\n35\n\nDie Gefahr einer solchen Verfolgung kann allerdings nur in den Teilen des Irak \nbestehen, die der Kontrolle des irakischen Zentralstaates unterliegen. Dies sind \njedenfalls alle Gebiete außerhalb der nach dem 2. Golfkrieg (1991) entstandenen \nkurdischen Autonomiegebiete im Nord- und Nordostirak, d.h. außerhalb der \nmehrheitlich kurdisch besiedelten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya, in denen \neine staatliche Gebietshoheit nicht mehr besteht und auf absehbare Zeit auch nicht \nwieder zu erwarten ist,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A ; \nVGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - A 2 S 1/98 -.\n\n37\n\nIraker aus den der staatlichen Herrschaftsgewalt nach wie vor unterliegenden \nGebieten des Nordwest-, Zentral- und Südiraks müssen demnach bei einer Rückkehr \ndorthin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen Asylantragstellung \nbefürchten,\n\n38\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 22. April 1998 - 16 K 2191/95.A -.\n\n39\n\nDer Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass er aus \ndiesen der staatlichen Herrschaftsgewalt nach wie vor unterliegenden Gebieten des \nIrak stanmmt. \nEine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des \nAsylbewerbers betreffen, erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen \nwiderspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag,\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1982 - 18 A 10375/81 -; BVerwG, \nBeschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. \n6,\n\n41\n\nder auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. \nDen Angaben des Dolmetschers zufolge spricht der Kläger fließend arabisch mit \nirakischem Dialekt. Eigenen Angaben zufolge wurde der Kläger in Khanaqin geboren \nund hat bis zu seiner Ausreise in Jalaula, mithin im Zentralirak gelebt. Das stimmt \nauch mit seinem bisherigen Vortrag zu seinem Leben vor seiner Ausreise aus dem \nIrak und den örtlichen Gegebenheiten dort überein. Der Vortrag, dass es sich bei \ndem von ihm in seinem Asylverfahren auf Grund seiner vorherigen Festnahme \nbenutzten Namen Birzengy um seinen Stammesnamen handelt, den er aus Angst \nbenutzt habe, ist glaubhaft. Seine in der mündlichen Verhandlung angegebenen \npersönlichen Daten stimmen auch mit Ausnahme des Geburtsjahres, dessen \nAbänderung der Kläger ebenfalls erläutert hat, mit den eingetragenen Angaben auf \ndem Personalausweis des Klägers überein. Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel \nan der Echtheit dieses Ausweises, weil auf dem benutzten Formularaufdruck sowohl \nbeim Wort Ministry of Interior der Buchstabe o fehlt als auch die Worte Ministry of \nInterior und Republic of Iraq im Druckbild nicht gleich lang sind,\n\n42\n\nvgl. zu diesen Fälschungsmerkmalen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das \nVG Greifswald vom 14. Oktober 1999 und Auskunft des Deutschen Orientinstitutes \nan das VG Augsburg vom 31. 10.1999.\n\n43\n\nEs erhöht jedoch die Glaubwürdigkeit des Klägers, dass er eingeräumt hat, sich \ndiesen Personalausweis nicht auf dem amtlichen Weg verschafft zu haben, sondern, \ndass er sich diesen von Dritten gegen Bezahlung „besorgen\" lassen hat. \n\n44\n\nFür den Kläger besteht auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, \nauf die er im Falle einer Rückkehr in den Irak verwiesen werden könnte. \nEine derartige Fluchtalternative setzt voraus, dass der Ausländer in Teilgebieten des \nStaates vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine \nanderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, \nsofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde,\n\n45\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, \n315 (342); BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 \n(145) und vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259. \n\n46\n\nVon einer existenziellen Gefährdung in diesem Sinne ist u.a. auszugehen, wenn \ndem von regionaler Verfolgung Bedrohtem am Ort der Fluchtalternative auf Dauer ein \nwirtschaftliches Überleben nicht Gewähr leistet ist, \n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25, § 1 \nAsylVfG Nr. 145; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25, § \n1 AsylVFG Nr. 177.\n\n48\n\nAls einziges Teilgebiet des Iraks, in das von Verfolgung durch den irakischen \nZentralstaat Bedrohte fliehen bzw. in das sie ohne Verfolgungsgefahr zurückkehren \nkönnten, kämen (wegen des vorübergehenden faktischen Verlusts der \nGebietshoheit) die kurdisch kontrollierten Teile des Nord- und Nordostiraks in \nBetracht. Spätestens seit Oktober 1991 besteht für Kurden aus den genannten \nGebieten oder für Personen, die dort längere Zeit gelebt haben, grundsätzlich eine \ninländische Fluchtalternative.\n\n49\n\nDies gilt jedoch nicht für den Kläger. Er bezeichnet sich zwar als Kurde, aber er \nhat weder in den kurdisch kontrollierten Gebieten gelebt, noch gibt es Anhaltspunkte \ndafür, dass er über persönliche, wirtschaftliche oder politische Beziehungen in diese \nGebiete verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass er unter diesen \nVoraussetzungen in den kurdischen Autonomiegebieten keine sein Überleben auf \nDauer sichernde Existenzgrundlage finden kann,\n\n50\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 22. April 1998 - 16 K \n2191/95.A -, Bay.VGH, Urteil vom 22. Mai 2000 - 15 B 98.31916 -; OVG NRW, \nUrteil vom 8. März 2001 - 9 A 4825/98.A.\n\n51\n\nNicht jeder Kurde kann unabhängig von seiner Herkunft und seiner persönlichen \nLebensgeschichte in den irakischen Kurdengebieten Zuflucht finden, weil er Kurde \nist. Das Gericht geht auf Grund der vorhandenen Auskünfte davon aus, dass eine \nkurdische Solidarität außerhalb der Bindungen von Familie und Sippe jedenfalls nicht \nfür Ortsfremde besteht, die nicht über beträchtliche Geldmittel verfügen,\n\n52\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2001; Auskunft des \nDeutschen Orientinstitutes an das VG Sigmaringen von 21. Mai 1999 sowie \nUNHCR-Stellungnahme zur Situation im Nordirak von Januar 2001; Auskunft des \nUNHCR vom 21. April 1998 an den Rat der EU,\n\n53\n\nsodass für diese Gruppe das wirtschaftliche Existenzminimum in den kurdisch \nkontrollierten Gebieten jedenfalls nicht Gewähr leistet ist. Das Urteil des \nOberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2001 (- 1 L 2/01 -) gibt dem \nGericht keinen Anlass zur Änderung seiner Bewertung dieser Existenzbedrohung, die \nfür nicht aus den kurdisch kontrollierten Gebieten des Irak stammenden Personen, \ndie dort weder über familiäre noch wirtschaftliche noch politische Beziehungen \nverfügen, besteht,\n\n54\n\nvgl. auch Urteil vom 30. Januar 2002 - 16 K 2785/01.A.\n\n55\n\nBei dem Kläger handelt es sich um einen 26-jährigen Mann, der im kurdischen \nNordirak völlig auf sich gestellt. wäre. Ihn auf die Flüchtlingslager der \nUnterorganisationen der Vereinten Nationen und auf die dort verteilten Lebensmittel \nzu verweisen,\n\n56\n\nso OVG Magdeburg, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 L 20/1 -, \n\n57\n\nerscheint nicht vertretbar. Denn sowohl das diesem Urteil zu Grunde liegende \nGutachten des UNHCR vom 23. November 2001 kommt zu der vom Urteil des OVG \nMagdeburg abweichenden Einschätzung, dass die Lagerunterbringung und \nLagerverpflegung, die aus dem Zentralirak stammenden Männern bei Aufenthalt im \nNordirak ohne ausreichende familiäre gesellschaftliche oder politische Beziehungen \ndroht, keine ausreichende Existenzsicherung darstellt als auch das eingeholte \nGutachten des Deutschen Orientinstitutes vom 20. November 2001, das ausführt, \nkein Erwachsener werde im Nordirak verhungern, ein Überleben sei wohl gerade \neben möglich, diese Verhältnisse als wirtschaftliches Existenzminimum durchgehen \nzu lassen, erscheine aber äußerst zweifelhaft. Für das Gericht ist darüber hinaus \nnicht ersichtlich, wie die auch vom OVG Magdeburg - zwar nicht hinsichtlich des \nKalorienbedarfs, wohl aber hinsichtlich der Ausgewogenheit der Ernährung - \neingeräumte Mangellage des Einzelnen durch Tauschgeschäfte mit Lebensmitteln \nbeseitigt werden kann, wenn allen Lagerbewohnern die gleichen insgesamt zu einer \nausgewogenen Ernährung unzureichenden Lebensmittel zur Verfügung gestellt \nwerden,\n\n58\n\nso im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - 23 B \n01.31285.\n\n59\n\nDa die Klage hinsichtlich des Hauptantrages des Klägers Erfolg hat, ist der dem \nentgegenstehende Bescheid vom 17. Juni 1999 hinsichtlich seiner Ziffern 2 - 4 \naufzuheben. \nEiner Entscheidung über den nur hilfsweise gestellten Antrag betreffend die \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bedarf es infolge \ndessen nicht mehr.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-24/16-k-6142-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-24/16-k-6142-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298178","retrieved":"2026-07-09 03:21:44.512852+00:00"}}