{"status":"available","doknr":"OLD298268","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0418.4K8486.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"4 K 8486/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Er führt sein Büro in \nE.\n\n3\n\nIn der Zeit vom 8. bis 11. März 2000 fand in Cannes die Internationale \nImmobilienmesse MIPIM statt, auf der die Stadt E, anders als in der Vorjahren, mit \neinem eigenen Messestand auftrat. Die MIPIM ist nach Einschätzung der Stadt E die \ngrößte Immobilienmesse Europas. Ziel der Teilnahme war die Herstellung von \nintensivem Kontakt zu potenziellen Investoren und die Präsentation des \nherausragenden Immobilienstandortes E. Der Auftritt wurde unter anderem finanziert \ndurch die Beiträge von Sponsoren. Darunter befand sich der Kläger. Die Stadt \nfirmierte als \"E und Partners\", das Wirtschaftsförderungsamt nannte in seinen \nPublikationen unter anderen den Kläger namentlich als \"Sponsoring-Partner\". Der \ngeleistete Beitrag von 5000,- DEM verschaffte ihm folgende Leistungen: Er war \nberechtigt als Standpartner auf der Messe aufzutreten, er wurde in einem \"Flyer\" \naufgelistet (versandt an ca. 1000 Adressen), am Messestand wurde auf einer Tafel \noder einem Display sein Vermessungsbüro erwähnt, das Vermessungsbüro wurde \nauf einer Einladungskarte zu einem E-Empfang aufgeführt, an dem der Kläger und \n20 von ihm bestimmte Gäste teilnehmen konnten, schließlich hatte er ermäßigten \nEintritt zu den Messehallen.\n\n4\n\nDie Beklagte hatte den Kläger noch vor Beginn der Messe mit Schreiben vom \n3. März 2000 darauf hingewiesen, dass die Teilnahme gegen die Berufsordnung der \nVermessungsingenieure verstoße und ihm einen Verzicht darauf nahe gelegt. Der \nKläger hatte sich jedoch von seinem Vorhaben nicht abhalten lassen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 2. Juni 2000 stellte die Beklagte eine Berufspflichtverletzung \nfest und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 4000,- DM. Zur Begründung war \nangeführt:\n\n6\n\nDer Kläger habe gegen das für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure \ngeltende Werbeverbot verstoßen. Er habe sich durch seinen Messeauftritt Vorteile \ngegenüber seinen Berufskollegen verschaffen wollen. Er habe schuldhaft gehandelt. \nIhm sei das Werbeverbot bekannt, außerdem sei er einschlägig vorbelastet.\n\n7\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid \nvom 8. November 2000 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am \n13. November 2000 zugestellt. Am 13. Dezember 2000 hat der Kläger Klage \nerhoben.\n\n8\n\nEr trägt vor:\n\n9\n\nDer Beklagte habe verkannt, dass die Initiative zur Teilnahme an der \nVeranstaltung nicht von ihm, dem Kläger, sondern von der Stadt E ausgegangen sei. \nEs sei nicht um Werbung für sein Vermessungsbüro gegangen. Im Vordergrund habe \ndie Präsentation der Stadt und ihrer Stellung auf dem Immobilienmarkt gestanden. \nDazu hätten sich eine ganze Reihe von Mitwirkenden aus der E Wirtschaft \nzusammen gefunden, darunter auch der Kläger, aber auch zum Beispiel \nAnwaltskanzleien. Sein Auftritt sei frei von aggressiver Werbung gewesen. Er habe \nsich im Rahmen dessen gehalten, was seinem öffentlichen Amt zuträglich gewesen \nsei. Er sei der festen Auffassung gewesen, nicht gegen das Werbeverbot zu \nverstoßen. Der Hinweis vom 3. März 2000 sei zu spät gekommen, weil die \nVorbereitungen abgeschlossen gewesen seien und er sich bereits auf der Reise \nbefunden habe. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 13. November 2000 \naufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht mit einer \nGeldbuße belegt. \n\n17\n\n1. Die Beklagte ist gemäß § 15 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW ermächtigt, gegen \nÖffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die ihre Berufspflicht schuldhaft \nverletzen, eine Geldbuße zu verhängen. Es handelt sich um eine \nAufsichtsmaßnahme im Bereich der hoheitlichen Aufgaben der Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW). Die gerichtliche \nÜberprüfung geschieht mangels besonderer Regelungen im allgemeinen \nVerwaltungsprozess, nicht durch das Berufsgericht der Ingenieurkammer-Bau (§ 14 \nAbs. 1 Satz 2 ÖbVermIng BO NRW). \n\n18\n\n2. Das in der (fortgeltenden) Dritten Verordnung zur Durchführung der \nBerufsordnung für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in NW vom \n2. Dezember 1966 geregelte Verfahren ist beachtet worden.\n\n19\n\nDie Beklagte hat nach Bekanntwerden der Teilnahme des Klägers an der MIPIM \nin Cannes Verwaltungsermittlungen eingeleitet und ihm mit Schreiben vom \n4. April 2000 das Ergebnis ihrer Ermittlungen bekannt gegeben. Der Kläger ist auf \ndie Möglichkeit einer schriftlichen Gegenäußerung und einer mündlichen Anhörung \nhingewiesen worden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Dritten Verordnung). Über die am \n4. Mai 2000 stattgefundene mündliche Anhörung ist zwar keine Niederschrift gefertigt \nworden (§ 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung). Das ist jedoch unschädlich. Der \nFehler betrifft keine wesentliche Verfahrensvorschrift. Außerdem hat er die \nEntscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst (§ 46 VwVfG). Die \nNiederschrift ist nur dann unverzichtbar, wenn der angehörte Vermessungsingenieur \nsich ausschließlich mündlich äußert. Der Kläger hat jedoch zusätzlich schriftlich \nvorgetragen, sodass seine Einwendungen für das Verfahren hinreichend \ndokumentiert sind. Der Bescheid vom 2. Juni 2000 gibt an, dass die mündlichen \nEinlassungen dem Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 26. April 2000 \nentsprachen. Das bestreitet der Kläger nicht.\n\n20\n\n3. Der Kläger hat seine Berufspflichten verletzt. \n\n21\n\n3.1 Allgemeine Berufspflichten, deren schuldhafte Verletzung die Beklagte zu \neiner Disziplinarmaßnahme berechtigten können, nennt § 9 ÖbVermIng BO NRW. \nDie Vorschrift ist verfassungsgemäß. Das gilt im Grundsatz auch für § 9 Abs. 1 \nSatz 5 ÖbVermIng BO NRW, der dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nWerbung verbietet.\n\n22\n\n3.2 In den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen \nTätigkeiten fällt die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die \nInanspruchnahme der Dienste der freien Berufe (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248 (256) = NJW 1992, 2341; \nBeschluss vom 22. Mai 1996; - 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/91 -, BVerfGE 94, 372 \n(389) = NJW 1996, 3067; Beschluss vom 17. April 2000, - 1 BvR 721/99 -, \nNJW 2000, 3188).\n\n23\n\n3.3 Die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch ein Werbeverbot ist \nverfassungskonform auszulegen. Sie muss vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls \ndienen und darf den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, a.a.O.; Beschluss vom \n19. November 1985 - 1 BvR 38/78 -; BVerfGE 71, 183 (196) = NJW 1986, 1536).\n\n24\n\nDiesen Anforderungen genügt die generelle Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 5 \nÖbVermIng BO NRW. Sie untersagt lediglich die berufswidrige Werbung (OVGNW, \nUrteil vom 27. April 2001, 7 A 4490/99).\n\n25\n\nDas entspricht der Entwicklung und Handhabung des Werbeverbotes für \nÖffentlich bestellte Vermessungsingenieure in der Vergangenheit. Schon das frühere \nBerufsrecht ließ Werbung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu. Er \ndurfte auf seine Berufsausübung durch ein Namensschild an dem Gebäude \nhinweisen, in dem sich seine Geschäftsstelle befand. Nach Verlegung der \nGeschäftsstelle durfte das Namensschild an der früheren Geschäftsstelle bis zu \neinem Jahr verbleiben. Schließlich durfte der Öffentlich bestellte \nVermessungsingenieur seine Zulassung, eine Geschäftsstellenverlegung, den \nZusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft und deren Veränderung zwei Mal in \nden örtlichen Tageszeitungen und in Fachzeitschriften anzeigen (vgl. Ziffer l des \nRunderlasses des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche \nArbeiten vom 7. März 1966 - ZB 1 - 2410 -, Geschäftsführung der Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieure, MBl. NRW 1966, 697). Diese \nBerufsausübungsregelungen - die im Wesentlichen mit § 9 der Allgemeinen \nRichtlinien für die Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - \nStandesregeln - vom 10. Juni 1965, in der Fassung des Beschlusses der \nMitgliederversammlung vom 26. Mai 1983 übereinstimmen und Werbung in \nbeschränktem Ausmaße zuließen - wollte der Gesetzgeber nicht nur aufgreifen, er \nwollte zudem der zwischenzeitlichen Weiterentwicklung des Rechts der freien Berufe \nRechnung tragen, m.a.W. die Werbung (nur) insoweit ausschließen, als sie \nberufswidrig ist.\n\n26\n\n4. Der Kläger ist mit seinem Werbeauftritt auf einer Immobilienmesse in \nFrankreich über den berufsrechtlich zuträglichen Rahmen hinaus gegangen. \n\n27\n\n4.1 Vergleichbar dem für Notare gemäß § 29 BNotO geltenden Verbot \nberufswidriger Werbung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1997 - l BvR 1863/96 -, \nNJW 1997, 2510) dient auch das dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nauferlegte Verbot berufswidriger Werbung dem Zweck, die Unparteilichkeit und \nUnabhängigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Träger eines \nöffentlichen Amtes zu sichern. Er ist gemäß § 1 Abs. 2 VermKatG NRW iVm § 1 \nAbs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BÖ NRW berufen, an den Aufgaben der \nLandesvermessung im Sinne des § 5 VermKatG NRW mitzuwirken. Er ist neben den \nBehörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung berechtigt, \nKatastervermessungen auszuführen und Tatbestände, die durch \nvermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden, mit \nöffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIng BÖ NRW). Er \ndarf Vermessungsmarken der Landesvermessung anbringen, wiederherstellen oder \nentfernen (§ 8 Abs. 3 VermKatG NRW). Die Katastervermessungen im Sinne des § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 VermKatG NRW dienen der Einrichtung und Fortführung des \nLiegenschaftskatasters und der Feststellung oder Abmarkung von \nGrundstücksgrenzen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nimmt damit in \nhervorragender Funktion am Vermessungswesen teil, das seinerseits dem \nRechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit dem Rechtsfrieden in der \nGemeinschaft, mithin einem überragenden Gemeinschaftsgut dient (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -, BVerfGE, 73, 301 (316 f.); Beschluss \nvom 3. Februar 1993 - 1 BvR 552/91 - und - 1 BvR 1/92 -; OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 1996 - 7 A 4924/94).\n\n28\n\nDer dargestellten Funktion des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs \nentspricht seine Verpflichtung, den Eindruck eines rein gewerbsmäßigen, am Gewinn \norientierten Verhaltens auszuschließen. Die Erwartung soll gestärkt werden, dass der \nÖffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine Aufgaben im Bewusstsein seiner \nVerantwortung für das Vermessungswesen mit seiner Bedeutung für den \nRechtsverkehr wahrnimmt. Sein außenwirksames Auftreten muss darüber hinaus \nberücksichtigen, dass er als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ein Amt \nausübt, das selbst zum Erlass von Verwaltungsakten (Abmarkung) berechtigt. All \ndiese Belange rechtfertigen es, die Anforderungen an die Berufsausübung hoch \nanzusetzen.\n\n29\n\n4.2 Die amtsverträgliche Werbung, wie sie sich herkömmlicherweise aus den \nVerbandsverlautbarungen und den ministeriellen Regelungen der Geschäftsführung \nableiten ließ, beschränkte sich im Wesentlichen auf eine (von dem Praxisschild \nabgesehen) vorübergehende, grafisch unauffällige Mitteilung der Existenz des \nVermessungsbüros und einiger besonderer Änderungen in der Organisation der \nGeschäftstätigkeit. Hinweise in irgendwelchen Publikationen durften dort nur \nenthalten sein, wenn das Verzeichnis alle am Ort tätigen Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure aufführte. Etwas weiter gehend hält das zitierte Urteil des \nOVG NRW vom 27. April 2000 eine Annonce in einer kommunalen Broschüre für \nzulässig, in der ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, als solcher allein, \naber zusammen mit Architekten und anderen Ingenieuren, mit einer \nvisitenkartenähnlichen Anzeige genannt ist. Eine Internetrecherche mit dem \nStichwort „Vermessungsingenieur\" fördert eine Vielzahl von „Homepages\" Öffentlich \nbestellter Vermessungsingenieure zu Tage, die dort auf Dauer auf ihre im Einzelnen \nvorgestellten Dienstleistungen auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage hinweisen. \nDas wird von der Aufsichtsbehörde offenbar geduldet. Diesen modernen Tendenzen \nin der Werbung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist allerdings \ngemeinsam, dass sie sich, von der zurückhaltenden grafischen Gestaltung \nabgesehen, an die interessierte Öffentlichkeit insgesamt wenden. Es findet keine \ngezielte Ansprache potenzieller Kunden statt, es fehlt der Bezug zu konkret oder \nabstrakt beschriebenen Projekten und es fehlen Hinweise auf Geschäftsbeziehungen \nzu Partnern der Bau- oder Immobilienwirtschaft, im staatlichen oder kommunalen \nBereich. Die Anzeigen erschöpfen sich in einem unaufdringlichen Hinweis auf das \nberufliche Angebot. An dieser Stelle ist die Grenze zwischen zulässiger und \nberufswidriger Werbung zu ziehen. Die adressatenneutrale, in einer dem öffentlichen \nAmt angemessenen Zurückhaltung veröffentlichte Darstellung der möglichen (auch \nöffentlich-rechtlichen) Dienstleistungen ist zulässig. Die gezielte Kundenwerbung \nunter Einsatz aller möglichen Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit, wie sie in der \nWerbewirtschaft verwendet werden, ist verboten. Das öffentliche Amt, das zu \nhoheitlichen Maßnahmen ermächtigt, die erhebliche, auch belastende, Auswirkungen \nauf die Eigentumsordnung von Grund und Boden haben können, handelt nach Recht \nund Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und nicht allein im Individualinteresse. Es preist sich \nnicht an.\n\n30\n\n4.3 Der Kläger hat es nicht bei einer zurückhaltenden Allgemeindarstellung \nseines Leistungsangebotes für jedermann belassen. Das ergibt sich aus der Art der \nVeranstaltung und der Rolle, die er bei der MIPIM eingenommen hat. Eine Messe \ndient ihrer Natur nach über die bloße Information hinaus dem unmittelbaren \nAnbahnen von Geschäftskontakten bis hin zum Vertragsabschluss. Mit der \nPräsentation des Namens des Vermessungsbüros des Klägers auf dem Messestand, \nin den Messepublikationen und vor allem mit seiner persönlichen Anwesenheit bei \ndem Empfang der Stadt E und der Erlaubnis, 20 Gäste eigener Wahl dazu zu laden, \ngeht der Kläger gezielt auf Kundenfang. Die Erwähnung als Geld gebender Sponsor \nder Stadt E weist ihn als für seine Heimatstadt und die Umgebung besonders \nengagierten Gewerbetreibenden aus. Damit ist ein Werbeeffekt verbunden, der \naußerhalb der fachlichen Qualifikation seines Amtes liegt. Zugleich ist mit dem \nAufzeigen einer „Sponsoring-Partnerschaft\" mit der Stadt der suggestive Hinweis \nverbunden, auch sonst in einer bevorzugten Beziehung zu ihr zu stehen. Mindestens \nsoll damit der Eindruck erweckt werden, über eine einer Großstadt mit reger \nBautätigkeit und ambitionierter Architektur angemessen herausgehobene \nQualifikation und Zuverlässigkeit zu verfügen, die ihn würdig erscheinen lässt, mit ihr \nzusammen auf einer internationalen Veranstaltung aufzutreten. Die Hingabe des \nnicht ganz geringen Beitrages für den Messestand E beinhaltet den Wunsch, die \nStadt möge für dieses Geld „etwas für ihn tun\" und ihn möglichen Großinvestoren \noder prominenten Architekturbüros vorstellen und empfehlen. Der Auftritt der Stadt \nselbst wird als Wirtschaftsförderung verstanden. Er soll für sich selbst und damit für \njeden sprechen, der in ihn eingeschlossen ist. Das schließt ein intensives Werben um \nBauprojekte ein, die dem Kläger Kunden verschaffen können. Es wäre lebensfremd, \ndie entgeltliche Beteiligung des Klägers an einer derartigen Präsentation nicht als \nmassive Eigenwerbung zu verstehen. Eine bloße „halbamtliche Handreichung\" für \npotenzielle Bauherren über die bei einem Bauvorhaben in Frage kommenden \nDienstleistungen liegt in dem Messeauftritt nicht. Derartige Informationen sind für den \nauf der MIPIM angesprochenen Kundenkreis auch nicht notwendig. Der Kläger \nbedient sich zahlreicher, den Gepflogenheiten der Werbebranche entsprechender \nMittel, um in einem bestimmten Kundenkreis eine gesteigerte Aufmerksamkeit auf \nseinen Betrieb zu lenken und damit zu (Groß-) Aufträgen zu kommen. Das ist \nverbotene Werbung.\n\n31\n\n4.4 Das Werbeverbot gilt für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nschlechthin. Eine Trennung nach der Werbung für geschäftliche Aktivitäten im \nhoheitlichen Bereich einerseits (Grundlagen- und Katastervermessung) und im \nprivatrechtlichen Bereich andererseits (reine Ingenieurvermessungen) enthält das \nGesetz nicht. Das ist rechtlich unbedenklich, schon weil sich beide Bereiche in der \nPraxis nicht klar trennen lassen. Deshalb ist es unerheblich, dass der Kläger in den \nWerbemitteln unter „Vermessungsbüro U\" ohne Hinweis auf seine Öffentliche \nBestellung firmiert. \n\n32\n\n4.5 Es ist unerheblich, von wem die Initiative zu der Teilnahme des Klägers an \ndem Messeauftritt der Stadt E ausgegangen ist. Sollte sie bei der Stadt gelegen \nhaben, ändert das nichts an einem Verstoß des Klägers gegen die Verbotsnorm. Der \nKläger ist durch das Berufsrecht verpflichtet, Verlockungen wie der hier streitigen zu \nwiderstehen.\n\n33\n\n5. Der Kläger hat schuldhaft, nämlich bedingt vorsätzlich gehandelt. Er kennt das \nWerbeverbot seines Berufsstandes. Er war zudem über die Bedenklichkeit seines \nVorhabens durch das Schreiben des Beklagten vom 3. März 2000 in Kenntnis \ngesetzt worden. Es mag sein, dass er sich zu dieser Zeit bereits auf der Anreise nach \nCannes oder sogar schon dort befunden hatte. Aus seiner Einlassung, beim Zugang \ndieses Schreibens seien die Vorbereitungen schon abgeschlossen gewesen und die \nKosten schon entstanden, ergibt sich, dass er auf jeden Fall teilnehmen wollte und \netwaige Bedenken zurückstellte. Der Kläger kannte die Möglichkeit eines \nberufspflichtwidrigen Verhaltens, handelte aber gleichwohl unter Inkaufnahme einer \nRechtsverletzung. Er handelte mit „dolus eventualis\".\n\n34\n\n6. Die Geldbuße hält sich im unteren Viertel des bis zu 20000,- DM reichenden \nRahmens. Gegen ihre Höhe ist nichts zu erinnern.\n\n35\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n709, 711 ZPO. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-18/4-k-8486-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-18/4-k-8486-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298268","retrieved":"2026-07-09 03:21:53.092861+00:00"}}