{"status":"available","doknr":"OLD298267","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0418.4K2104.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"4 K 2104/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegner vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx, \nGemarkung xxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus \nbebaut. Es liegt nicht im Regelungsbereich eines Bebauungsplanes.\n\n3\n\nUnmittelbar nach Süden benachbart liegt das Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxxxx. \nEs ist mit einem drei- bis viergeschossigen Wohngebäudekomplex \n(Mehrfamilienwohnhaus) bebaut. Dieses Grundstück wird von dem \nDurchführungsplan xxxxxxx der Stadtgemeinde xxxxxxxxxx vom 15. Juli 1960 \nerfasst, der nach dem Aufbaugesetz vom 29. April 1952 erlassen worden ist. Der \nDurchführungsplan weist das Grundstück als B-Gebiet (Wohngebiet) aus, setzt \nBaulinien (alten Rechtes) fest und enthält für die nach ihrer Lage näher \ngekennzeichneten Bauten die Zahl der \"vorgesehenen\" Geschosse. \n\n4\n\nDie Beigeladene errichtete im Jahre 1999 auf dem Gebäude xxxxxxxxxxxxxxxxxx \neine Basisstation für das Mobilfunknetz xx. Die Mobilfunkantenne wurde auf einem \nauf dem flachen Gebäudedach befindlichen Aufbau zur Unterbringung der \nGebäudetechnik (Aufzug) installiert. Das Gebäude selbst ist ab der \nGeländeoberkante bis zur Dachtraufe 12,18 Meter, der Aufbau 2,02 Meter und die \nMobilfunkantenne 9,99 Meter hoch (Gesamthöhe einschließlich Mobilfunkantenne \n24,19 Meter). Der Abstand der Mobilfunkantenne zur Grenze des Grundstücks des \nKlägers beträgt rund 23 Meter. \n\n5\n\nDie Beigeladene erhielt unter dem 30. Juli 1999 für ihre Anlage eine \nStandortbescheinigung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. \nDas xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erklärte mit Schreiben vom \n6. September 1999, dass die Anlage den Anforderungen der 26. BImschV \nentspreche; insbesondere das Gebäude xxxxxxxxxxxxxxx liege um ein Vielfaches \naußerhalb des notwendigen Sicherheitsabstandes. \n\n6\n\nEine Baugenehmigung für die Mobilfunkantenne wurde seinerzeit und bis heute \nnicht erteilt. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 11. August 2000 verlangten die Kläger von dem Beklagten, \nder Beigeladenen die Nutzung der Mobilfunkantenne bauaufsichtlich zu untersagen. \nZur Begründung wurde angeführt: Die Errichtung der Anlage auf dem Gebäudedach \nbedeute eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Nutzung des \nWohngebäudes habe sich durch das Hinzufügen eines rein gewerblichen \nGebäudeteils in bodenrechtlich relevanter Weise geändert. Die Mobilfunkantenne sei \nauch materiell illegal. Sie halte den notwendigen Grenzabstand nicht ein. Außerdem \ngingen von ihr Emissionen aus, die die Gesundheit der im Nachbarhaus (dem \nWohnhaus der Kläger) wohnenden Personen massiv beeinträchtigten. \n\n8\n\nIn der Folgezeit korrespondierten die Beteiligten über die Frage der \nBaugenehmigungspflicht, der Gebietsart und des Nachbarschutzes. \n\n9\n\nAm 14. April 2001 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor:\n\n10\n\nDie Anlage sei formell illegal. Schon das müsse zum Einschreiten durch den \nBeklagten führen. Sie verstoße materiell gegen Bauplanungs- und \nBauordnungsrecht. Die Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet. Darin \nseien Gewerbeobjekte schlechterdings unzulässig. Es bestehe ein Anspruch auf \nWahrung der festgesetzten bzw. tatsächlich vorhandenen Gebietsart. Die Anlage \nverursache erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner in der \nNachbarschaft. Das gelte unabhängig davon, dass die Anlage die Grenzwerte der \n26. BImschV offenbar einhalte. Die Nachbarn litten an diversen Beschwerden, die \nnach ärztlicher Diagnose auf die Strahlung der Mobilfunkanlage zurück geführt \nwerden müssten. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen den \nweiteren Betrieb der Mobilfunkbasisstation auf dem Gebäude \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxx, Flur x, \nFlurstück xxx zu untersagen,\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\ndem Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die \nBeseitigung der Mobilfunkbasisstation auf dem Grundstück \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxx, Flur x, \nFlurstück xxx aufzugeben. \n\n15\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Beklagte trägt vor: Das streitige Bauobjekt, ob nun genehmigungspflichtig \noder nicht, verletze keine Vorschriften, die dem Nachbarschutz dienten. Es liege in \neinem festgesetzten bzw. faktischen allgemeinen Wohngebiet. Darin seien nicht \nstörende Gewerbeanlagen mindestens ausnahmsweise zulässig. Die \nMobilfunkantenne sei den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Wirkungen wie von \neinem Gebäude gingen von ihr nicht aus. Die Strahlung sei, jedenfalls auf dem \nhinreichend entfernt liegenden Grundstück der Kläger, ungefährlich. \n\n18\n\nDie Beigeladene trägt vor: Es sei herrschende Meinung, dass bei Einhalten der \nGrenzwerte der 26. BImschV keine Gefahren durch \"athermische\" Wirkungen von \nMobilfunkantennen bestünden. Die Antenne als Baukörper halte sämtliche öffentlich-\nrechtlichen Bauvorschriften ein. Sie löse keine Abstandflächen aus, weil sie keine \ngebäudegleichen Wirkungen verursache. Sie sei in ihrer Umgebung, einem \nallgemeinen Wohngebiet, zulässig, weil sie das Wohnen in keiner Weise störe. \n\n19\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch eine von dem Berichterstatter \ndurchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme \nwird auf das Protokoll vom 14. März 2002 Bezug genommen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Akten und der Gerichtsakten verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage ist mit dem Haupt- und mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger \nhaben keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches oder ordnungsrechtliches \nEinschreiten durch den Beklagten gegen die Beigeladene.\n\n23\n\n1. Rechtsgrundlage für ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene \nist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Für einen Anspruch der Kläger genügt nicht, dass \ndie tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm erfüllt sind. Sie können den \nAusspruch eines Nutzungsverbotes und weiter gehend einer Abrissanordnung nur \ndann verlangen, wenn sich das dem Beklagten durch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW \neröffnete Ermessen entsprechend reduziert hat. Das setzt einen Verstoß gegen \nmateriell-rechtliche Bauvorschriften voraus, die gerade dem Schutz der Kläger als \nNachbarn des streitigen Bauobjektes dienen sollen.\n\n24\n\n2. Die Klage kann sich im Grundsatz auf die Ermächtigung des \nSonderordnungsrechtes (Bauaufsichtsrecht) stützen, weil die Mobilfunkanlage \nentweder als selbstständige bauliche Anlage errichtet worden ist und betrieben wird \noder mit ihr eine baurechtliche Nutzungsänderung des Gebäudes eintrat. Bildet sie \nmit dem Wohngebäude, auf dem sie steht, eine Einheit, läge eine Nutzungsänderung \ndes gesamten Bauobjektes vor, denn für das hinzugekommene Bauteil gelten \nzusätzliche öffentlich-rechtliche Bauvorschriften. Die Mobilfunkantenne steht in \nkeinem Zusammenhang mit dem Wohnzweck. Sie dient gewerblichen Zwecken. Für \nsie gelten besondere Imissionsvorschriften (26. BImschV).\n\n25\n\n3. Ob die Mobilfunkantenne der Beigeladenen bauordnungsrechtlich genehmigt \nwerden muss oder nicht, bleibt offen. Aus einer möglichen formellen Illegalität allein \nkönnen keine nachbarrechtlichen Abwehrrechte hergeleitet werden (Gädtke, \nBöckenförde, Temme, Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. § 74 \nRdn. 76).\n\n26\n\n4. Aus dem materiellen Bauplanungsrecht können die Kläger keine Verletzung \nnachbarschützender Vorschriften herleiten.\n\n27\n\n4.1 Für die Klägerin gilt das schon deshalb, weil sie nach dem \nunwidersprochenen Vortrag des Beklagten nicht Eigentümer des Grundstücks \nxxxxxxxxxxxxxxx ist. Das Baurecht schützt nur die Abwehrrechte von dinglich \nberechtigten Nachbarn.\n\n28\n\n4.2 Ein unmittelbarer Anspruch auf Wahrung der Gebietsart aus dem \nDurchführungsplan xxxxxxx der Stadtgemeinde xxxxxxxxxx steht dem Kläger nicht \nzu. \n\n29\n\n4.2.1 Der Durchführungsplan ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen \nund deshalb anzuwenden. Den Rügen der Kläger geht das Gericht nicht nach. Sie \nsind unsubstanziiert und aus der Luft gegriffen. Es war den Prozessbevollmächtigten \nausweislich der Verwaltungsvorgänge seit Beginn ihres Vorgehens gegen die Anlage \nder Beigeladenen bekannt, dass der Beklagte den Durchführungsplan Nr.xxxxxxxx \nheranzog. Es wäre Sache der Kläger gewesen, ihn frühzeitig einzusehen und \nformelle Rügen zu erheben. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus Fehler bei \ndem Zustandekommen von Ortsrecht zu suchen, die sich nicht aufdrängen. Der \nvorhandene Plan dokumentiert den Verfahrensablauf seines Zustandekommens. \nDagegen ist nichts zu erinnern. Dass keine weiteren Unterlagen mehr auffindbar \nsind, weckt keine Zweifel daran, dass der Durchführungsplan im Zeitpunkt seines \nInkrafttretens ordnungsgemäß beschlossen und veröffentlicht worden war. Die \ninsoweit erst in einem vorgerückten Verfahrensstadium geäußerten Zweifel der \nKläger werden ins Blaue hinein geäußert. \n\n30\n\n4.2.2 Der Durchführungsplan gilt gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960, 233 \nAbs. 3 BauG als Bebauungsplan fort. Übergeleitete Pläne können durch die \nFestsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung Nachbarschutz begründen \n(BVerwG, Urteil vom 23. August 1996, 4 C 13.94). Das Grundstück des Klägers liegt \njedoch nicht innerhalb, sondern außerhalb der Grenzen des Plangebietes. Es besteht \nnicht das typische, durch den Bebauungsplan geschaffene Gemeinschafts- bzw. \nAustauschverhältnis, das ein gegenseitig einklagbares Recht auf Beachtung der \nvorgegebenen Eigenschaften des Baugebietes beinhaltet.\n\n31\n\n4.2.3 Der Durchführungsplan enthält weder in seinen zeichnerischen \nDarstellungen, noch in seinen textlichen Festsetzungen einen gewollten \ngebietsübergreifenden Nachbarschutz. Eine derartige Schutzrichtung wäre \ngrundsätzlich möglich (vgl. BVerwG DVBl. 1974, 358, 361; E 50, 49, 54f). Dafür fehlt \nes jedoch an konkreten Anhaltspunkten. Der dem Durchführungsplan unmittelbar \nbeigegebene Text gibt keinen Nachbarschutz außerhalb des Plangebietes her. Die \nMaterialien zum Erlass des Durchführungsplanes sind zwar nach den Angaben des \nBeklagten nicht mehr greifbar. Daraus ist jedoch nichts zu Gunsten des Klägers \nherzuleiten. Ein gebietsübergreifender, durch einen Bebauungs- oder \nDurchführungsplan gewollter Nachbarschutz ist eine seltene Ausnahme, die sich, \nwenn sie hätte geregelt werden sollen, in dem auf dem Durchführungsplan \naufgedruckten Text niedergeschlagen hätte. Der Zweck des Durchführungsplanes \nschließt eine derartige Schutzrichtung außerdem aus. Er dient der Aufschließung des \nBaugebietes. Von der Regelung von Nachbarschaftskonflikten ist keine Rede. \n\n32\n\n4.3 Eine Verletzung nachbarschützender Rechtspositionen kann nicht aus § 15 \nAbs. 1 Satz 2 BauNutzVO gefolgert werden. Diese Vorschrift konkretisiert das \nallgemeine baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Sie gilt, wie sich aus ihrem \nWortlaut entnehmen lässt, über die Grenzen des Plangebietes hinaus (vgl. Battis, \nKrautzberger, Löhr, BauGB, 5. Aufl., § 31 Rdn. 67). § 15 BauNutzVO wirkt auch zum \nSchutz der Nachbarn. Die Mobilfunkantenne der Beigeladenen verursacht jedoch \nkeine nach der Eigenart des Baugebietes unzumutbare Beeinträchtigung. \n\n33\n\n4.3.1 Die Mobilfunkantenne ist für den Kläger nicht allein deshalb unzumutbar, \nweil sie als gewerbliches Objekt in eine Wohnumgebung platziert wird. Das gilt \nunabhängig davon, ob das Plangebiet, in dem sich das Grundstück der \nBeigeladenen befindet, als reines oder allgemeines Wohngebiet im Sinne der heute \ngeltenden Definitionen festgesetzt und das unbeplante Gebiet mit dem Grundstück \ndes Klägers faktisch der einen oder der anderen dieser Gebietsarten zuzuordnen ist. \nEine derartige Betrachtungsweise liefe auf einen gebietsübergreifenden Anspruch \nauf Wahrung der Art eines benachbarten Baugebietes hinaus. Den gibt es nicht. \nLässt sich aus den Planfestsetzungen keine Schutzrichtung über die Plangrenzen \nhinaus entnehmen, bleiben die Abwehrrechte des Klägers auf konkret fühlbare \nBeeinträchtigungen beschränkt. \n\n34\n\n4.3.2 Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme muss sich allerdings am \nZuschnitt der vorhandenen Bebauung in beiden Baugebieten orientieren. Stoßen \nzwei unterschiedlich strukturierte Baugebiete zusammen, muss in den \nGrenzbereichen eine Art Mittelwertbildung stattfinden. Sind die Baugebiete ähnlich \nstrukturiert, gilt eine einheitliche Zumutbarkeitsschwelle. \n\n35\n\n4.3.3 Die für das Grundstück des Klägers geltende Zumutbarkeitsgrenze ist \neinem Bewertungsrahmen zu entnehmen, der zwischen einem allgemeinen \nWohngebiet und einem reinen Wohngebiet heutiger Prägung liegt. Der Grad der \nSchutzwürdigkeit liegt dabei näher an dem für ein reines Wohngebiet, weil die \nElemente dieses Baugebietes nach der durch den Durchführungsplan vorgesehenen \nund der tatsächlichen Bebauung deutlich überwiegen. \n\n36\n\n4.3.3.1 Für das Gebiet, in dem das Grundstück der Beigeladenen liegt, setzt der \nDurchführungsplan xxxxxxx ein Wohngebiet (B) alten Rechtes fest. Der \nDurchführungsplan beruht auf § 10 des Aufbaugesetzes in der Fassung vom \n29. April 1952. Dessen § 10 regelt generell, welchen Inhalt der Durchführungsplan \nhaben kann. Dazu gehört (§ 10 Abs. 2 d) Aufbaugesetz) die Nutzungsart der \nBauflächen. Aus den Richtlinien zum Aufbaugesetz des Landes Nordrhein-Westfalen \n(vom 25. September 1952, MBL NRW 1307) ist zu entnehmen, welche Arten \nbaulicher Nutzung ein Durchführungsplan nach dem Aufbaugesetz enthalten konnte \n(siehe Leitplan, 2.12, Bauflächen, und Durchführungsplan, 2.02). Die Zulässigkeit \nvon Bauvorhaben im Einzelnen richtet sich nach den damals geltenden örtlichen \nBauvorschriften (vgl. Ernst, Kommentar zum Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen, \nzu § 10; OBG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 1991, Bf II 41/90, HmbJVBl 1993, 31, \njuris-Rechtsprechung Nr. MWRE106669200), hier der Baupolizeiverordnung für den \nRegierungsbezirk xxxxxxxxxx und der Baupolizeiverordnung für die Stadt xxxxxxxxxx \nvom 1. April 1939. In diesen Vorschriften wird gleich lautend unter § 7 B 3 b) \nbeschrieben, was ein Wohngebiet (B) im Sinne des damals geltenden Baurechtes \nwar. Darin waren nur Wohngebäude und Nebenanlagen für hauswirtschaftliche, nicht \naber gewerbliche Zwecke zulässig; ausnahmsweise konnten zugelassen werden \nöffentliche Gebäude, kleine Verkaufsstellen, Gastwirtschaften, handwerkliche \nBetriebe und kleinere Garagen. Diese Gebietsart entspricht nach heutigen \nMaßstäben in etwa einem allgemeinen Wohngebiet, jedoch mit einer Tendenz zum \nreinen Wohngebiet, weil (nicht störendes) Gewerbe allgemein weder generell noch \nausnahmsweise zugelassen wird.\n\n37\n\n4.3.3.2 Die unbeplante Umgebung des Grundstücks des Klägers entspricht \neinem reinen Wohngebiet. Das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Auf der Strecke \nder xxxxxxxxxxxx bis zur xxxxxxxxxxxxxxxxx hin befinden sich nur Wohnhäuser.\n\n38\n\n4.3.4 In dieser planerisch und tatsächlich weit überwiegend dem Wohnen \ndienenden Umgebung ist die Mobilfunkantenne der Beigeladenen für die \nNachbarschaft keine rücksichtslos wirkende bauliche Anlage.\n\n39\n\n4.3.4.1 Die Mobilfunkantenne der Beigeladenen ist nicht deshalb von vornherein \nunzumutbar, weil sie in einem reinen Wohngebiet nur im Wege der Befreiung \nzugelassen werden könnte (§ 31 Abs. 2 BauGB). Da der Durchführungsplan keinen \nunmittelbaren Nachbarschutz zu Gunsten angrenzender Baugebiete regelt, kann sich \nder Kläger nur so weit wehren, wie das Gebot der Rücksichtnahme reicht. Es gilt das \nGleiche wie bei der (unter Umständen objektiv rechtswidrigen) Befreiung von einer \nnicht nachbarschützenden Norm (vgl. dazu Jäde, Dirnberger, Weiß, Baugesetzbuch, \nKommentar, 1. Aufl., § 29 Rdn. 56). \n\n40\n\n4.3.4.2 Auf der anderen Seite bleibt unentschieden, ob die Mobilfunkantenne den \nKlägern schon deshalb zuzumuten ist, weil sie als Nebenanlage gemäß § 14 \nBauNutzVO in einem reinen Wohngebiet zulässig wäre. Es ist zweifelhaft, ob sich \neine Mobilfunkantenne tatbestandlich als Nebenanlage gemäß § 14 BauNutzVO \neinordnen lässt. (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999, 4 TG 2118/99, \nBauR 2000, 1162). Ist sie eine Nebenanlage, sind möglicherweise die \nVoraussetzungen für eine Zulässigkeit nicht erfüllt, weil ihr Funktionsbereich über die \nGrenzen des Baugebietes hinaus reicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom \n1. November 1999, 4 B 3.99, BauR 5/2000, 703). Dabei könnte der Funktionsbereich \nnicht auf die Reichweite der einzelnen Antenne, sondern auf die Ausdehnung des \ngesamten Mobilfunknetzes zu beziehen sein, was erst recht eine Zulässigkeit als \nNebenanlage ausschließt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2001, \n9 L 1021/01). § 14 Abs. 2 BauNutzVO ist jedenfalls nicht anwendbar, weil die \nVorschrift nicht für Baugebiete gilt, die durch Bebauungspläne aus der Zeit vor 1990 \nfestgesetzt worden sind (vgl. BVerwG vom 1.11.1999, a.a.O.; VG Düsseldorf vom \n28. August 2001 a.a.O., und OVGNW, Beschluss vom 14. März 1994, \n10 B 176/94).\n\n41\n\n4.3.4.3 Der Bau und der Betrieb der Mobilfunkantenne muss in ihrer Eigenschaft \nals gewerbliche Hauptanlage wie als Auslöser einer Nutzungsänderung des \nGebäudes, auf dem sie steht, in der vornehmlich von Wohnhäusern geprägten \nUmgebung hingenommen werden.\n\n42\n\n4.3.4.3.1 Die Platzierung eines Gewerbeobjektes in einem reinen Wohnbereich \nführt zu Unzuträglichkeiten. Die Gewerbeausübung geht in der Regel mit vielfältigen \nAktivitäten einher, die die Wohnruhe und die optische Harmonie eines reinen \nWohnviertels empfindlich stören. Der Betrieb selbst macht Lärm. Er sondert unter \nUmständen Gerüche ab. Er löst deutlich mehr Zu- und Abgangsverkehr aus, als das \nbei Wohnhäusern der Fall zu sein pflegt. Dieser Verkehr findet häufig mit deutlich \ngrößeren Kraftfahrzeugen statt, die die Umwelt mehr belasten als die in \nWohngebieten üblichen Kraftfahrzeuge. Hinzu kommen Unterschiede im \nErscheinungsbild. Selbst ein ästhetisch wohl geformter Gewerbebau ist in einem \nWohnviertel häufig ein Fremdkörper. \n\n43\n\n4.3.4.3.2 All diese Beeinträchtigungen, die in der Wohnumgebung rücksichtslos \nwirken können, sind mit dem Bau und dem Betrieb der Mobilfunkanlage der \nBeigeladenen nicht verbunden. Sie löst praktisch keinen zusätzlichen Verkehr aus. \nDie gelegentlichen Anfahrten zu Wartungsarbeiten kann man vernachlässigen. Der \nBetrieb verursacht keinen Lärm und keine Geruchsbelästigung. Sein Aussehen wirkt \nin der näheren Umgebung zwar nicht geradezu harmonisch, aber auch nicht als \nFremdkörper. Das mag in einem Wohnviertel, das von ein- bis zweigeschossigen \nEin- oder Zweifamilienhäusern dominiert wird, anders sein. Die Umgebung der \nstreitigen Mobilfunkantenne wird von mehrstöckigen Wohnhäusern geprägt. Deren \nDächer stehen schon lange Jahre seit der starken Zunahme der Bild- und \nTonkommunikation in private Haushalte üblicherweise für Antennenaufbauten \n(Fernsehantennen, Satellitenschüsseln) zur Verfügung. Auf einem mehrstöckigen \nHaus wirkt eine Antenne nicht als Fremdkörper. Sie gehört zu den üblichen und \nerwarteten Begleiterscheinungen mehrgeschossiger Gebäude. Das gilt auch für die \nMobilfunkantenne der Beigeladenen. Sie ist zwar deutlich höher und auffälliger als \ndie bisher verwendeten Fernsehantennen. Das ist die Folge der technischen \nEntwicklung. Ebenso wie der mobile Telefonverkehr selbst wird dessen ortsfestes \ntechnisches Beiwerk als Teil des modernen Lebens und damit des modernen \nStadtbildes empfunden. Der mobile Telefonverkehr gehört, auch in Wohnvierteln, \nzum Alltagsleben. Er ist ohne Basisstationen nicht möglich. Jedermann weiß, dass \nMobilfunkantennen in einer gewissen Dichte gesetzt werden müssen, um keine \nFunklöcher entstehen zu lassen. Jedenfalls auf mehrstöckigen Häusern werden sie \ndeshalb toleriert. Sie werden nicht gerade als Bereicherung der städtebaulichen \nLandschaft empfunden, aber in der Regel auch nicht von Vornherein als \nRücksichtslosigkeit. Letzteres könnte in einer Einfamilienhaussiedlung der Fall sein, \nnicht aber in einem Wohngebiet mit mehrstöckigen, höheren Wohnblocks. Der \nBeigeladene hat mit dem hohen Dach des Gebäudes xxxxxxxxxxxxxxx einen \nStandort gefunden, der hinreichend nachbarschaftsverträglich ist. Das hat die \nOrtsbesichtigung bestätigt. Die Antennenanlage fällt ins Auge, aber nicht aus dem \nRahmen. Sie steht hoch über den Köpfen der Passanten und damit naturgemäß \nauch über denen der Bewohner des Grundstücks des Klägers. Zugleich ist sie \netliches von der Grundstücksgrenze abgerückt und durch einen zwischengelagerten \nGebäudeteil in ihrer optischen Wirkung „abgepuffert\". Sie ist zu dem \nMehrfamilienwohngebäude, das sie trägt, nicht unproportional. Dieses \nvergleichsweise massive Gebäude, das die unmittelbare Umgebung dominiert, \nverträgt optisch eine Mobilfunkantenne ohne weiteres. Die Antenne hat zum \nGrundstück der Kläger hin keine erdrückende Wirkung. Dazu steht sie von dort aus \nhorizontal und vertikal zu weit entfernt, ist zu schlank und im Vergleich zu der \nvorhandenen Wirkung des tragenden Gebäudes nicht hoch und nicht markant genug. \n\n44\n\n5. Die Mobilfunkantenne verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften \ndes Bauordnungsrechtes. Die Abstandflächenvorschriften des § 6 sind eingehalten. \n\n45\n\n5.1 Die Mobilfunkantenne selbst löst keine Abstandflächen aus. Selbst wenn sie \nes täte, lägen diese auf dem Grundstück der Beigeladenen. \n\n46\n\n5.1.1 Nimmt man die Mobilfunkantenne als selbstständigen Teil einer baulichen \nAnlage, könnte sie Abstandflächen nur auslösen, wenn von ihr Wirkungen wie von \neinem Gebäude ausgingen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW). Diese Wirkungen hat \ndie Antenne jedoch nicht. Das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Entscheidend für \neine gebäudegleiche Wirkung ist das Vorhandensein einer gewissen Flächigkeit \n(OVG NW, Beschluss vom 28. Februar 2001, 7 A 214/01). Die weist die \nMobilfunkantenne nicht auf. Der Mast ist im oberen Teil einschließlich der Ausleger \nmaximal 0,75 Meter breit. Das reicht zur Annahme einer gebäudegleichen oder auch \nnur gebäudeähnlichen \"Fassade\" nicht aus. Auch sonst hat die Mobilfunkantenne \nkeine Auswirkungen, wie sie für Gebäude typisch sind (Gefahr der \nBrandübertragung, Verschattung, Störung des Wohnfriedens durch Sichtkontakt, \nLärm oder Gerüche). \n\n47\n\n5.1.2 Löste die Mobilfunkantenne Abstandflächen aus, müssten sie von ihr selbst \naus gemessen werden, nicht von der Gebäudewand des Wohnhauses \nxxxxxxxxxxxxxxx, auf dem sie steht. Denn sie bildet mit dieser Gebäudewand bei \nnatürlicher Betrachtungsweise keine Einheit im Sinne einer gegliederten Wand (vgl. \ndazu OVG NW, Beschluss vom 20. August 2001, 10 B 733/01). Der Abstand der \nMobilfunkantenne von der Grenze des Grundstücks des Klägers beträgt rund \n23 Meter; ihre Höhe bis zur Spitze von der Geländeoberkante aus gemessen \n24,19 Meter. Der notwendige Grenzabstand von (0,8 x 24,19=) 19,35 Meter ist \neingehalten.\n\n48\n\n5.2 Schließlich führt eine durch die Mobilfunkantenne möglicherweise bewirkte \nNutzungsänderung des Gebäudes nicht zu abstandflächenrechtlichen Problemen. \nDie Frage der Abstandflächen für das gesamte Gebäude würde sich nicht neu \nstellen.\n\n49\n\n5.2.1 Die Nutzungsänderung eines Gebäudes, das die im Zeitpunkt der \nNutzungsänderung maßgebenden Abstandflächen nicht einhält, wirft die \nGenehmigungsfrage im Hinblick auf die Abstandflächenvorschriften, deren \nVerletzung den Nachbarn in seinen eigenen Rechten berühren kann, neu auf, wenn \ndie Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf \nwenigstens einen der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange \nnachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat (OVG NW, Urteil vom \n24. April 2001, 10 A 1402/98). Die Abstandflächen dienen zum Schutz vor fremder \nSicht, gewährleisten also einen gewissen Sozialabstand zur Sicherung der \nPrivatsphäre, sie dienen dem Brandschutz und der Versorgung der Räume mit \nTageslicht und Luft (Boeddinghaus, Hahn, Schulte, Die neue Bauordnung in \nNordrhein-Westfalen, Handkommentar, 2. Aufl., § 6 Rdn. 2; Gädtke, Böckenförde, \nTemme, Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Auflg., § 6 Rdn. 1). \nMöglicherweise spielt auch die unangemessene optische Beengung eine Rolle \n(OVG NW, Beschluss vom 28. Februar 2001, 7 B 214/01). \n\n50\n\n5.2.2 Keiner dieser Belange wird durch die hinzu gekommene Mobilfunkantenne \nauf dem Dach des Gebäudes xxxxxxxxxxxxxxx berührt. Die Antenne wirft keinen \nnennenswerten Schatten auf das Grundstück des Klägers. Von dort aus blickt \nniemand in die Fenster des Wohnhauses. Die Luftzufuhr wird nicht erschwert und die \nBrand- oder Rauchübertragung wird nicht erleichtert. Von einer optischen Beengung \nkann keine Rede sein. Das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Der schlanke Mast ist \nauf der vom Grundstück der Kläger entfernten Dachseite errichtet, sodass er optisch \nwegen des stumpfen Blickwinkels von unten die Dachkante nur zu einem Teil \nüberragt. Die durch ihn verursachte zusätzliche Höhe gewinnt gegenüber dem das \nHaus der Kläger deutlich überragenden viergeschossigen Wohnhaus keine \nzusätzliche Dominanz. Die durch die Abstandflächenvorschriften geschützte Situation \nwird durch die Mobilfunkantenne nicht über die Beeinträchtigungen hinaus \nverschlechtert, die durch die Nachbarschaft der Wohnblocks xxxxxxxxxxxxxxx und xx \nohnehin entstanden ist. \n\n51\n\n6. Die Mobilfunkantenne gefährdet nicht die Gesundheit der Nachbarn und \ninsbesondere nicht die der Bewohner des Grundstücks des Klägers. Auf diese \nBeeinträchtigung könnte sich auch die Klägerin berufen und damit ein Einschreiten \nauf der Grundlage von § 14 OVG NRW verlangen. Die Voraussetzungen liegen aber \nnicht vor. Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb der Mobilfunkanlage \nund den von den Klägern behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nicht \nnachgewiesen und nicht nachweisbar. Die materielle Beweislast tragen die Kläger. \n\n52\n\nGesundheitsgefahren, verursacht durch \"athermische\" Wirkungen von \nMobilfunksendeanlagen, sind nicht hinreichend nachgewiesen und durch ein \ngerichtliches Gutachten auch nicht nachweisbar. Deshalb sieht das Gericht davon \nab, dem Beweisantrag der Kläger nachzugehen. Das von ihnen angebotene \nGutachten kann zu keinem Ergebnis führen, das vernünftige Zweifel an einem \nUrsachenzusammenhang zwischen dem Mobilfunk und den geklagten \nKrankheitssymptomen zum Schweigen brächte. Das ist nach dem gegenwärtigen \nStand der Wissenschaft ausgeschlossen. Die bislang vorliegenden Äußerungen über \ngesundheitliche Gefahren kommen über vage Behauptungen und Spekulationen \nnicht hinaus. Der Eintritt gesundheitlicher Nachteile erscheint nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand bei Einhaltung der in der 26. BImschV enthaltenen Grenzwerte \ndermaßen unwahrscheinlich, dass ein etwa noch verbleibendes Restrisiko \nvernachlässigt werden darf (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Januar 2001, \n1 O 2761/00, BauR 8/2001, 1250, mit weiteren zahlreichen Nachweisen). Die \nMobilfunkantenne der Beigeladenen hält diese Grenzwerte ein. Das ist durch die \nStandortsbescheinigung und die erklärende Stellungnahme des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 6. September 1999 bewiesen. Eine \ngerichtliches Gutachten könnte keine zusätzlichen, für die Kläger günstigeren \nErgebnisse zu Tage fördern. Denn an der durch den Beschluss des \nNiedersächsischen OVG beschriebenen Erkenntnislage hat sich bis heute nichts \ngeändert. Wissenschaftliche Beweise für schädliche Wirkungen von Mobilfunkmasten \ngibt es nach wie vor nicht (vgl. \"Bürgerproteste behindern weiteren Ausbau der \nMobilfunknetze\", Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. April 2001, Seite 29; \nStörfunk fürs Gehirn, c't 14/2000, Seite 218; Elektrosmog, Fragen und Antworten, Ein \nLeonardo-Dossier, WDR 5, Sendemanuskript unter http://www.wdr5.de). Selbst \nBestrebungen, aus Gründen äußerster Vorsorge die Grenzwerte der BImschV zu \nverschärfen, sind gescheitert. Ein neues, vom Bundesumweltministerium in Auftrag \ngegebenes Gutachten der Strahlenschutzkommission hat ergeben, dass die \nmomentanen Grenzwerte geeignet und flexibel genug sind, um vor gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen zu schützen (Riebsamen, \"Wieder macht ein Kanzler-Machtwort \nTrittin gefügig\", Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 16. Dezember 2001, \nNr. 50 Seite 7). Da schon die generelle Gefährlichkeit von Mobilfunkstrahlen nicht \nfeststeht, ist erst recht nicht zu ermitteln, ob die Kläger durch die konkrete \nnachbarschaftliche Situation gesundheitlich beeinträchtigt werden könnten. Die von \nden Klägern geklagten Beschwerden mögen vorhanden und auch diagnostisch \nobjektivierbar sein. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, sie könnten auf dem \nBetrieb der Mobilfunkanlage beruhen, ist nicht zu beweisen. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n54\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, \n711 ZPO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-18/4-k-2104-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-18/4-k-2104-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298267","retrieved":"2026-07-09 03:21:53.000402+00:00"}}