{"status":"available","doknr":"OLD298344","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0415.4K8120.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-15","aktenzeichen":"4 K 8120/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx. Entlang der nord-westlichen \nGrundstücksgrenze verläuft die xxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx). Das Straßengrundstück \nträgt die Flurstücksnummer xxx. Wegen der Einzelheiten der Lage des Grundstücks \ndes Klägers und der Nachbargrundstücke wird auf die in den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen und den Gerichtsakten befindlichen Katasterpläne verwiesen. \n\n3\n\nIm Zusammenhang mit dem Ausbau eines Radweges entlang der Fahrbahn der \nxxx wurde die Grenze zwischen den Flurstücken xxx und xxx durch den Beklagten \nneu vermessen und (teilweise) neu abgemarkt. In einer Grenzverhandlung vom \n29. Juni 2000 wurde dem Kläger das Ergebnis dargelegt. Er widersprach, sodass ihm \nder Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2000 die Abmarkungen schriftlich förmlich \nbekannt gab. Den Widerspruch des Klägers wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nmit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2000 zurück. Der Widerspruchsbescheid \nwurde am 26. Oktober 2000 zugestellt. \n\n4\n\nAm Montag, dem 27. November 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: \nDie von dem Beklagten durchgeführte Grenzvermessung und die Abmarkungen \nseien nicht richtig. Sie verkleinerten sein Grundstück in unzulässiger Weise. Die \nGrenze führe jetzt an dem seinem Grundstück zugekehrten Rand des Radweges \nvorbei. Tatsächlich sei der Radweg aber zum Teil auf seinem, des Klägers, \nPrivatgelände angelegt worden. Die neu gebildete Grenze habe einen \nunregelmäßigen Verlauf. Früher und richtigerweise sei sie gradlinig.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25. Oktober 2000 \naufzuheben, die vorhandenen Grenzzeichen zwischen den \nGrundstücken in xxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxx, Flur xx, \nFlurstücke xxx und xxx zu entfernen und die Grenze wieder \nherzustellen und neu abzumarken. \n\n7\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nund den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2000 ist \nrechtmäßig. Die im Zusammenhang mit der Grenzwiederherstellung zwischen xxx \nund dem Grundstück des Klägers vorgenommenen Abmarkungen sind nicht zu \nbeanstanden.\n\n12\n\nZur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der \nxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 25. Oktober 2000 Bezug genommen. Der \nEinzelrichter macht sie sich zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zur Ergänzung und \nVerdeutlichung:\n\n13\n\n1. Die Grenze zwischen dem Straßengrundstück Flurstück Nr. xxx und dem \nlandwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. xxx des Klägers ist im Jahre 1960 im \nRahmen des Flurbereinigungsverfahrens \"xxxxxxx, xxxxx\" bindend festgestellt und \nso 1963 in das Liegenschaftskataster übernommen worden. Das bestreitet der \nKläger nicht. Gegen die früheren Abmarkungen der Grenze wurde seinerzeit kein \nWiderspruch erhoben.\n\n14\n\n2. Der Vergleich vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 12. Januar 1967 in der Sache IX G 27/62 hat keine Auswirkungen auf \nden Verlauf der festgestellten Grenze. Er betrifft die Zuweisung einer an anderer \nStelle befindlichen Dreiecksparzelle und eines Wegestückes an neue Eigentümer \nsowie Wertausgleichsfragen.\n\n15\n\n2. Es gibt keine handfesten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der \nVermessung des Jahres 2000 die festgestellte Grenze in der Örtlichkeit nach dem \nKataster nicht richtig wiederhergestellt und sie entsprechend unrichtig abgemarkt \nhaben könnte. Die Grenzfeststellung und die Übertragung der Grenze in die \nÖrtlichkeit bereiten keine besonderen Schwierigkeiten. Der Grenzpunkt Nr. 6 ist eine \nauf der Grenze zum Radweg stehende Ecke des Hofgebäudes des Klägers, die \nunverrückt geblieben ist. An dieser Stelle hat keine neue Abmarkung stattgefunden. \nDie Gebäudeecke bildet in der Örtlichkeit einen markanten Orientierungspunkt. Von \nihm aus lassen sich die übrigen Grenzpunkte ermitteln bzw. wiederherstellen. Die \njetzigen Abmarkungen beschreiben eine leichte Krümmung der Grundstücksgrenzen, \nwie sie auch schon in Kartenwerken aus früherer Zeit zu finden ist. Die bei der \nGrenzfeststellung in der Örtlichkeit aufgefundenen älteren Grenzmarkierungen \nbestätigen den Verlauf der von dem Beklagten neu abgemarkten Grenze. \n\n16\n\n3. Der Kläger behauptet, die Grenze des Radweges decke sich mit der jetzt \nabgemarkten Grundstücksgrenze, obwohl der Radweg in Wahrheit mit einem \nRandstreifen über die Grundstücksgrenze hinweg auf dem Grundstück des Klägers \nangelegt worden sei; daraus ergebe sich die Unrichtigkeit der Grenzfeststellung und \nder Abmarkung. Die Behauptungen des Klägers vermögen die fachkundigen \nDarlegungen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde nicht zu erschüttern. Sie \nsind zudem widerlegt. Ein von dem Kläger beauftragter öffentlich bestellter \nVermessungsingenieur (xxxxxxxxxxx) hat durch eigene Erhebungen und Messungen \nfestgestellt, dass die Asphaltkante des Radweges im Straßenraum auf dem \nFlurstück xxx und nicht auf dem Grundstück des Klägers (Flurstück xxx) verläuft. Ein \nÜberbau in das Grundstück des Klägers hinein hat danach nicht stattgefunden. Es ist \nunerheblich, dass der Kläger mit diesen Feststellungen nicht einverstanden ist. Das \nErgebnis der Ermittlungen des ÖbVI xxxxxxxxxxx zeigt, dass die Angaben des \nKlägers, die ohne Fachkunde allein \"aus der Erinnerung\" gemacht werden, \nunzuverlässig sind. Sie geben keinen Anlass zu Nachmessungen durch das Gericht \nunter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen.\n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n709, 711 ZPO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-15/4-k-8120-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-15/4-k-8120-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298344","retrieved":"2026-07-09 03:21:59.807835+00:00"}}