{"status":"available","doknr":"OLD298359","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0412.3L1020.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-12","aktenzeichen":"3 L 1020/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus X wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, vorläufig eine Erlaubnis \nzur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß \n§ 13 ZHG zu erteilen, \n\n4\n\nsowie ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt S aus X zu bewilligen,\n\n5\n\nist unbegründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der \nHauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung \num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch \nsind gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Diese \nVoraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, \ndass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Berufserlaubnis zusteht. Nach § 13 ZHG \nkann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag \nPersonen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung \nnachweisen. Da solche Personen nach § 13 Abs. 5 ZHG im Übrigen die Rechte und \nPflichten eines Zahnarztes haben, entspricht die Erteilung der Erlaubnis nur dann \ndem Zweck der Ermächtigung, wenn sichergestellt ist, dass der Antragsteller diese \nBerufspflichten ordnungsgemäß erfüllen wird. Diese Gewähr bietet nur, wer auf \nGrund der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes über die \nerforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. Beschluss des \nGerichts vom 26. Juli 2001 - 3 L 1778/01 -). Zu dem selben Ergebnis führt es, wenn \ndie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal der Regelung über die Erteilung einer Berufserlaubnis \naufgefasst wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 13 B 1111/99 -). \nDer Antragsteller hat auf Grund seines fünfjährigen Studiums in Rumänien nicht \neinen Ausbildungsstand erlangt, der dem Ausbildungsstand gleichwertig ist, zu dem \nein Zahnmedizinstudium nach der deutschen Approbationsordnung für Zahnärzte \nführt.\n\n7\n\nDie materielle Gleichwertigkeit ist im Wege eines Vergleichs zu prüfen, der auf \nobjektive Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges abstellt; der \nAusbildungsstand des Antragstellers, wie er sich auf Grund des konkreten \nStudienganges ergibt, ist in wertende Relation zu setzen zu dem Studiengang, den \ndie Approbationsordnung vorsieht (vgl. BVerwG NJW 1997, 1650 m.w.N.). Dabei ist \nvor allem auf die Studiendauer, die Art und Weise der Vermittlung der \nAusbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle abzustellen. Von der \nSache her bemisst sich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den \nAusbildungsgegenständen und nach der Wirksamkeit der Vermittlung; für die \nWirksamkeit der Vermittlung ist die Mindeststudiendauer ein bedeutsames Indiz, \nwenn auch nicht das einzige (BVerwG NJW 1993, 3005). Nach diesen Maßstäben \nfehlt es - selbst wenn Ausbildungsdauer und Ausbildungsgegenstände im \nWesentlichen übereinstimmen - an einer gleichwertigen Art und Weise der \nVermittlung des Ausbildungsstoffes.\n\n8\n\nAbweichungen im zeitlichen Umfang der Ausbildung in den zahnmedizinischen \nKernfächern führen dazu, dass die Ausbildung des Antragstellers nicht als \ngleichwertig mit einer zahnärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland \nangesehen werden kann.\n\n9\n\nDie angefochtene Verfügung wird durch eine Stellungnahme H vom \n14. November 1985 gestützt, wonach der Ausbildungsumfang der \nzahnmedizinischen Kernfächer Prothetik, Kieferorthopädie und Zahnerhaltungskunde \nbei der auch vom Antragsteller absolvierten fünfjährigen Ausbildung in Rumänien \ndeutlich geringer war als der einer Ausbildung in Deutschland. Dabei sei die \nAbweichung im Fach Prothetik besonders krass. Hier stünde einem Zeitansatz für die \npraktische Ausbildung in Deutschland von 1.200 Stunden ein Ansatz von nur \n774 Stunden in Rumänien gegenüber. Dies entspreche einem Fehlbedarf von \n2 Semestern.\n\n10\n\nWeitere Bedenken gegen die Gleichwertigkeit der zahnmedizinischen Ausbildung \nin Rumänien ergeben sich im Übrigen daraus, dass das Studium in Rumänien eher \nallgemeinmedizinisch ausgerichtet war, und zudem einen nicht unerheblichen \nBereich von Fächern mit allgemein-gesellschaftspolitischem Bezug enthielt (vgl. \nOVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2000 - 13 A 2563/97 Blatt 13 ff. des Urteilsabdrucks). \nDem Immatrikulationsnachweis des Antragstellers lassen sich etwa in den ersten \nbeiden Studienjahren Stunden der Ausbildung in rumänischer Sprache und Sport \nentnehmen. Dafür, dass die Ausbildung in Rumänien eher allgemeinmedizinisch \nausgerichtet war, spricht ausweislich des Immatrikulationsnachweises die Ausbildung \nin allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie, innerer Medizin, Endokrinologie und \nDermatologie.\n\n11\n\nNach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG in der Fassung des Gesetzes vom \n4. Dezember 2001, BGBl. 1001 I S. 3320 (3325) kann zwar bei fehlender \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auch ein gleichwertiger Kenntnisstand \ndurch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen werden, die sich auf den Inhalt der \nstaatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Eine solche Prüfung hat der Antragsteller \nindessen nicht abgelegt. Nach den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin hat \nauch eine zweimalige Begutachtung durch die Sachverständigenkommission der \nZahnärztekammer keinen gleichwertigen Kenntnisstand des Antragstellers ergeben. \n\n12\n\nSoweit § 13 Abs. 4 ZHG in Ausnahmefällen eine Erlaubnis zur vorübergehenden \nAusübung der Zahnheilkunde auch für solche Personen vorsieht, die eine \nzahnärztliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen, jedoch die Berechtigung zur \nbeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufes erworben haben, um ihnen den \nAbschluss dieser Ausbildung zu ermöglichen, erscheint fraglich, ob diese Vorschrift \nauch eine Erlaubnis ermöglicht, um Defizite im Hinblick auf eine abgeschlossene, \naber nicht gleichwertige Ausbildung zu beheben. Jedenfalls erlaubt § 13 Abs. 4 Satz \n4 ZHG nur die Erteilung einer Erlaubnis bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen \nTätigkeit, deren es zum Abschluss der Ausbildung bedarf. Dem entsprechend kann § \n13 Abs. 4 ZHG keine Rechtsgrundlage für eine dauerhafte Ausübung des \nzahnärztlichen Berufes trotz fehlenden gleichwertigen Ausbildungs- beziehungsweise \nKenntnisstandes geben. Der Antragsteller hat bereits seit dem Februar 1992 immer \nwieder nur eine befristete Berufserlaubnis erhalten und ist unter dem 6. Februar 2001 \ndarauf hingewiesen worden, dass ihm nunmehr letztmals Gelegenheit zum Nachweis \ngleichwertiger Kenntnisse bis zum 31. August 2001 gegeben werde. Er hat diese \nGelegenheit nicht wahrgenommen. Es ist kein Umstand ersichtlich, aus dem sich ein \nAnspruch auf weitere Erteilung einer Berufserlaubnis ergeben könnte. Die Erwartung \nallein, dass nachdem ihm solche Erlaubnisse über neun Jahre hinweg erteilt worden \nsind, dies - trotz der Hinweise der Antragsgegnerin - auch in Zukunft der Fall sein \nwerde, begründet einen solchen Anspruch nicht. \n\n13\n\nDas Interesse des Antragstellers, seine wirtschaftliche Existenz weiterhin auf \neine zahnärztliche Tätigkeit zu stützen, rechtfertigt keine Abweichung von den \ngesetzlichen Anforderungen, die zum Schutze der Patienten an eine dauerhafte \nzahnärztliche Tätigkeit gestellt werden müssen.\n\n14\n\nProzesskostenhilfe kann mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht bewilligt \nwerden, vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-12/3-l-1020-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-12/3-l-1020-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298359","retrieved":"2026-07-09 03:22:01.140081+00:00"}}