{"status":"available","doknr":"OLD298360","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0412.5K12500.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-12","aktenzeichen":"5 K 12500/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25 Euro abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxxxxx 1950 in Teheran geborene Kläger und die am xxxxxxxxxxxx\n1961 ebenfalls in Teheran geborene Klägerin, dessen Ehefrau, sind iranische\nStaatsangehörige moslemischen Glaubens. Der Kläger ist an den Rollstuhl\ngefesselt.\n\n3\n\nSie reisten nach ihren Angaben am 24. August 1996 um 8.30 Uhr mit dem\nFlugzeug von Teheran aus ihrem Heimatland aus und gelangten am selben Tag in\ndie Bundesrepublik Deutschland. Sie beantragten am 28. August 1996 ihre\nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n4\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge (Bundesamt) am 3. September 1996 gab der Kläger Folgendes an: \n\n5\n\nSie hätten nie Reisepässe besessen. Ihre Personalausweise seien Anfang Mai -\nes könne der 3. oder 4. Mai gewesen sein - beschlagnahmt worden. Er könne nicht\nsagen, mit welchem Pass er gereist sei. Der Schlepper habe den Pass die ganze Zeit\nüber bei sich gehabt. Seine Ehefrau habe ihn nur gefahren. In Frankfurt seien sie von\neinem Bekannten abgeholt worden, den seine Schwiegermutter zuvor telefonisch\nvon ihrer Ankunft unterrichtet habe und der sie am Sonntag nach Köln gebracht\nhabe. Den Schlepper hätten sie durch einen Freund im Iran kennen gelernt. Er habe\nfür seine Leistungen 5.000.000 Toman erhalten.\n\n6\n\nEr habe im Jahre 1970 das Abitur gemacht. Daran anschließend habe er bis\n1971 seinen Militärdienst abgeleistet. Von 1971 bis 1978/79 habe er bei der\nxxxxxxxxxxxxxxxx gearbeitet, wo er von 1974 bis 1976 eine Ausbildung im Bereich\nMikrofilm und Mikrografie absolviert habe. 1978/79 sei er Invalide geworden. Kurz\nnach der iranischen Revolution sei er von einem Pasdaran geschlagen worden und\nseitdem zu 90% behindert und an den Rollstuhl gefesselt. Seitdem sei er auch ohne\nArbeit. Er sei seit 1980 verheiratet.\n\n7\n\nEr sei im Iran nicht im Gefängnis gewesen, aber am 20. März 1979 wegen seiner\nTätigkeiten vom Komitee verhaftet worden. Gleichzeitig mit seiner Tätigkeit bei der\nxxxxxxxxxxxx xxxx habe er bei drei Institutionen Dienst leisten müssen, und zwar\neinmal bei der 2. Abteilung der Armee, einer Informationssektion, außerdem im Büro\nder Kaiserin Farah Pahlewi, bei der er im Bereich Mikrofilm beschäftigt gewesen sei\nund drittens bei einer Nachrichtenagentur, wo er ebenfalls im Bereich Mikrofilm und\nMikrografie gearbeitet habe. Nach der Revolution sei in ihrem Amt ein islamisches\nKomitee gegründet worden. Nachdem die Vorsitzenden dieses Komitees geflüchtet\nseien, habe man ihn verhaftet und von ihm wissen wollen, welchen Tätigkeiten sie in\nihrem Amt nachgegangen seien. Man habe ihn zwei Wochen lang fest gehalten und\nin dieser Zeit so stark gefoltert, dass er die Behinderung davongetragen habe. Er\nhabe auch teilweise sein Gedächtnis verloren gehabt. Es sei sozusagen\n\"sprunghaft\", was besagen wolle, dass er sich manchmal an Dinge erinnere und\nmanchmal die gleichen Dinge vergesse. Nach zwei Wochen hätten die Ärzte ihm\nbescheinigt, dass er zu 90% behindert sei, woraufhin er aus der Haft entlassen\nworden sei.\n\n8\n\nDa er in seiner Bewegungsfreiheit sehr beschränkt gewesen sei, habe er nicht\nMitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Organisation sein und aktiv\nsein können. Er habe sich nicht richtig politisch betätigt.\n\n9\n\nEr habe den Iran aus folgenden Gründen verlassen: Nach dem Sieg der\nRevolution sei in seiner Firma xxxxxxxxxxxxxxxx ein islamisches Komitee gegründet\nworden. Das Komitee habe begonnen, die Mitarbeiter zu verhören. Auch er sei\nverhört worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, mit der Leitung des Amtes gute\nBeziehungen gepflegt zu haben. Sie hätten ihm auch vorgeworfen, in der\n2. Abteilung der Informationsabteilung der Armee und im Büro der Kaiserin gearbeitet\nzu haben. Er sei aufgefordert worden, ihnen alle seine Informationen zur Verfügung\nzu stellen. Er sei auch Leiter der Ausbildungsabteilung dieser drei Institutionen\ngewesen. Er habe einige Personen an neuen Geräten, die aus England gekommen\nseien, ausbilden sollen. Niemand außer ihm sei befugt gewesen, in die\nAusbildungsräume dieser drei Institutionen hineinzugehen. Man habe großes\nVertrauen zu ihm gehabt. Auch die Reparatur der Geräte sei ihm überlassen\ngewesen.\n\n10\n\nDas Komitee des Amtes habe sich dann mit einem anderen Komitee\nzusammengetan. Gemeinsam hätten sie ihn zu einem weiteren Komitee mit der Nr.\n12 gebracht, wo die meisten dort tätigen Personen Kinder und Jugendliche gewesen\nseien. Man habe ihn in einen Keller eingesperrt, ihn beschimpft und geschlagen und\nihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und ihnen Informationen zu liefern.\nEinige Male hätten sie ihn im Winter in den Hof gebracht, wo er auf Eis habe sitzen\nmüssen. Die Jugendlichen hätten Gewehre in der Hand gehabt, mit denen sie ihn\ngeschlagen hätten, zwei Wochen lang; außerdem habe er wenig zu essen\nbekommen. Dies sei nur eine kurze Zusammenfassung; er könne noch stundenlang\ndarüber reden.\n\n11\n\nNach Ablauf von zwei Wochen habe man ihn in das Ghasr-Gefängnis bringen\nwollen. Im Hof habe man ihm mit dem Gewehrkolben auf die Nase geschlagen. Er\nhabe sein Gesicht weggedreht, um nicht einen weiteren Schlag ins Gesicht zu\nbekommen. Dann sei er ohnmächtig geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei\n- wie viel Zeit dazwischen vergangen sei, wisse er nicht - habe er seinen Vater\ngesehen. Er habe von ihm erfahren, dass man ihn benachrichtigt habe; sein Vater\nhabe ihn ins Sharam-Krankenhaus gebracht, wo er 1 ½ Jahre in Behandlung\ngewesen sei. Dort habe man ihn auch dauernd bedroht. Es seien selten\nKrankenschwestern oder Pfleger ins Zimmer gekommen. Es hätten dort oft die Leute\nvom Komitee verkehrt, die ihn weiterhin verhört und behauptet hätten, er habe mit\nGeneral xxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxx Beziehungen gepflegt. xxxxxxxxxxxxxx\nsei ein angesehener Richter in Teheran gewesen, der auch verhaftet worden sei, wie\ner später erfahren habe.\n\n12\n\nNachdem er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe ihn das Komitee\nweiter belästigt und ihr Telefon abgehört und ihr Haus durchsucht, wobei sie aber nur\nKartenspiele und eine Flasche Whisky gefunden hätten. Allein deswegen hätten sie\neine Akte angelegt. Die Belästigungen und Beeinträchtigungen hätten ihn letztlich\ndazu gezwungen, seinen Wohnort zu wechseln. Er sei in das Stadtviertel\nYousefabad umgezogen. 1981 habe er geheiratet. Seine Frau sei Studentin\ngewesen. Sie sei zwangsweise exmatrikuliert worden. Der Ehemann ihrer Tante sei\n1981 an einem Putsch beteiligt gewesen. Er sei deswegen hingerichtet worden.\n\n13\n\nDas Komitee im Stadtviertel Yousefabad habe von dem früheren Komitee den\nAuftrag bekommen, ihn weiterhin zu beobachten. Man habe ihm z.B. keine rationierte\nMilch verkauft. Man habe ihm auch keine Medikamente verkauft, die er benötigt\nhabe. Er habe sie sich auf dem freien Markt besorgen müssen, was sehr teuer\ngewesen sei.\n\n14\n\nEr habe sich dann entschlossen, mit dem Gesundheitsminister darüber zu reden,\nder ihn telefonisch an seinen Berater verwiesen habe. Als er diesem die Situation\ngeschildert habe, habe dieser ihm geraten, sich mit Dr. xxxxxx in Verbindung zu\nsetzen. Als er diesem sein Anliegen geschildert und ihm gesagt habe, dass das\nRegime bisher nichts für ihn als Invaliden getan habe, habe Dr. xxxxxx gemeint, dass\ner nichts Besseres als die Kriegsinvaliden sei. Auch habe er keine eindeutige, klare\nund saubere Akte. Er habe außerdem gesagt, dass es solche Medikamente für\nkeinen Menschen im Iran gebe.\n\n15\n\nDanach habe er gesehen, dass alles für ihn im Iran zu Ende sei, weil er die\nteueren Medikamente auf dem freien Markt nicht mehr kaufen könne. Dr. xxxxxx\nhabe ihn verspottet. Deshalb habe er zu ihm gesagt, dass er, der Kläger, vor dem\nTor des Gesundheitsministerium etwas unternehmen werde, wodurch er \"seinen\nStuhl verlieren\" werde. Er habe sich dann ein Plakat besorgt und an die\nMenschenrechtskommision gewandt, damit sie seine und die Rechte der anderen\nInvaliden durchsetzen solle. Am 4. Mai 1996 sei er mit seiner Frau und dem Sohn\ndes Onkels seiner Frau zum Gesundheitsministerium in der Hafez-Straße gegangen.\nEr habe das Plakat gehalten, auf dem gestanden habe:\n\"Menschenrechtskommission! Rettet mich, den Invaliden!\" und er habe angefangen\nzu schreien und Passanten angesprochen. Seine Frau habe eine Filmkamera\nmitgenommen und alles gefilmt. Dann seien Leute vom Sicherheitsdienst des\nMinisteriums gekommen, hätten sie geschlagen und die Filmkamera weggenommen;\nman habe ihn in das Ministerium gezerrt und ihn beschimpft und geschlagen. Seinem\nNeffen sei es gelungen zu fliehen; er habe seine Schwiegermutter benachrichtigt.\nNach 1 ½ Stunden habe man seine Frau abgeführt und ihn mit einem anderen Auto\nirgendwohin gebracht. Er habe dann erfahren, dass man ihn in eine\nNervenheilanstalt mit Namen Rouzbeh gebracht habe. Sein ganzer Körper sei blutig\ngewesen und aus seiner Nase sei weiter Blut geflossen. In der Heilanstalt habe er\nalle Leute des Staatsapparates weiter beschimpft. Sie hätten ihm eine Spritze\ngegeben, sodass er nichts mehr gemerkt habe. So seien Tage vergangen. Sie hätten\nihm gedroht, ihn so lange dort zu behalten, bis er solche Aktionen nicht mehr machen\nwürde. Am 9. Juni 1996 sei es seiner Frau gelungen, ihn mit der Hilfe des Fahrers\neines Rettungswagens zu befreien. Diesen Vorfall könne seine Frau schildern. Noch\nam gleichen Abend habe man ihn nach Mardabad in die Nähe von Karadj gebracht,\nwo er einen Freund habe, der ihn gepflegt habe, obwohl er selbst Kriegsinvalide sei.\nDer Freund habe ihn mit xxxxxx bekannt gemacht, der seine Ausreise aus dem Iran\norganisiert habe. Dieser habe ihn am Flughafen einer anderen Person anvertraut, die\nihn nach Deutschland gebracht habe.\n\n16\n\nAuf Nachfrage nach der Flucht aus der Heilanstalt erklärte er: Seine Frau habe\ndem Fahrer des Krankenwagens ein Bestechungsgeld gegeben. Es sei Mitternacht\ngewesen. Der Fahrer habe ihn auf einem Bett auf Rollen aus dem Krankenhaus\nherausgebracht und in einen Krankenwagen gebracht. Sein Zimmer sei im\nErdgeschoss gewesen, sodass dies keine Schwierigkeit gewesen sei. Eine Straße\nweiter habe seine Frau im Auto eines Freundes gewartet. Der Fahrer habe ihn seiner\nFrau übergeben und mit dem Auto des Freundes seien sie dann nach Mardabad\ngefahren. Seinen Rollstuhl habe er im Krankenhaus zurücklassen müssen. Mit dem\nPförtner des Krankenhauses habe es keine Schwierigkeiten gegeben, weil bei\nsolchen Aktionen alle Leute zusammenarbeiteten. Er sei nicht in einer\ngeschlossenen Abteilung untergebracht gewesen. Man habe sogar seine Tür offen\ngelassen, damit die anderen geistig behinderten Patienten ihn hätten beleidigen und\nbeschimpfen können.\n\n17\n\nIm Krankenhaus sei er nicht behandelt und gepflegt worden. Er habe sein Bett\nbeschmutzt und sie hätten es nicht sauber gemacht. Er habe auch keine\nMedikamente erhalten. Sie hätten nur gesagt, dass sie ihn so lange dabehalten\nwürden, bis er nicht mehr auf die Idee käme, etwas gegen das Regime zu sagen.\nWenn er zu laut geworden sei und geschimpft habe, habe man ihm eine Spritze\ngegeben, woraufhin er dann eingeschlafen sei. So viel Schlaf sei für ihn schädlich,\nda er immer in Bewegung bleiben müsse. Alle fünf Stunden müsse er die Seite\nwechseln. Er habe auch keinen Besuch empfangen dürfen. Sein Freund xxxxxxx, der\nKriegsinvalide sei, habe Zugang zu allen Ämtern. Er habe erfahren, wo er sich\nbefinde und seine Frau informiert.\n\n18\n\nDie Medikamente, die er benötige, seien Zäpfchen und Tabletten, die zusammen\neingenommen werden müssten. Es gebe auch gleichwertige andere Zäpfchen und\nTabletten, die aber in der Zusammensetzung nicht überein stimmten. Die Tabletten\nund Zäpfchen seien für die Verdauung. Außerdem müsse er noch bestimmte\nAntibiotika nehmen, die es im Iran nicht gebe. Die Medikamente habe er immer auf\ndem freien Markt gekauft, an einem Stand auf der Straße, wo auch Zigaretten\nverkauft würden. Er habe täglich eine Ampulle mit 1000 ccm an Antibiotika und jeden\nzweiten Tag Zäpfchen und Tabletten benötigt. Dafür habe er pro Tag 5.000 Toman\n(= 20,00 - 25,00 DM) aufwenden müssen. Das Geld habe seine Frau verdient. Sie\nhabe einen Friseursalon gehabt. Zum Teil habe auch seine Mutter finanziell\nausgeholfen.\n\n19\n\nAuf Nachfrage erklärte er, er habe ganz zu Anfang eine Abfindung von der\nVersicherung in Höhe von 250.000 Toman erhalten. Eine Rente habe er später nicht\nmehr bekommen. Das Geld sei jetzt verbraucht. Der Salon habe seiner Mutter\ngehört. Seine Frau habe dort nur gearbeitet. Sie habe 25.000 Toman verdient. Das\nNettoeinkommen seiner Mutter habe sich auf 60.000 bis 70.000 Toman belaufen. Auf\nVorhalt erklärte er weiter: Das Antibiotikum habe er immer nur für einen Zeitraum von\n10 Tagen einnehmen dürfen. Danach habe er eine längere Pause machen müssen,\nweil es schädlich sei. Die Pause habe zwischen 10 Monaten und 1 Jahr betragen.\nDie Zäpfchen und Tabletten hätten durchgehend jeden zweiten Tag eingenommen\nwerden müssen. In jeder Packung seien 6 Zäpfchen bzw. 6 Tabletten. Jede\nPackung, nicht jedes einzelne Zäpfchen bzw. jede einzelne Tablette, habe\n2000 Toman gekostet. In der Heilanstalt habe man ihm keine Medikamente gegeben,\nWenn er aber nichts oder wenig esse, brauche er solche Medikamente nicht. \n\n20\n\nBei einer Rückkehr in den Iran werde man ihn wieder in die Heilanstalt schicken.\nBereits vor 17 Jahren, als er krank geworden sei, habe er vorgehabt, nach\nDeutschland oder in ein anderes europäisches Land zu gehen. Damals sei es ihm\nnicht gelungen. Jetzt habe er die Möglichkeit dazu gehabt.\n\n21\n\nDie Klägerin erklärte bei ihrer Anhörung:\n\n22\n\nSie habe im Jahre 1977 ihr Abitur gemacht. Von 1977 bis 1980 habe sie an der\nUniversität Buchhaltung studiert und dort auch gearbeitet. Im Jahre 1980 sei sie von\nder Universität gewiesen worden. Im Jahre 1981 habe sie geheiratet. Während ihrer\nGymnasialzeit habe sie auch eine Ausbildung als Friseuse gemacht. Deshalb habe\nsie ab 1981 als Friseuse gearbeitet. \n\n23\n\nSie sei am 4. Mai 1996 einmal verhaftet worden. Am 5. Mai 1996 sei sie von dem\nKomitee Vozara verhaftet worden und fünf Tage in Gewahrsam geblieben. Dann\nhabe sie 1.000.000 Toman als Kaution hinterlegen müssen, außerdem den\nPersonalausweis und die Heiratsurkunde. Ihr Ehemann habe vor dem\nGesundheitsministerium ein Plakat aufgestellt. Sie habe die Aktion gefilmt. Deshalb\nhabe man sie der Zusammenarbeit mit ihm beschuldigt und verhaftet. Auf dem Plakat\nhabe gestanden: \"Menschenrechtskommission! Helfen Sie mir!\" Sie sei weder\nMitglied einer politischen Organisation oder Partei und habe sich auch nicht politisch\nbetätigt.\n\n24\n\nDie Gründe für ihre Flucht seien Folgende gewesen:\n\n25\n\nIhr Mann habe mit dem Plakat vor dem Gesundheitsministerium gegen seine\nLebensumstände protestieren wollen. Er habe Medikamente benötigt, die man nicht\nin den Apotheken bekommen könne. Auf dem freien Markt müsse man viel Geld\ndafür bezahlen. Sie wisse nicht, warum man diese Medikamente nicht in der\nApotheke bekomme. Sie habe manchmal stundenlang in einer Schlange vor den\nApotheken gestanden. Überall hätten sie ihr gesagt, dass sie solche Medikamente\nnicht hätten. Sie habe die Medikamente an einer Straße mit Namen Nassekhossow\nan Ständen erworben, wo man Obst und Zigaretten habe kaufen können. Irgendwo\nhabe dort auch ein Medikament gestanden, ein Zeichen dafür, dass man diese dort\nhabe erwerben können. Es seien Ampullen für Spritzen, außerdem Zäpfchen\ngewesen. Manchmal habe sie diese Medikamente nicht einmal auf dem freien Markt\nbekommen können, selbst Medikamente für ihre Migräne nicht. Sie habe\ndurchschnittlich im Monat 15.000 Toman für Medikamente aufbringen müssen.\n\n26\n\nAls ihr Mann das Plakat vor dem Gesundheitsministerium aufgestellt habe, hätten\nsie selbst und ihr Cousin ihn begleitet, weil der Cousin im Besitz eines Autos und\neiner Videokamera gewesen sei. Sie hätten sich noch nicht entschlossen gehabt,\nwas sie mit diesem Film hätten tun wollen. Ihre Absicht sei gewesen, ihre Stimme zu\nerheben. Sie hätten gedacht, diese Aufnahme vielleicht eines Tages Journalisten zur\nVerfügung zu stellen oder ihn der UNO zu übergeben. Als sie begonnen habe, ihren\nMann zu filmen, seien sie von einigen Leuten bestürmt worden; einer habe ihr die\nFilmkamera aus der Hand gerissen, sie geschubst, woraufhin sie zu Boden gefallen\nsei. Ihr Cousin habe fliehen können und ihre Mutter und ihren Bruder benachrichtigt.\nMan habe sie zunächst zum Sicherheitsdienst des Ministeriums gebracht, sie beide\ngetrennt und körperlich durchsucht. Zwei Frauen und zwei Männer hätten sie dann\nzum Komitee Vozara gebracht. Dort hätten sich im Keller zwei Frauen und ein Mann,\nder Chef, befunden. Die Frauen hätten an ihren Haaren gerissen und ihren Kopf\ngegen die Wand geschlagen. Sie hätten sie befragt, zu welcher Organisation sie\ngehöre und mit wem sie zusammenarbeite. Während der ganzen Zeit hätten sie sie\nbeschimpft. Sie habe kein Wort sagen können, weil sie sehr schockiert gewesen sei.\nSie leide oft unter Migräne. Als sie sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen\nhätten, habe sie das Gefühl gehabt, dass sie sich übergeben müsste. Dann hätten\nsie ihr die Hände auf dem Rücken zusammengebunden. Dabei habe sie eine Hand\nnach hinten über die Schulter legen müssen und die andere Hand von unten auf den\nRücken. Dann hätten sie wieder angefangen, sie zu schlagen. Fünf Tage lang hätten\nsie dies immer wieder getan. Am fünften Tag habe man sie in die oberste Etage des\nGebäudes in das Büro der Staatsanwaltschaft gebracht. Ein Mullah in dem Zimmer\nhabe sie gefragt, was sie getan und warum sie es getan habe. Sie habe gesagt, dass\nsie ihrem Mann gefolgt sei und ihm gehorcht habe. Er habe höhnisch gelächelt und\ngesagt, dass sie ihm nur in diesem Falle gehorcht habe. Er habe dann\n1.000.000 Toman als Kaution verlangt. Ihr Cousin habe nach der Flucht ihre Mutter\nund ihren Bruder benachrichtigt, die über xx xxxxx, den Freund ihres Mann, ihren\nAufenthaltsort erfahren hätten. Ihre Mutter habe dann die Kaution von\n1.000.000 Toman hinterlegt. Daraufhin sei sie vorübergehend aus der Haft entlassen\nworden. Sie hätten aber gesagt, dass sie demnächst eine Vorladung erhalten werde.\nBis dahin habe sie sich zwei Mal täglich - vormittags und nachmittags - beim Komitee\nmelden müssen.\n\n27\n\nNach ihrer Entlassung habe sie mit xxxxxxx gesprochen und ihn gebeten\nnachzuforschen, wo sich ihr Ehemann befinde. Er habe erfahren, dass er sich in der\nNervenheilanstalt Rouzbeh aufhalte. Sie sei oft dorthin gegangen, habe ihn aber\nnicht besuchen dürfen. xxxxxxx habe ihr gesagt, er werde einen Weg finden, um\nihren Mann zu befreien. Er habe dann den Fahrer eines Krankenwagens, der im\nKrankenhaus beschäftigt gewesen sei, ausfindig machen können. Am 9. Juni 1996\nhabe dieser ihren Mann aus dem Krankenhaus befreien können. Er habe dafür ein\nBestechungsgeld von 100.000 Toman erhalten. \n\n28\n\nxxxxxxx und sie hätten in der Straße hinter dem Krankenhaus gewartet. Als der\nKrankenwagen gekommen sei, hätten sie ihren Mann in Empfang genommen und\nseien nach Mardabad in die Nähe von Karadj gefahren in ein Haus, das xxxxxxx\nvorübergehend für sie gemietet hatte. Dort hätten sie sich entschlossen, den Iran zu\nverlassen. xxxxxxx sei dann nach einiger Zeit gekommen und habe gesagt, dass er\njemanden gefunden habe, der sie gegen Zahlung von 5.000.000 Toman aus dem\nIran herausbringen würde. Sie habe dieses Geld von ihrem Vater geerbt gehabt und\nes jemandem anvertraut, der es für irgendetwas investiert habe, wofür sie immer\nZinsen bekommen habe. Sie habe das Geld von ihm zurückverlangt und damit den\nSchlepper bezahlt. \n\n29\n\nBei einer Rückkehr in den Iran fürchte sie um ihr Leben.\n\n30\n\nDurch Bescheid vom 2. Dezember 1996 lehnte das Bundesamt das\nAsylbegehren der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 des\nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen; ferner forderte es die Kläger zum\nVerlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach\nUnanfechtbarkeit des Bescheides auf und drohte ihnen für den Fall der\nNichtbefolgung die Abschiebung in den Iran an.\n\n31\n\nDie Kläger haben am 6. Dezember 1996 Klage erhoben. Sie beziehen sich auf\nihr bisheriges Vorbringen. \n\n32\n\nDie Klägerin trägt ferner mit Schriftsatz vom 15. Juni 1998 Folgendes vor:\nWährend der fünftägigen Verhaftung sei sie sexuell missbraucht worden, und zwar in\nder Weise, dass die Bewacher sie an die Brüste gefasst und durch obszöne Reden,\ndie sich auf die Behinderung ihres Ehemannes bezogen hätten, beleidigt hätten. Dies\nhabe sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nicht sagen können, weil sie\nzusammen mit ihrem Ehemann angehört worden sei. Ihr Ehemann sei durch seine\nBehinderung schon schwer genug getroffen. Wenn er erfahren würde, wie sie\nbehandelt worden sei, werde ihm dies einen großen Schlag versetzen. Sie sei seit\nlangem in Behandlung von Dr. xxxxxxxx, dem sie sich anvertraut habe. Er betreue\nsie somatisch und psychologisch, vor allem durch Neuroleptika und etwas\nValium.\n\n33\n\nIhr Ehemann habe bei der Flucht aus dem Krankenhaus unter sedierenden\nMedikamenten gestanden, sodass er sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern\nkönne. Auf dem Flughafen in Teheran werde man nur einmal beim Betreten des\nFlughafengeländes kontrolliert. Behinderte hätten eher die Möglichkeit, unkontrolliert\nauszureisen, weil ein gewisses Mitleid bei den Kontrollbehörden eine Rolle\nspiele.\n\n34\n\nDer Kläger hat eine Bescheinigung vom 11. Februar 1997 über seine\nMitgliedschaft bei der Organisation \"Wächter des Ewigen Iran\" vorgelegt, ferner\nverschiedene Fotos über die Teilnahme an Demonstrationen vor der iranische\nBotschaft in Bonn und über andere Veranstaltungen der Organisation, an denen er\nund die Klägerin teilgenommen haben\n\n35\n\nDie Klägerin hat ferner ein ärztliches Attest des Dr. med. xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx\nvom 16. Dezember 1996 vorgelegt. \n\n36\n\nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört worden.\nWegen ihrer Angaben wird auf die Niederschrift vom 27. März 2002 verwiesen. \n\n37\n\nDie Kläger beantragen,\n\n38\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nvom 2. Dezember 1996 zu verpflichten,\n\n39\n\na) sie als Asylberechtigte anzuerkennen\n\n40\n\nb) \n\n41\n\nc) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.\n1 AuslG vorliegen\n\n42\n\nd) \n\n43\n\nhilfsweise\n\n44\n\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG\nvorliegen.\n\n45\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n46\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n47\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde\nsowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten der\nKläger durch Verfügung des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung\nhingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngemacht worden sind, verwiesen.\n\n48\n\nEntscheidungsgründe:\n\n49\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind\nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1\nVwGO). Die Kläger haben gegen die Beklagte nach den gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1\nAsylVfG zugrundezulegenden Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen\nVerhandlung weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach\nArt. 16 a Abs. 1 GG noch einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der\ngesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n50\n\nPolitisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist, wer in Anknüpfung an\nseine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn\nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, in dem Land, dessen\nStaatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen\nAufenthalt hat, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach\naus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen und zur Flucht aus dem\nHeimatland zwingen. Ob eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand\nobjektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu\nbeurteilen; auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es hierbei nicht an. Die\nin diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein,\ndie sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung\ndarstellt. Das Maß dieser Intensität muss der humanitären Intention des Asylrechts\nentnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in\neiner für ihn ausweglosen Lage befindet. Notwendige Voraussetzung für eine\npolitische Verfolgung ist, dass sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um\ndie Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von\nMenschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten\nVerfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener Macht,\nalso vom Staat oder einer staatsähnlichen Macht ausgeht, welcher der Verletzte\nunterworfen ist.\n\n51\n\nDas Asylgrundrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem\nTatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung,\nFlucht und Asyl voraus. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, ob der\nAsylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Steht fest, dass der\nAsylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer\nVerfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines\nHeimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar war,\nso ist er regelmäßig als asylberechtigt anzuerkennen; etwas anderes gilt nur dann,\nwenn er nunmehr in seinem Heimatstaat vor politischer Verfolgung hinreichend\nsicher ist oder sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung -\nnach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare\ninländische Fluchtalternative eröffnet.\n\n52\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80\nS. 315 (S. 333 ff. unter B I).\n\n53\n\nHat der Asylsuchende sein Heimatland hingegen unverfolgt verlassen, so kommt\neine Anerkennung als Asylberechtigter nur dann in Betracht, wenn ihm bei\nverständiger Würdigung aller Umstände auf Grund asylrelevanter Nachfluchtgründe\npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. (S. 345 f.); Beschluss vom\n 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74 S. 51 (S. 64 ff.).\n\n55\n\nDabei bildet die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat das vorrangige\nqualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit\neiner Gefahr \"beachtlich\" ist.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.92 - NVwZ 1992\nS. 582.\n\n57\n\nDie in dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n10. Juli 1989 dargestellten und vorstehend umrissenen rechtlichen Grundsätze für\ndie Asylberechtigung (nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG)\ngelten auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, da\nbeide Ansprüche hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten\nRechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich\nsind.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 - NVwZ 1992 S. 892;\nUrteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - NVwZ 1994 S. 497 (S. 498 f.); Urteil vom\n28. April 1998 - 9 C 1.97 - S. 7 UA.\n\n59\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des\nGerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe,\ndie ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings\ndie Glaubhaftmachung genügt,\n\n60\n\nBVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - InfAuslR 1986 S. 79\n(S. 80) und Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990 S. 171.\n\n61\n\nInsoweit kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers naturgemäß\nbesondere Bedeutung zu. Dieser ist gehalten, seine Asylgründe unter Angabe\ngenauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern,\n\n62\n\nBVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 - InfAuslR 1994 S. 375\n(S. 376).\n\n63\n\nHierzu gehört, dass er zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen,\ninsbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen\nwiderspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den\nbehaupteten Asylanspruch zu tragen,\n\n64\n\nBVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG\nNr. 44 u. Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - NVwZ-RR 1990, S. 379\n(S. 380).\n\n65\n\nAn der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn\nder Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht, sein\nVorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, seine Darstellung nach der\nLebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer\nGeschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein\nAsylvorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen,\ndie er für sein Asylvorbringen als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung\nerst sehr spät in das Verfahren einführt.\n\n66\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -\nInfAuslR 1991 S. 94 ff (95), BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B\n405/89 - NVwZ-RR 1990 S. 379 (S.380) = InfAuslR 1990 S. 38 und Urteile\nvom 24. April 1990 - 9 C 4.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135 und\nvom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 - InfAuslR 1994 S. 375 (S. 376);\n\n67\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen bleibt das Begehren der Kläger ohne Erfolg,\nweil die Kläger ihr Heimatland unverfolgt im obigen Sinne verlassen haben und ihnen\nauch bei einer Rückkehr in den Iran zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. \n\n68\n\nDie Kläger haben dem Gericht schon nicht die Überzeugung vermitteln können,\ndass sie den Iran illegal verlassen haben. So ist bereits die Beschreibung der\nAusreise durch beide Kläger völlig pauschal und allgemein. Zur Ausreise aus dem\nIran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass, ein\nAusreisevisum und einen Ausreisestempel. Bei jeder Ausstellung eines Reisepasses\nund bei Beantragung eines Ausreisevisums wird neben den regulären\nSicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet. Erhebt dieser Bedenken,\nwerden weder Pass noch Ausreisevisum ausgestellt.\n\n69\n\nVgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 11. Oktober 1994 und 18. April\n2001 sowie Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 27. März 1997 an das VG\nHannover.\n\n70\n\nBei der Ausreise wird der Pass noch mehrfach, u.a. von Sicherheitskräften und\nBediensteten des Informationsministeriums computerunterstützt überprüft,\n\n71\n\nso Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 11. Oktober 1994 und vom\n22. Dezember 1997, ebenso Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts vom\n4. November 1998 an das VG Augsburg und vom 30. Dezember 1998 an das VG\nMünster,\n\n72\n\nwobei die Beamten an den Ausreisestellen ständig ausgetauscht werden, um\nBestechungsabsprachen zu verhindern.\n\n73\n\nSo Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 1993 an das VG Köln und\nLagebericht vom 11. Oktober 1994.\n\n74\n\nDie Kläger haben weder über die Vorbereitungen des Schleppers noch von\nmehreren Kontrollen berichtet. Sie haben lediglich angegeben, der Schlepper habe\neinen Bediensteten des Flughafens herbeigeholt, der ihnen den Fahrstuhl geöffnet\nhabe. Sie haben auch nichts über die Beschaffung der zur Ausreise erforderlichen\nPapiere berichtet, wie etwa, dass sie dem Schlepper Passbilder für die Ausstellung\ndes Reisepasses übergeben hätten. Solche eigenen Passbilder stellen jedoch bei\neinem gefälschten Pass das Minimum an Sicherheitsvorkehrungen dar, die ein\nSchlepper ergreifen wird. Es ist auch unwahrscheinlich, dass der gute Freund, der\nsich um die Ausreise gekümmert haben soll, die Kläger über seine Maßnahmen und\nAbsprachen mit dem Schlepper im Unklaren gelassen haben könnte und die Kläger\ndiese Absprachen auch nicht interessiert hätten, obwohl sie schon einmal von einem\nSchlepper getäuscht worden waren. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass der\nSchlepper, wenn er denn Sicherheitsbehörden hätte bestechen müssen, die\nBestechungsgelder vorfinanziert hätte. Denn nach den Angaben der Kläger ist er erst\nnach deren Ankunft in der Bundesrepublik entlohnt worden.\n\n75\n\nDas Gericht nimmt den Klägern auch nicht ab, dass sie keine Kenntnis vom\nInhalt des Passes hatten und der Schlepper den Pass die ganze Zeit über bei sich\ngehabt und auch bei der Kontrolle in Frankfurt/Main vorgelegt hat. Nach der Auskunft\ndes Auswärtigen Amtes vom 28. Juni 1999 an das VG Regensburg werden die\nReisenden bei den strengen Passkontrollen auf dem Flughafen in Teheran mit ihrem\nNamen angesprochen. Wenn der Pass, mit dem die Kläger ausgereist sind, auf einen\nfremden Namen gelautet haben sollte, was die Kläger nicht einmal vorgetragen\nhaben, wäre der Schutz vor Entdeckung, den der falsche Pass bieten soll, nur dann\nGewähr leistet, wenn sich der Fliehende seinen Decknamen merkt. Es ist\nlebensfremd, dass sowohl der Schlepper als auch ein tatsächlich Verfolgter das hohe\nRisiko eingehen, dass der Flüchtende wegen Unkenntnis des Decknamens gefasst\nwird. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Kläger nicht jedwedes Risiko bei der\nAusreise vermeiden wollten, zumal ihr Ausreiseversuch schon einmal gescheitert war\nund sie bei dem Vorbehalt, den Schlepper erst nach gelungener Flucht zu bezahlen,\ndurchaus solche Vorsichtsmaßnahmen ergriffen haben. Da sie auch bei der Kontrolle\nin Frankfurt/Main keine Schwierigkeiten gehabt haben wollen, spricht alles dafür,\ndass sie mit einem auf ihren Namen lautenden Pass legal aus dem Iran ausgereist\nsind. Denn die Kontrollen aus typischen Asylländern bei der Einreise auf dem\nFlughafen Frankfurt/Main sind äußerst streng. Es wird darauf geachtet, dass jeder\nseinen eigenen Pass vorlegt, die Einreisedokumente werden elektronisch auf\nFälschungsmerkmale überprüft; die Wahrscheinlichkeit der Einreise mit verfälschten\nReisedokumenten ist gering.\n\n76\n\nSo Auskünfte des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom\n29. Dezember 1999 und 10. März 2000, jeweils an das VG Düsseldorf.\n\n77\n\nJedenfalls wäre der Schlepper, nach Angaben der Kläger ebenfalls ein Iraner,\nder wie die Kläger an seinem Aussehen als Ausländer erkennbar war, kaum das\nRisiko eingegangen, durch die Vorlage des Passes/der Pässe von zwei ihn\nbegleitenden Personen als Schlepper aufzufallen.\n\n78\n\nDie Begründung der Kläger für die problemlose Ausreise, nämlich dass die\nGrenzbehörden aus Mitleid mit der zweifellos schweren Behinderung des Klägers auf\nKontrollen verzichtet hätten, überzeugt ebenfalls nicht. Wenn es zutreffen würde,\ndass der Kläger über einen Monat in der psychiatrischen Klinik fest gehalten worden\nsein sollte, weil man in ihm einen Feind des Regimes und einen Aufrührer sah und er\n- aus Sicht der iranischen Behörden - widerrechtlich aus der Klinik befreit worden\nwäre, hätte man zweifellos Nachforschungen angestellt. Von solchen Recherchen\nhaben jedoch weder der Kläger noch die Klägerin, die noch über nahe Verwandte\nund angeblich einflussreiche Freunde im Iran verfügen und hiervon zweifellos\nerfahren hätten, nichts berichtet. Offensichtlich haben die Kläger auch Kontakte mit\nder Mutter der Klägerin. Denn die Klägerin wusste zu berichten, dass ihre Mutter dem\nSchlepper nach ihrer Ausreise den Schlepperlohn entrichtet hat. \n\n79\n\nAbgesehen davon, dass nach dem Kläger gefahndet worden wäre, wenn man in\nihm einen politischen Gegner gesehen hätte, dessen man hätte habhaft werden\nwollen, hätte man auch Nachforschungen nach der Klägerin angestellt. Denn sie war\nnach ihren Angaben nur vorläufig, weil sie noch eine Verfahren erwartete und nur\nunter der Auflage entlassen worden, sich zwei Mal täglich beim Komitee zu melden.\nDem ist sie offenbar während ihres Untertauchens in Mardabad nicht\nnachgekommen, da man sie sonst zweifellos nach dem Aufenthalt ihres aus der\nHeilanstalt verschwundenen Ehemannes befragt hätte, wovon sie nichts berichtet\nhat. Da den Behörden nach ihrem Nichterscheinen zu den angesetzten Terminen\nklar sein musste, dass sie sich der erwarteten Bestrafung entziehen wollte, wäre\ngegen sie ein Ausreiseverbot verhängt worden. \n\n80\n\nVgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 5. August 1991 an das VG Köln\nund vom 2. Oktober 1991 an das VG Hamburg.\n\n81\n\nDas wäre bei ihrer Ausreise den Grenzschutzstellen bekannt gewesen, da\nzwischen dem Verschwinden aus Teheran und der Ausreise ein Zeitraum von 2 ½\nMonaten lag und die Grenzschutzstellen die Ersten sind, die über das Ausreiseverbot\ninformiert werden.\n\n82\n\nSo Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 3. November 1995 an das VG\nMünster.\n\n83\n\nDie Klägerin hat auch nichts darüber berichtet, dass ihr Bruder, der für sie\ngebürgt haben soll, in irgendeiner Weise nach ihrem Untertauchen belangt worden\nist.\n\n84\n\nVgl. zu den Sanktionen gegen Bürgen die Auskunft des Auswärtigen Amtes\nvom 27. Juli 1998 an das VG Potsdam.\n\n85\n\nDie Ausreise der Kläger selbst mit einem gefälschten Pass wäre unter diesen\nUmständen nicht problemlos vonstatten gegangen. Denn der im Rollstuhl sitzende\nKläger musste in jedem Fall die Aufmerksamkeit der die Ausreise kontrollieren\nSicherheitsbeamten erregen. \n\n86\n\nWenn die Kläger jedoch unproblematisch über den Flughafen Mehrabad\nausgereist sind, ist dies ein erhebliches Indiz dafür, dass sie nicht sicherheitsrelevant\nin Erscheinung getreten waren und man nicht nach ihnen suchte.\n\n87\n\nDas Gericht hat auch durchgreifende Zweifel daran, dass die Kläger die\ngeschilderte Aktion durchgeführt haben. \n\n88\n\nDas Bundesamt hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht\nvorstellbar ist, dass jemand, der jahrelang unter Verfolgungen des Regimes gelitten\nhat und zum Invaliden gemacht worden ist, derartige Aktionen durchführt, um auf\nsich aufmerksam zu machen und um vielleicht - die Kläger waren sich über den\nZweck der Filmaufnahmen noch nicht im Klaren - die UNO über die Situation der\nInvaliden im Iran zu informieren. Bei den guten Beziehungen, über die die Kläger\nzum Gesundheitsministerium verfügten, hätte es eher nahe gelegen, zunächst über\ndiesen Weg etwas zur Verbesserung ihrer Situation zu versuchen.\n\n89\n\nAuch weitere Hinweise sprechen gegen die Richtigkeit des diesbezüglichen\nVortrags:\n\n90\n\nEs ist auffallend, dass die Klägerin auf die zu Anfang ihrer Anhörung geäußerte\nBitte des Gerichts, sie möge die Befreiung ihres Mannes schildern, nicht\neingegangen ist, sondern ausgiebig über die Krankheit ihres Mannes und die Vorfälle\nvor dem Gesundheitsministerium berichtet hat und erst nach der erneuten\nAufforderung der Bitte des Gerichts nachgekommen ist. Auch der Kläger hat auf die\nentsprechende Aufforderung des Gerichts zunächst die Gegenfrage gestellt, ob er\nseine Krankheit schildern solle. Diese Reaktionen auf eine klar gestellte Aufforderung\nwertet das Gericht als Indiz dafür, dass die Kläger sich eine bestimmte Geschichte in\neiner bestimmten Reihenfolge zurechtgelegt hatten und trotz ihrer sonstigen\nBeredsamkeit nicht in der Lage waren, spontan auf Fragen, die angeblich selbst\nErlebtes betrafen, einzugehen. Dabei soll nicht verkannt werden, dass die Krankheit\ndes Klägers durchaus von beiden Eheleuten als stark belastend empfunden wurde\nund wird. Die Schilderungen über die Aktion vor dem Gesundheitsministerium sind\nauch ansonsten nicht frei von Widersprüchen. So haben die Kläger über den\nWortlaut des Transparents unterschiedliche Angaben gemacht: Nach Angaben der\nKlägerin lautete die Aufschrift: \"An die UNO: Helft Versehrten im Iran\" während nach\nden Angaben des Klägers darauf stand: \"Menschenrechtsorganisation, helft uns\nVersehrten!\". Zwar unterscheidet sich der Inhalt nicht dem Sinne nach. Da die\nKlägerin das Plakat jedoch selbst geschrieben haben will und es sich nicht etwa um\neine spontane Aktion handelte, sondern diese vorher offenbar intensiv von den\nEheleuten besprochen und der Cousin sogar noch bei der Beschriftung eingeschaltet\nworden war, wäre zu erwarten gewesen, dass der nur aus wenigen Worten\nbestehende Text, der derart brutale Reaktionen der Sicherheitsbehörden ausgelöst\nhaben soll, übereinstimmend angegeben worden wäre, zumal an anderen weit\nweniger wesentlichen Schilderungen der Kläger im Wortlaut übereinstimmend\nberichtet worden sind (wie z. B. \"es war nicht klar, wohin wir gehen würden\", \"(langer)\nBart\", \"wund gelegen\"), was den Verdacht der Absprache aufkommen lässt. \n\n91\n\nAuch in weiteren nicht unwesentlichen Einzelheiten des fluchtauslösenden\nEreignisses - Aktion vor dem Gesundheitsministerium mit anschließender Festnahme\nund Inhaftierung bzw. Einweisung in eine psychiatrische Klinik - gehen die\nDarstellungen in der Anhörung vor dem Bundesamt und vor dem erkennenden\nGericht und zwischen den Eheleuten auseinander. So hat der Kläger die\nausdrückliche Nachfrage des Einzelentscheiders, ob es außer der Festnahme nach\ndem Beginn der Revolution, die in seiner Schilderung beim Bundesamt im Vergleich\nzu dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis einen überaus breiten Raum einnahm,\nnoch eine weitere Festnahme gegeben habe, verneint, allerdings kurz darauf von\nseiner Festnahme vor dem Gesundheitsministerium berichtet. \n\n92\n\nDie Schilderungen über das Geschehen im Zusammenhang mit der Protestaktion\nvor dem Gesundheitsministerium weichen auch in Einzelheiten nicht unerheblich von\neinander ab.\n\n93\n\nSo hat etwa die Klägerin angegeben, die sich ansammelnde Menschenmenge\nhabe sich auf ihren Mann gestürzt, er sei zu Boden gefallen, während der Kläger\nangegeben hat, er habe von den Sicherheitskräften des Ministeriums einen\nFausthieb und einen Tritt in die Wade erhalten, wodurch er mit seinem Rollstuhl\numgefallen sei. Er hat ferner bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt geschildert,\ndass Leute des Sicherheitsministeriums gekommen seien, seine Frau geschlagen,\nihr die Filmkamera weggenommen und sie nach 1 ½ Stunden abgeführt hätten. Wie\nder Kläger dies alles mitbekommen konnte, nachdem sich - so die Angaben der\nKlägerin in der mündlichen Verhandlung - eine Menschenmenge um ihn versammelt\nhatte, die ihr den Blick auf ihn versperrte - umgekehrt dürfte Dasselbe gelten -, er\ndurch den Fausthieb benommen war und er und seine Frau getrennt abgeführt und\nverhört worden sein sollen, bleibt unklar. Ebenso wenig ist plausibel, wie der Cousin,\nder anlässlich der Menschenansammlung geflohen war, die Mutter der Klägerin\nunterrichten konnte, dass und wohin diese überführt worden war. Denn die Klägerin\nist erst nach dem Verhör mit einem PKW abtransportiert worden. Auf die Frage des\nProzessbevollmächtigten, ob der Cousin so lange gewartet habe, bis sie, die\nKlägerin, weitertransportiert worden sei, hat sie sich denn auch dahin geäußert, dass\nihr Cousin nicht mitbekommen habe, wohin sie gebracht worden sei. Andererseits\nsoll die Mutter der Klägerin schon sehr bald nach dem Vorfall gewusst haben, wo\nsich die Klägerin, die insgesamt fünf Tage fest gehalten worden war, befand. Denn\nnach den Angaben der Klägerin hat die Mutter während dieser fünf Tage\numfangreiche und Zeit raubende Tätigkeiten zu ihrer Freilassung entfaltet, ist \"jeden\nTag zu einer Verwandten eines hohen Geistlichen gegangen\" und hat ferner\n300.000 Toman an die Pasdaran gegeben, \"damit sie täglich von mir (der Klägerin)\nNachricht erhalten konnte\".\n\n94\n\nDavon abgesehen, sind substantiierte und individuellere Angaben zu dem\nGeschehen erst in der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zu einer\nglaubhaften Schilderung gehört jedoch, dass der Betroffene von sich aus schon bei\nseiner ersten Anhörung, bei der das Erlebte noch plastischer, weil zeitnäher im\nGedächtnis ist, eine detailreiche Schilderung gibt, die erkennen lässt, dass er selbst\nErlebtes und nicht etwa Angelerntes oder Angelesenes wiedergibt. \n\n95\n\nSoweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung von Vorfällen während ihres\nVerhörs im Gesundheitsministerium und im Komitee berichtet hat, handelt es sich\nnach dem Eindruck des Gerichts um gesteigertes und damit unglaubhaftes\nVorbringen. So hat sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt lediglich angegeben,\nzwei Frauen hätten sie an den Haaren gerissen und immer wieder, fünf Tage lang,\nmit dem Kopf gegen die Wand geschlagen, außerdem mit den Händen auf dem\nRücken gefesselt. Demgegenüber hat sie in der mündlichen Verhandlung berichtet,\ndie Frauen hätten sie geschlagen, der Mann habe ihren Kopf an die Wand\ngeschlagen, die Frauen ebenfalls, man habe ihr Fußtritte versetzt, zwei Pasdaran\nhätten sie mit Knüppeln geschlagen, sie habe Tritte in den Unterleib bekommen, die\nBlutungen ausgelöst hätten, man habe nicht nur ihre Brüste berührt, sondern habe\nsich zwecks sexueller Befriedigung körperlich an sie gedrängt. Weder von den\nnunmehr geschilderten weiteren schweren Misshandlungen, den intensiveren\nsexuellen Übergriffen noch von dem Krankenhausaufenthalt war zu einem Zeitpunkt\nvor der mündlichen Verhandlung die Rede. Die Begründung der Klägerin für die\nverspätete Schilderung im Schriftsatz vom 15. Juni 1998 vermag zwar zu erklären,\nwarum sie die sexuellen Übergriffe nicht schon vor dem Bundesamt erwähnt hat; sie\nist jedoch nicht geeignet, die jetzt erstmals erwähnten sonstigen Misshandlungen zu\nerklären; außerdem ist damit nicht dargetan, warum sie diese Einzelheiten nicht\nbereits im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 1998 - immerhin\nauch erst 1 ½ Jahre nach der Klageerhebung - hat vortragen lassen. Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass es weniger schwer fallen dürfte, die Einzelheiten derartiger\nÜbergriffe einer Vertrauensperson wie ihrem Prozessbevollmächtigten zu schildern\nals in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit unbekannten Beteiligten. Aus\nder eingereichten ärztlichen Bescheinigung lässt sich für die Glaubhaftigkeit dieses\ngesteigerten Vorbringens nichts entnehmen. Dort werden Migräneanfälle, unter\ndenen die Klägerin nach ihren Angaben bereits vor den Ereignissen im Mai 1996 zu\nleiden hatte und Angstzustände diagnostiziert. Eine Exploration der Ursache dieser\nLeiden lässt sich dem Attest nicht entnehmen.\n\n96\n\nEs ist auch unklar geblieben, aus welchen Gründen die Klägerin freigelassen\nworden ist. Sie hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Geistliche,\ndessen Verwandte eine Bekannte ihrer Mutter sei, habe gesagt, sie - die Klägerin -\nmüsse alles tun, was man von ihr verlange und auf alle Fragen antworten. \"Deshalb\"\nhabe der Mullah sie freigelassen. Was damit gemeint war, ist unklar geblieben. Dass\nsie die Fragen, welcher Organisation sie angehöre und für wen sie tätig sei, nicht\nzufrieden stellend beantwortet hat, hat sie selbst erwähnt. Mit den übrigen\nForderungen kann nicht gemeint gewesen sein, dass sie willfährig sein sollte. Dies\nhat sie selbst nicht vorgetragen. Außerdem hat sie nicht der Mullah bedrängt,\nsondern zwei Pasdaran. Von derartigen Voraussetzungen für eine Freilassung hat\nsie auch bei ihrer Anhörung vor Gericht nichts erwähnt. Vielmehr hat sie dort nur von\neiner Freilassung gegen Kaution berichtet. \n\n97\n\nAuch in weiteren Punkten, die mit ihrem Verfolgungsschicksal und ihrer Flucht in\nZusammenhang stehen, sind die Kläger unglaubwürdig. Das gilt etwa für die\nBefreiungsaktion des Klägers aus der psychiatrischen Klinik. Es ist völlig\nlebensfremd, dass ein Krankenpfleger sich nur aus Mitleid und gegen ein paar\nSüßigkeiten der Gefahr aussetzt, in einer nächtlichen Aktion, die von daher schon\nAufmerksamkeit erregen muss, einen in einer psychiatrischen Klinik aus politischen\nGründen fest gehaltenen Patienten (aus Sicht der iranischen Behörden)\nwiderrechtlich) zu befreien. Ebenso wenig hätte der Pförtner des Krankenhauses\neine solche Aktion - jedenfalls nicht ohne Gegenleistung - geschehen lassen. Denn\nder Verdacht der Mithilfe an der Befreiungsaktion wäre zuerst auf ihn und den nach\nAngaben der Kläger zu dieser Zeit Dienst tuenden Krankenwagenfahrer gefallen, da\noffensichtlich war, dass der Kläger wegen seiner Behinderung seine Flucht aus dem\nKrankenhaus nicht ohne Helfer, die Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten\nhatten, bewerkstelligen konnte. Auch ist es lebensfremd, dass der\nKrankenwagenfahrer dem Kläger, der die Aktion trotz seiner Benommenheit\nmitbekommen hatte, nicht darüber aufgeklärt haben soll, dass es sich um eine\nBefreiungsaktion handelte. Denn die fehlende Aufklärung über den Sinn des\nTransports barg die Gefahr in sich, dass sie eine unerwartete Reaktion des Klägers\nauslöste, was den Erfolg der Befreiungsaktion hätte verhindern und auch den Fahrer\nhätte akut gefährden können. \n\n98\n\nAuch soweit die Kläger Probleme bei der Medikamentenbeschaffung geschildert\nhaben, sind erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten. Die Angaben\ndes Klägers und der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gehen ganz\nerheblich hinsichtlich Art, Einnahmehäufigkeit und Kosten der Medikamente\nauseinander. Ferner werden die Beschaffungsmöglichkeiten von der Klägerin\nunterschiedlich geschildert: einerseits waren die Medikamente nur auf dem\n\"Schwarzen Markt\" erhältlich, andererseits hat die Klägerin nach ihren Angaben in\nder mündlichen Verhandlung stundenlang vor Apotheken angestanden, wo sie dann\nabgelaufene Medikamente erhalten hat. Es ist für das Gericht auch nicht\nnachvollziehbar, dass der Kläger einerseits angegeben hat, er habe gesehen, dass\nalles im Iran zu Ende gewesen sei, weil sie die teuren Medikamente auf dem freien\nMarkt nicht mehr hätten kaufen können - die Kosten dafür sollen nach den beim\nBundesamt sehr widersprüchlichen, nach den letzten Angaben der Klägerin in der\nmündlichen Verhandlung 10.000 bis 20.000 Toman jährlich betragen haben -, die\nKläger aber offenbar andererseits ohne größere Probleme in der Lage waren, binnen\nkürzester Zeit neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten und den Kosten für die\nweiterhin benötigten Medikamente 5.000.000 Toman für den Schlepper,\n1.000.000 Toman als Kaution, 300.000 Toman Bestechungsgeld für die Pasdaran,\n100.000 Toman für den hilfsbereiten Krankenwagenfahrer und 13.000 Toman für den\nRollstuhl aufzubringen, und das, obwohl die Klägerin während der Zeit ihres\nUntertauchens in Mardabad kaum in der Lage gewesen sein dürfte, ihrem Beruf\nnachzugehen. Wenn die Kläger so gute Beziehungen ins Gesundheitsministerium\nbesaßen, dass sie dort tätige Personen in die Befreiung des Klägers aus der\npsychiatrischen Klinik einschalten konnten, hätte es eher nahe gelegen, diese\nBeziehungen für die Beschaffung der Medikamente zu nutzen. \n\n99\n\nDie Angaben der Klägerin über ihre Haft und ihre Entlassung widersprechen\nauch den vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen:\n\n100\n\nDie als Grund für die Inhaftierung der Klägerin im Vozara-Gefängnis angegebene\npolitische Agitation ist deshalb anzuzweifeln, weil es sich bei dem sog. Vozara-\n\"Gefängnis\", benannt nach seiner Lage in der früheren Vozara-Straße, um einen zum\nRevier der Sicherheitskräfte gehörenden Arrestzellenblock, einem ehemaligen\n(Unterstreichung durch das Gericht) Posten des Komitees handelt, der für die\nAhndung von Verstößen gegen das Alkoholverbot und gegen die islamischen Sitten\n(Kleidervorschriften, gemeinsames Tanzen von Männern und Frauen, unislamische\nMusik u.ä.) zuständig ist.\n\n101\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. Oktober 2000 an das VG\nWiesbaden.\n\n102\n\nDarüber hinaus ist auffallend, dass das Komitee, bei dem sich die Klägerin nach\nihrer vorläufigen Freilassung melden musste, in der Vozara-Straße gelegen haben\nsoll. Die Vozara -Straße ist jedoch bereits vor langen Jahren und dann nochmals\n1987 umbenannt worden.\n\n103\n\nSo die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. August 1991 an das VG\nKöln.\n\n104\n\nUntersuchungshäftlinge, denen gegen Kaution Hafturlaub gewährt wurde,\nwurden früher mit der Auflage belegt, sich regelmäßig bei Gericht oder der\nJustizpolizei, nicht jedoch, wie die Klägerin vorgetragen hat, bei einem Komitee zu\nmelden.\n\n105\n\nSo Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 5. August 1991 an das VG Köln\nund vom 26. Oktober 2000 an das VG Wiesbaden.\n\n106\n\nAbgesehen davon existieren die Komitees als selbstständige Organisation nicht\nmehr. Sie wurden vielmehr bereits Anfang 1991 durch das Gesetz über die Bildung\nder \"Sicherheitskräfte der Islamischen Republik Iran\" mit der Polizei und der\nGendarmerie zu einem einzigen Sicherheitsorgan mit einheitlichem Befehlsstrang\nund einheitlicher Verwaltung zusammengeschlossen.\n\n107\n\nSo Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27. März 1995 und vom\n30. September 1998.\n\n108\n\nFerner werden nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes Meldeauflagen\nüblicherweise nur bei regulär Verurteilten und nach einem abgeschlossenen\nVerfahren verhängt.\n\n109\n\nSo Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. November 1999 an das VG\nGelsenkirchen.\n\n110\n\nAußerdem widerspricht die Angabe der Klägerin, ihre Mutter habe die Pasdaran\nbestochen, um Auskunft über sie, die Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt im\nKomitee-Gewahrsam befunden haben soll, zu erhalten, den ins Verfahren\neingeführten Auskünften. Denn Pasdaran und Komitees, die wie erwähnt, als\nselbstständige Einheiten nicht mehr existierten, sind organisatorisch und\nfunktionsmäßig klar von einander getrennte Stellen, die kaum verwechselt werden\nkönnen.\n\n111\n\nSo Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. November 1997 an das VG\nMünster.\n\n112\n\nDie Aussagen beider Kläger, die Klägerin sei 1980/1981 von der Universität\nverwiesen worden, womit offenbar auf eine politische Vorbelastung der Klägerin\nhingewiesen werden sollte, entspricht in dieser Form ebenfalls nicht den Tatsachen\nund erhellt den Umgang der Kläger mit der Wahrheit. Denn nach der Revolution\nwurden die Universitäten geschlossen und konnten erst ab Herbst 1981 in einzelnen\nFachrichtungen (Medizin, Lehrerausbildung und Technologie) ihren Lehrbetrieb\nwieder aufnehmen.\n\n113\n\nVgl. Archiv der Gegenwart 1981 Nr. 25022\n\n114\n\nDie Maßnahme richtete sich mithin nicht gezielt gegen die Klägerin, wie die\nAngaben der Kläger glauben machen wollen. \n\n115\n\nNach allem drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass die Kläger nicht\nwegen aktueller Verfolgungsmaßnahmen kurz vor der Ausreise den Iran verlassen\nhaben, sondern eine allgemeine Unzufriedenheit mit den Verhältnissen im Iran,\ninsbesondere den Schwierigkeiten bei der Medikamentenbeschaffung und der\neingeschränkten gesundheitlichen Versorgung und eine gewisse Angst vor der\nZukunft der Anlass für die Ausreise aus dem Iran waren. Dafür spricht, dass beide\nKläger, insbesondere die Klägerin, diese Schwierigkeiten sehr eingehend geschildert\nhaben, während die Schilderung des Geschehens, das Auslöser für die Flucht\ngewesen sein soll, beim Bundesamt zunächst blass, pauschal und wenig detailreich\nwar und erst in der mündlichen Verhandlung mit Einzelheiten angereichert worden\nist. So hat der Kläger auch ausdrücklich die Ereignisse im Jahre 1979 als Grund für\nseine Ausreise im Jahre 1996 angegeben. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass\nzwischen seiner Verletzung im Jahre 1979 und der angeblichen Aktion im\nJahre 1996 - jedenfalls aus seiner Sicht - ein gewisser mittelbarer Zusammenhang\nbesteht. Für den zuvor wiedergegebenen Eindruck des Gerichts spricht nämlich\nauch, dass offenbar der Plan, den Iran zu verlassen, nicht unmittelbar nach den von\nden Klägern geschilderten furchtbaren Geschehnissen bei der Festnahme vor dem\nGesundheitsministerium und den nachfolgenden Misshandlungen gefasst worden ist,\nsondern erst während des zweimonatigen Aufenthalts in Mardabad. So hat der\nKläger ausgesagt, nach zwei Monaten, d.h. zwei Monate nach seiner Befreiung aus\nder psychiatrischen Klinik, hätten sie den Plan gemacht, zu flüchten. Ein Indiz dafür,\ndass nicht die angeblichen Erlebnissen im Zusammenhang mit der Aktion vor dem\nGesundheitsministerium die Kläger zur Ausreise veranlasst haben, ist ferner, dass\ndie Klägerin sich über ihren angeblichen Krankenhausaufenthalt wegen der\nangeblich in der Haft erlittenen Misshandlungen keine Bescheinigung hat ausstellen\nlassen, obwohl man eine solche offenbar problemlos bekommen konnte. Sie hat dies\ndamit begründet, dass sie nicht dachte, \"dass es so weit kommen würde.\"\n\n116\n\nSoweit der Kläger auf Inhaftierungen und Misshandlungen im Jahre 1979 kurz\nnach der Revolution verweist, kommt es auf deren Wahrheitsgehalt nicht an. Denn\ndiese Maßnahmen waren nicht kausal für die Ausreise der Kläger im Jahre 1996.\nAllerdings sind auch insoweit Zweifel angebracht. Der Kläger hat dazu angegeben, er\nsei nach der Revolution, die im März 1979 stattgefunden hat, festgenommen worden,\nzwei Wochen in Haft gewesen und anschließend 1 ½ Jahre im Krankenhaus in\nBehandlung gewesen, wo er immer wieder vom Komitee verhört und bedroht worden\nsei. Es erscheint jedenfalls wenig glaubhaft, dass der Kläger mit seinen schweren\nVerletzungen, die nicht in Frage gestellt werden, ohne Pflege, die ihm verweigert\nworden sein soll und ohne Medikamente derart lange Zeit überleben konnte.\nJedenfalls glaubt das Gericht ihm nicht, dass er auch nach seiner Entlassung\n1 ½ Jahre nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus noch ständig von\nSicherheitskräften belästigt worden sein soll. Ebenso widerspricht es den dem\nGericht vorliegenden Erkenntnissen, dass wegen des Auffindens einer Whiskyflasche\nin seiner Wohnung eine Akte angelegt worden sein soll, deren Inhalt noch 15 bis\n16 Jahre später einem leitenden Bediensteten des Gesundheitsministers, mit dem\nder Kläger nur wenige Worte gewechselt hat, bekannt gewesen sein soll (\"seine Akte\nsei nicht sauber\"). Denn der Besitz von Alkohol durch andere Personen als Händler\nwird erstmals durch den im Jahre 1996 in Kraft getretenen, dem iranischen\nStrafgesetz angefügten Fünften Abschnitt unter Strafe gestellt.\n\n117\n\nSo Tellenbach, Neues zum iranischen Strafrecht, ZAR 1998 S. 41 Nr. 2.\n\n118\n\nEin Zusammenhang zwischen den damaligen behördlichen Maßnahmen und\ndem angeblichen Geschehen im Jahre 1996 lässt sich daher nicht feststellen.\n\n119\n\nDie danach unverfolgt ausgereisten Kläger haben auch keinen Anspruch auf\nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n120\n\nDie Asylantragstellung begründet ebenso wie der mehrjährige Aufenthalt der\nKläger in Deutschland auch unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 AuslG die\nGefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Iran nicht. Diese Einschätzung, die\nder ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen \n\n121\n\nvgl. nur Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - S. 14 ff. UA, und\nBeschluss vom 28. September 1998 - 9 A 4328/98.A - S. 13 f. BA,\n\n122\n\nsowie anderer Oberverwaltungsgerichte entspricht\n\n123\n\nvgl. Schleswig-Holsteinisches - SH - OVG, Urteil vom 30. Januar 1998\n- 2 L 1/95 - S. 20 ff. UA, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1997\n- A 12 S 1467/95 - S. 12 f. UA, Hessischer - Hess. - VGH, Urteil vom\n30. November 1992 - 13 UE 441/90 - S. 35 ff. UA\n\n124\n\nund der sich das erkennende Gericht anschließt, ist auch unter Berücksichtigung\nder aktuellen Auskunftslage zutreffend.\n\n125\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und vom\n15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A - (beide zu § 53 AuslG), Hess. VGH, Urteil vom\n30. November 1998 - 9 UE 1492/95 -, Niedersächsisches - Nieders. - OVG, Urteil\nvom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -, SH OVG, Urteil vom 29. März 2000\n- 2 L 238/98 -, Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 20. April 1999 und vom\n16. Mai 2000, Stellungnahme von amnesty international vom 16. Juni 1998 an das\nVG Magdeburg sowie Gutachten des Rates der Europäischen Union (Bericht der\nDelegation der Niederlande über die allgemeine Lage im Iran) vom 5. August 1997\nS. 33.\n\n126\n\nDie Kläger sind auch nicht gezwungen, illegal in den Iran zurückzukehren. Sie\nkönnen bei der Auslandsvertretung der Iranischen Republik die Ausstellung eines\nReisepasses beantragen oder mit einem von der Vertretung erteilten Ersatzpapier\nlegal in den Iran zurückzukehren.\n\n127\n\nAuf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit für die Monarchisten und der\nMitgliedschaft des Klägers im N.I.D. droht den Klägern ebenso wenig mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n128\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat unter\nAuswertung der zur Frage der exilpolitischen Betätigung von iranischen\nStaatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegenden Erkenntnisse\ndie Voraussetzungen umschrieben, unter denen eine derartige exilpolitische\nBetätigung eine asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevante Bedeutung erlangen kann.\nHiernach reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach\naußen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes\nAuftreten aus.\n\n129\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 9 A 3502/97.A -, vom\n17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - S. 10 ff. BA\nsowie vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A - S. 20 ff. BA; ebenso Nieders. OVG,\nUrteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 - S. 14 ff. UA.\n\n130\n\nIm Einzelnen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\nin der zuletzt genannten Entscheidung vom 15. Februar 2000 (auf den Seiten 21 ff.)\nausgeführt:\n\n131\n\n\"Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen\nunbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und\nbeachtlichem exponierten Auftreten in der Öffentlichkeit für eine\nregimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der\niranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die\nregimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen\nintensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser\nOrganisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen\nöffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen.\n\n132\n\nAbgesehen davon, dass auf Grund der Erkenntnislage nicht davon\nausgegangen werden kann, dass tatsächlich jeder in irgendeiner Weise\nexilpolitisch tätige Asylsuchende namentlich erfasst wird, ist in Rechnung zu\nstellen, dass den iranischen Behörden auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen\nbewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches\nEngagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von\nVorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird. Dies gilt umso mehr, wenn das\nöffentlichkeitswirksame Auftreten - wie hier - erst im \"sicheren\" Ausland erwacht\nist.\n\n133\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 a.a.O.\n\n134\n\nAngesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und\naufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von Asylsuchenden auf diejenigen\nPersonen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die\nmassentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer\nProteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt\nhaben, die den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in\nTeheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen\nRegimegegner erscheinen lassen.\n\n135\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 a.a.O.\n\n136\n\nDies schließt es von vornherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer\nAsylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen\nParteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der\nTeilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen\nvon Plakaten sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen\nregimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von\nBüchertischen und dem Verteilen von Informations-/Propagandamaterial in\nFußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr\nbeizumessen. Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an\nDemonstrationen/Veranstaltungen oder aber die Betreuung von Büchertischen\nund die Verteilung von Flugblättern nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig\nprofilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität\nführt: Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher\nVeranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich \"dabei\nist\", Parolen ruft, Plakate trägt und/oder Papier verteilt, liefert gegenüber dem\niranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit\nnicht aber - ggf. im Zusammenwirken mit anderen - eine ernstzunehmende Gefahr\nfür das Mullah-Regime in Teheran ausgeht.\n\n137\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus Fernsehinterviews, die - wie mittlerweile\nüblich - in lokalen Fernsehprogrammen ausgestrahlt werden. Zwar tritt derjenige\nAsylsuchende, der das Interview gibt, aus der Anonymität einer Masse heraus und\nist als Einzelner individualisierbar und damit im Sinne einer Observation auch\nleichter greifbar,\n\n138\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -, in: DVBl.\n1999, 165,\n\n139\n\njedoch kommt es hierauf allein nicht entscheidend an.\n\n140\n\nDenn auch ein Demonstrationsteilnehmer, der in der ersten Reihe der\nDemonstration etwa - wie üblich - vor der iranischen Botschaft in Bonn ein Plakat\noder Spruchband mit regimefeindlichem Inhalt schwenkt, tritt für die aus der\nBotschaft fotografierenden Mitarbeiter des iranischen Nachrichtendienstes allein\nauf Grund des nicht durch andere Demonstrationsteilnehmer verstellten\nSichtfeldes individualisierbar hervor, ohne dass er damit zwingend in den Augen\ndes iranischen Nachrichtendienstes als eine Gefahr für das Regime darstellender\nOppositioneller erscheinen muss. (...) Entscheidend ist daher nicht allein das\nHervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit,\nsondern ein Hervortreten in der Öffentlichkeit, das auf Grund der Persönlichkeit\ndes Asylsuchenden, der äußeren Form seines Auftritts und nicht zuletzt auf Grund\ndes Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck\nerweckt, dass der Asylsuchende allein oder im - ggf. konspirativen -\nZusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-\nRegimes wird.\n\n141\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 a.a.O.\"\n\n142\n\nDie erkennende Kammer folgt dieser Rechtsprechung, zumal auch neuere\nErkenntnisse bestätigen, dass nicht jeder Iraner, der sich im Ausland an\nregimekritischen Aktivitäten beteiligt hat, sondern allenfalls hervorstehende\nPersönlichkeiten der Oppositionsgruppen, die auch namentlich in Erscheinung treten,\noder Einzelpersonen mit Außenwirkung bei einer Rückkehr in den Iran einer reellen\nGefährdung ausgesetzt sind.\n\n143\n\nVgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Stellungnahmen an die\nVerwaltungsgerichte Köln und Leipzig vom 23. August 2000; Lagebericht des\nAuswärtigen Amtes vom 16. Mai 2000 S. 30 sowie Auskunft vom\n5. September 2000 an das VG Köln; amnesty international, Auskunft vom\n29. August 2000 an das VG Potsdam.\n\n144\n\nSo schätzt das Bundesamt für Verfassungsschutz in der zuvor genannten\nAuskunft an das VG Köln \n\n145\n\n- ebenso Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Februar 2000 an das VG\nTrier -\n\n146\n\nnach langjähriger Beobachtung die verfolgungsrelevante Situation so ein, dass\nOppositionelle nicht grundsätzlich mit einer Verfolgung rechnen müssen, vielmehr je\nnach Bedeutung der Organisation, der Bedeutung der Person und ihrer\nexilpolitischen Tätigkeiten von Fall zu Fall durch die iranischen Behörden\nentschieden wird, ob gegen die betreffende Person vorgegangen wird, wobei\nallerdings aktive Mitglieder von Oppositionsgruppen, die an exponierter Stelle tätig\nsind oder eine hervorgehobene Stellung innehaben, einer erhöhten Gefährdung\nausgesetzt sind. Zu solchen exponierten Persönlichkeiten zählen nach Einschätzung\ndes Bundesamtes für Verfassungsschutz, die sich die Kammer zu Eigen macht,\nneben Personen mit \"Außenwirkung\" wie z.B. Journalisten und Schriftsteller, solche,\ndie Führungs- oder Funktionsaufgaben in einer Organisation wahrnehmen oder\nhierfür kandidieren, an Veranstaltungen teilnehmen, die führenden Mitgliedern der\nOrganisation vorbehalten sind, ohne erkennbar Außenstehende zu sein oder\nVerantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder\nwirtschaftliche Belange der Organisation übernehmen. Die Tätigkeit muss ernsthaft\nund nachhaltig-substanziell sein, politische Meinungsäußerungen müssen eine\neigene Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Meinungsäußerung\nwiderspiegeln und über ein bloßes \"Nachplappern\" allgemeiner Parolen\nhinausgehen.\n\n147\n\nAuch das Deutsche Orient-Institut geht davon aus, dass den iranischen\nSicherheitsbehörden bekannt ist, dass die von vielen Iranern in der Bundesrepublik\nentfalteten üblichen Aktivitäten niedrigeren Profils der Förderung des Asylverfahrens\ndienen und keine ernst zu nehmende Gefahr für die gegenwärtige iranische\nRegierung enthalten.\n\n148\n\nSo Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG Mainz.\n\n149\n\nDiese Einschätzung, dass grundsätzlich nur \"Meinungsmacher\" und\nFührungspersönlichkeiten von als besonders gefährlich eingestuften Organisationen\ngefährdet sind, wird auch belegt durch die Festnahme zurückgekehrter Iraner, die an\nder Veranstaltung der Heinrich-Böll-Stiftung in Berlin vom 7. bis 9. April 2000\nteilgenommen haben. Bei den Festgenommenen handelte es sich um Journalisten,\nSchriftsteller, Chefredakteure, Zeitungsverleger und ähnliche Personen,\n\n150\n\nvgl. die Auskunft von amnesty international vom 29. August 2000 an das VG\nPotsdam,\n\n151\n\ndie bereits von ihrer Persönlichkeit und ihrer Tätigkeit her geeignet sind,\nmeinungsbildend zu wirken. Darüber hinaus handelte es sich um eine Veranstaltung,\ndie auch im Iran auf großes öffentliches Interesse gestoßen und über die in den\ndortigen Medien - entstellend - berichtet worden ist.\n\n152\n\nSo die vorgenannte Auskunft, insbesondere zur \"Frage 7\".\n\n153\n\nZwar muss davon ausgegangen werden, dass die iranischen Stellen die (exil-\n)politischen Tätigkeiten oppositioneller Gruppen beobachten und ggf.\nregistrieren.\n\n154\n\nSo auch die Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom\n23. August 2000 an das VG Leipzig.\n\n155\n\nEs kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass einfache Mitglieder solcher\nOrganisationen oder Personen, die die allgemein üblichen Aktivitäten entfalten, bei\nRückkehr in den Iran mit anderen Repressalien als den noch unterhalb der Schwelle\nder Asylrelevanz liegenden kurzzeitigen Festnahmen und Verhören über die im\nAusland entfalteten Tätigkeiten rechnen müssen.\n\n156\n\nVgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 24. Juli 2000 an das VG\nMainz zu Leserbriefen unter Namensnennung in Zeitschriften.\n\n157\n\nEine bloße \"Restgefährdung\", wie sie das Deutsche Orient-Institut vermerkt,\nerreicht den hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit jedoch\nnicht.\n\n158\n\nIn dieser Einschätzung wird die Kammer auch durch das Verhalten der Mehrheit\nder vom Bundesamt abgelehnten iranischen Asylbewerber bestätigt. Diese beginnen\n- wie die Kläger - oder steigern nach der Ablehnung regelmäßig regimefeindliche\nAktivitäten, obwohl ihnen bewusst ist, dass ihnen bei gerichtlicher Bestätigung der\nAsylablehnung Abschiebung in den Iran droht. Würden die hier in Rede stehenden\nAktivitäten tatsächlich im Iran zu langjähriger Haft, Folter oder - wie meist vollmundig\nbehauptet - zur Hinrichtung führen, wären diese unbekümmert betriebenen\nNachfluchtaktivitäten nicht zu erklären.\n\n159\n\nFür die hier vorgetragenen Nachfluchtaktivitäten der Kläger gilt nichts anderes.\nAus den vorgelegten Unterlagen, Fotos und Bestätigungen lässt sich nicht\nentnehmen, dass sie bei ihren Aktivitäten aus der relativen Anonymität allgemeiner\nDemonstrationsteilnehmer und Veranstaltungsbesucher herausgetreten ist. Dies gilt\nnamentlich für die Lichtbilder, auf denen die Kläger der Botschaft den Rücken\nkehren, sodass keine Rede davon sein kann, ihr Hervortreten in der Öffentlichkeit\nhabe den Eindruck erweckt, dass sie allein oder im Zusammenwirken mit anderen zu\neiner Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes werden könnten.\nDemonstrationen, wie sie die Fotos zeigen, sind inzwischen zum festen Ritual\niranischer Oppositionsgruppen in Deutschland geworden. Sie werden vom iranischen\nSicherheitsdienst wohl kaum mehr ernst genommen. Aus den Bildern, die den Kläger\nmit einer Gruppe anderer (führender \") Mitglieder zeigt, folgt nichts Abweichendes,\nweil nicht ansatzweise erkennbar ist, dass der Kläger auf Grund dieser ersichtlich\ngestellten Aufnahmen dem Führungskreis einer exiloppositionellen Gruppierung\nzugerechnet werden könnte. Hinsichtlich der vorgelegten Bescheinigung der\n\"Wächter des Ewigen Iran\" vom 11. Februar 1997 spricht im Übrigen viel dafür, dass\nes sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Denn bei dem auf der\nBescheinigung angebrachte Passbild handelt es sich ersichtlich nicht um die Person\ndes Klägers. Auch ist der Beweiswert der Bestätigungen gering, da sie pauschal und\ninhaltslos die Mitgliedschaft in der und die Tätigkeit für die Organisation bestätigen\nund sich nicht von den nahezu in jedem Verfahren, in dem exilpolitische Tätigkeit\nvorgetragen wird, vorgelegten Bescheinigungen unterscheiden. \n\n160\n\nAngesichts des Vorstehenden spricht viel dafür, dass die Organisationen N.I.D.\nbzw. O.I.K.\n\n161\n\n- die Iranischen Monarchistischen Patrioten e.V. (IMP) gehören ausweislich der\nAuskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 4. Januar 1999 an das VG\nPotsdam der O.I.K. an - \n\n162\n\nwegen ihres Ziels, den Umsturz im Iran mit gewaltfreien Mitteln durchführen zu\nwollen und wegen ihrer geringen Anhängerschaft im Iran aus der Sicht der iranischen\nBehörden weniger gefährlich sind als etwa linke Gruppierungen, die den Umsturz\nunter Anwendung von Gewalt und mit terroristischen Mitteln durchführen wollen; ob\ndie monarchistischen Organisationen im Iran selbst präsent sind und dort Aktivitäten\nentfalten, ist mindestens zweifelhaft.\n\n163\n\nVgl. dazu die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 11. August 1997 an das\nVG Ansbach, vom 2. Oktober 1997 an das VG Kassel, vom 21. Januar 1998 an\ndas VG Bremen und vom 17. November 1998 an das VG Schleswig, des\nDeutschen Orient-Instituts vom 30. April 1998 an das VG Bremen, vom 31. März\n1998 an das VG Münster und vom 28. Januar 1999 an das VG Schleswig sowie\ndes Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 4. Januar 1999 an das VG\nPotsdam.\n\n164\n\nJedenfalls stimmen die vorgenannten sachkundigen Stellen in der Einschätzung\nüberein, dass für Mitglieder von monarchistischen Gruppierungen, jedenfalls so weit\nsie nicht in führenden Positionen im oben beschriebenen Sinne tätig sind, bei\nRückkehr in den Iran lediglich ein geringes Bedrohungspotenzial besteht und sie nur\nin sehr eingeschränktem Maße der Überwachung durch den iranischen\nGeheimdienst unterliegen, da die iranischen Stellen sehr wohl nach dem\nunterschiedlichen Grad der Gefährdung für den Bestand des Regimes durch die\nunterschiedlichen oppositionellen Gruppierungen zu differenzieren vermögen. Auch\namnesty international sieht eine besondere Gefährdung von Anhängern\nmonarchistischer Organisationen dann, wenn diese sich schon im Iran\noppositionspolitisch betätigt haben,\n\n165\n\nsiehe Auskünfte vom 14. Februar 1997 an das VG München und vom\n19. Januar 1998 an das VG Münster,\n\n166\n\nwas auf die Kläger nach den obigen Ausführungen nicht zutrifft.\n\n167\n\nEtwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das vom Kläger anlässlich einer\nDemonstration vor der iranischen Botschaft gegebene Interview. In diesem Interview\nhat sich der Kläger nach seinen Angaben kritisch zur politischen Situation geäußert.\nDass er dabei eigenständige und über die allgemein bei solchen Aktionen erhobenen\nVorwürfe hinaus meinungsmachende Äußerungen getan hätte, hat er selbst nicht\nvorgetragen. Auch der Hinweis in dem Interview, er sei ein Opfer des Regimes, geht\nüber die Bekanntgabe seines eigenen Schicksals nicht hinaus und hat keinerlei\nBreitenwirkung, in der der iranische Staat eine ernsthaften Angriff auf seinen Bestand\nsehen könnte. Dass er dabei auch seinen Namen genannt hat, erhöht nach den\nobigen Ausführungen die Gefährdungslage nicht. \n\n168\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A - und\n16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -.\n\n169\n\nVielmehr kommt es nach dem oben Gesagten wesentlich auf die Person des\nBetreffenden und der politischen Brisanz seiner Meinungsäußerungen und sonstigen\nTätigkeiten an. Bei der Einschätzung der Gefährdungslage ist auch in Betracht zu\nziehen, dass jemand, der sich durch seine Aktionen ernstlich gefährdet sieht, seine\nGefährdung nicht noch dadurch erhöhen würde, dass er seine Aktionen unter\nNamensnennung publik macht, wenn er nicht tief in seiner Überzeugung für die\nSache verwurzelt ist. Das konnte für den Kläger nicht festgestellt werden. \n\n170\n\nDen Klägern steht schließlich auch ein Anspruch auf die Feststellung, dass die\nVoraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen, nicht zu. Die in dieser Vorschrift\ngenannten Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn der Ausländer in dem Land, in\ndas er abgeschoben werden soll, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer in\ndieser Vorschrift beschriebenen Rechtsgutverletzung konkret bedroht ist. Eine solche\nmuss auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sein\n\n171\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 139.89 - InfAuslR 1990,\n298.\n\n172\n\nDie bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die für die Rechtsgutverletzung\nsprechenden Gründe müssen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen\nsprechenden Tatsachen, sodass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher Weise\nwahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist\n\n173\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25.\n\n174\n\nMaßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang nur auf so genannte\n\"zielstaatsbezogene\" Abschiebungshindernisse, die sich der Sache nach aus der\nUnzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für diesen Ausländer herleiten und\ndamit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Nur\ninsoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit\nverpflichtet werden. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die\nDurchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle\ninlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse\nzuständig\n\n175\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -; mit weiteren\nHinweisen.\n\n176\n\nEine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr\nin den Iran konkret von einer solchen Rechtsgutverletzung im Sinne des § 53 AuslG\nbedroht sein werden, kann nicht festgestellt werden.\n\n177\n\nSonstige, über die geltend gemachten Asylgründe hinausgehende Gründe, die\ndie Annahme derartiger Abschiebungshindernisse rechtfertigen würden, sind von den\nKlägern nicht vorgetragen worden.\n\n178\n\nInsbesondere ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Iran eine\nerhebliche konkrete Leibes- oder gar Lebensgefahr droht (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1\nAuslG). Er hat trotz seiner schweren Behinderung und trotz längerer fehlender\nPflege, der Nichtversorgung mit Medikamenten während des Aufenthaltes im\nKrankenhaus 1979 und 1996 und trotz der im Vergleich zu westlichem Standard\neingeschränkten medizinischen Versorgungsmöglichkeiten 17 Jahre im Iran gelebt,\nohne dass von einer lebensgefährdenden Verschlechterung seines\nGesundheitszustandes die Rede war. \n\n179\n\nDas Gericht hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einer Krankheit leidet, die\nsich auf Grund der Umstände im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wesentlich\noder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das hat sie auch selbst nicht\ngeltend gemacht. Nach dem von ihr vorgelegten Attest, das noch aus dem Jahre\n1996 stammt, leidet sie an Migräneanfällen, die allerdings nach ihren Angaben im\nAsylverfahren auch schon im Iran aufgetreten sind und die sie dort medikamentös\nbehandeln konnte. Offenbar hat sie auch die damals ärztlicherseits angeratenen\nTherapiemaßnahmen nicht durchführen lassen, ohne dass dies offenbar zu einer\nwesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt hätte.\n\n180\n\nDie angefochtenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen\nrechtfertigen sich aus §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG.\n\n181\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG\nund die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-12/5-k-12500-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-12/5-k-12500-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298360","retrieved":"2026-07-09 03:22:01.237701+00:00"}}