{"status":"available","doknr":"OLD298294","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0417.10K4258.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"10 K 4258/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger leistet seit dem 1. Juli 1999 als Soldat auf Zeit Dienst auf der\nxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Im Hinblick auf den Unterschied\nzwischen der Kaufkraft des Dollar und der Kaufkraft der Deutschen Mark (seit dem\n1. Januar 2002 des Euro) am Dienstort erhält er einen monatlichen Zuschlag auf\nseine Dienstbezüge, welcher ab dem 1. August 2000 30 % der für die Berechnung\ndieses Ausgleichs maßgeblichen Bezugsgröße (65 % der Inlandsdienstbezüge nebst\nAuslandszuschlag, ggf. Urlaubsgeld/Sonderzuwendung sowie\nAuslandskinderzuschlag) betrug.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 2000 beantragte der Kläger bei der damaligen\nxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Zahlung eines höheren Kaufkraftausgleichs mit der\nBegründung, der ihm gewährte Kaufkraftausgleich werde dem zunehmenden\nKaufkraftschwund der DM in den USA und insbesondere \"den tatsächlichen\nfinanziellen Gegebenheiten vor Ort\" nicht gerecht. \n\n4\n\nDiesen Antrag lehnte die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Bescheid vom\n5. Februar 2001 ab. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des\nKlägers wurde durch Beschwerdebescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom\n15. Mai 2001 zurückgewiesen. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 26. Juli 2001 Klage erhoben, mit der er seine Forderung nach\neinem höheren Kaufkraftausgleich weiterverfolgt. Zur Begründung seines Begehrens\nhat er im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: \n\n6\n\nNach den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Daten erhalte man in den\nUSA, bezogen auf die Stadt Washington, für einen Euro lediglich Waren und\nDienstleistungen im Gegenwert von 70 Cent. Dem werde der nach wie vor in Höhe\nvon 30 % gewährte Kaufkraftausgleich auf den ersten Blick zwar gerecht; die\nVerhältnisse in der Gegend, in der sich die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx befinde, seien\njedoch andere als die in Washington. Die dünne Besiedlung einerseits und die auf\nGrund zahlreicher Sehenswürdigkeiten in der Umgebung von xxxxxxxx erheblichen\nTouristenströme andererseits hätten ein höheres Preisniveau zur Folge, welches mit\ndem gewährten Kaufkraftausgleich von 30 % nicht abgedeckt werden könne. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der\nxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx vom 5. Februar 2001 und des\nBeschwerdebescheides derselben Behörde vom 15. Mai 2001 zu\nverpflichten, über seinen Antrag vom 19. Dezember 2000, ihm\neinen höheren als den tatsächlich gezahlten Kaufkraftausgleich\nvon 30 % zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung\ndes Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie beruft sich im Wesentlichen darauf, bei der Festsetzung des\nKaufkraftausgleichs nicht auf die örtlichen Verhältnisse in jedem einzelnen Dienstort\nRücksicht nehmen zu müssen, sondern jeweils für größere Gebiete insoweit zu einer\nPauschalierung berechtigt zu sein. Die Ermittlung des Kaufkraftausgleichs im\nvorliegenden Fall sei - was die Preisermittlung in den USA betreffe - örtlich\ndifferenziert nach Amtsbezirken vorgenommen worden. Dabei habe sich für den\nAmtsbezirk xxxxxxx, in dem sich die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx befinde, der als\nangemessen anzusehende Kaufkraftausgleich von 30 % ergeben. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx West ergänzend Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm am\n19. Dezember 2000 beantragten höheren Kaufkraftausgleich. \n\n15\n\nGemäß § 7 Satz 1 BBesG ist in den Fällen, in denen ein Beamter, Richter oder\nSoldat seinen dienstlichen Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet hat und über\nseine Bezüge in der Währung dieses Gebietes verfügen muss, ein Unterschied\nzwischen der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark\n(jetzt des Euro) durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich).\nNeben dieser, dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung (vgl. § 2 BBesG)\nfolgend, normativen Begründung des Anspruchs auf kaufkraftentsprechende Bezüge\nergibt sich aus § 54 BBesG unmittelbar von Gesetzes wegen auch die Bezugsgröße\nfür die Berechnung des Kaufkraftausgleichs, welche im Falle des der\nBesoldungsgruppe A 7 angehörenden Klägers 65 % der Dienstbezüge nach § 52\nBBesG beträgt (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2). Demgegenüber ist die Festlegung\nder Höhe des jeweiligen Kaufkraftausgleichs gemäß §§ 7 Satz 2, 54 Abs. 1 Satz 1\nministerieller Bestimmung überlassen: Der Kaufkraftausgleich wird vom\nBundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nInnern und dem Bundesminister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrdienstorte\nim Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung,\ngeregelt. \n\n16\n\nAn die entsprechende Regelung durch die Exekutive sind alle mit der Zahlung\nvon Dienstbezügen befassten Dienststellen gebunden. Deshalb ist der Kläger sowohl\nin dem seinen Antrag auf Gewährung eines höheren Kaufkraftausgleichs\nablehnenden Ausgangsbescheid als auch im anschließenden Beschwerdeverfahren\nseitens der damaligen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zu Recht darauf hingewiesen\nworden, dass die mit der Zahlbarmachung seiner Dienstbezüge befasste Behörde\nkeine Möglichkeit habe, ihm einen höheren als den bereits gewährten\nKaufkraftausgleich zuzustehen. \n\n17\n\nNachprüfbar ist die oberstbehördliche Festlegung des Umfangs des\nbesoldungsrechtlichen Kaufkraftausgleichs allerdings im Rahmen des vorliegenden\nVerwaltungsrechtsstreits, wobei eine gerichtliche Kontrolle insoweit jedoch nur\neingeschränkt stattfinden kann, \n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24/94 -, BVerwGE, 99,\n355.\n\n19\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang Folgendes\nausgeführt: \n\n20\n\n\"Die Bedeutung der §§ 7 Satz 2, 54 Satz 1 BBesG erschöpft sich nicht in einer\nKompetenz- und Verfahrensregelung. Vielmehr ist dem Bundesminister des Innern\neine Einschätzungsermächtigung bei der Bestimmung und Anwendung der\nMethode, nach der Kaufkraftunterschiede ermittelt werden, und eine Befugnis zur\nGeneralisierung und Pauschalierung bei der Festsetzung der Höhe des\nKaufkraftausgleichs eingeräumt. Diese Prärogativen ergeben sich daraus, dass\nsich die Kaufkraft einer Währung wie auch der Unterschied der Kaufkraft\nverschiedener Währungen einer rein emphirischen Bestimmung entziehen. Die\nKaufkraft einer Währung stellt keine \"Tatsache\" in dem Sinne dar, dass sie unter\nsorgfältiger Beachtung bestimmter methodischer Regeln exakt oder nach\nMaßgabe der von dem Messverfahren erzielten Genauigkeit nur annähernd\nobjektiv bestimmt werden kann. Vielmehr verlangen die in Betracht kommenden\nMethoden zur Ermittlung von Kaufkraftunterschieden zahlreiche Wertungen - wie\nz.B. die Festlegung eines \"Warenkorbes\" hinsichtlich der Auswahl der\nGüterkombination, der Auswahl des Gewichtungschemas und der Auswahl der\nPreisrepräsentanten nach Güterart, Qualität und Verkaufsstelle bei Anwendung\nder Methode des Preisvergleichs (vgl. dazu auch BTDrucks 7/1906 S 79,\nBegründung der Bundesregierung zu § 7) -, die einer präzisen\nTatsachenfeststellung wie auch einer rechtlichen Erkenntnis kaum zugänglich\nsind. Diesen Gegebenheiten hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und dem\nBundesminister des Innern die Befugnis eingeräumt, den Kaufkraftausgleich zu\n\"regeln\". Bereits nach § 2 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 18. Dezember 1963\n(BGBl. I S. 917), wonach der Bundesminister des Innern \"bestimmte\", inwieweit\ndie Kaufkraft der Dienstbezüge durch Zu- oder Abschläge sicherzustellen ist, war\ndiesem \"eine gewissen Freiheit in der Auswahl der Berechnungsmethode\" und die\nMöglichkeit \"der Pauschalierung\" eingeräumt (BVerwGE 38, 139 [141 f.]). Durch\ndie Neufassung der Vorschrift über den Kaufkraftausgleich sollten diese\nBefugnisse nicht eingeschränkt (vgl. BTDrucks 7/1906 a.a.O.), sondern\n- insbesondere durch Verwendung des Begriffs \"regeln\" an Stelle von\n\"bestimmen\" - besonders herausgestellt werden (Clemens/Millack,\nBesoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 1994, § 7 BBesG\nAnm. 2.3 und 3 a; vgl. auch Schwegmann/Summer Bundesbesoldungsgesetz,\nStand: Januar 1995, § 7 BBesG Rn. 11). Diese besondere Regelungskompetenz\ndes Bundesministers des Innern ist im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle\nzu respektieren.\"\n\n21\n\nDie vom Gericht vorzunehmende Prüfung, ob der Kaufkraftausgleich der Höhe\nnach rechtmäßig festgesetzt ist, kann sich nach alledem nur darauf erstrecken, ob\ndie materiell-rechtlichen Voraussetzungen beachtet worden sind (1.), ob die\nRegelung des Kaufkraftausgleichs verfahrensfehlerfrei erfolgt ist (2.) und ob bei der\nErmittlung von Kaufkraftunterschieden und bei der Pauschalierung des\nKaufkraftausgleichs unsachgemäße Erwägungen angestellt worden sind (3.). Im\nvorliegenden Fall ergeben sich hierbei keine Beanstandungen, die es rechtfertigen\nkönnten, die Beklagte zu verpflichten, für die Gewährung eines höheren\nKaufkraftausgleichs Sorge zu tragen. \n\n22\n\n1. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Voraussetzungen für\ndie Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nicht zutreffend erkannt hat, sind nicht\nersichtlich. § 7 bezieht den Kaufkraftausgleich auf den Unterschied zwischen der\nKaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark bzw.\nnunmehr des Euro. Der Begriff \"Kaufkraft\" bezeichnet die Menge von Gütern, die\nfür eine bestimmte Geldsumme eintauscht werden kann. Kaufkraftunterschiede\nbestehen dann, wenn die Wechselkurse zwischen zwei Währungen nicht mit der\njeweiligen Binnenkaufkraft übereinstimmen und für den Erwerb der gleichen\nMengen Güter gleicher Qualität in dem einen Währungsgebiet eine höhere\nGeldsumme aufgewendet werden muss als in dem anderen. Ist die Kaufkraft der\nDeutschen Mark höher als die der fremden Währung, wird ein Ausgleich durch\nAbschlag vorgenommen; tritt ein Kaufkraftverlust ein, erfolgt der Ausgleich durch\nZuschlag. Da der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass auch diejenigen, die\nüber ihre Bezüge in fremder Währung verfügen müssen, durchschnittlich etwa\n40 % der Dienstbezüge für Ausgaben im Inland verwenden (BTDrucks\n7/1906 S 89, Begründung der Bundesregierung), bezieht § 54 BBesG den\nKaufkraftausgleich grundsätzlich auf 60 % der Dienstbezüge (Abs. 1 Satz 2);\nabweichend hiervon werden der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von\nBeamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 65 % zu Grunde\ngelegt (Abs. 2 Satz 1).\nDie Beklagte ist von dem dargelegten normativen Begriff der Kaufkraft\nausgegangen, hat eine Relation zwischen der Kaufkraft der Deutschen Mark und\ndes US-Dollars gebildet und nach diesem Faktor 65 % der Dienstbezüge des\nKlägers ausgeglichen.\n\n23\n\n2. \n\n24\n\n3. Gemäß §§ 7, 54 BBesG wird der Kaufkraftausgleich vom Bundesminister des\nInnern im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem\nAuswärtigen Amt, hinsichtlich der Bundeswehrdienstorte im Ausland auch im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung, geregelt. Das\ngesetzlich geforderte Benehmen ist durch eine Abstimmung zwischen den\nbeteiligten Ressorts herzustellen. Ein Einvernehmen braucht nicht erzielt zu\nwerden. Die Verfahrensbestimmung erfasst sowohl die Grundsätze für die\nErmittlung von Kaufkraftunterschieden als auch die Festsetzung des\nKaufkraftausgleichs, \n\n25\n\n4. \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24/94 -, a.a.O..\n\n27\n\nWie sich aus den von der Beklagten im zeitgleich verhandelten Parallelverfahren\n10 K 3478/01 vorgelegten Unterlagen ergibt, ist die hier streitige Festsetzung des\nKaufkraftausgleichs auf der Grundlage einer zwischen dem Auswärtigen Amt,\ndem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und\ndem Bundesministerium der Verteidigung geschlossenen Vereinbarung vom\n1. September 1998 erfolgt. Danach wird der Kaufkraftausgleich anhand vom\nStatistischen Bundesamt ermittelter Teuerungsziffern vom Auswärtigen Amt -\nnach Herstellung des Einvernehmens mit den an der Auslandsbesoldung\nbeteiligten Ressorts (BMF, BMVg, BMI) - festgesetzt. Das Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern gilt als hergestellt, wenn dem Vorschlag des\nStatistischen Bundesamts zur Änderung des Kaufkraftausgleichs durch das\nAuswärtige Amt entsprochen wird. In einem Land mit mehreren Dienstorten soll\nmöglichst für jeden Dienstort durch einen Preisbericht oder eine örtliche\nPreiserhebung eine eigene Teuerungsziffer berechnet werden. Das geschieht\ndurch eine Vollerhebung (i.d.R. am Dienstort der Botschaft) und durch\nErhebungen mit einem verkürzten Warenkorb durch die konsularische/n\nVertretung/en. Über die vom Statistischen Bundesamt vorzuschlagenden\nörtlichen Differenzierungen nach Auswertung der Preisberichte stellen die\nRessorts Einvernehmen her. Schließlich erfolgt die Festsetzung des\nKaufkraftausgleichs auf einen durch 5 ohne Rest teilbaren Vomhundertsatz.\nDass im vorliegenden Fall nicht nach diesen, vom Gericht nicht zu\nbeanstandenden Verfahrensregeln vorgegangen worden sein könnte, ist nicht\nersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte die vom Kläger geforderten örtlichen\nDifferenzierungen bei der Ermittlung des Kraufkraftunterschiedes berücksichtigt,\nindem sie die Preisermittlungen jeweils \"amtsbezirksbezogen\" vorgenommen hat.\nDie xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gehört zum Amtsbezirk xxxxxxx, für den allein in\nder Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 1. Dezember 2001 fünfmal eine\nÜberprüfung des Kaufkraftausgleichs stattgefunden hat, nämlich zum\n1. August 2000, 1. Februar 2001, 1. April 2001, 1. November 2001 und\n1. Dezember 2001. Schon daraus ergibt sich das Bemühen um eine ständige\nAktualisierung des für erforderlich gehaltenen Kaufkraftausgleichs. \n\n28\n\n5. Dass die Ermittlung der Kaufkraftunterschiede durch unsachgemäße\nErwägungen beeinflusst worden sein könnte, ist schließlich ebenfalls nicht\nersichtlich. Ein entsprechender Verdacht lässt sich insbesondere nicht aus der\nBehauptung des Klägers, der für seinen Auslandsdienstort festgestellte\nKaufkraftausgleich orientiere sich an einem Vergleich der Verhältnisse in Bonn\nund Washington, herleiten, denn dies trifft - wie bereits dargelegt - im\nvorliegenden Fall nicht zu. \n\n29\n\n6. \n\n30\n\nNach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 ergebenden\nKostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der\nKostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-17/10-k-4258-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-17/10-k-4258-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298294","retrieved":"2026-07-09 03:21:55.475844+00:00"}}