{"status":"available","doknr":"OLD298341","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0415.4K10243.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-15","aktenzeichen":"4 K 10243/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx in \nxxxxx, Gemarkung xxxxx, Flur x, Flurstück xxx. In einem Vermessungstermin vom \n31. Juli 1997 wurden ihm und der Eigentümerin des Nachbargrundstückes, \nFlurstück xxx, durch den Beklagten das Ergebnis der Vermessungen zum Zweck der \nWiederherstellung der Grenze zwischen den beiden Grundstücken und die auf dieser \nGrundlage erfolgte neue Abmarkung erläutert und mit Bescheid vom \n22. Oktober 1997 bekannt gegeben. \n\n3\n\nUnter dem 21. November 1997 erhob der Kläger Widerspruch gegen die \nAbmarkungen. Den Widerspruch wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. Oktober 1998 zurück. Der Widerspruchsbescheid \nwurde am 29. Oktober 1998 zugestellt.\n\n4\n\nAm 28. November 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die von dem \nBeklagten vorgenommenen Abmarkungen und die Katastereintragungen, auf denen \nsie beruhten, seien unrichtig. Er, sein Rechtsvorgänger und die \nGrundstücksnachbarn seien in der Vergangenheit stets davon ausgegangen, dass \ndie Grundstücksgrenze unter der Außenwand des auf dem Flurstück xxx stehenden \nGebäudes verlaufe. So stehe es auch in den alten Karten aus dem \nUmlegungsverfahren des Jahres 1951. Die jetzigen Abmarkungen legten zwischen \ndas Gebäude und die Grundstücksgrenze einen schmalen Streifen. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt, \n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1997 und den \nWiderspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n27. Oktober 1998 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Akten des Beklagten und der Widerspruchsbehörde und den \nInhalt der Gerichtsakten verwiesen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1997 \nüber die Abmarkung von zwei Grenzpunkten der Grenze zwischen den \nFlurstücke xxx und xxx ist rechtmäßig.\n\n12\n\nZur Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides \nder xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1998 verwiesen, die sich der \nEinzelrichter zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend und zur \nVerdeutlichung gilt:\n\n13\n\n1. Die Grenze zwischen dem dem Kläger gehörenden Grundstück Gemarkung \nxxxxx, Flur x, Flurstück xxx und dem benachbarten Flurstück xxx war bereits in der \nVergangenheit festgestellt. Die Flurstücke xxx und xxx sind in einem \nUmlegungsverfahren des Jahres 1951 entstanden. Damals ist den Eheleuten xxxxx \ndas neue Flurstück xxx anstatt früher xxxxxx und den Eheleuten xxxxxx unter \nanderem das Flurstück xxx (früher xxxxxx) zugeteilt worden. Das \nUmlegungsverfahren ist nach der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 \n(RGBl. 1937, 629) abgewickelt worden. Die nicht anfechtbare Anordnung der \nAusführung des Umlegungsplanes datiert ausweislich einer Auskunft des Amtes für \nAgrarordnung xxxxxxxxxxxxxxx vom 27. November 1997 vom 29. Dezember 1951 \n(§ 65 Abs. 2 RUO). Einwendungen gegen die Umlegung sind seinerzeit nicht \nerhoben worden, wie der Kläger selbst einräumt. Der Umlegungsplan ist am \n1. Januar 1952 wirksam geworden. \n\n14\n\n2. Der rechtswirksam gewordene Umlegungsplan ist die Grundlage der danach \nstattfindenden Berichtigung der öffentlichen Bücher (§ 84 RUO), also auch des \nLiegenschaftskatasters. Der Inhalt richtete sich nach den Ergebnissen des \nUmlegungsverfahrens, das Vermessungen einschloss (§ 61 RUO, vgl. OVGNW, \nUrteil vom 7. Februar 1977, IX A 1482/74). Dem Umlegungsverfahren, aus dem die \nFlurstücke xxx und xxx hervorgegangen sind, liegt der Neuvermessungsriss Nr. 1, \nangefertigt im Juni 1950, zu Grunde. Aus ihm ist das Liegenschaftskataster in der \nnoch heute geltenden Form hervor gegangen. Dem Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde hat ausweislich der Akten der Neuvermessungsriss Nr. 1 \nvorgelegen. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beklagte die \nAbmarkungen nach den Katasterunterlagen korrekt vorgenommen hat. Es ist \nunerheblich, dass der Kläger und sein Rechtsvorgänger und möglicherweise die \nNachbarn in der Vergangenheit den Verlauf der Grundstücksgrenze anders gesehen \nhaben. Tatsächlich verlief die abgemarkte Grenze jedoch seit je her etwas abgesetzt \nvon der Gebäudewand auf dem Flurstück xxx. Das ergibt sich auch aus dem bei den \nArbeiten zur Grenzwiederherstellung vorgefundenen einbetonierten Grenzstein, der \nsich in 7 cm Entfernung zu der korrekten Abmarkung des Beklagten im Boden \nbefand. Er bildet nach der Zeichnung zur Grenzniederschrift zu der Gebäudewand \neinen eher größeren Abstand als die jetzt festgesetzte Abmarkung, hat also ebenfalls \neinen unbebauten Randstreifen zum Flurstück des Klägers hin ergeben. Einen \ngewissen Abstand der Grenze zum Gebäude auf dem Flurstück xxx weist auch die \nKatasterzeichnung vom 9. April 1997 auf, die den Zustand vor dem neuen \nFortführungsriss als Grundlage der Neuabmarkung durch den Beklagten darstellt. \n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 VwGO, 708 Nr. 11, 709, \n711 ZPO.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-15/4-k-10243-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-15/4-k-10243-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298341","retrieved":"2026-07-09 03:21:59.552552+00:00"}}