{"status":"available","doknr":"OLD298342","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0415.4K6153.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-15","aktenzeichen":"4 K 6153/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Festsetzungen von Säumniszuschlägen durch den Beklagten in \ndessen Bescheiden vom 9. September 1999, 4. Oktober 1999 und 10. November \nwerden aufgehoben.\n\n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 80%, \nder Beklagte zu 20%.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und der \nBeklagte dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite \nvorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer eines mit einem Doppelwohnhaus nebst Garagen \nbebauten Grundstücks in xxxxxxxxxxxx (Gemarkung xxxxx, Flur xx, Flurstücke xx \nund xx, xxxxxxxxxxxxx und xxx). Da sie eine Haushälfte veräußern wollten, \nbeauftragten Sie den Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 1995, ihr Grundstück „zu \nzerlegen und die Fortschreibung beim Katasteramt zu veranlassen\". Der Beklagte \nführte die Arbeiten durch und erließ gegen die Kläger am 2. Juli 1996 einen \nGebührenbescheid in Höhe von 5.495,81 DM. Gegen den Bescheid wandten sich die \nKläger mit dem Vortrag, der Gebührenansatz sei zu hoch, der Beklagte sei von \neinem zu hohen Grundstückswert ausgegangen.\n\n3\n\nDie Einwendungen der Kläger legte der Beklagte der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vor. Mit Widerspruchsbescheid vom \n5. November 1998, zugestellt am 10. November 1998, wies die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n4\n\nWeitere Rechtsmittel in dieser Angelegenheit erhoben die Kläger zunächst \nnicht.\n\n5\n\nDer Beklagte schrieb unter dem 9. September 1999 an die Kläger, er mache, weil \ndie Kläger nicht zahlten, ab Widerspruchsbescheid Säumniszuschläge in Höhe von \n1% pro Monat geltend, die Gesamtforderung belaufe sich jetzt auf 6100,35 DEM \n(5495,81 DEM + 604,54 DEM); der Kläger habe bis zum 23. September 1999 zu \nzahlen, weil sonst ein \"kostenpflichtiges Mahnverfahren\" eingeleitet werde. \n\n6\n\nAm 23. September 1999 haben die Kläger Klage erhoben und um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 29. September 1999 zum \nNachteil der Kläger entschieden (4 L 3091/99). Ein im Verlaufe des Klageverfahrens \ngestellter weiterer Antrag blieb ebenfalls ohne Erfolg (4 L 1074/00, Beschluss vom \n10. April 2000, 9 B 684/00, Beschluss des OVG NW vom 22. Mai 2000). Wegen der \nEinzelheiten der Begründungen in den Beschlüssen wird auf die beigezogenen Akten \nder vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwiesen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 4. Oktober 1999 forderte der Beklagte von den Klägern \n6605, 31 DEM. Der Betrag setzte sich zusammen aus dem mit Bescheid vom \n2. Juli 1996 festgesetzten Betrag und Säumniszuschlägen in Höhe von 659,50 DEM. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 11. Oktober 1999 wiesen die Kläger auf die Möglichkeit hin, \neine weitere Schuldnerin der Gebührenforderung heranzuziehen und bat den \nBeklagten, die Niederschlagung oder den Erlass der Forderung zu prüfen. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 10. November 1999 forderte der Beklagte vom den Kläger \n6979,68 DEM (festgesetzter Betrag zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von \n1483,87 DEM). \n\n10\n\nDer Kläger bat mit Schreiben vom 22. November 1999 mit Rücksicht auf seine \ndesolate Vermögenssituation um Stundung und regte an, der Beklagte möge seine \nForderungen zunächst gegen die mithaftende Frau xxxxxx geltend machen.\n\n11\n\nMit Schreiben vom gleichen Tag erhoben die Kläger Widerspruch gegen die \nSäumniszuschläge in den Schreiben des Beklagten vom 4. Oktober 1999 und \n10. November 1999. Unter dem 29. März 2000 widersprachen die Kläger der \nAblehnung ihrer Anträge auf Niederschlagung, Erlass und Stundung. \n\n12\n\nDie Kläger haben zunächst angekündigt zu beantragen,\n\n13\n\n1. festzustellen, die von dem Beklagten geltend gemachte Forderung sei nicht \nöffentlich-rechtlicher Art, sie könne nicht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren \nbeigetrieben werden, Säumniszuschläge und Mahngebühren könnten auf Grund \nöffentlich-rechtlicher Vorschriften ebenfalls nicht erhoben werden;\n\n14\n\n2. das Verfahren bis zu einer Entscheidung über die Klage (13) 9 K 8662/96,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nbei der Berechnung der Gebühren einen Grundstückswert von 35,00 DEM pro \nqm anzusetzen.\n\n17\n\nMit Schriftsatz vom 30. März 2000 haben die Kläger angekündigt zu \nbeantragen,\n\n18\n\n1. dem Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom \n2. Juli 1996 zu untersagen,\n\n19\n\n2. den Beklagten zur Aufhebung des Gebührenbescheides vom 2. Juli 1996 zu \nverpflichten,\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\n3. festzustellen, dass der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Juli 1996 \nnichtig ist,\n\n22\n\n4. dem Beklagten zu untersagen, Säumniszuschläge zu der Forderung aus dem \nGebührenbescheid vom 2. Juli 1996 zu erheben,\n\n23\n\n4. den Beklagten zu verpflichten, vor Durchführung weiterer \nZwangsvollstreckungsmaßnahmen Befriedigungsmöglichkeiten bei anderen \nSchuldnern zu suchen und bis dahin die Forderung nieder zu schlagen. \n\n24\n\nMit Schriftsatz vom 11. Mai 2001 haben die Kläger folgende Anträge \nangekündigt:\n\n25\n\n1. festzustellen, die von dem Beklagten geltend gemachte Forderung nicht \nöffentlich-rechtlicher Art seien, sie könnten nicht im \nVerwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden, Säumniszuschläge und \nMahngebühren könnten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ebenfalls nicht \nerhoben werden;\n\n26\n\nhilfsweise festzustellen,\n\n27\n\n1. dass die Forderung des Beklagten keine öffentlich-rechtliche Forderung \nsei,\n\n28\n\n2. der Beklagte Säumniszuschläge nicht erheben dürfe,\n\n29\n\nhilfsweise,\n\n30\n\nder Beklagte Säumniszuschläge erst ab Bekanntgabe des \nWiderspruchsbescheides erheben dürfe,\n\n31\n\n3. die gegen die Kläger durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. \n\n32\n\nDie Kläger beantragen nunmehr sinngemäß,\n\n33\n\nes dem Beklagten zu untersagen, aus dem \nGebührenbescheid vom 2. Juli 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 5. November 1998 zu vollstrecken,\n\n34\n\nhilfsweise,\n\n35\n\n1. den Bescheid des Beklagten über die Festsetzung von \nSäumniszuschlägen vom 9. September 1999 und die \nFestsetzung von Säumniszuschlägen in den Schreiben vom \n4. Oktober 1999 und 10. November 1999 aufzuheben,\n\n36\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, über ihre Anträge vom \n26. März 2002 auf Aufhebung des Gebührenbescheides vom \n2. Juli 1996 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts \nzu entscheiden.\n\n37\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Akten 4 L 3091/99, 4 L 1074/00, 4 K 9062/96, 9 K 8662/98 (nur \nUrteil vom 14. Dezember 2000) und der Gerichtsakten verwiesen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDer Einzelrichter sieht davon ab, das Verfahren auszusetzen oder ruhen zu \nlassen, bis rechtskräftig über die Klage der Kläger in dem Verfahren 9 K 8662/98 \nentschieden ist. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens betrifft die Bebaubarkeit des \nbislang unbebauten Flurstückes xx. Die Beteiligten der Verfahren sind zum Teil \nverschieden. Die Streitgegenstände sind rechtlich nicht und tatsächlich nur sehr lose \nmiteinander verknüpft. Der Ausgang des Verfahrens 9 K 8662/98 wirkt sich auf den \nGebührenstreit mit dem Beklagten wegen der längst durchgeführten und in das \nKataster übernommenen Vermessung zur Grundstücksparzellierung nicht aus. \n\n42\n\nDie Klagen sind zum Teil (Festsetzung von Säumniszuschlägen) begründet. Im \nÜbrigen sind sie teils unzulässig, teils unbegründet.\n\n43\n\n1. Die gegen die Hauptforderung gerichteten Anträge der Kläger in \nunterschiedlichen Fassungen sind auszulegen. Die Kläger möchten hauptsächlich \ndie Forderung des Beklagten aus dem Gebührenbescheid vom 2. Juli 1996 nicht \nbegleichen. Das läuft auf das Begehren hinaus, den Bescheid entweder aufzuheben \noder den Beklagten zu einer Aufhebung zu verpflichten oder die Nichtigkeit des \nBescheides festzustellen. Diese Anträge sind im Grundsatz zulässig. Der Antrag \ndagegen festzustellen, die Forderung des Beklagten sei nicht öffentlich-rechtlicher \nNatur, ist unzulässig. Er betrifft eine unselbstständige Vorfrage, kein Rechtsverhältnis \nim Sinne von § 43 VwGO. \n\n44\n\n2. Hilfsweise begehren die Kläger, den Beklagten zum Erlass, zur \nNiederschlagung, mindestens zur Stundung der Hauptforderung zu verpflichten, \näußerst hilfsweise, vor der Vollstreckung gegen sie die Hauptforderung gegen einen \nmöglicherweise mithaftenden Gebührenschuldner festzusetzen und dort \nbeizutreiben.\n\n45\n\n3. Die Kläger greifen darüber hinaus die Festsetzung von Säumniszuschlägen an \nund begehren ihre Aufhebung.\n\n46\n\n4. Schließlich begehren die Kläger die Feststellung, dass aus den Bescheiden \ndes Beklagten über Vermessungsgebühren und Säumniszuschläge vor deren \nBestandskraft nicht vollstreckt werden darf.\n\n47\n\nZu 1. \n\n48\n\nDie Klage gegen die Festsetzung der Gebühren in dem Bescheid vom \n2. Juli 1996 ist, in welcher Form auch immer, unzulässig bzw. unbegründet.\n\n49\n\n1.1 Die Anfechtung des Gebührenbescheides des Beklagten vom 2. Juli 1996 \nüber 5495, 81 DM ist unzulässig. Der das Verwaltungsverfahren abschließende \nWiderspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ist mit ordnungsgemäßer \nRechtsmittelbelehrung am 5. November 1998 zugestellt worden. Klage haben die \nKläger erst im September 1999 erhoben. Das ist verspätet (§ 74 VwGO).\n\n50\n\n1.2 Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Aufhebung des \nGebührenbescheides besteht nicht. Die Rücknahme oder der Widerruf eines \nbelastenden Verwaltungsaktes (§§ 48, 49 VwVfG) stehen im Ermessen des \nBeklagten. Er lehnt es ermessensfehlerfrei ab, auf seinen bestandskräftigen Titel zu \nverzichten. Es ist nicht sachwidrig auf einer titulierten Forderung zu bestehen, der \neine unbestritten und unbestreitbar in Auftrag gegebene Leistung zu Grunde liegt. Es \nwar Sache der Kläger, im Widerspruchsverfahren die Berechnungsgrundlage, den \nGrundstückswert, in Frage zu stellen und substanziiert dazu vorzutragen, um eine \nHerabsetzung und damit eine Minderung der Gebühr zu erreichen. Mit der \nBestandskraft des Festsetzungsbescheides ist ihnen dieser Einwand abgeschnitten. \nDie Voraussetzungen des § 51 VwVfG liegen offensichtlich nicht vor. \n\n51\n\n1.3 Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Gebührenbescheides ist zwar \nzulässig (§ 43 Abs. 1 VwGO), aber nicht begründet. Dazu wird auf die Gründe des \nBeschlusses der Kammer vom 29. September 1999 verwiesen (4 L 3091/99).\n\n52\n\nzu 2. \n\n53\n\nDie Klage auf Verpflichtung des Beklagten, die Gebührenforderung zu erlassen, \nniederzuschlagen oder zu stunden ist unbegründet. Entsprechende Ansprüche der \nKläger bestehen nicht. \n\n54\n\n2.1 Rechtsgrundlage für den Erlass einer Gebührenforderung ist § 19 GebGNW \nin Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO. § 19 Satz 2 GebG greift nicht ein. In \nder Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gibt es keine \nder Landeshaushaltsordnung entsprechende Vorschriften über den Erlass von \nGebührenforderungen. \n\n55\n\nEin Anspruch auf Erlass setzt voraus, dass die Einziehung des titulierten \nBetrages nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere \nHärte bedeuten würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Dass die Kläger die Forderung \nfür unberechtigt oder überhöht halten ist unerheblich. Das muss im \nAnfechtungsverfahren vorgebracht werden. Die Vermögenslosigkeit der Kläger ist für \nsich genommen keine Härte. Ihr umfangreicher Vortrag über den unglücklichen \nVerlauf ihrer Grundstücksgeschäfte und die Auseinandersetzungen mit der Stadt \nxxxxxxx gibt nichts her. Der Auftrag an den Beklagten zu einer \nvermessungstechnischen \"Grundstückszerlegung\" ist aus freien Stücken, in Kenntnis \nder eigenen ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und im Bewusstsein der \nEntgeltlichkeit erteilt worden. Der Beklagte hat Leistungen erbracht. Er hat einen Titel \nerwirkt. Für die Leistungen und auf den unanfechtbaren Bescheid zahlen zu müssen \nentspricht Gesetz und Sitte. Der Betrag ist nicht unüberschaubar hoch. Die Kläger \nsind vor der völligen Mittellosigkeit durch die Pfändungsfreibeträge ausreichend \ngeschützt. \n\n56\n\n2.2 Auf eine Niederschlagung besteht ebenfalls kein Anspruch. § 59 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 LHO beinhaltet keine subjektiven Rechte des Vollstreckungsschuldners. \nEs ist allein Sache des Vollstreckungsgläubigers zu entscheiden, ob er die \nEinziehung für endgültig nicht Erfolg versprechend oder die Kosten der Vollstreckung \nfür unverhältnismäßig hoch ansieht. \n\n57\n\n2.3 Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Stundung der bestandskräftig \nfestgesetzten Gebührenforderung. Der Beklagte hat eine Stundung \nermessensfehlerfrei (konkludent) abgelehnt. Für eine Stundung ohne Teilleistungen \nbestand kein Anlass. Zwar haben die Kläger in einem Schreiben vom \n22. November 1999 auf die Möglichkeit von Ratenzahlungen hingewiesen. \nAngesichts ihrer Vermögenssituation war jedoch bereits damals zweifelhaft, ob das \nAngebot ernst gemeint war und sie in der Lage sein würden, die erwähnten 250,- DM \nim Monat zu erbringen. Sie haben keine Sicherheiten angeboten und konnten das \nauch nicht. Es war vertretbar, sich in dieser Situation nicht auf irgendwelche \nRatenvereinbarungen einzulassen, die aus Sicht des Beklagten keine Befriedigung \nder Forderung versprachen, aber weiteren (wahrscheinlich fruchtlosen) \nVerwaltungsaufwand bedeutet hätten.\n\n58\n\nzu 3. \n\n59\n\nDie Klage gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist begründet. Die \nFestsetzung von Säumniszuschlägen durch die Bescheide des Beklagten vom \n9. September 1999, 4. Oktober 1999 und 10. November 1999 ist dem Grunde nach \nrechtswidrig.\n\n60\n\n3.1 Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist § 18 \nGebG NRW. Er gestattet die Erhebung von Säumniszuschlägen, wenn bis zum \nAblauf eines Monats nach Fälligkeit die Gebühren nicht entrichtet worden sind.\n\n61\n\n3.2 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Die streitige \nVermessungsgebühr ist gemäß § 17 GebG NRW mit der Bekanntgabe des \nGebührenbescheides, also im Juli 1996 fällig geworden. Einen späteren Zeitpunkt \nhat der Beklagte nicht festgesetzt. Die Kläger haben bis heute nicht gezahlt. \n\n62\n\n3.3 Der Wortlaut des § 18 GebG NRW gestattet die rückwirkende Festsetzung \nvon Säumniszuschlägen ab Beginn der Säumnis. Die Festsetzung, anders als die \nVollstreckung (§ 6 Abs. 4 b) VwVG NRW) hängt nicht von einer vorangegangenen \nAnkündigung ab. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes. \n\n63\n\n3.4 In welcher Höhe der Gläubiger die Zuschläge ab wann im Einzelnen festsetzt, \nsteht in seinem Ermessen. Der Beklagte hat sie ausweislich des Schreibens vom \n9. September 1999 erst ab der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides \nberechnet. Das kommt den Klägern zwar entgegen, ist aber gleichwohl nicht \nsachgerecht und deshalb ermessensfehlerhaft. Die Säumniszuschläge dienen dazu, \nDruck auf den Gebührenschuldner auszuüben, um ihn zu einer alsbaldigen Zahlung \nzu veranlassen. Ihre Festsetzung ist unbillig, wenn feststeht, dass der Schuldner \nzahlungsunfähig ist. Bei den Klägern war das der Fall. Die Festsetzung von \nSäumniszuschlägen ist zur Erreichung des gesetzlichen Zweckes ungeeignet.\n\n64\n\nDie Säumniszuschläge dienen nicht dazu, eine Verzugsverzinsung der \nGebührenforderung zu ermöglichen. Zinsen für rückständige öffentlich-rechtliche \nGebührenforderungen sieht das Gebührengesetz NW, anders als für \nErstattungsbeträge (vgl. § 21 GebGNW), nicht vor. Eine Verweisung auf die \nZinsvorschriften der Abgabenordnung, wie sie im KAG NW enthalten ist (vgl. § 12 \nAbs. 1 Nr. 5 b) KAG), fehlt. § 284 BGB ist auf öffentlich-rechtliche Forderungen nicht \ngenerell analog anwendbar. Verzugszinsen dürfen nur erhoben werden, wenn das \nausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.\n\n65\n\n3.5 Mahngebühren tauchen in den Festsetzungen des Beklagten nicht auf.\n\n66\n\n4. Die Klage auf Unterlassung der Vollstreckung.\n\n67\n\n4.1 Der Kläger bezeichnet in den Klageanträgen nicht hinreichend bestimmt, \nwelche Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagte bislang vorgenommen hat. Eine \nAufhebung derartiger Maßnahmen ist deshalb nicht möglich. Der in dem \nKlagebegehren enthaltene Antrag festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung des \nBeklagten aus dem Gebührenbescheid vom 2. Juli 1996 und wegen der \nSäumniszuschläge rechtswidrig war, hat keinen Erfolg.\n\n68\n\n4.2 Vollstreckung wegen der Gebührenforderung aus dem Bescheid vom \n2. Juli 1996:\n\n69\n\n4.2.1 Die Kläger können den Beklagten nicht auf einen möglichen weiteren \nGesamtschuldner verweisen. Die Auswahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern \nsteht im öffentlichen Recht im sachgerecht auszuübenden Ermessen des Gläubigers. \nSie wird auf der Ebene der Gebührenfestsetzung, nicht im Rahmen der \nZwangsvollstreckung getroffen. Das Verfahren zur Festsetzung der \nVermessungsgebühren ist bestandskräftig abgeschlossen. \n\n70\n\n4.2.2 Die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Gebührenforderung liegen vor. \nDie Kläger haben unter dem 2. Juli 1996 den gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG \nerforderlichen Leistungsbescheid erhalten, mit dem sie - konkludent - zur Zahlung \naufgefordert worden sind.\n\n71\n\n4.2.3 Der Leistungsbescheid zur Festsetzung von Gebühren war vorläufig \nvollstreckbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und im Zeitpunkt des Beginns etwaiger \nVollstreckungsmaßnahmen (ab 11. Dezember 1998) bestandskräftig.\n\n72\n\n4.2.4 Die Leistung war fällig, die Wochenfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG war \nabgelaufen. Unter dem 9. September 1999 sind die Klägers (erstmals) gemahnt \nworden. \n\n73\n\n4.3 Vollstreckung der Säumniszuschläge:\n\n74\n\n4.3.1 Die Säumniszuschläge sind erstmals mit dem Schreiben vom \n9. September 1999 geltend gemacht worden. Darin liegt (konkludent) der \nLeistungsbescheid, der den Klägern ausweislich der Anlagen zu ihrer Klageschrift im \nSeptember 1999 zugegangen ist. \n\n75\n\n4.3.2 Der Bescheid vom 9. September 1999 und die folgenden vom \n4. Oktober 1999 und 10. November 1999 waren vollstreckbar. Das gilt unabhängig \ndavon, dass ihre Festsetzung rechtswidrig war. Erforderlich ist lediglich ein, vorläufig \nvollziehbarer, Leistungsbescheid. Zwar haben die Kläger unter dem \n22. November 1999 Widerspruch gegen die Säumniszuschläge erhoben. Das war für \nalle Festsetzungen von Säumniszuschlägen fristgerecht, denn keiner der genannten \nBescheide enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Widersprüche gegen die Festsetzung \nvon Säumniszuschlägen haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (OVG NW \nNVwZ 84, 395 gegen VGH Kassel NJW 1994, 145, vgl. Kopp 10. Auflg., § 80 Rdn. \n63 und FN; Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 7. Auflg., § 240 Rdn. 3). Es handelt \nsich um öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie \nNebenleistungen zu den Gebühren sind und ihre Rechtsnatur teilen. \n\n76\n\n4.3.3 Die Säumniszuschläge sind mit Bekanntgabe des jeweiligen \nLeistungsbescheides fällig geworden. Sie waren sofort vollstreckbar. Schonfrist und \neine gesonderte Mahnung waren entbehrlich, weil in der Mahnung über die \nHauptforderung (Schreiben vom 9. September 1999) auf die Erhebung von \nSäumniszuschlägen hingewiesen worden ist (vgl. § 6 Abs. 4 b) VwVG; siehe auch \nBeschluss des OVG NW vom 22. Mai 2000, 9 B 684/00).\n\n77\n\n4.3.4 Die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge ist nicht \nVollstreckungsvoraussetzung. Sie kann nur im Verfahren gegen den \nLeistungsbescheid selbst geltend gemacht werden (§ 7 Abs. 1 VwVG). Die Kläger \nhaben, wenn vorläufig beigetrieben wird und später die aufhebende Entscheidung \nüber die Säumniszuschläge rechtskräftig wird, einen öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruch gegen den Beklagten.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n79\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, \n711 ZPO.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-15/4-k-6153-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-15/4-k-6153-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298342","retrieved":"2026-07-09 03:21:59.633990+00:00"}}