{"status":"available","doknr":"OLD298295","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0417.19K5456.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"19 K 5456/00","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1987 geborene, minderjährige Kläger begehrt, vertreten durch \nseine Eltern, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder gemäß § 35a \nSGBVIII in Form der Übernahme von Betreuungskosten durch die Dipl. Psychologin \nxxxxxxxxxxx. \n\n3\n\nDer Kläger erhielt nach Angaben seiner Eltern in der Vergangenheit von der \nKrankenkasse, der xxxxxxxxxxxxxxxxxx, (im folgenden xxx genannt) Leistungen für \ndie Gruppentherapie im Lernhilfezentrum durch Frau xxxxxxxx so etwa im November \nund Dezember 1999, ferner ab Oktober 2000 erstattet. \n\n4\n\nFür den dazwischen liegenden Zeitraum, mithin den 1. Januar bis 30. September \n2000 beantragten die Eltern des Klägers am 7. Februar 2000 die „Übernahme der \nKosten eines Fachunterrichtes für LRS-Kinder/Hörwahrnehmungstraining\".\n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. Mai 2000 lehnte der Beklagte den Antrag im Wesentlichen \nmit der Begründung ab, die xxx habe ein auditives Wahrnehmungstraining bei einem \nbei den Kassen zugelassenen Logopäden bewilligt, im Übrigen müsse sich die \nSchule der Lese- und Rechtschreibschwäche durch Förderkurse annehmen. Für ein \njugendhilferechtliches Eingreifen bestehe kein Bedarf. \n\n6\n\nDer Kläger legte, vertreten durch seine Eltern, am 29. Mai 2000 Widerspruch ein, \nder im Wesentlichen damit begründet wurde, die Notwendigkeit von \nEingliederungshilfe werde in Kürze auch von Dr. med. xxxxxxx von der Kinderklinik in \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx belegt werden, anders sei eine seelische Behinderung nicht \nabzuwenden. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2000 wies der Beklagte den Widerspruch \nunter Hinweis auf die Zuständigkeit der Krankenkasse und Schule zurück.\n\n8\n\nDer Kläger hat vertreten durch seine Eltern am 19. August 2000 Klage \nerhoben.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des \nBescheides vom 24. Mai 2000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Juli 2000 die beantragten \nLeistungen - Kosten eines Fachunterrichtes für LRS-\nKinder/Hörwahrnehmungstraining - in der Zeit vom 1. Januar bis \n30. September 2000 zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beteiligten sind mit Verfügung vom 11. März 2002 auf die Möglichkeit der \nEntscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nGemäß § 84 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten \ntatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Juli 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf \nBewilligung der beantragten Eingliederungshilfe nach dem SGBVIII für die Zeit vom \n1. Januar bis 30. September 2000.\n\n20\n\nAls Rechtsgrundlage kommt § 35a Abs. 1 SGBVIII in der Fassung des Gesetzes \nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben Kinder \nund Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht \nsind, Anspruch auf Eingliederungshilfe.\n\n21\n\nDie Voraussetzungen dieser Norm sind im Fall des Klägers nicht erfüllt.\n\n22\n\nDie „seelische Behinderung\" ist in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten \nfestzustellen:\n\n23\n\nZunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, \nDyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese \nTeilleistungsstörung muss Hauptursache für eine „seelische Störung\" (Neurose oder \nsonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der \n„Eingliederung in die Gesellschaft\" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem \nErgebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. „sekundären Neurotisierung\") \nführt,\n\n24\n\nvgl. Wiesner, Kommentar zum SGBVIII, 2. Aufl. 2000, vor § 35a, Rdnr. 34; \nVondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGBVIII (LPK-SGBVIII), 1998, § 35a \nRdnr. 6 u. 7; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; \nUrteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 - , FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 - , FEVS 47, 309.\n\n25\n\nSoweit es um das „Drohen\" einer seelischen Behinderung geht, muss die \nTeilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der \nTeilleistungsstörung eine „seelische Störung\" entstanden, bedarf es einer Prognose, \ndass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der \n„Eingliederung in die Gesellschaft\" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben \nsich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der entsprechend der Verweisung in § 35a Abs. \n2 Nr. 1 und 3 SGBVIII Anwendung findet.\n\n26\n\nvgl. Wiesner, Kommentar zum SGBVIII, 2. Aufl. 2000, § 35a, Rdnr. 8b; \nVondung in LPK-SGBVIII, § 35a, Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 \n- 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 - , \nBuchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. \nNovember 1994 - 9 S 1462/96 - (Berufungsurteil zu der erstgenannten \nEntscheidung); Urteil vom 13. November 1996 - 6 S 1350/94 - , FEVS 47, 342.\n\n27\n\nMaßnahmen der Eingliederungshilfe gestützt auf § 35a SGBVIII können aber \ngrundsätzlich dann nicht gewährt werden, wenn die Hilfen im Vorfeld einer \ndrohenden Behinderung zunächst von anderen erbracht werden müssen und mithin \nder gesetzliche Nachrang der Jugendhilfe gegenüber anderen Leistungen \neinzuhalten ist, vgl. § 10 Abs. 1 SGBVIII.\n\n28\n\nSo liegt der Fall hier. \n\n29\n\nDer Kläger muss darauf verwiesen werden, zunächst die Leistungen und \nHilfeangebote der Krankenkasse anzunehmen bzw. geltend zu machen und \ngegebenenfalls parallel dazu die schulischen Fördermöglichkeiten einzufordern, \nunter Umständen auch auf dem gerichtlichen Wege. Aus dem von den Eltern des \nKlägers eingereichten Untersuchungsbericht des Dr. med. xxxxxxx, Arzt für Kinder- \nund Jugendpsychiatrie, Kinderheilkunde und Leitender Arzt des sozialpädiatrischen \nZentrums in xxxxxxxxxxxxxxx, vom 3. Dezember 1998 ergeben sich eindeutige \nHinweise, dass es sich bei der hier vorliegenden Problematik des Klägers jedenfalls \nzu einem nicht unwesentlichen Teil um eine Störung handelt, die in den \nZuständigkeitsbereich der Krankenkassen fällt. So gab Dr. xxxxxxx in seiner \nzusammenfassenden Beurteilung an, es bestünden eine „zentrale Fehlhörigkeit mit \nStörgeräuschempflindlichkeit\" ferner „fein- und grobmotorische \nKoordinationsstörungen sowie leichte orofaziale Dysfuntion\". Die zentrale \nFehlhörigkeit war zuvor von einem Hals-, Nasen, Ohrenarzt festgestellt worden, der \nab 1998 eine ergotherapeutische Behandlung verordnete. Bestätigt wird diese \nEinschätzung durch den Umstand, dass die Krankenkasse auch bereits Leistungen \nvor und nach dem hier maßgeblichen Zeitraum erbracht hat und an ihrer \nZuständigkeit keinen Zweifel hatte, soweit es die oben genannte Diagnose angeht. \nDer Kläger ist insoweit gehalten, diese Rechte auch in Anspruch zu nehmen und \ngegebenenfalls gegenüber der xxx durchzusetzen. \n\n30\n\nSoweit dem oben genannten Untersuchungsbericht in der zusammenfassenden \nBeurteilung auch eine „deutlich ausgeprägte entwicklungsbezogene \nSchreibschwäche bei überdurchschnittlichen ganzheitlichen und knapp \naltersgerechten einzelheitlichen intellektuellen Fähigkeiten\" bescheinigt wird, ist \ngrundsätzlich auf den schulischen Förderunterricht zu verweisen, zu dem die \nSchulen verpflichtet sind, \n\n31\n\nvgl.: Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Az.: 19 K 11140/98, in ZfJ \n2001 S. 196 ff (die Entscheidung wurde den Beteiligten übersandt).\n\n32\n\nDa der Beklagte die Eltern des Klägers frühzeitig auf diese Verpflichtung \nhingewiesen hatte, musste dieser Weg auch notfalls unter Inanspruchnahme der \nGerichte, eingeschlagen werden. Dass die Eltern des Klägers diesen Versuch \nhinreichend nachhaltig gemacht haben, ist kann den Vorgängen nicht entnommen \nwerden.\n\n33\n\nUngeachtet dieser oben dargestellten Diagnose bleibt unter Umständen zu \nklären, wo die Ursachen für die Schreibschwäche des Klägers tatsächlich liegen und \nob die Probleme mit schulischen Fördermaßnahmen richtig angegangen werden. \nMöglicherweise ist Ursache eher in dem Bereich der einerseits festgestellten \nFehlhörigkeit und einer zusätzlich bestehenden Hörkraftschwäche zu sehen, die mit \nanderen von der Krankenkasse anzubietenden Mitteln zu behandeln wäre. Hierzu \nmüsste eine Begutachtung eines Phoniaters und Pädaudiologen erfolgen.\n\n34\n\nJedenfalls kommt der Beklagte als Jugendamt im hier vorliegenden Verfahren \nnicht quasi als Ausfallbürge im Rahmen der Vorschrift des § 35a SGBVIII in Betracht, \nwenn anderweitig Leistungen nicht ohne weiteres erbracht werden.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-17/19-k-5456-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-17/19-k-5456-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298295","retrieved":"2026-07-09 03:21:55.561745+00:00"}}