{"status":"available","doknr":"OLD298177","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0424.13L1258.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-24","aktenzeichen":"13 L 1258/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 12. April 2002 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von 700 Euro zu bewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das Vorliegen \nsowohl eines Anordnungsanspruchs (Anspruch auf die begehrte Leistung) als auch \neines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung) glaubhaft \ngemacht wird (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die einstweilige \nAnordnung dient ausschließlich dazu, von einem Antragsteller schlechterdings \nunzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die diesem drohen, wenn seinem \nBegehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem \nBetreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem \n(vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit \ngegeben ist, die es völlig unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines \nKlageverfahrens abzuwarten.\n\n6\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller schon keinen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nDen Antragstellern drohen keine unzumutbaren künftigen Nachteile, weil der \nAntragsteller zu 1. am 28. März 2002 die vom Konto abgeholte Arbeitslosenhilfe in \nHöhe von 700 Euro verloren haben will. Es ist nämlich überwiegend \nunwahrscheinlich, dass den Antragstellern dieses Geld tatsächlich nicht mehr zur \nVerfügung steht bzw. stand. Der vom Antragsteller zu 1. geschilderte Hergang, wie \nes zum Verlust des Geldes gekommen sein soll, ist nicht glaubhaft. Es ist schon \nwenig wahrscheinlich, dass jemand einen so hohen Geldbetrag nicht sicher in der \nGeldbörse verstaut, sondern in einen Briefumschlag steckt. Lebensfremd ist aber die \nweitere Darstellung des Antragstellers zu 1., er habe diesen Briefumschlag in einer \nTelefonzelle abgelegt und dort vergessen. Der üblichen Sorgfalt im Umgang mit \nGeld, vor allem mit einem so hohen Betrag entspricht es, das Geld sicher zu \nverwahren und deshalb insbesondere das Behältnis, in dem sich das Geld befindet \n- sei es nun eine Geldbörse oder nur ein Briefumschlag -, so unterzubringen etwa in \neiner Hosen- oder Jackentasche, dass es weder verloren gehen noch gestohlen \nwerden kann. Darüber hinaus ist es nahe liegend, dass jemand in der Situation des \nAntragstellers zu 1., der nicht über weitere Geldreserven verfügen wird, aus denen er \neinen Verlust ausgleichen könnte, eine besondere Sorgfalt walten lässt.\n\n8\n\nAußerdem bekommt der angebliche Verlust von 700 Euro am 2. April 2002 nach \nder Darstellung des Antragsgegners in der Antragserwiderung noch einen anderen \nSinn. Der Antragsgegner hat nämlich erstmals im April 2002 die den Antragstellern \nzustehende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 747,34 Euro \nunmittelbar an den Vermieter überwiesen, um die Mietzahlung sicherzustellen. Die \nAntragsteller selbst haben in den vorangegangenen Monaten - wie auch schon \nfrüher - die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel (Arbeitslosenhilfe, Kindergeld und \nergänzende Sozialhilfe) offenbar nicht zur Begleichung der Unterkunftskosten \ngenutzt, sondern das Geld anderweitig ausgegeben. Im April 2002 standen den \nAntragstellern damit für den täglichen Bedarf erstmals mehr als 700 Euro weniger zur \nunmittelbaren Verfügung. Auf diese Darstellung im Schriftsatz des Antragsgegners \nvom 17. April 2002 haben die Antragsteller, die hiervon durch Verfügung vom \n19. April 2002 Kenntnis erhielten, bis heute nicht reagiert. Schon mit der \nEingangsverfügung vom 12. April 2002 sind die Antragsteller auf Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit hingewiesen worden, die zu ihren Lasten gingen. Auch das nahmen \nsie nicht zum Anlass, ergänzend vorzutragen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-24/13-l-1258-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-24/13-l-1258-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298177","retrieved":"2026-07-09 03:21:44.426858+00:00"}}