{"status":"available","doknr":"OLD298242","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0419.1K8559.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-19","aktenzeichen":"1 K 8559/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Der Kläger (geb. 1955) war bis zu seiner Beurlaubung zum 1. September 1992 \nals Pfarrer in der evangelischen Kirchengemeinde xxxxxx tätig. Mit Bescheid des \nLandeskirchenamtes der Beklagten vom 24. November 1992 (Verfügungen vom \n24. November und 16. Dezember 1992) wurde er zum 1. Juli 1993 aus der \nKirchengemeinde abberufen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren lehnte die \nVerwaltungskammer der Beklagten seinen Antrag auf Aufhebung des \nAbberufungsbescheides mit Urteil vom 7. März 1994 ab (Az.: VK 4/1993).\nAm 13. Juni 1995 beschloss das Landeskirchenamt, den Kläger zum 1. August 1995 \nin den Wartestand zu versetzen, und teilte ihm dies mit Bescheid vom 19. Juni 1995 \nmit. Nachdem sein dagegen erhobener Widerspruch erfolglos geblieben war, \nbeantragte der Kläger die Entscheidung der Verwaltungskammer der Beklagten, die \nseinen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 1995 mit Urteil vom \n22. April 1996 zurückwies (Az.: VK 3/1996). Zugleich abgelehnt wurde der hilfsweise \ngestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, mit der Versetzung in den Wartestand \nkeine Minderung des Diensteinkommens des Klägers vorzunehmen. Die gegen das \nUrteil der Verwaltungkammer erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das \nBundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. April 1999 nicht zur Entscheidung \nan (Az.: 2 BvR 1635/96). Zur Begründung führte es aus, die Verfassungsbeschwerde \nsei unzulässig, da der Kläger den Rechtsweg zu den staatlichen Fachgerichten nicht \nerschöpft habe. \nIm Hinblick auf die Versetzung in den Wartestand erhielt der Kläger mit Wirkung zum \n1. August 1995 um 25% gekürzte Dienstbezüge (Wartegeld). Nachdem ihm für 1996 \nund 1997 kein Urlaubsgeld ausgezahlt worden war, beantragte er mit Schreiben vom \n29. September 1997 dessen Nachzahlung bei der Gemeinsamen Versorgungskasse \nfür Pfarrer und Kirchenbeamte der Beklagten, der Evangelischen Kirche von \nxxxxxxxxx und der xxx xxxxxxx Landeskirche. Gegen den ablehnenden Bescheid \nvom 30. September 1997 erhob er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren \nZahlungsklage bei der Verwaltungskammer der Beklagten, die mit Urteil vom \n24. August 1998 abgewiesen wurde (Az.: VK 9/1998). Die dagegen zum \nVerwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union eingelegte Berufung \nwurde mit Beschluss vom 2. November 1999 zurückgewiesen.\nDer Kläger, der zum 1. September 1998 in den Ruhestand versetzt worden ist, hat \nam 24. Dezember 1999 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, mit der \ner von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den regulären \nDienstbezügen und den gekürzten Wartestands- bzw. Ruhestandsbezügen begehrt. \nEr ist der Auffassung, es handele sich um eine Rechtsstreitigkeit, für die der \nRechtsweg zu den staatlichen Gerichten gegeben sei. Zwar sei das kirchliche Amts- \nund Dienstrecht einschließlich der Besoldungs- und Versorgungsregelungen \ngrundsätzlich dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen mit der Folge, dass die \nKirchen insoweit keine öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG ausübten. \nDie Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand nach § 49 Abs. 1 b) i.V.m. § 53 \nAbs. 3 des Pfarrerdienstgesetzes (PfDG) a.F. sei aber eine Maßnahme, die in den \nstaatlichen Bereich hineinwirke. Bereits der Umstand, dass die Versetzung in den \nWartestand erfolge, ohne dass ein Verschulden des Pfarrers überprüft und \nnachgewiesen werde, lasse es zweifelhaft erscheinen, eine Bindung der Beklagten \nan die für alle geltenden Gesetze im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 \nWeimarer Reichsverfassung (WRV) zu verneinen. Würden jedoch zu der schuldlosen \nVersetzung in den Wartestand noch weitere nachteilige Folge wie Gehaltskürzung, \nVerlust der Dienstwohnung, Verhinderung der Berufsausübung etc. hinzutreten, \nwerde der innerkirchliche Rechtskreis verlassen. Angesichts dieser weit reichenden \nund für den Betroffenen schwer wiegenden, ihn wie einen „Jedermann\" treffenden \nKonsequenzen unterliege das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verankerte \nSelbstbestimmungsrecht der Beklagten den Beschränkungen, die sich aus der \nBindung an die für alle geltenden Gesetze ergäben. Die mithin zulässige Klage habe \nauch in der Sache Erfolg. Durch die Verbindung von In-Wartestand-Versetzung mit \neiner Kürzung der Dienstbezüge werde der Kläger in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 \nGG, Art. 12 GG sowie Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Ohne dass er die Möglichkeit habe, \nin einem Verfahren sein Nichtverschulden nachzuweisen, sehe er sich gleichsam \neiner „Bestrafung\" ausgesetzt. Mit der Versetzung in den Ruhestand bestehe faktisch \nein Berufsverbot : Er unterstehe nach wie vor der Dienstaufsicht und dem \nDisziplinarrecht der Beklagten, er unterliege weiterhin denselben Beschränkungen \nwie im Wartestand, und mit dem drohenden Verlust der Versorgungsansprüche für \nden Fall des Ausscheidens aus dem Dienst werde die weitere Berufsausübung \nunterbunden. \nDer geltend gemachte Urlaubsgeldanspruch ergebe sich aus § 18 der \nPfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfBVO) i.V.m. § 2 Abs. 1 des \nUrlaubsgeldgesetzes (UrlGG): Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrlGG entfalle der \nUrlaubsgeldanspruch lediglich, wenn der Berechtigte für den gesamten Monat Juli \nohne Bezüge beurlaubt sei. Dies treffe auf ihn nicht zu. Als Pfarrer im Wartestand \nerhalte er Wartestandsbezüge und sei damit nicht ohne Bezüge. Jedenfalls sei § 18 \nPfBVO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er Anspruch auf \nUrlaubsgeld habe. Ein Pfarrer im Wartestand sei eher einem Pfarrer mit Pfarrstelle \nvergleichbar als einem Pfarrer im Ruhestand. Demgemäß sei er auch hinsichtlich des \nUrlaubsgeldes wie ein Pfarrer mit Pfarrstelle zu behandeln. Die Nichtzahlung von \nUrlaubsgeld verstoße im Übrigen auch gegen den Alimentationsgrundsatz.\nDer Kläger beantragt,\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn die Differenzbezüge zwischen \nden Wartestandsbezügen und den regulären Bezügen und nach \nder Versetzung in den Ruhestand die Differenzbezüge zwischen \nden Ruhestandsbezügen und den regulären Bezügen zu zahlen,\nhilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsgeld für \n1996 und 1997 zu zahlen.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie hält die Klage bereits für unzulässig, da der Rechtsweg zu den staatlichen \nVerwaltungsgerichten nicht eröffnet sei. Zu den von staatlichen Gerichten nicht \nüberprüfbaren kirchlichen Angelegenheiten gehörten neben dem Bereich der \nSeelsorge auch das kirchliche Amtsrecht und das damit untrennbar verbundene \nDienst- und Versorgungsrecht der Geistlichen. Darüber hinaus sei die Klage auch \nunbegründet. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung sei nicht erkennbar. \nAbgesehen davon, dass die Kirchen an Art. 33 Abs. 5 GG nicht gebunden seien, sei \nder Wartestand auch ein hergebrachtes beamtenrechtliches Institut, das nicht von \neinem Verschulden abhänge. Im Übrigen stellten die staatlichen beamtenrechtlichen \nRegelungen und Grundsätze keinen Prüfungsmaßstab für die kirchenrechtlichen \nBestimmungen dar, weil sie nicht zu den für alle geltenden Gesetzen im Sinne von \nArt. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zählten. Ein Anspruch auf Zahlung von \nUrlaubsgeld für 1996 und 1997 bestehe nicht, da der Kläger zum maßgeblichen \nZeitpunkt nicht in einem Dienstverhältnis mit Besoldung gestanden habe. Auch die \nHeranziehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlange nicht, den Kläger \nentsprechend einem Pfarrer im Pfarrdienst zu behandeln. Denn mit diesem sei ein \nPfarrer im Wartestand nicht vergleichbar, da für ihn die Verpflichtung zur Verrichtung \ndes Pfarrdienstes entfalle. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend \nBezug genommen.\nEntscheidungsgründe:\nDie Klage hat keinen Erfolg. \nSie ist hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag unzulässig, da der Rechtsweg zu den \nstaatlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist. Die vermögensrechtliche \nStreitigkeit, ob dem Kläger ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenzbezüge \nzwischen den Wartestands- bzw. Ruhestandsbezügen und den regulären \nPfarrerdienstbezügen sowie Urlaubsgeld für 1996 und 1997 zusteht, unterliegt nicht \nder Überprüfung durch staatliche Gerichte.\nDer Rechtsstreit ist der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht auf Grund der - § 40 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verdrängenden - Bestimmung des § 126 Abs. 1 \ni.V.m. § 135 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zur Entscheidung \nzugewiesen. \nGemäß § 135 Satz 2 BRRG bleibt es öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften \nund ihren Verbänden überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und \nSeelsorger dem Beamtenrechtsrahmengesetz entsprechend zu regeln und die \nVorschriften des Kapitels II Abschnitt II (§§ 126 ff. BRRG) für anwendbar zu erklären. \nDie Bestimmung ist Ausdruck der verfassungsrechtlich anerkannten Eigenständigkeit \nder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 \nAbs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre \nAngelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden \nGesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen \nGemeinde (Satz 2). Auf Grund dieses verfassungsrechtlich verankerten \nSelbstbestimmungsrechts ist es Sache der Religionsgesellschaften, ihr Dienstrecht \neinschließlich des Besoldungsrechts nach ihren eigenen Vorstellungen selbst zu \nregeln. Dementsprechend nimmt § 135 BRRG die öffentlich-rechtlichen \nReligionsgesellschaften vom Geltungsbereich dieses Gesetzes aus (Satz 1) und \nüberlässt es ihrer Entscheidung, die Regelungen des Rahmengesetzes \nentsprechend heranzuziehen (Satz 2). Ebenso ist es danach ihre Sache, eine eigene \nGerichtsbarkeit zu schaffen; es steht der jeweiligen Religionsgesellschaft aber auch \nfrei, die Rechtswegzuweisung des Beamtenrechtsrahmengesetzes für anwendbar zu \nerklären. \nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Dezember 1967 \n- 6 C 68/67 -, BVerwGE 28, S. 345 (346 f.); vgl. auch schon Urteil vom \n27. Oktober 1966 - 2 C 98/64 -, BVerwGE 25, S. 226 (228 ff.); ferner z.B. Urteile \nvom 25. November 1982 - 2 C 38/81 -, NJW 1983, S. 2582 f., und - 2 C 21/78 -, \nNJW 1983, S. 2580 (2581); Urteil vom 17. November 1992 - 2 B 160/92 -, \nBuchholz 230 § 135 BRRG Nr. 5; Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 23/92 -, \nNJW 1994, S. 3367 (= BVerwGE 95, S. 379); siehe dazu auch Urteil des \nerkennenden Gerichts vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl. 1998, \nS. 454 ff..\nDie Beklagte, als (Glied-)Kirche eine (öffentlich-rechtliche) Religionsgesellschaft im \nSinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, § 135 BRRG, hat die Rechtswegregelung \ngemäß § 135 Satz 2 BRRG weder ausdrücklich noch stillschweigend für anwendbar \nerklärt. Vielmehr hat sie eine eigene, innerkirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit \neingerichtet. Gemäß §§ 2 und 3 des Kirchengesetzes über die kirchliche \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland \n(Verwaltungskammergesetz - VwKG) vom 9. Januar 1997 sind kirchliche \nVerwaltungsgerichte die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland \nsowie der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union.\nVgl. zu der früheren Ausgestaltung der innerkirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit \n§ 1 VwKG vom 16. Januar 1976, wonach mit der Verwaltungskammer lediglich ein \nInstanzenzug bestand.\nDie kirchlichen Verwaltungsgerichte sind u.a. zuständig für die Entscheidung von \nStreitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche, vgl. (§ 1 \nVwKG i.V.m.) § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche \nVerwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) - vom \n16. Juni 1996.\nFür die Zeit vor Inkrafttreten des geltenden Verwaltungskammergesetzes vgl. die § \n19 Abs. 2 VwGG entsprechende Regelung in § 2 Abs. 2 VwKG a.F..\nDamit erstreckt sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Beklagten auch auf die \nPrüfung des klägerischen Begehrens, denn es handelt sich um eine Streitigkeit im \nSinne von § 19 Abs. 2 VwGG. Der Begriff des öffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnisses umfasst alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der \nBegründung, dem Inhalt und der Beendigung des kirchlichen Amtsverhältnisses. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580 \n(2582), zu einer vergleichbaren kirchengesetzlichen Bestimmung; siehe auch \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n23. September 1997 - 5 A 3031/95 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks.\nSoweit das Bestehen bzw. die inhaltliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses \nmaßgeblich sind für vermögensrechtliche Ansprüche, unterliegen auch darauf \nbezogene Streitigkeiten der Gerichtsbarkeit der Beklagten. Denn die Formulierung \n„Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen\" in § 19 Abs. 2 VwGG \nverweist mangels inhaltlicher Einschränkung darauf, dass alle Streitigkeiten erfasst \nwerden sollen, die sich aus der Anwendung von Dienstverhältnisse betreffenden \nKirchengesetzen, hier des Pfarrerdienstgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 PfDG vom \n15. Juni 1996), ergeben. Das Pfarrerdienstgesetz regelt indes auch \nvermögensrechtliche Aspekte, vgl. z.B. §§ 45, 89 Abs. 2, 94 Abs. 2 PfDG i.V.m. den \nVorschriften der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfBVO) i.d.F. vom \n1. Juni 1992.\nVgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW \n1983, S. 2580 (2582).\nMithin ist auch für die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten \nAnspruch auf Zahlung regulärer Pfarrerdienstbezüge einschließlich Urlaubsgeld der \nRechtsweg zur kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet. Dies schließt eine \nDeutung im Ansatz aus, die Beklagte habe - wenn auch nicht ausdrücklich - so doch \nstillschweigend die §§ 126 ff. BRRG für anwendbar erklärt.\nRäumt § 135 BRRG den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften das Recht ein, \nüber die Anwendbarkeit des § 126 BRRG zu disponieren und hat sich eine \nReligionsgesellschaft gegen den Verwaltungsrechtsweg entschieden, kann dies \ndurch Heranziehung der Generalklausel von § 40 Abs. 1 VwGO nicht überspielt \nwerden. § 135 Satz 2 BRRG ist auch für den Fall, dass von der \nVerweisungsmöglichkeit an die staatlichen Gerichte kein Gebrauch gemacht wird, lex \nspecialis und schließt einen Rückgriff auf die allgemeine Zuweisungsregelung in § 40 \nVwGO aus.\nVgl. auch bereits Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Februar 1998 \n- 1 K 10671/95 -, NWVBl. 1998, S. 455.\nDer Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist schon nach der Gesetzessystematik \nnur im Rahmen von § 135 BRRG gegeben. Dieses Verständnis von § 135 Satz 2 \nBRRG folgt zwingend auch aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV. Denn die \n„Angebots\"-Konzeption des § 135 BRRG \n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966 - 2 C 98/64 -, BVerwGE 25, S. 226 \n(S. 233); Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19. September 1966 - 3 ZR 199/64 -, \nBGHZ 46, S. 96 (102) -\nist Ausdruck des den Religionsgesellschaften verfassungsrechtlich zukommenden \nSelbstbestimmungsrechts. Hat der Gesetzgeber aber bei der Regelung des § 135 \nBRRG die besondere Stellung der Religionsgesellschaften mit im Blick gehabt, \nentspricht dem auch mit Blick auf höherrangiges Recht eine Auslegung der \nBestimmung, wonach der staatliche Rechtsweg (nur) nach Maßgabe der \nEntscheidung der Religionsgesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Diese normative \nWertung würde jedoch unterlaufen, wenn für den Fall des Fehlens einer \nkirchenrechtlichen Regelung im Sinne von § 135 Satz 2 BRRG ein Rückgriff auf die \nGeneralklausel des § 40 Abs. 1 VwGO möglich wäre. Denn dann wäre hinsichtlich \ndes Regelungsbereiches, auf den § 135 BRRG verweist, der staatliche \nVerwaltungsrechtsweg regelmäßig gegeben und beschränkte sich die Ausübung des \nSelbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaft allein auf die Entscheidung, \nzusätzlich eine kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit einzurichten.\nDer Auslegung von § 135 Satz 2 BRRG als § 40 Abs. 1 VwGO verdrängende \nSpezialnorm steht der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete \nJustizgewährungsanspruch nicht entgegen. Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht \ndemjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der \nstaatliche Rechtsweg offen. Öffentliche Gewalt im Sinne dieser Norm meint die \nAusübung öffentlicher staatlicher Gewalt. \nVgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1965 \n- 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (386 f.); Beschluss vom 12. Februar 1981 \n- 1 BvR 567/77 -, NJW 1983, S. 2570; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 \n- 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG-\nKommentar, Stand: Juli 2001, Art. 19 Anm. 114; Krebs, in: v. Münch/Kunig, GG-\nKommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 19 Anm. 52, 54.\nDaran fehlt es hier. Die Beklagte hat mit den vom Kläger beanstandeten Maßnahmen \nihm gegenüber keine öffentliche, staatliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG \nausgeübt. \nMit dem durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten \nSelbstbestimmungsrecht in eigenen Angelegenheiten erkennt der Staat (u.a.) die \nKirchen als Institutionen an, die ihrem Wesen nach vom Staat unabhängig sind und \nihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Garantie des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 \nAbs. 3 WRV ergänzt in organisatorischer Hinsicht die grundrechtlichen \nGewährleistungen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) sowie der \nfreien Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG). Der verfassungsrechtliche Schutz der \nOrdnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist notwendig, damit die \nKirchen durch die freie Bestimmung ihrer Organisation, Normsetzung und Verwaltung \nin den Stand gesetzt werden, ihr religiöses Leben und Wirken entsprechend ihrem \ndurch das jeweilige Selbstverständnis geprägten Auftrag frei gestalten zu können.\nVgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, \nS. 385 (386); Beschluss vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerfGE 53, S. 366 \n(400 f.); Beschluss vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13, 14, 15/81 -, BVerfGE 66, \nS. 1 (19 f.); Beschluss vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 -, \nBVerfGE 70, S. 138 (164 f.); BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966 - 2 C 98/64 -, \nBVerwGE 25, S. 226 (229); OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 - 5 A 2378/93 -, \nNJW 1994, S. 3368 (3369).\nFolge dieses kirchenpolitischen Systems des Grundgesetzes ist, dass der Staat in \ndie inneren Verhältnisse der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht eingreifen \ndarf. Ist die Kirche im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, \nliegt kein Akt öffentlicher staatlicher Gewalt vor, gegen den der Rechtsweg zu den \nstaatlichen Gerichten eröffnet ist. \nVgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, \nS. 385 (386 f.); Beschluss vom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, S. 2569; \nBeschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350; BVerwG, \nUrteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580; Beschluss vom \n17. November 1992 - 2 B 160/92 -, Buchholz 230 § 135 BRRG Nr. 5; siehe auch \nBGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - 5 ZR 271/99 -, NJW 2000, S. 1555.\nDieser Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Kirchen steht ihr Charakter als \nKörperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 \nWRV) nicht entgegen. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich vorgegebene religiöse \nund konfessionelle Neutralität des Staates bedeutet diese Kennzeichnung der \nRechtsstellung der Kirchen keine Gleichstellung mit öffentlich-rechtlichen \nKörperschaften, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind. Vielmehr \nwird den Kirchen nur ein öffentlicher Status zuerkannt, der sie zwar von den \nReligionsgesellschaften des Privatrechts unterscheidet, sie aber keiner besonderen \nKirchenhoheit des Staates oder gesteigerten Staatsaufsicht unterwirft. Infolge dieser \nRechtsstellung der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten, ist \nkirchliche Gewalt auch dann im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten keine \nstaatliche Gewalt.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 \n(S. 386 f.); Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 -, BVerfGE 55, \nS. 207 (230); Beschluss vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13, 14, 15/81 -, BVerfGE 66, \nS. 1 (19 f.).\nNur soweit die Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre \nMaßnahmen den innerkirchlichen Bereich überschreiten und in den staatlichen \nBereich dergestalt hineinragen, dass sie im Zuständigkeitsbereich des Staates \nunmittelbare Rechtswirkungen entfalten, üben sie öffentliche staatliche Gewalt aus, \ndie der Überprüfbarkeit durch staatliche Gerichte unterliegt. \nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, \nS. 385 (S. 387); Beschluss vom 12. Februar 1981 - 1 BvR 567/77 -, NJW 1983, \nS. 2570; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, \nS. 2580, m.w.N.\nWelche Angelegenheiten der Kirchen dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen sind \nund damit in Abgrenzung zu den in den staatlichen Bereich hineinragenden \nkirchlichen Maßnahmen keine Ausübung öffentlicher staatlicher Gewalt darstellen, \nbeurteilt sich u.a. nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Danach ist die \nVerleihung kirchlicher Ämter dem staatlichen Einfluss ausdrücklich entzogen. Auf der \nanderen Seite findet gemäß Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV das \nSelbstbestimmungsrecht der Kirchen in eigenen Angelegenheiten eine \nBeschränkung durch die „Schranken des für alle geltenden Gesetzes\". \nVerfassungsrechtlich vorgegeben ist mithin, dass auch unter den kirchlichen \nAngelegenheiten ein Bereich verbleibt, in dem kirchliche Maßnahmen der Bindung \nan die allgemeinen Gesetze und damit auch der Überprüfung durch staatliche \nGerichte unterliegen. Bei der Bestimmung dieses Bereiches ist die besondere \nStellung, die den Kirchen nach dem Grundgesetz zukommt, zu berücksichtigen.\nVgl. zu dem in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV niedergelegten Verhältnis von \nStaat und Kirchen auch BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 \n- 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 312 (330 ff.).\nArt. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet sowohl das \nselbstständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die \nKirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer \nRechtsgüter. Kirchliches Selbstverwaltungsrecht einerseits und allgemeine Gesetze \nsowie der damit verbundene Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. \nArt. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 \nGG), Art. 92 GG (allgemeiner Justizgewährungsanspruch) andererseits stehen in \neinem Wechselwirkungsverhältnis, dem durch entsprechende Güterabwägung \nRechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen besonderes \nGewicht beizumessen.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, \nS. 349 f. m.w.N.; dem folgend auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 \n- 5 ZR 271/99 -, NJW 2000, S. 1555 (1556).\nDem entspricht eine Auslegung der Formel „innerhalb der Schranken des für alle \ngeltenden Gesetzes\", wonach zu den für alle geltenden Rechtssätzen nur solche \nGesetze rechnen, die für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, \nS. 312 (334).\nDazu zählen beispielsweise staatliche Vorschriften, die weltliche Rechtsfragen wie \nschuldrechtliche Beziehungen, Eigentumsverhältnisse, Straf- und \nOrdnungswidrigkeiten-Tatbestände regeln.\nVgl. Urteil der Kammer vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl. 1998, \nS. 454 ff. \nEin Gesetz hat demgegenüber für die Kirche nicht dieselbe Bedeutung wie für \njedermann, wenn es die Kirche in einer ihr Selbstverständnis beschränkenden Weise \nbetrifft. Dadurch wird sie „in ihrer Besonderheit als Kirche härter\" und damit „anders \nals der normale Adressat\" getroffen.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, \nS. 312 (334).\nEin Eingriff in den Bereich der kirchlichen Angelegenheiten, der Ausdruck des \nkirchlichen Selbstverständnisses ist, also von ihm geprägt wird (innerkirchlicher \nBereich), und ein „für alle geltendes staatliches Gesetz\" schließen sich damit aus. Ein \nGesetz, das eine solche Rechtsfolge hätte, gehörte nicht zu den Rechtsnormen, die \nauch nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV Geltung beanspruchen.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, \nS. 385 (387 f.): „Deshalb sind insoweit die Kirchen im Rahmen ihrer \nSelbstbestimmung an „das für alle geltende Gesetz\" im Sinne des Art. 140 GG \ni.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV nicht gebunden\"; ebenso Beschluss vom \n21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 312 (334); Beschluss vom \n14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 -, BVerfGE 72, S. 278 (289): „Bei rein inneren \nkirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche überhaupt \nkeine Schranke ihres Handelns bilden\"; ebenso Beschluss vom \n18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350; vgl. ferner z.B. BVerwG, \nUrteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 11. November 1998 \n- 24 DH 2230/98 -, NJW 1999, S. 377.\nOb eine kirchliche Maßnahme diesem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen ist, \nentscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung \nnach als eigene, das kirchliche Selbstverständnis betreffende Angelegenheit \nanzusehen ist. Eine in diesem Sinne innerkirchliche Maßnahme ist dadurch \ngekennzeichnet, dass sie im staatlichen, weltlichen Zuständigkeitsbereich keine \nunmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet.\nVgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 \n- 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (387/388); Beschluss vom \n21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 312 (334); Beschluss vom \n28. November 1978 - 2 BvR 316/78 -, NJW 1980, S. 1041; Beschluss vom \n6. April 1979 - 2 BvR 356/79 -, NJW 1980, S. 1041; Beschluss vom 30. März 1983 \n- 2 BvR 1994/83 -, NVwZ 1985, S. 105. \nZu dem so beschriebenen Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten gehören \nzunächst Maßnahmen, die Fragen der Verfassung oder der inneren, den \nbürgerlichen Rechtskreis nicht berührenden Organisation der Kirchen betreffen,\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, \nS. 385 (388); Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, \nS. 350,\nsowie ihren geistig-religiösen Aufgabenkreis berührende Angelegenheiten wie \nGottesdienst, Glaubenslehre und Sakramentenlehre,\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, \nS. 312 (334 f.); Beschluss vom 6. April 1979 - 2 BvR 356/79 -, NJW 1980, S. 1041; \nzu weiteren Beispielen vgl. auch die Übersicht bei Kissel, Kommentar zum \nGerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl., § 13 Anm. 183.\nDazu zählen weiterhin nicht nur das nach Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV dem \nstaatlichen Bereich ausdrücklich entzogene kirchliche Amtsrecht einschließlich der \nÄmterhoheit, sondern auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene \nDienstrecht der Geistlichen.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 -, NJW 1980, \nS. 1041; Beschluss vom 12. Februar 1981 - 1 BvR 567/77 -, NJW 1983, S. 2570; \nBeschluss vom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, S. 2569; zum kirchlichen \nDisziplinarrecht als Teil des kirchlichen Amtsrechts vgl. Beschluss vom \n30. März 1984 - 2 BvR 1994/83 -, NVwZ 1985, S. 105; BVerwG, Urteil vom \n28. April 1994 - 2 C 23/92 -, NJW 1994, S. 3367; Urteil vom 25. November 1982 \n- 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580.\nDies findet seine Rechtfertigung darin, dass die dienstrechtlichen Regelungen die \näußeren Voraussetzungen für die ungestörte Ausübung des geistlichen Amtes \nschaffen und nach Auffassung der Kirchen vom geistlichen Amt „gefordert\" sind.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, \nS. 312 (335 f.); Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, S. 2569; \nBVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580.\nDie Kirchen dürfen danach frei bestimmen, welche Anforderungen an die \nAmtsinhaber zu stellen sind und welche Rechte und Pflichten sie im Einzelnen \nhaben.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580.\nAusgehend davon unterfällt auch das Versorgungsrecht der Geistlichen dem \ninnerkirchlichen Bereich. Denn auch diese Regelungen stellen äußere \nRahmenbedingungen dar, die eine ungestörte Ausübung des geistlichen Amtes \ngewährleisten und mithin vom geistlichen Amt „gefordert\" sind.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, S. 2569; \nsiehe auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, \nS. 2569, wonach die - den dienstrechtlichen Status berührende, \nvermögensrechtlich bedeutsame - Wahl der Verfahrensart (zwischen \nVersetzungsverfahren und Lehrbeanstandungsverfahren) als rein innerkirchliche \nAngelegenheit der Nachprüfung durch staatliche Gerichte entzogen ist; BVerwG, \nUrteil vom 28. April 1994 - 2 C 23/92 -, NJW 1994, S. 3367; Beschluss vom \n17. November 1992 - 2 B 160/92 -, Buchholz 230 § 135 BRRG Nr. 5; Urteil vom \n25. November 1982 - 2 C 38/81 -, NJW 1983, S. 2582; Urteil vom \n25. Oktober 1968 - 6 C 1/65 -, BVerwGE 30, S. 326 (330/331); auch das OVG \nNRW rechnet besoldungsrechtliche Regelungen dem kirchlichen Amtsrecht zu, vgl. \nBeschluss vom 25. Juli 2001 - 5 A 1516/00 -, NWVBl. 2002, S. 149, sowie Urteil \nvom 22. März 1994 - 5 A 2378/93 -, NJW 1994, S. 3368 f.; dazu, dass das \nBesoldungs- und Versorgungsrecht notwendiger Bestandteil des Dienstrechts ist, \nsiehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 1980 -, DVBl. 1981, S. 32 \n(34).\nAls besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Angelegenheit unterfällt mithin auch die \nhier im Streit befindliche vermögensrechtliche Streitigkeit dem innerkirchlichen \nBereich und ist daher - mangels ausdrücklicher oder konkludenter Zuweisung an die \nstaatliche Gerichtsbarkeit durch die Beklagte - der Überprüfung durch staatliche \nGerichte entzogen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 23/92 -, NJW 1994, S. 3367; \nBeschluss vom 17. November 1992 - 2 B 160/92 -, Buchholz 230 § 135 BRRG \nNr. 5; Urteil vom 27. Oktober 1966 - 2 C 98/64 -, BVerwGE 25, S. 226 (231); BGH, \nUrteil vom 19. September 1966 - 3 ZR 199/64 -, BGHZ 46, S. 96 (98 ff.); Urteil vom \n16. März 1961 - 3 ZR 17/60 -, JZ 1961, S. 449; OVG Lüneburg, Urteil vom \n16. Januar 1991 - OVG A 108/88 -, DVBl. 1991, S. 647 (648); Urteile des \nerkennenden Gerichts vom 10. März 1995 - 1 K 12769/93 -, S. 7 des \nEntscheidungsabdrucks, und vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl. \n1998, S. 454 ff.; die Frage der Zulässigkeit des staatlichen Rechtsweges offen \nlassend BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 548/96 -, NVwZ 1999, \nS. 758; Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349; \nBeschluss vom 30. März 1984 - 2 BvR 1994/83 -, NVwZ 1985, S. 105; Beschluss \nvom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, S. 2569; Beschluss vom \n5. Juli 1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, S. 2569 (2570); BVerwG, Urteile vom \n25. November 1982 - 2 C 21/78 und 2 C 38/81 -, NJW 1983, S. 2580 (2582) bzw. \n2582 (2583); Urteil vom 25. Oktober 1968 - 6 C 1/65 -, BVerwGE 30, S. 326 (327); \nUrteil vom 15. Dezember 1967 - 6 C 68/67 -, BVerwGE 28, S. 345 (348); OVG \nNRW, Urteil vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, S. 393; die \nZulässigkeit des staatlichen Rechtsweges in einer vermögensrechtlichen \nStreitigkeit bejahend OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 - 5 A 2378/93 -, \nNJW 1994, S. 3368, wobei der Entscheidung allerdings ein anderer, mit dem \nvorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, vgl. auch Urteil des \nerkennenden Gerichts vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl. 1998, \nS. 454 (455); dem OVG NRW folgend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n5. Juli 1996 - 2 A 12622/95 -, NVwZ 1997, S. 802, dem aber ebenfalls ein \nabweichender Sachverhalt zugrunde lag (Besoldungsstreitigkeit einer Professorin, \ndie an einer in kirchlicher Trägerschaft stehenden Fachhochschule tätig war).\nSoweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass die ihm gegenüber ausgesprochenen \nMaßnahmen der Beklagten angesichts der sich daran anknüpfenden weit \nreichenden, insbesondere vermögensrechtlichen Folgen in den staatlichen Bereich \nhineinwirkten, vermag dies nicht auf eine andere rechtliche Bewertung zu führen. Es \ngibt kaum eine Angelegenheit, die die Kirchen nach ihrem Selbstverständnis \neigenständig zu ordnen berufen sind, die nicht auch einen gesellschaftspolitischen \nAspekt hätte und demnach in ihren Auswirkungen in den Bereich des Öffentlichen \nhinübergreift, innerhalb dessen der Staat ordnen kann.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, \nS. 313 (334); Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, \nS. 349.\nDiese allein mittelbare Berührung mit dem staatlichen Rechtskreis führt indes nicht \ndazu, dass eine innerkirchliche Angelegenheit dem staatlichen Bereich zuzuordnen \nist. \nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, \nS. 313 (334); vorsichtiger BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 \n- 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349: Soweit eine innerkirchliche Angelegenheit in \nden staatlichen Bereich hinübergreift, ist damit noch nicht gesagt, „dass die \nstaatlichen Regelungen in jedem Fall dem Selbstbestimmungsrecht der \nReligionsgemeinschaften vorgehen müssen\"; siehe auch z.B. OVG Lüneburg, \nUrteil vom 16. Januar 1991 - OVG A 108/88 -, DVBl. 1991, S. 647 (648).\nDie vom Kläger angeführten Folgewirkungen der kirchenrechtlichen Maßnahmen der \nBeklagten stellen indes lediglich den staatlichen Rechtskreis mittelbar berührende \nAuswirkungen dar. Die zugrunde liegenden versorgungsrechtlichen Regelungen der \nBeklagten bleiben dem innerkirchlichen Bereich verhaftet, da sie, wie ausgeführt, die \näußeren Voraussetzungen für die ungestörte Ausübung des Pfarramtes schaffen. \nDarüber hinaus sind die Maßnahmen auch deshalb den innerkirchlichen Bereich \nzuzuordnen, weil die Ausgestaltung der Besoldung und Versorgung der Geistlichen \nunmittelbar Auswirkungen auf den kirchlichen Haushalt hat. In den dem \ninnerkirchlichen Bereich unterfallenden Haushaltsangelegenheiten \n - vgl. auch Morlok, in: Dreier, GG-Kommentar, Art. 140 GG/Art. 137 WRV Anm. 47 \n-\nschließt die von Verfassung wegen gewährleistete Eigenständigkeit und \nUnabhängigkeit indes jede staatliche Einmischung aus. Dies gilt umso mehr, als \nversorgungsrechtliche Folgen von innerkirchlichen statusrechtlichen Maßnahmen \nEinfluss auf die Entscheidung haben können, welche Maßnahme im Einzelfall \ngetroffen wird. Würden derartige vermögensrechtliche Angelegenheiten der \nÜberprüfung durch staatliche Gerichte unterliegen, wäre die Unabhängigkeit der \nKirchen in statusrechtlichen Fragen beschränkt. \nDer Auslegung von § 135 Satz 2 i.V.m. § 126 BRRG als § 40 Abs. 1 VwGO \nverdrängende Spezialnorm steht schließlich auch der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. \ndem Rechtsstaatsprinzip und Art. 92 GG folgende allgemeine \nJustizgewährungsanspruch nicht entgegen. Ungeachtet der Frage seines \nVerhältnisses zu Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich dies jedenfalls daraus, dass auch die \nReichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruches ihre Grenze in der \nspeziellen Maßgabe des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV findet. \nVgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, \nS. 349.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 \ni.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-19/1-k-8559-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":17},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":5},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-19/1-k-8559-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298242","retrieved":"2026-07-09 03:21:50.595363+00:00"}}