{"status":"available","doknr":"OLD298241","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0419.15K5415.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-19","aktenzeichen":"15 K 5415/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,-- Euro abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger meldete sich erstmals am 31. Januar 1991 zur Ersten Juristischen \nStaatsprüfung an. Seine Hausarbeit und seine Klausuren wurden jeweils mit \nmangelhaft (1 bzw. 2 Punkte) bewertet. Mit Bescheid vom 3. September 1991 teilte \nder Vorsitzende des beklagten Amtes dem Kläger mit, dass er wegen des \nErgebnisses der häuslichen Arbeit und der Aufsichtsarbeiten die Erste Juristische \nStaatsprüfung nicht bestanden habe. Gegen den ihm am 4. September 1991 \nzugestellten Bescheid legte der Kläger Rechtsmittel nicht ein.\n\n3\n\nAm 21. Januar 1998 meldete sich der Kläger erneut zur Prüfung an. Im Rahmen \nder Bewertung der von ihm angefertigten häuslichen Arbeit votierten der \nErstgutachter (Prof. Dr. I), der Zweitgutachter (Prof. Dr. X) und der Drittgutachter \n(Dr. M) zunächst für „ausreichend\" (4 Punkte), der Viertgutachter (Vorsitzender \nRichter am Oberlandesgericht T) für „mangelhaft\" (3 Punkte). Nach Beratung \nbewertete die Prüfungskommission die häusliche Arbeit einstimmig mit „mangelhaft\" \n(3 Punkte). Die Aufsichtsarbeiten des Klägers wurden jeweils mit mangelhaft (1 bzw. \n2 Punkte) bewertet. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 teilte der Vorsitzende des \nbeklagten Amtes dem Kläger die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten sowie ferner \nmit, dass er die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe.\n\n4\n\nGegen den ihm am 5. Dezember 1998 zugestellten Bescheid legte der Kläger \nnach Einsichtnahme in die Prüfungsakten am 4. Januar 1999 Widerspruch ein, den \ner am 7. April 1999 mit Rügen gegenüber der Bewertung der Hausarbeit \nbegründete. Der Beklagte leitete diesen Widerspruch den Mitgliedern der \nPrüfungskommission zu, die ausweislich ihrer schriftlichen Stellungnahmen zu einer \nÄnderung der Bewertung keinen Anlass sahen. Wegen der Einzelheiten der \nStellungnahmen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999, zugestellt am 19. Juli 1999, wies \nder Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die \nStellungnahmen der Prüfer zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 18. August 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er das \nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren weiter ergänzt und vertieft. Im Übrigen \nführt er noch aus, er habe eine Petition an den nordrhein-westfälischen Landtag \ngestellt. Im Rahmen des Petititonsverfahrens habe ein noch zu benennendes \nMitglied des Petitionsausschusses den Vorsitzenden der Prüfungskommission, \nVROLG T, angerufen und gefragt, warum die Kommission nachträglich von der \nBewertung der häuslichen Arbeit mit „ausreichend\" abgewichen sei. Herr T habe \nentgegnet, man sei sich im Ergebnis nicht sicher gewesen, ob der Kläger auch die \nmündliche Prüfung werde bestehen können. Da man kurz vor Weihnachten nicht \neine negative Entscheidung habe treffen und einen Rechtsstreit habe vermeiden \nwollen, habe die Kommission bereits in diesem Stadium vorab eine \nNegativentscheidung zu Ungunsten des Klägers getroffen und sich somit auch eine \nMenge Arbeit erspart. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze vom \n3. April 2000 und 20. Februar 2001 Bezug genommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom \n3. Dezember 1998 und 13. Juli 1999 zu verpflichten, über das \nErgebnis seiner Ersten Juristischen Staatsprüfung nach einer \nNeubewertung seiner häuslichen Arbeit und anschließender \nDurchführung einer mündlichen Prüfung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und die \nStellungnahmen der Korrektoren. Er führt weiter aus, von einer förmlichen Anhörung \ndes VROLG T habe er ohne nähere Angaben zu dem angeblich geführten Telefonat \nabgesehen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Schriftsätze vom 30. Mai 2000 \nund 26. April 2001 Bezug genommen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen \nAnspruch darauf, dass über das Ergebnis seiner Ersten Juristischen Staatsprüfung \nnach Maßgabe des Klageantrages erneut entschieden wird. Denn mit der - allein - \nangegriffenen Bewertung seiner häuslichen Arbeit ist sein Prüfungsanspruch erfüllt. \nDer darauf beruhende Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 1998 und der \nhierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999 sind rechtlich nicht zu \nbeanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n15\n\nGemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen \nund den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1985 (GV NRW S. 522), das gemäß der \nÜbergangsregelung des Art. III Nr. 3 des Elften Änderungsgesetzes vom \n21. September 1993 (GV NRW S. 658) u.a. auf die Wiederholungsprüfung des \nKlägers anzuwenden ist, ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des \nJustizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung der häuslichen Arbeit und der \nAufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu erklären, wenn keine der schriftlichen \nArbeiten mit „ausreichend\" oder besser bewertet worden ist. Eine solche Regelung ist \nverfassungsrechtlich undenklich, denn wer in keiner der schriftlichen \nPrüfungsleistungen ausreichende Leistungen zeigt, hat nicht nachweisen können, \ndas Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können und über die hierzu \nerforderlichen Kenntnisse zu verfügen.\n\n16\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 1976 - VII B 65.75 - und vom \n6. März 1995 - 6 B 3/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 73 und 347 sowie \nZimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rz. 794 Fn. 2166 und \n2163.\n\n17\n\nDie Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 JAG sind erfüllt, da keine der \nschriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers mit „ausreichend\" oder besser bewertet \nworden ist. Die - vom Kläger allein angegriffene - Bewertung der häuslichen Arbeit ist \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n18\n\nEin Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt voraus, dass \ndie Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit \nRechtsfehlern verhaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt \nhaben können.\n\n19\n\nVgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, (Prüfungsrecht), \n3. Auflage 1994, Rz. 284 m.w.N.\n\n20\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die \nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n21\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, \nNJW 1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG. Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, \nDVBl 1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, \nBuchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar \n1995 - 22 A 1834/90 -, S. 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -, \nUrteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. \nSeptember 1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,\n\n22\n\nverpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. \nLediglich bei „prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n23\n\nvgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 \n- 6 B 55.97 -, DVBl 1998, S. 404 f.,\n\n24\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern \neinschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische \nWertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der \nEinordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung \nder Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens \ngetroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden \nVerwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche \nMeinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen \nÜberprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle \nsetzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im \ngerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die \nPrüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er \nhabe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis \nauf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit \ndurch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842 \n(845).\n\n26\n\nEinwände des Prüflings gegen eine Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im \nvorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen \nVerfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die \nAbgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die \nBeanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der \nPrüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert \nist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an \nhinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit \neiner Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger \nFundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von \nPrüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum \nGegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche \nQualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung \nhat.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686 \n(687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr.21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der \nKammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f. \n\n28\n\nUnbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die \nPrüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.\n\n29\n\nVgl. z.B. Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 und vom \n1. März 2002 - 15 K 2809/00 -.\n\n30\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die vom Kläger angegriffene \nBewertung seiner häuslichen Arbeit nicht zu beanstanden. Die Prüfer haben \ninsbesondere hinreichend dargelegt, warum sie - entgegen der ursprünglichen \nEinschätzung in den ersten drei Gutachten, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 JAG \nlediglich der Vorbereitung der Entscheidung der Prüfungskommission dienen - die \nvom Kläger gefertigte häusliche Arbeit als nicht mehr ausreichend bewertet haben. \nDie aufgezeigten Vorzüge und Mängel tragen die von der Prüfungskommission nach \nBeratung einstimmig festgesetzte Bewertung mit „mangelhaft\" (3 Punkte). Diese \nWertung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens ist vom \nBeurteilungsspielraum gedeckt, der aus den oben dargelegten Gründen nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insbesondere sind Anhaltspunkte \ndafür, dass sich die Prüfungskommission von sachfremden Erwägungen hat leiten \nlassen, nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere \nhat er nicht Beweis bezüglich des angeblich zwischen dem Vorsitzenden der \nPrüfungskommission und einem Mitglied des Petitionsausschusses geführten \nTelefonats angetreten.\n\n31\n\nSoweit der Kläger rügt, die Prüfer bemängelten zu Unrecht, dass er das abstrakte \nbzw. kausale Schuldanerkenntnis geprüft habe, denn dies sei anhand der Hinweise \nim Sachverhalt nicht abwegig gewesen, und sich insoweit auf vier Gerichtsurteile \nberuft, aus denen sich ergebe, dass der Geschädigte grundsätzlich auf eine \nRegulierungserklärung des Versicherers vertrauen darf, ist die Rüge bereits \nunschlüssig. Denn Prof. Dr. I, auf dessen Stellungnahme zum Widerspruch sich die \nanderen Prüfer im Wesentlichen bezogen haben, haben die Prüfung des Klägers \ngerade nicht als unvertretbar oder abwegig, sondern als „nicht nahe liegend\" \nbezeichnet. Die Rüge wäre im Übrigen auch unsubstantiiert. Denn die Fundstellen, \ndie der Kläger genannt hat, liefern keine Argumente für die fachliche Vertretbarkeit \nseiner Prüfung. Die vom ihm benannten Urteile des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, \nS. 584 und NJW 1995, S. 961) betreffen Fälle, in denen - anders als in seiner \nhäuslichen Aufgabe - ein ausdrückliches Schuldanerkenntnis vorlag. Die insoweit \nvom Kläger weiter angeführten Entscheidungen des OLG Oldenburg (VersR 1982, \nS. 175) und des OLG Düsseldorf (VersR 1985, S. 728) haben ebenfalls den Fall \neines ausdrücklichen Schuldanerkenntnisses des Versicherers bzw. den der \nausdrücklichen Deckungszusage eines Versicherers zum Gegenstand. Damit \nbelegen die Fundstellen des Klägers nicht, dass seine 6-seitige Prüfung eines \nSchuldanerkenntnisses vorliegend eine vertretbare (und mit gewichtigen Argumenten \nbegründete) und nahe liegende Prüfung ist. Die Rüge wäre im Übrigen auch \nunbegründet. Denn die vom Kläger vorgenommene Prüfung lag in der Tat nicht \nnahe.\n\n32\n\nSoweit der Kläger rügt, die Prüfung des § 670 BGB sei vertretbar, denn er sei der \nLiteraturmeinung gefolgt, wie er auf S. 6 seiner Arbeit auch dargelegt habe, während \ndie Korrektoren sich im Wesentlichen auf den Lösungsweg, der von der \nRechtsprechung und in dem Kommentar von Staudinger vertreten werde, gestützt \nhätten, ist die Rüge unschlüssig, weil sie die Prüferkritik nicht trifft. Denn Prof. Dr. I, \nauf dessen Ausführungen sich die anderen Prüfer im Wesentlichen beziehen, hat \ndem Kläger nicht vorgeworfen, dass seine Prüfung unvertretbar sei, sondern dass \nder Kläger die Aspekte, die für das erforderliche Auftragsverhältnis zwischen F und V \nsprechen könnten, gar nicht herausgearbeitet, sondern ausschließlich die Gründe \ndargestellt habe, warum ein solches nicht bestehe; dies habe aber auch sofort \nfestgestellt werden können, sodass die Prüfung in dieser Breite nicht nahe liegend \ngewesen sei. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang gegen die \nRandbemerkung „Unzulässige Verknüpfung von Sachverhalt und Fußnote\" (S. 6 \nFn 13 der häuslichen Arbeit) wendet, ist die Rüge jedenfalls unbegründet, wie \nProf. Dr. I in seiner Stellungnahme (dort S. 2, 3. Abs. Sätze 1 bis 3) zutreffend \nausgeführt hat. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen hat sich dieser Fehler \nausweislich der Stellungnahme von Prof. Dr. I nicht auf die Benotung ausgewirkt \n(dort S. 2, 3. Abs. Satz 4).\n\n33\n\nDie unter Berufung auf den Aufsatz von T1 (MDR 1969, S. 196 ff und S. 535 ff.) \nerhobene Rüge des Klägers, der Erstgutachter habe auf S. 7 der häuslichen Arbeit \nangemerkt, dass über Ansprüche aus dem PflVersG in Verbindung mit dem StVG ein \nunglücklicher Aufbau gewählt worden sei, obwohl gerade dieser Aufbau auch in der \nLiteratur vertreten werde, sodass er „einen anerkannten, wenn auch sicherlich \numständlicher zu formulierenden Weg zur Fallösung gewählt\" habe, ist die Rüge \nwiederum unschlüssig. Die Prüfer haben den Aufbau des Klägers nicht als falsch \noder unvertretbar gewertet, sondern ihn als unglücklich, d.h. ungeschickt bezeichnet, \nweil der Kläger mit diesem Aufbau innerhalb des Anspruchs F/V die Ansprüche F/R \nprüfen musste (vgl. S. 2 unten der genannten Stellungnahme von Prof. Dr. I). \n\n34\n\nSoweit der Kläger des Weiteren rügt, ihm werde auf S. 7 der Arbeit unter \nBezugnahme auf den Sachverhalt vorgehalten, dass er Ansprüche F/R geprüft habe, \nobwohl im Sachverhalt nicht geregelt gewesen sei, dass R auch Halter des LKW war, \nsodass eine Prüfung nur dann entbehrlich gewesen wäre, wenn dem Sachverhalt ein \nkonkreter Hinweis darauf hätte entnommen werden können, dass R nicht Halter des \nLKW war, hat die Rüge keinen Erfolg, weil sie unschlüssig bzw. unbegründet ist. Die \nKorrektoren haben dem Kläger nicht vorgeworfen, dass seine Prüfung an dieser \nStelle inhaltlich falsch oder unvertretbar sei, sondern darauf hingewiesen, dass \nausweislich des Sachverhalts der LKW der Firma R bei der V haftpflichtversichert \ngewesen sei, sodass es einer 2-seitigen Prüfung, ob eine Versicherung i.S.d. § 1 \nPflVersG bestehe, nicht bedurft hätte; damit sei die Prüfung hier - wie auch anderen \nStellen - viel zu breit. Im Übrigen trifft diese Kritik zu. Insoweit nimmt die Kammer auf \ndie Stellungnahme von Prof. I (dort S. 3, 2. Abs.) sowie - ergänzend - auf die \nStellungnahme des VROLG T zum Widerspruch des Klägers Bezug.\n\n35\n\nSoweit der Kläger weiter rügt, die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfung des § 7 \nStVG werde von den Korrektoren nicht beanstandet, sodass sich die Frage stelle, \nwarum die Prüfung inhaltlich falsch sein und ein Aufbaufehler vorliegen solle, zumal \ner zu der vom Erstkorrektor aufgeworfenen Zurechnungsproblematik auf S. 9 bis 20 \nder Bearbeitung Stellung genommen habe, ist die Rüge bereits unschlüssig. Denn \nProf. Dr. I hat sowohl in seinem Erstgutachten (dort S. 2, 3. Abs.) als auch in seiner \nStellungnahme zum Widerspruch des Klägers (dort S. 3, 3. Abs.) die Ausführungen \ndes Klägers auf S. 9 bis 16 gerade als weitgehend zutreffend und als einen der \nbesseren Abschnitte der Arbeit bewertet.\n\n36\n\nDer Kläger rügt des Weiteren, die Korrektoren hätten auf S. 12 der Arbeit zu \nUnrecht einen (groben) Aufbaufehler festgestellt, denn wenn man davon ausgehe, \ndass bei einem Verkehrsunfall der Halter dem anderen aus § 7 Abs. 1 StVG auf \nSchadensersatz hafte, folge daraus, dass das Vorliegen des Tatbestandes des § 7 \nAbs. 1 StVG aus Sicht eines jeden Halters geprüft werden müsse, und sodann eine \nAbwägung der Verursachungsbeiträge zu erfolgen habe. Hierfür gebe es zwei \nAufbaumöglichkeiten, die bei T1 MDR 1969, S. 196 ff. skizziert seien und von denen \ner sich für einen entschieden habe. Von daher sei es eine inhaltliche Fehlbewertung, \nwenn die Korrektur diesen - in der Juristenausbildung zum 2. Examen anerkannten - \nLösungsweg als (groben) Aufbaufehler werte, wie dies auf S. 2 des Erstgutachtens \ndes Prof. Dr. I gemacht werde. Ihm werde dort nämlich vorgeworfen, mit der \nVorabprüfung einer Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG deutlich die \ngebotene stringente Fallösung zu verfehlen. Da er ein „mangelhaft\" im oberen \nBereich erhalten habe, habe diese Kritik letztlich dazu geführt, dass ihm eine nicht \nmehr ausreichende Leistung bescheinigt worden sei. Diese Rüge ist unschlüssig, \nweil sie die Prüferkritik nicht trifft. Prof. Dr. I hat in seiner Stellungnahme (dort S. 3, \n3. Abs.) ausdrücklich dargelegt, dass der Kläger nur den Tatbestand des § 7 StVG \nhätte erörtern müssen, und zwar inklusive des Schadens, bevor er auf § 17 StVG \neingegangen sei. Fehle es nämlich an einem ersatzfähigen Schaden oder an der \nhaftungsausfüllenden Kausalität, erübrige sich die Prüfung der Anspruchsminderung. \nDem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten; dass die Prüfung des Schadens als \nAnspruchsvoraussetzung entbehrlich ist, lässt sich auch aus den vom Kläger \nbenannten Fundstellen nicht herleiten. Unschlüssig ist in diesem Zusammenhang die \nRüge, der Erstkorrektor habe auf S. 12 der Bearbeitung bemängelt, dass § 254 BGB \nnicht geprüft worden sei. Denn die Prüfer haben in diesem Zusammenhang nicht \nbemängelt, dass der Kläger § 254 BGB nicht geprüft hat, sondern Prof. Dr. I hat in \nseiner Stellungnahme (dort S. 3, 3. Abs. a.E.) ausgeführt, auch § 254 BGB könne \nerst geprüft werden, wenn der Schaden festgestellt worden sei. Er hat gerade nicht \nbemängelt, dass § 254 BGB nicht geprüft worden ist. \n\n37\n\nSoweit der Kläger rügt, die Kritik des Erstkorrektors, er habe die Prüfung auf \nS. 13 bis 19 der häuslichen Arbeit [zu der Frage, wann ein LKW in „Betrieb\" i.S.d § 7 \nStVG ist] zu breit angelegt, verkenne, dass es in der Literatur und Rechtsprechung \n4 Meinungen zum Betriebsbegriff gebe, und er sich in diesem Zusammenhang \nkonkret auf mehrere Gerichtsentscheidungen (OLG Köln DAR 1967, S. 108, \nOLG Karlsruhe VersR 1978, S. 647 und KG VersR 1978, S. 140) bezieht, und weiter \nrügt, die Kritik des Prof. Dr. I sei widersprüchlich, da dieser noch auf S. 12 der \nHausarbeit ausdrücklich eine Kausalitäts-prüfung verlangt habe, ist die Rüge \nunschlüssig bzw. unbegründet. Prof. Dr. I hat in seiner Stellungnahme zum \nWiderspruch (dort S. 4, 2. Abs. a.E.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die \nvon ihm angesprochene Kausalitätsprüfung nicht auf die von dem Kläger \nangesprochenen Zusammenhang bezieht, sodass die Rüge des Klägers die \nPrüferkritik insoweit nicht trifft. Im Übrigen ist die Rüge unbegründet, denn Prof. Dr. I \nhat in seiner Stellungnahme (dort S. 4, 2. Abs.) zutreffend darauf hingewiesen, dass \ndiese 5-seitige Prüfung der unterschiedlichen Auffassungen dazu, wann ein \nFahrzeug in Betrieb ist, zu breit ist, weil es auf diese Frage dann nicht ankommt, \nwenn die (eventuelle) Betriebsgefahr hinter die grobe Fahrlässigkeit - hier des K - \nzurücktritt, wie der Kläger in seiner Hausarbeit unmittelbar danach auf S. 19 selbst \nfeststellt.\n\n38\n\nSoweit der Kläger rügt, die Korrekturanmerkung „Fallrelevanz\" auf S. 21 der \nArbeit sei zu Unrecht erfolgt, denn es bestehe Streit darüber, ob die Geldzahlung \neine Form von Naturalrestitution sei oder nicht, sodass eine Definition zu § 249 BGB \nund 251 BGB habe stattfinden müssen, und dass seine Ausführungen hierzu von \ninsgesamt 4 Seiten auch nicht zu breit bzw. theoretisch ausgefallen seien, ist die \nRüge jedenfalls unsubstantiiert, denn der Kläger hat nicht unter Angabe konkreter \nFundstellen aus Rechtsprechung oder Literatur dargelegt, warum es für seine \nLösung auf die Abgrenzung von § 249 BGB und 251 BGB ankam und es erforderlich \nwar, an dieser Stelle in diesem Umfang auf den Streit einzugehen. \n\n39\n\nDer Kläger hat weiter gerügt, die Korrekturanmerkung „sehr fraglich\" auf S. 26 \nder Hausarbeit sei bedenklich, denn dem Sachverhalt sei eindeutig zu entnehmen \ngewesen, dass es sich bei dem Unfallbus um einen Totalschaden gehandelt habe; \nwarum das fraglich sein solle, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen seien auf S. 26 bis 28 \n„die Anforderungen der Korrektur und das Endergebnis der Hausarbeitsbearbeitung \ndeckungsgleich\", denn er habe die verschiedenen Lösungswege aufgezeigt, \ngegeneinander abgewogen und sei letztlich zu dem auch von der Korrektur \nvertretenen Ergebnis gekommen. Diese Rüge ist bereits unschlüssig, soweit der \nKläger vorträgt, die Anforderungen der Korrektur und das Endergebnis der \nHausarbeitsbearbeitung seien deckungsgleich, da es auf das Ergebnis als solches \nnicht ankomme. Die Prüfer haben lediglich kritisiert, dass der Obersatz klarer hätte \nherausgearbeitet werden sollen. Im Übrigen waren die von dem Kläger in diesem \nZusammenhang kritisierten Punkte ausweislich der Stellungnahme vom Prof. I(dort \nS. 4, 4. Abs.), der sich die übrigen Prüfer angeschlossen haben, nicht tragend und \nhaben sich daher auch nicht auf das Ergebnis ausgewirkt.\n\n40\n\nDer Kläger rügt weiter, der Erstkorrektor habe auf S. 29 der Arbeit bemängelt, \ndass es nicht um das Prognoserisiko, sondern um die Frage der Zurechnung des \nSchadens gehen solle. Es gehe aber auch beim Prognoserisiko um die Zurechnung \ndes Schadens nach Wertungsgesichtspunkten, weil abgewogen werde, zu wessen \nLasten die ursprünglich zu niedrig angesetzten Reparaturkosten gingen. Vorliegend \nsei zu prüfen gewesen, ob und inwieweit die Grundsätze des Prognoserisikos auf \nden Fall übertragbar seien, dass auf Grund eines falschen Gutachtens die \nWiederbeschaffung eines neuen anstatt der Reparatur des alten Fahrzeugs erfolgt \nsei. Dabei habe er auch eine in der Literatur vertretene Wertung des Prognoserisiko \nangenommen. Die Korrektur verkenne insoweit auf S. 33 , dass es sich bei dem von \nihr zitierten Diagnoserisiko um einen Unterfall des Prognoserisikos handele. Der \nKläger hat sich in diesem Zusammenhang auf Publikationen von Klinke, VersR 1984, \nS. 1123 ff. und Weber, VersR 1992, S. 527 ff. berufen. Diese Rüge ist unschlüssig, \nweil sie die Prüferkritik nicht trifft. Prof. I hat den Lösungsweg des Klägers \nausdrücklich als vertretbar eingestuft, aber kritisiert, dass er die Fallproblematik \nzunächst in den konkreten Zusammenhang hätte stellen sollen (vgl. die \nStellungnahme von Prof. Dr. I, S. 4 unten). Dem hat der Kläger wiederum fachlich \nnichts entgegengesetzt.\n\n41\n\nDer Kläger hat des Weiteren gerügt, die Prüferkritik auf S. 38 überzeuge nicht, \nstehe auch in Widerspruch zur Kritik auf S. 12 der Hausarbeit und verkenne, dass die \nSchadensbemessung vom ihm ausreichend bestimmt sei; warum die \nRandbemerkung „zunächst muss der Schaden endgültig geklärt werden\" gemacht \nwerde, sei nicht nachvollziehbar. Die Verletzung der Schadensminimierungspflicht \nkönne sich sowohl auf die Position des Substanzschadens als auch auf die des \nNutzungsausfallschadens beziehen, sodass die Kritik auf S. 39, die Erörterung sei an \ndieser Stelle abwegig, unzutreffend sei. Diese Rüge ist jedenfalls unschlüssig. Denn \ndie Prüfer - insbesondere Prof. Dr. I, auf dessen Stellungnahme (dort S. 5 oben) sich \ndie anderen bezogen haben - haben dem Kläger vorgeworfen, er habe innerhalb der \nErörterung des Substanzschadens bereits die Schadensposition „Nutzungsausfall\" \ngeprüft. Er hätte bereits zuvor die erst an dieser Stelle angesprochene Position \n„Nutzungsausfall\" klären sollen. Es bleibe unklar, inwieweit sich beim Entstehen des \nSubstanzschadens ein Verstoß des F gegen die Schadensminderungspflicht \nauswirken solle.\n\n42\n\nSoweit der Kläger rügt, die Kritik, er habe das Problem „alt für neu\" nur \nunzureichend erkannt, wie dies der Erstkorrektor auf S. 42 moniert habe, sei nicht \nnachvollziehbar, weil er sich gerade an dieser Stelle mit dem Problem auseinander \nsetze und im Übrigen dann den § 254 BGB ordnungsgemäß erläutere, wie auch der \nErstkorrektor festgestellt habe, ist die Rüge unschlüssig. Denn Prof. Dr. I hat in \nseiner Stellungnahme (dort S. 5, 2. Abs.) klargestellt, der Kläger habe das Problem \nder Vorteilsausgleichung zwar erkannt, aber nicht erschöpfend behandelt. Der Kläger \nhabe es versäumt, auf das Problem der Zumutbarkeit des Abzugs „alt für neu\" unter \ndem Aspekt eines aufgedrängten Vorteils einzugehen, obwohl dieses Problem im \nSachverhalt unmittelbar angelegt gewesen sei.\n\n43\n\nDer Kläger rügt des Weiteren, es sei nicht erkennbar, warum es einen Fehler \ndarstelle, wenn die Ansprüche aus pVV angeblich nicht hinreichend behandelt \nworden seien. Er habe zwar die Definition des Rückgriffsanspruchs nicht auf pVV \ngestützt, aber ordnungsgemäß die Bestimmung und Definition des \nRückgriffsanspruchs vorgenommen. Die Schlussfolgerung des Korrektors, der \nRückgriffsanspruch sei letztlich nicht definiert, es liege ein Verständnisproblem vor, \nsei unzutreffend, denn er habe sich in diesem Zusammenhang auf die Publikation \nvon Damm (JZ 1991, S. 373 ff.) bezogen. Die Rüge ist bereits unschlüssig. Die \nPrüfer haben dem Kläger vorgeworfen, dass er die auf der Hand liegende \nAnspruchsgrundlage (pVV des Arbeitsvertrages) jedenfalls eingangs der Prüfung \nnicht gesehen hat. Wegen der unklaren Anspruchsgrundlage „Rückgriffsanspruch\" \nhabe auch eine Subsumtion nicht stattgefunden. Die Rüge ist darüber hinaus auch \nunsubstantiiert, weil der Aufsatz von Damm JZ 1991, S. 373 ff. \n(„Entwicklungstendenzen der Expertenhaftung\" [!]) die Lösung bzw. den Ansatz des \nKlägers nicht stützt, weil dort von einem „Rückgriffsanspruch\" ohne gesetzliche \nGrundlage nicht die Rede ist. Im Übrigen ist sie auch unbegründet, wie sich aus der \nStellungnahme von Prof. Dr. I (dort S. 5, 3. Abs.) ergibt.\n\n44\n\nDer Kläger rügt ferner, die Kritik der Prüfer am Begriff der gefahrgeneigten Arbeit \nsei unzutreffend; hierbei habe er sich auf die Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts (NZA 1990, S. 97) bezogen und diese zu der früheren \nRechtsprechung (BAG NJW 1958, S. 235) abgegrenzt. Warum das von ihm \nherangezogene Zitat hinsichtlich des Schadensrisikos nicht stimme solle, sei nicht \nersichtlich. Darüber hinaus setze sich die Korrektur zu sich selbst in Widerspruch, \nwenn sie einerseits einen völlig missglückten, weil erheblich zu langen, Aufbau rüge, \nandererseits aber eine halbe Seite später die Sachverhaltsdarstellung und den \nLösungsweg als zu oberflächlich bezeichne. Die Rüge ist unschlüssig, weil sie die \nPrüferkritik nicht trifft. Prof. I hat in seiner Stellungnahme (dort S. 5/6) die unklare \nGedankenführung moniert und weiter kritisiert, dass der Kläger keine neuere \nRechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung erörtert habe; die Subsumtion sei \nungenau, so prüfe der Kläger z.B. nicht die betriebliche Veranlassung als \nVoraussetzung einer Haftungsminderung oder gehe nicht auf den Grad der \nFahrlässigkeit ein. Ein Eingehen auf die neuere Rechtsprechung, mit der die ältere \nUnterteilung in einfache, mittlere und grobe Fahrlässigkeit modifiziert worden sei, \nfehle. Die Erörterung auf S. 102 f. sei zu knapp; hier bestätige sich deutlich seine \ngrundsätzliche Kritik: An den für die Fallösung wichtigen Stellen seien die \nAusführungen des Klägers zu kurz und unklar, während sie in den \nunproblematischen Teilen zu lang seien, so z.B. zu Beginn der Hausarbeit, wenn der \nKläger auf 6 Seiten ersichtlich nicht einschlägige Anspruchsgrundlagen prüfe. \n\n45\n\nDer Kläger rügt des Weiteren, die Kritik von Prof. Dr. I auf S. 103 der Arbeit, ob R \ndenn überhaupt einen Schaden erlitten habe, sei unberechtigt, denn er habe zuvor \ndargelegt, dass R einen Haftungsschaden erlitten habe. Es sei auch nicht klar, \nwarum seine Lösung, die er mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (NZV 1992, \nS. 145) belegt habe, nicht vertretbar sein solle. Die Haftungsfreistellung aus \nbetrieblich veranlasster Arbeit sei wegen der Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers \nentwickelt worden, der dann nicht mehr schutzbedürftig sei, wenn eine Versicherung \nden Schaden ausgleiche. Sein Aufbau sei daher zutreffend, mindestens aber \nvertretbar. Auch diese Rüge ist unschlüssig, denn sie trifft die Prüferkritik nicht. Prof. \nDr. I hat nicht das Ergebnis als solches kritisiert, sondern den Begründungsweg, \ninsbesondere, dass der Kläger verschiedene Problemkreise miteinander vermengt \nhabe und eine gedankliche Verknüpfung der Ausführungen deutlicher hätte erfolgen \nkönnen (vgl. die genannte Stellungnahme, dort S. 6/7). \n\n46\n\nDer Kläger rügt schließlich, die Korrektur sei insgesamt in sich widersprüchlich \nund habe nicht erkannt, dass unter Zugrundelegung der vertretbaren \nLösungsmodelle die Gesamtlösung nicht habe mit mangelhaft bewertet werden \ndürfe. Es lägen erkennbar keine Aufbau- und Argumentationsdefizite vor. Wenn der \nBearbeiter einer Hausarbeit sich für einen auch im zweiten Examen in der Zivilstation \nempfohlenen Lösungsweg entscheide, könne dies im ersten Examen nicht falsch \nsein. Diese Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist lediglich eine Zusammenfassung \nder Einzelrügen, die aber, wie Prof. I in seiner Stellungnahme (S. 7 unten) und der \nSache nach auch VROLG T in seiner Stellungnahme (S. 1/2) noch einmal \nausdrücklich dargelegt haben, und Punkte betreffen, die für die Bewertung von \nuntergeordneter Bedeutung waren. Gegen die verfehlte Schwerpunktbildung und die \noft zu abstrakten Ausführungen hat der Kläger sich nicht (mit Erfolg) gewandt. \n\n47\n\nDer Kläger hat schließlich noch vorgetragen lassen, er habe eine Petition \ngestellt, die zurzeit ausgesetzt sei. Im Rahmen dieser Petition sei der Viertgutachter \nVROLG T von einem Mitglied des Petitionsausschusses angerufen und befragt \nworden, warum die Prüfungskommission nachträglich von der Bewertung mit \n„ausreichend\" abgewichen sei. Dem noch zu benennenden Landtagsabgeordneten \nhabe der VROLG T erklärt, man sei sich im Ergebnis nicht sicher gewesen, ob der \nKläger auch die mündliche Prüfung schaffen werde. Man habe daher nicht wenige \nTage vor Weihnachten eine negative Entscheidung treffen wollen und zur \nVermeidung eines Rechtsstreits wenige Tage vor Weihnachten nicht eine negative \nEntscheidung treffen wollen. Man habe damit letztlich eine Entscheidung getroffen, \ndie für alle Beteiligten besser sei und sich damit außerdem eine Menge Arbeit \nerspart. Er werde insoweit ggf. Beweis antreten. Diese Rüge hat ebenfalls keinen \nErfolg. Aus welchen Gründen die Kommission einstimmig nach Beratung zu dem \nErgebnis gekommen ist, die Arbeit sei mangelhaft, ergibt sich nachvollziehbar aus \nden Gutachten bzw. den Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder. Unabhängig \ndavon erscheint auch nicht einsichtig, wie die angebliche Einschätzung der \nKommission, der Kläger werde die mündlichen Prüfung nicht schaffen, überhaupt zu \nStande gekommen sein könnte, da die Ergebnisse seiner Aufsichtsarbeiten der \nKommission zu diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung des Anonymitätsprinzips \n(vgl. § 6 JAO) noch gar nicht bekannt gewesen sein werden. Schließlich hat der \nKläger den Beweis für das angebliche Telefonat bzw. dessen Inhalt - entgegen \nseiner Ankündigung - nicht angetreten.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nAbs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-19/15-k-5415-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-19/15-k-5415-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298241","retrieved":"2026-07-09 03:21:50.500286+00:00"}}