{"status":"available","doknr":"OLD298319","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0416.18L1280.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-16","aktenzeichen":"18 L 1280/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.\n\nDie Entscheidungsformel soll den Beteiligten per Fax zugeleitet werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer \neventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die \nSchulordnungsmaßnahme des Antragsgegners vom \n22. März 2002/12. April 2002 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der \nHauptsache gem. § 80 Abs. 5 VwGO kommt nach übereinstimmender \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte dann in Betracht, wenn die angefochtene \nMaßnahme offensichtlich rechtswidrig ist, oder wenn auf Grund einer Abwägung das \nInteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der \nsofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen liegen \nhier nicht vor.\n\n6\n\nDer Beschluss der Klassenkonferenz vom 21. März 2002 (bekannt gegeben mit \nBescheid vom 22. März 2002) in der Fassung der Entscheidung der \nWiderspruchskonferenz vom 12. April 2002 (bekannt gegeben mit Bescheid vom \ngleichen Tage) ist nicht offensichtlich rechtswidrig.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung \ndes Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 3 VwGO) schriftlich in ausreichender Weise damit \nbegründet, dass das Fehlverhalten des Antragstellers eine zum Teil sogar über die \nSchule hinausgehende Außenwirkung hat; die Wirkung auf die Mitschüler und auf \nAußenstehende, insbesondere die Geschädigten, erfordere eine energische, \nspürbare und zeitnahe Reaktion der Schule. Weiter gehende Ausführungen waren \nnicht erforderlich, weil sich bei schulordnungsrechtlichen Maßnahmen ohnehin \naufdrängt, dass ihr Zweck nur bei alsbaldiger Vollziehung erreichbar ist. Soweit \ngerügt wird, dass zwischen dem vorwerfbaren Verhalten (Ende Februar) und dem \nBeginn des Vollzugs der Schulordnungsmaßnahme (Mitte April) bereits eine so lange \nZeit verstrichen sei, dass nunmehr nicht der sofortige Vollzug angeordnet werden \nkönne, ist das keine Frage der formellen Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO, sondern ist allenfalls im Rahmen der \nvorzunehmenden Interessenabwägung - was später noch erfolgt - von Belang.\n\n8\n\nIn formeller Hinsicht sind Fehler nicht ersichtlich. Laut Protokoll der \nKlassenkonferenz vom 21. März 2002 hat der Vater des Antragstellers ausdrücklich \nder Anwesenheit der Schüler- und Elternvertreter widersprochen (vgl. § 9 Abs. 5 S. 3 \nSchulmitwirkungsgesetz). Das eine Einladung an die ordnungsgemäß gewählte \nVertreterin der Eltern für die Klassenkonferenz nicht erfolgt ist, ist im Hinblick darauf, \ndass diese als Mutter des Antragstellers als befangen und daher nicht \nmitwirkungsberechtigt anzusehen war, nicht zu beanstanden. Soweit bemängelt wird, \nes sei eine getrennte Anhörung der beteiligten Schüler und eine gemeinsame \nBeratung und Beschlussfassung über die Sanktionen gemeinsam für 3 der \n4 Beteiligten erfolgt, ist nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt \ndas - in negativer Weise - rechtlich relevant sein soll.\n\n9\n\nAuch in materieller Hinsicht ist keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der \nMaßnahme anzunehmen. Bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist \nvielmehr davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die \nOrdnungsmaßnahme, den Antragsteller für die Zeit vom 15. April bis 19. April 2002 \nvom Unterricht auszuschließen, gem. § 26a Abs. 5 Nr. 3 Schulverwaltungsgesetz \n(SchVG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) \ngegeben sind.\n\n10\n\nDie dem Antragsteller zur Last gelegten Verstöße in der Form der \nVeröffentlichung von abwertenden Äußerungen im Gästebuch einer Homepage \ngegenüber Mitschülern stellen Pflichtverletzungen im Sinne der §§ 26a Abs. 1 \nSchVG, 14 Abs. 1 ASchO dar, die einen Unterrichtsausschluss von einer Woche als \nnicht ungerechtfertigt erscheinen lassen. Denn der Antragsteller hat nach dem der \nKammer vorgelegten Sach- und Streitstand seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 Nr. 3 \nAschO, alles zu unterlassen, was die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt, \nzuwidergehandelt. Er ist weiter der in der vorgenannten Vorschrift bezeichneten \nVerpflichtung, alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und \nErziehungsarbeit der Schule beeinträchtigt, nicht nachgekommen. Letzteres liegt hier \nauch deshalb vor, weil die grob abwertenden Äußerungen gegenüber den \nMitschülern geeignet sind, Unfrieden und Unzuträglichkeiten in die Klasse zu tragen, \ndie das Bestreben der Schule auf ein gedeihliches Miteinander im Klassenverband \nals Voraussetzung für eine Leistungsaufnahme untergraben.\n\n11\n\nDas Fehlverhalten des Antragstellers ist durch die im Verwaltungsvorgang des \nAntragsgegners enthaltenen Unterlagen und Protokollierungen im Einzelnen belegt. \nDie dem Antragsteller zugeschriebenen Äußerungen in der Homepage werden von \nihm auch nicht bestritten, sodass hier darauf verzichtet wird, diese Äußerungen zu \nwiederholen.\n\n12\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller mit einer \nOrdnungsmaßnahme zu belegen, ist auch mit Blick auf § 13 Abs. 1a ASchO nicht zu \nbeanstanden. Andere erzieherische Einwirkungen unterhalb der Stufe von \nSchulordnungsmaßnahmen reichen angesichts der herabwürdigenden und grob \nabwertenden Äußerungen gegenüber den Mitschülern, die sich nach Angaben des \nAntragsgegners ohnehin in einer schwachen Position befinden, nicht aus. Das gilt \nhier umso mehr, als die Veröffentlichung im Internet nicht nur einem kleinen Kreis \nzugänglich war, sondern diese Veröffentlichung durch die Tatsache des \nInternetzuganges einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden \nist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der schulische Bezug schon allein \ndeswegen zu bejahen, weil die angegriffenen Personen Mitschüler des Antragstellers \nsind. Zudem liegt in den Unterlagen des Antragsgegners eine Erklärung des T1 vor, \nwonach die Titelzeile der Homepage wie folgt lautete: Dies ist die Homepage der \nKlasse 9c des T-Gymnasiums in O. Die vorgelegten Auszüge aus der Homepage \nenthalten die Überschrift „Das Gästebuch der 9c!!!\". All dies belegt und zeigt auch für \nAußenstehende den deutlichen Bezug zu der Schule.\n\n13\n\nDie Ordnungsmaßnahme ist auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten \nfehlerhaft. Insbesondere steht sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem \nFehlverhalten des Antragstellers (vgl. §§ 26a Abs. 2 Satz 2 SchVG, 15 Abs. 1a \nSchO). Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht ist ein geeignetes und \nangemessenes Mittel, ihm die Schwere seiner Verstöße deutlich vor Augen zu führen \nund ihn künftig davon abzuhalten, weitere Pflichtverletzungen zu begehen. Der \nVorwurf, die Klassenkonferenz habe einen streitigen Sachvortrag nicht als streitig \nbehandelt und ihrer Entscheidung einen nachweislich fehlerhaften Tatsachenstoff zu \nGrunde gelegt, ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller sein \nFehlverhalten zugegeben hat, nicht nachvollziehbar. Nach den Angaben des \nAntragsgegners im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens, an deren \nWahrheitsgehalt kein Anlass zu Zweifeln vorhanden ist, lagen der Klassenkonferenz \nKopien der Homepage vor, sodass keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, \ndie Klassenkonferenz sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.\n\n14\n\nDass sich der Antragsteller bei den betroffenen Mitschülern entschuldigt hat, ist \neine bloße Selbstverständlichkeit und rechtfertigt kein Absehen von einer \nSchulordnungsmaßnahme. Dass diese Schulordnungsmaßnahme, wie von dem \nAntragsteller behauptet, aus generalpräventiven Erwägungen heraus getroffen \nworden ist, kann den Beschlüssen der Klassenkonferenz nicht entnommen werden. \nSowohl den Ausführungen der Klassenkonferenz vom 21. März wie auch den \nDarlegungen im Bescheid des Antragsgegners vom 22. März 2002 ist zu entnehmen, \ndass sich die Klassenkonferenz mit dem individuellen Fehlverhalten des \nAntragstellers befasst hat und dieses individuelle Fehlverhalten zum Anlass ihrer \nausgesprochenen Sanktion gemacht hat. Im Übrigen wären generalpräventive \nÜberlegungen auch nicht fehlerhaft,\n\n15\n\nvgl. Urteil des VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Februar 1994 \n- 1 K 10744/93 -.\n\n16\n\nDie ausgesprochene Schulordnungsmaßnahme erweist sich auch nicht deshalb \nals fehlerhaft, weil nach Angaben des Antragstellers „vom äußeren \nErklärungsumfang rassistische Äußerungen lediglich mit 3 Tagen Schulausschluss \nsanktioniert worden sind, während die Äußerungen mit sexistischem Hintergrund mit \n6 Tagen Unterrichtsausschluss geahndet worden sind\". Denn der anderweitigen \nSchulordnungsmaßnahme lag ersichtlich ein anderer Sachverhalt zu Grunde, sodass \nes sich von daher schon verbietet, eine vergleichende Bewertung und rechtliche \nÜberprüfung vorzunehmen.\n\n17\n\nAuch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, - auch im Interesse der \nMitschüler und Mitschülerinnen - einen geordneten und störungsfreien \nUnterrichtsbetrieb zu Gewähr leisten und zu diesen Zwecken einer - wie hier - aus \npädagogischen Gründen gebotenen Schuldordnungsmaßnahme möglichst zeitnah \nEffektivität zu verleihen, ist höher zu bewerten als das private Interesse des \nAntragstellers daran, vor der Vollziehung der Maßnahme ein Hauptsacheverfahren \ndurchlaufen zu können.\n\n18\n\nDer zeitliche Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und der Durchsetzung \nder pädagogischen Maßnahme ist hier im Hinblick darauf, dass wegen der zu \nberücksichtigenden Elternrechte noch eine Klassenpflegschaftssitzung durchgeführt \nwerden musste, und mit Blick auf die Osterferien vom 25. März bis einschließlich \n7. April 2002 gegeben.\n\n19\n\nDas Recht des Antragstellers auf Erziehung und Bildung wird durch den \nverhängten Unterrichtsausschluss nicht beeinträchtigt, weil er nach § 18 Abs. 2 Satz \n2 ASchO verpflichtet ist, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-16/18-l-1280-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-16/18-l-1280-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298319","retrieved":"2026-07-09 03:21:57.766331+00:00"}}